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Insolvenzrecht

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by Pascal P.

Was änderte sich mit dem IRÄG 2010?

Mit der Einführung der I0 durch das IRÄG 2010 wurden zwar die genannten Instrumente - wenn auch mitunter in novellierter Form - beibehalten.

  • Das IRÄG 2010 hat jedoch die alte Zweigleisigkeit des Insolvenzrechts beseitigt.

  • An die Stelle des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens trat das Insolvenz-verfahren nach der 10 als einheitliches Verfahren. Die Ausgleichsordnung wurde zur Gänze außer Kraft gesetzt.

Die frühere Zweigleisigkeit äußert sich freilich immer noch darin, dass das Einheitsverfahren nunmehr - je nach Ausgestaltung der Eingangsphase - als Sanierungsverfahren oder als Konkursverfahren bezeichnet wird.



  • Das Sanierungsverfahren setzt voraus, dass der Schuldner den Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt und bereits mit dem Eröffnungsantrag einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt.

  • Ein Sanierungsverfahren kann folglich nie durch einen Gläubigerantrag eingeleitet werden.

  • Auch ist es nicht möglich, ein bereits eröffnetes Konkursverfahren zu einem Sanierungsverfahren zu „wandeln" (umgekehrt aber sehr wohl!).

  • Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, sind zudem vom Sanie-rungsverfahren von vornherein ausgeschlossen (nicht jedoch vom Sanierungsplan im Rahmen eines Konkursverfahrens!).

  • Das Sanierungsverfahren kann mit oder ohne Eigenverwaltung stattfinden.

    • Im Fall der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner grundsätzlich über die Insolvenzmasse dispositions-befugt, steht jedoch unter der Aufsicht eines Insolvenzverwalters, des sogenannten Sanierungsver-walters.

      • Voraussetzung ist, dass der Schuldner bereits mit dem Eröffnungsantrag qualifizierte Unterlagen vorlegt und überdies einen Sanierungsplan mit einer Mindestquote von 30 % anbietet.

    • Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung setzt eine gründliche Vorbereitung des Verfahrens durch den Schuldner voraus. Es kann am ehesten als „funktionaler Nachfolger" des Ausgleichsverfahrens bezeichnet werden.

Wenn das Insolvenzverfahren nicht als Sanierungsverfahren eröffnet wird, ist es als konkursverfahren zu bezeichnen (§180 Abs 1 IO). Der Insolvenzverwalter heißt hier - wie auch im SanV ohne Eigenverwaltung - Masseverwalter.


  • Ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen ist festzuhalten, dass die Sanierungs- und die Konkursverfahren lediglich Ausgestaltungen des einheitlichen Insolvenzverfahrens darstellen.

  • Dies zeigt sich zum einen bei Scheitern eines (bei Verfahrenseröffnung bereits vorliegenden) Sanierungsverfahrens:

    • In einem solchen Fall wird das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren umbenannt und als solches nahtlos fortgesetzt.

    • Zum anderen ist zu beachten, dass auch ein Konkursverfahren mit einem Sanierungsplan (Mindestquote: 20 %) enden kann. Diese Variante entspricht weitgehend dem früheren Zwangsausgleich.


Der einheitliche Verfahrensrahmen ermöglicht die Verwirklichung gänzlich unterschiedlicher innerhalb ein und desselben Verfahrens, ohne dass es (wie früher nach dem Scheitern eine gleichsverfahrens) komplizierter Überleitungen bedarf.


Auch die Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in allen Spielarten des Insolvenzverf (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung) gleich.


Gewöhnungsbedürftig bleibt die durch das IRÄG 2010 geschaffene Begriffsvielfalt, die in nicht fachkundigen Verkehrs bis heute für Verwirrung sorgt (und leider auch Studierenden den Zugang zum Insolvenzverfahrensgebäude erschwert).


Zu beachten sind nämlich noch bestimmte Besonderheiten für natürliche Personen:

  • Als Alternative zum echten „Liquidationskonkurs" (ohne Restschuldbefreiung) und zum Abschluss eines Sanierungsplans steht natürlichen Personen - egal, ob sie Unternehmer sind oder nicht - auch ein Verfahrensabschluss durch einen Zahlungsplan oder ein Abschöpfungsverfahren zu.

  • Beide Verfahren sollen idealerweise mit einer „Restschuldbefreiung" des Schuldners enden.


Terminologisch ist zudem zu beachten, dass ein Konkursverfahren über eine natürliche Person kein Unternehmen betreibt, als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet wird (§ 182 Abs 1 IO), es sind diesfalls die BG statt den Gerichtshöfen erster Instanz zuständig (§ 182 Abs 1 I0).

  • Solang kein Sanierungs- bzw Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren beantragt wird, trägt das Schuldenregulierungsverfahren seit der GREx zusätzlich den Titel Gesamtvollstreckung, allerdings nur, wenn es auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde (§ 184a I0).


Welche Grundregeln / Grundsätze gelten im Insolvenzrecht?

  1. Gleichbehandlungsgrundsatz

    1. Kein Gläubiger soll aus einem zeitlichen Vorpsrung Vorteile ggü den anderen Gläubigern ziehen.

    2. Insolvenzgläubiger werden in einem kollektiv ausgestalteten Verfahren zusammengefasst und erlangen - soweit sie nicht besichert sind - gleichmäßige (quotenmäßige) Befriedigung aus der Insolvenzmasse.

    3. Insolvenzverfahren ist somit vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (Paritätsgrundsagt; par condicio creditorum) beherrscht.

    4. Unter den Insolvenzgläubigern gibt es keine abstufungen (klassenlose Insolvenz)

      1. Vollständig verwirklicht ist dieses Prinzip nicht:

        1. Schlechter gestellt sind insb Ansprüche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen; sie sind ggü sonstigen Insolvenzforderungen nachrangig (§57a IO)

        2. Auch schließt §58 IO einige Gläubiger sogar gänzlih von der Teilnahme am Insolvenzverfahren aus.

        3. Bewusst besser gestellt werden Gläubiger, die bereits vor Eröffnung des IV Sicherheiten auf ihre Forderungen erworben haben, soweit ihre Ansprüche im Wert dieser Sicherheiten Deckung finden.

          1. Sicherungsrechte habe nauch nach der Insolvenzeröffnugn bestand.

        4. Priviligiert sind auch Ansprüche Dritter, die idR erst nach Eröffnung des IV begründet werden (Masseforderungen)

          1. sie sind zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu erfüllen.

  2. Universalitätsprinzip

    1. Im Gegensatz zum Exekutionsverfahren, das vom Grundsatz der Spezialität geprägt ist, erfasst das Insolvenzverfahren grds das gesamte Vermögen des Schuldners (“Generalexekution”).

    2. Eine Durchbrechung dieses Prinzip findet lediglich insoweit statt, als bestimmte Vermögensstücke insolvenzfrei sind (so insb das nicht exekutionsunterworfene Vermögen) oder nachträglich aus der Insolvenzmasse ausgeschieden werden können (§119 Abs 5 IO).

  3. Sperre der individuellen Rechtsverfolgung

    1. Während des Insolvenzverfahrens wird den einzelnen Gläubigern der individuelle Zugriff auf die Insolvenzmasse verwehrt.

    2. Die IO errichtet eine Prozess- und Exekutionssperre.

    3. An Stelle der Einzelrechtsverfolgung tritt die Möglichkeit der Teilnahme am Insolvenzverfahren (Anmeldung der Forderung, Stimmrecht bei Abstimmungen, Teilnahme an Verteilungen)

    4. Die IO stellt einen eigenen Mechanismus zur Feststellung der angemeldeten Forderungen bereit, welcher den Gläubigern idR auf einfache und billige Weise einen Exekutionstitel (§61 IO, §1 Z7 EO) verschafft.



Was bedeutet Insolvenzfähigkeit und wer ist insolvenzfähig?

Die Insolvenzfähigkeit ist Teil der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit bzw wird als Unterfall der Parteifähigkeit definiert:

  • Wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist auch insolvenzfähig.

  • Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an.

    • Daher kann jede natürliche Person (auch ein Kind) Insolvenzschuldner sein, ebenso jur. P (des privaten oder öff. Rechts), einschließlich Verlassenschaften.

  • Rechts- und insolvenzfähig sind weiters die eingetragenen Personengesellschaften nach dem UGB (OK, KG), nicht jedoch die stille Gesellschaft und die GsbR.


Nach der Auflösung einer jur. P oder eingetragenen Personeng. ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch so lange zulässig, als das Vermögen nicht verteilt ist (§68 Abs 1 IO).

  • Dies erklärt sich daraus, dass juristische Personen (und eingetragenene Personengesellschaften) auch nach ihrer Auflösung so lange rechtsfähig bleiben, als sie über Vermögen verfügen (man unterscheidet daher zwischen Auflösung und Vollbeendigung; erst letztere führt zum Verlust der Rechts- und damit der Insolvenzfähigkeit).

  • Auch die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch lässt ihre Rechtsfähigkeit unberührt, sobald sie noch verwertbares Vermögen hat.

Über das Vermögen von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Versicherungsunternehmen kann zwar ein Konkursverfahren, nicht aber ein Sanierungsverfahren eröffnet werden; auch ein Sanierungsplan können diese Schuldner nicht beantragen (§82 Abs 1 BWG, §79 Abs 1 WAG, §309 Abs 3 und 4 VAG)


Auch Gemeinden und Bundesländer sind grds insolvenzfähig. Umstritten ist, in welchem Ausmaß das Vermögen dieser Gebietskörperschaften in ein Insolvenzverfahren einbezogen werden kann (vgl §15 IO).



Welche Verfahrensbesonderheiten gibt es im Insolvenzverfahren?

Für das Insolvenzverfahren gelten - neben den in §254 Abs 1 IO erwähnten Abweichungen von der ZPO - insb folgende weitere Verfahrensbesonderheiten:

  1. Es gibt keine Vereinbarungen über die Zuständigkeit (§ 253 Abs 2 IO).

  2. In erster Instanz besteht durchgehend Einzelgerichtsbarkeit (§ 253 Abs 1 IO).

  3. Bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (KSV 1870, AKV, ISA, Creditreform), Bevollmächtigte der gesetzlichen Interessenvertretungen und bestimmter Berufsvereinigungen haben im Insolvenzverfahren spezielle Vertretungsbefugnisse (6 253 Abs 3 und 4 10), ebenso die anerkannten Schuldenberatungsstellen im Schuldenregulierungsverfahren (§ 192 IO).

  4. Anträge können durch Schriftsatz oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden (§ 254 Abs 2 IO).

  5. Gerichtliche Entscheidungen können, soweit die IO nichts anderes vorsieht, auch ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 254 Abs 4 I0). Sofern mündliche Verhandlungen stattfinden, sind sie nur partei-, nicht volksöffentlich.

  6. Es herrscht grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz vor. Das Gericht hat daher alle fur seine Beurteilung maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen; zu diesem Zweck sind - auch ohne darauf gerichteten Antrag - geeignete Erhebungen vorzunehmen und Beweise aufzunehmen (§ 254 Abs 5 10).

  7. Fristen; Säumnisfolgen (§ 259 10)

    1. Die Fristen der I0 sind unerstreckbar.

    2. Das Gericht kann Beteiligte zur Äußerung über einen Antrag auffordern und ihnen hierzu eine angemessene Frist setzen. Dann darf im Fall der Nichtäußerung angenommen werden, dass der Beteiligte gegen den Antrag keine Einwendungen hat (auf diese Rechtsfolge muss in der Aufforderung hingewiesen werden).

    3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

  8. Besonderheiten des Rekursverfahrens (§ 260 IO)

    1. Entscheidungen im Insolvenzverfahren ergehen in Beschlussform. Dagegen kann Rekurs erhoben werden, sofern das Gesetz dies nicht im Einzelfall ausschließt. Für Revisionsrekurse gilt § 528 ZPO sinngemäß.

    2. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 260 Abs 1 IO). Sie beginnt, sofern der bekämpfte Beschluss öffentlich bekannt zu machen ist, bereits mit dessen Aufnahme in die Insolvenzdatei (das Datum der individuellen Zustellung ist daher nicht relevant).

    3. Grundsätzlich besteht keine Anwaltspflicht (lediglich Rekurse bestimmter Gläubiger- oder Schuldnervertreter müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein [§ 254 Abs 1 Z 6 101).

    4. Im Rekurs können auch neue Tatsachen, die bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren (nicht hingegen nova producta), vorgebracht werden. Auch neue Beweismittel können - unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt - beantragt werden (beschränkte Neuerungserlaubnis) (§ 260 Abs 2 10).

  9. Öffentliche Bekanntmachungen; Verständigungen

    1. Öff. Bekanntmachungen von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt ausschließlich durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§§255, 256 IO)

      1. In die Insolvenzdatei kann jeder Einsicht nehmen kostenlos

    2. In bestimmten Fällen ist parallel die individuelle Zustellung an einzelne Personen vorgeschrieben.

      1. Folgen der Zustellung treten bereits durch öff. Bekanntmachung ein (Einstellung in die Insolvenzdatei)

        1. Dies auch dann wenn die individuelle Zustellung im Einzelfall unterblieben sein sollte (§257 Abs 2 IO).

        2. Öff. Bekanntmachung eines Beschlusses ist daher insb für den BEginn der RM-Frist maßgeblich.

    3. Einsicht in Insolvenzdatei ist zeitlich beschränkt.

      1. Wenn seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Ablauf der im Sanierungsplan oder Zahlungsplan festgelegten Zahlungsfrist, Beendigung oder vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ein Jahr verstricken ist, wird die Einsicht nicht mehr gewährt (§256 Abs 2 IO).


Erkläre mir die Zuständigkeit und die Aufgaben des Insolvenzgerichts?

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich danach, ob der Schuldner ein UN betreibt.

  • Für natürliche Personen, die kein UN betreiben, ist das BG zuständig (§182 Abs 1 IO)

    • Zuständigkeit des BG greift auch in den Fällen, in denen der Schuldner früher ein UN war, das UN aber zum Angtragszeitpunkt nicht mehr betreibt, auch wenn die Schulden aus dieser tätigkeit herrühren.

    • Entscheident ist ob der Schuldner zum ZP in dem der Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wird, ein UN betreibt oder nicht.

  • In allen anderen Fällen der Gerichtshof erster Instanz (LG)

    • UN Begriff:

      • UN ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§1 Abs 2 KSchG)


Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel der Schuldner sein UN betreibt oder mangels einen solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Verhältnisse zu ZP maßgeblich, in dem der Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wird


Die internationale Zuständigkeit richtet sich im AWB der EuInsVO grds danach, in welchem MS der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interssen (centre of main interest - COMI) hat (Art 3 Abs 1 EuInsVO).

  • Ein anderer MS ist zur Insolvenzeröffnung nur befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung in diesem Staat hat

  • Außerhalb des AWB der EuInsVO, also insb wenn der Schuldner sein COMI in einem Drittstaat hat, genügt gem §63 Abs 2 IO iVm §27a JN (Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeit!) Vermögen im Inland.


Aufgaben des Insolvenzgerichts:


  • Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dessen Leitung

  • Bestellung und Überwachung des Insolvenzverwalters sowie allenfalls des Gläubigerausschusses

  • Sicherung der Insolvenzmasse

  • Mitwirkung an Forderungseststellung

  • Leitung der abstimmung über ein Sanierungs- oder Zahlungsplan

  • Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte ua

Wenn kein Insolvenzverwalter bestimmt wird, was bei nat. P. die kein UN betreiben, den Regelfall darstellt, ist der Aufgabenkries des Insolvenzgerichts erweitert (§190 Abs 3 IO)

  • In solchen Fällen hat es auch einen Teil der an sich dem Insolvenzverwalter zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.



Wer ist der Insolvenzverwalter?


Wie wird er bestellt?


Was sind seine Aufgaben und Befugnisse?


Wie kann der Überwacht bzw Enthoben werden?


Wie haftet er?


Was ist seine Rechtsstellung?

Der Insolvenzverwalter ist die Drehscheibe des Insolvenzverfahrens.

  • Ihm obliegt die praktische Durchführung des IV unter Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten.

  • Er hat as masseunterworfene Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehem und alle die Masse betreffenden Dispositionen anstelle des Schuldners zu treffen.

Im IV vor dem LG ist die Bestellung obligatorisch.

  • Erfolgt durch das Gericht und zwar bereits mit Eröffnungsbeschluss.

Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne EV heißt der Insolvenzverwalter Masseverwalter.


Im Sanierungsverfahren mit EV wird dem Schuldner kein Masse-, sondern ein Sanierungsverwalter zur Seite gestellt.

  • Übt primär Kontrollfunktionen aus.


Auswahl der Person obliegt dem Insolvenzgericht.

  • Muss unbescholten, verlässlich und geschäftskundig sein und Kenntnisse im Insolvenzwesen haben (§80 Abs 2 IO).

  • Bei der Auswahl muss sich Insolvenzgericht in erster Linie der Insolvenzverwalterliste bedienen (§269 IO), die beim OLG Linz als allgemein zugängliche Datenbank für ganz Österreich geführt wird und in die sich an der Insolvenzverwaltung interessierte Personen eintragen können.

    • Findet sich hier keine Person die fähig und bereit ist die konkrete Masseverwaltung zu übernehemn so kann Insolvenzgericht außerhalb der Liste auswählen (§80a Abs 3 IO).

  • Muss von Schuldner als auch von Gläubiger unabhängig sein!

  • Wenn Unabhängigkeit zweifelhaft:

    • Verwalter verplfichtet von sich aus dem Gericht maßgeblichen Umstände dem Gericht bekannt zu geben (§80b Abs 2 IO)

    • Umstände sind bei Gläubigerversammlung zu erörtern (§80b Abs 4 IO) und führen ggf zur Enthebung des Insolvenzverwalters.

Verwalter unterliegt der Überwachung des Gläubigerausschusses (§89 Abs 1 IO) und des Insolvenzgerichts (§84 Abs 1 IO).


Wenn Verwalter seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt kann Gericht auf Antrag oder von Amts wegen ihn entheben (§87 IO).


Insolvenzverwalter haftet als SV gem §1299 ABGB und ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Amtsführung verursacht hat verantwortlich (§81 Abs 1, 3 IO)


Was versteht man unter Überschuldung?



Die Überschuldung, alternativer Insolvenzgrund für die in §67 Abs 1 IO umschriebenen Schuldner (jur. P / Verlassenschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften) ist hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit als Insolvenzauslöser seit jeher umstritten.


  • Während die einen hierin das erwünschte Mittel für eine rechtzeitige Verfahrenseröffnung sehen, beklagen andere die „mangelnde Objektivierbarkeit".


Die insolvenzrechtliche Überschuldung setzt sich nach stRsp aus zwei kumulativ erforderlichen Tat-bestandsmerkmalen zusammen:

  1. Rechnerischer Überschuldung

    1. Liegt vor wenn Vermögen nicht mehr die Schulden deckt oder anders:

      “Überschuldung ist Überwiegen der Passiven über die Aktiven”

    2. Hierbei werden beim Aktivvermögen etwaige stille Reserven berücksichtigt.

      1. Aktiva werden zu Zerschlagungserten angesetzt (Nichtanwendung der going-concern-Prämisse)

    3. Passivseitig sind grds sämtliche - auch nicht fällige - Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, sogar nachrangige Verbindlichkeiten aus EK ersetzenden Darlehen.

      1. Verbindlichkeit darf nur dann herausgerechnet werden, wenn mit dem Gläubiger ein qualifizierter Rangrücktritt (Rückstehungserklärung) vereinbart wird. (§67 Abs 3 IO)

  2. Negative Forbestehungsprognose

    1. Prognostiziert wird die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Zahlungsunfähigkeit.

    2. Eine lege artis Fortbestehungsprognose ist in eine Primär- und Sekundärprognose zu unterteilen.

      1. Erste bezieht sich auf das nächste Jahr und ist auch zahlenmäßig zu unterlegen.

      2. Letztere soll die Zukunftsaussichten für die nächsten zwei bis drei Jahre verbalisieren.


Insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein Doppeltatbestand:

  • Erforderlich ist beides!


Was versteht man unter Insolvenzverschleppungshaftung?

Wenn die Antragspflicht schuldhaft verletzt wird spricht man von Insolvenzverschleppung.


Eine solche kann eine schadensersatzrechtliche Verantwortlichkeit begründen.


Dies von besonderer Bedeutung für organschaftliche Vertreter jur. P da es hier wegen eines Verstoßes gegen §69 Abs 2 IO zu einer persönlichen Haftung kommen kann.

  • Nat. P haften ohnehin unbeschränkt - für sie also ohne große Bedeutugn.

Haftung ggü Gläubiger:

Hier ist hinsichtlich der ersatzfähigen Schäden zu unterscheiden

  • Gläubiger, die im ZP der Verletzung der Antragspflicht schon Gläubiger waren (Altgläubiger), haben nur Ersatz auf die Verschlechterung ihrer Quote durch die Verzögerung der Insolvenzeröffnung (Quotenschaden).

    • diese Schäden können erst nach REchtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden (§69 Abs 5 IO)

      • Dies deshalb weil die Schadenshöhe bis dahin nicht feststeht

  • Gläubiger, die überhaupt erst nach schuldhaft verzögerter Antragstellung Gläubiger werden (=Neugläubiger), haben Anspruch auf den Vertrauensschaden, der ihnen daraus resultiert, dass sie überhaupt noch Gläubiger des Schuldners geworden sind.

    • Haftung resultiert daraus, dass §69 Abs 2 IO von der hM als Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger verstanden wird.

Haftung ggü der Insolvenzmasse:

  • Weil zumeist geringe Quotenschäden einzelner Gläubiger kaum geltend gemacht werden, spielt die Insolvenzverschleppungshaftung ggü der Insolvenzmasse bzw dem Insolvenzverwalter eine größere Rolle

  • Ausmaß der Haftung der verschleppenden organschaftlichen Vertreter ggü der Masse ist aber umstritten:

    • Der Insolvenzverwalter kann für die Masse somit sowohl den Ersatz des Gesamtquotenschadens als auch diesen des Betriebsverlusts verlangen.

      • Beide Ansprüche sind nicht zu kumulieren.

      • Es ist jene Schadensposition auszugleichen welche die höhere ist..


Wie ist vorzugehen bei Fehlen von kostendeckenden Vermögen?

Kostendeckendes Vermögen ist eine weitere Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§71 abs 1 IO).


  • Vemrögen muss ausreichen, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§71 Abs 2)

    • dazu zählen Kosten des Insolvenzverwalters, Gerichtsgebühren, etc

  • ca 4000-5000 EUR

Nicht erforderlich ist, dass das Vermögen sofort und ohne Aufwand verwertbar ist (§71 Abs 2 IO).

  • Vielmehr sind zur Kostendeckung auch Sachwerte (zB ein Warenlager), Forderungen oder Anfechtungsansprüche (§27ff IO) geeignet.

  • Bei der Schätzung vorhandener Vermögenswerte ist vom voraussichtlichen Veräußerungswert auszugehen, zu erwartende Verwertungskosten sind in Abzug zu bringen.

  • Bei Forderungen des Schuldners ist auch deren Einbringlichkeit zu berücksichtigen.

Ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, muss das Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen.

  • Bescheinigung des Antragstellers bedarf es nicht.


Wenn es an kostendeckenden Vermögen fehlt, hat das Gericht dem Antragsteller den ERlag eines Kostenvorschusses aufzuerlegen und ihm dafür eine Frist idR von 14 Tagen zu setzen.

  • Wird Vorschuss rechtzeitig erlegt, hat Gericht das IV zu eröffnen

  • Bei nicht rechtzeitigem Erlag wird das IV mangels Kostendeckung nicht eröffnet (§71a Abs 2 IO).


Der Gläubiger, der den Vorschuss erlegt hat, kann diesen als Masseforderung zurückverlangen.

  • Soweit Anspruch nicht gedeckt ist durch Masse, kann der Erleger den Vorschuss von jeder Person verlangen, die nach §69 IO zur Stellung eines Eröffnungsantrags verpflichtet war, den Antrag aber nicht schuldhaft gestellt hat (§71d Abs 1 IO)


Achtung es gibt eine Erlagspflicht der organschaftlichen Vertreter und Mehrheitsgesellschafter.


Auch gibt es Sonderbestimmungen bei natürlichen Personen.

Hat der Schuldner Anspruch auf Unterhalt aus der Masse?

Der SchuIdner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Masse.

  • Er hat jedoch die Möglichkeit, auch des Insolvenzverfahrens einem Erwerb nachzugehen.

  • Wenn er Einkünfte aus unselbständigkeit erzielt oder sonstige Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (zB AMS-Geld oder Pension) bezieht, fallen diese zwar grundsätzlich als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§2 Abs 2).

  • Jedoch ist das davon errechnete Existenzminimum direkt an den Schuldner auszuzahlen, weil unpfändbare Bezugsteile nicht dem der Exekution unterworfenen Vermögen unterfallen und damit nicht zur zur Insolvenzmasse zählen.

Wenn §5 Abs 10 IO zusätzlich anordnet, dass dem Schuldner und seiner Familie aus dem Neuerwerb jene Mittel zu überlassen sind, die zu einer „bescheidenen Lebensführung unerlässlich" sind, dürfte dieser Bestimmung neben der Überlassung des Existenzminimums kaum Bedeutung zukommen

  • Reicht das laufende Einkommen aber nicht aus, so ist dem Schuldner und seiner Familie dennoch das zur bescheidenen Lebensführung Unerlässliche aus der Insolvenzmasse zu gewähren (§ 5 Abs 2 10).

  • Die allerdings nur, wenn der Schuldner zu einem Erwerb durch eigene Tätigkeit außer Stande ist (Anspannungsgrundsatz)


Bewohnt der Schuldner ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus (oder eine Eigentumswohnung), so sind ihm und seiner Familie vorerst die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen (§5 Abs 3 IO);

  • dies verhindert jedoch nicht, dass das Haus (oder die Eigentumswohnung) im Insolvenzverfahren verwertet wird.


Was geschieht mit dem Unternehmen im Insolvenzverfahren?

Eines der Ziele des Gesetzgeber ist es, die Unternehmensfortführung dort, wo sie ohne Schädigung des Gläubigers möglich ist, auch im Insolvenzverfahren sicherzustellen.


Unternehmensschließung ist nur als ultima ratio vorgesehen, wenn feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls für die Gläubiger nicht zu vermeiden ist (vgl §115 Abs 1 IO).

  • Dies hat der Insolvenzverwalter unverzüglich zu prüfen (§81a Abs 3 IO).


Der Insolvenzverwalter hat ein lebendes UN idR bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen.

  • Lediglich wenn offenkundig ist, dass die Fortführung zu einer Erhöhung des Ausfalls führt, ist das UN sofort zu schließen.

  • Die Schließung bedarf der vorherigen insolvenzgerichtlichen Bewilligung.

  • Solange das UN fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes veräußert werden (§114a Abs 1 IO).


In der Berichtstagsatzung hat der InsVerwalter zu berichten, ob das UN zu schließen ist oder ob es fortgeführt werden kann.

  • Ebenso hat er zu berichten ob ein Sanierungsplan im gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger liegt und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird (§114b Abs 1 IO).

Entscheidung obliegt nach Anhörung der Gläubiger dem Insolvenzgericht.


Zwei Varianten möglich:

  1. Voraussetzung für Fortführung gegeben -> IG hat Fortführung mit Beschluss anzuordnen

  2. Schließung des UN nur wenn bei Fortführung eine ERhöhung des Ausfalls unvermeidlich ist.


Gefahr der Ausfallserhöhung kann insb durch eine Fortführungsagarantie entschärft werden.

  • Von einer solchen spricht man, wenn ein Dirtter ggü den Insolvenzgläubigern die Haftung für jenen Ausfall übernimmt, den diese durch die Fortführung erleiden können (§115 Abs 2 IO)


Die Schließung des UN ist jedenfalls anzuordnen, wenn innerhalb eines Jahrens nach Eröffnung des IV kein Sanierungsplan angenommen wurde (§115 Abs 4 IO)


Was ist das Aussonderungsrecht?


Was gibt es für Aussonderungsgründe?

Aussonderungsrecht ist das insolvenzrechtliche Gegenstück zum Exszindierungsanspruch.


Es erfasst Sachen, die zwar im Gewahrsam des Schuldners sich befinden, diesem jedoch ganz oder teilweise nicht gehören (§44 IO).


Da nur das Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, bleiben die Aussonderungsrechte von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grds unberührt (§11 Abs 1 IO).


Voraussetzung für den Aussonderungsanspruch ist ein besseres Recht des Aussonderungsberechtigten, das zumeist dinglicher Natur ist, aber auch ein schuldrechtlicher Anspruch sein kann .


Ob ein rechtswirksames Aussonderungsrecht besteht, richtet sich dementsprechend nach allgemeinem Zivilrecht (§44 Abs 1 IO)


Aussonderungsgründe:

  • Eigentum

  • Eigentumsvorbehalt

  • Herausgabeansprüche, wenn der Gegenstand sachenrechtlich nicht in die Insolvenzmasse gehört

    • Schuldrechtlicher Anpsruch des Käufers auf Übereignung der Kaufsache begründet kein Recht auf Aussonderung

Ersatzaussonderung:

  • Wenn das Aussonderungsgut nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert worden ist, ist die Insolvenzmasse bereichert.

  • Berechtigte kann daher jedenfalls die Aussonderung der bereits in die Masse geflossenen Gegeleistungen begehren (§44 Abs 2 IO)


Verfolgungsrecht beim Distanzkauf (right of stoppage in transitu)

  • Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren zurückfordern, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet wurden und noch nicht vollständig bezahlt sind (§45 IO).

  • Dies stellt eine Erweiterung des Aussonderungsrechts dar.

    • Dies besteht nämlich auch dann, wenn sein Eigentum gem §429 ABGB bereits mit der Übergabe an den Transporteur erloschen sein sollte.

    • Wenn die Ware schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ablieferungsort angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners gelangt ist, erlischt der Aussonderungsanspruch allerdings.


Durchsetzung:

Aussonderungsansprüche sind ggü dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

  • Ist dieser nicht zur Herausgabe bereit, muss der Berechtigte ihn klagen und ggf Exekution führen

    • Exekutionssperre gem §10 Abs 1 IO gilt für Aussonderungsgläubiger nicht)

  • Sofern die Insolvenzmasse derzeit nicht zur Herausgabe verpflichtet ist, weil zB ein aufrechter Bestandsvertrag besteht, kann der Berechtigte das Bestehen seines Aussonderungsrechts im Bestreitungsfall mit Feststellungsklage geltend machen.


Zwangsstundung von Aus- und Absonderungsrechten:

  • Wenn die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs die Fortführung eines UN gefährden würde (zB Anspruch auf Herausgabe von Produktionsmittel), kann die Erfüllung eines Aussonderungsrechts vor Ablauf von sechs Monaten nach ERöffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden (§11 Abs 2 IO).

    • Es ist ein angemessenes Benutzungsentgelt zu leisten (Masseforderung gem §46 Z2 IO)

    • Die selben beschränkungen gelten für Absonderungsrechte.

  • Zwangsstundung greift nicht, wenn Herausgabe unerlässlich ist, um schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Berechtigten abzuwenden.

    • Gelingt dem Aussonderungsberechtigten dieser Nachweis, kann er seine Rechte sofort ausüben und muss daher den Ablauf der Sperrfrist nicht abwarten.


Was ist das Absonderungsrecht?



Wie wirkt sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Bestand der Absonderungsrechte aus?

Absonderungsrechte sind (insolvenzfeste) Ansprüche auf abgesonderte/vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners.


Diese abgesonderte Befriedigung erfolgt im Wege der Bildung einer Sondermasse.


Die Absonderungsgläubiger gehen, soweit ihre Forderungen im Sicherungsgut (Sondermasse) Deckung finden, den Insolvenzgläubiger (und ebenso den Massegläubigern) vor.


Soweit sie nicht durch die Sondermasse gedeckt sind, sind sie gewöhnliche Insolvenzgläubiger.


Umgekehrt fließt ein Überschuss aus dem Verwertungserlös in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse (§ 48 Abs 1, 2 10).


Wichtige Anwendungsfälle für Absonderungsrechte sind die Pfandrechte.

  • Sie können an beweglichen oder unbeweglichen Sachen begründet werden.

Je nach Entstehungsgrund unterscheidet man zwischen vertraglichen, gesetzlichen und exekutiven Pfandrechten.


Dem Pfandrecht gleichgestellt sind das Sicherungseigentum, die Rechte aus einer Sicherungsabtretung (§10 Abs 3 IO) sowie das Zurückbehaltungsrecht (§10 Abs 2 IO).


Insolvenzrechtliche Auswikrungen auf den Bestand der Absonderungsrechte


Grds werden Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (§11 Abs 1 IO). Dieser Grundsatz erfährt jedoch einige bedeutsame Ausnahmen:

  1. Exekutive Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Sachen des Schuldners neu erworben wurden, erlöschen ex lege durch die Insolvenzeröffnung (§ 12 Abs 1 IO).

    1. Dies gilt sowohl für die Exekution zur Befriedigung als auch für jene zur Sicherstellung.

    2. Ausnahme:

      Exekutiv erworbene Absonderungsrechte, die für öffentlich-rechtliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Gemeindeabgaben, SV-Beiträge etc) begründet wurden, bleiben von diesem Ex- lege-Erlöschen unberührt.

  2. Soweit diese sog „Rückschlagsperre" greift (und somit das Absonderungsrecht erlischt), ist ein laufendes Verwertungsverfahren über Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§ 12 Abs 2 IO).

    1. Wurde die Verwertung bereits durchgeführt, ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil des Erlöses in die Insolvenzmasse einzubeziehen (§ 12 Abs 3 IO).

  3. Als Grundsatz gilt, dass der Gläubiger aus dem absonderungsgut neben der Hauptsache auch die besicherten Zinsen udn Kosten beanspruchen kann

    1. Soweit die nach der Insolvenzeröffnung weiter auflaufenden Zinsen durch Absonderungsrechte gedeckt sind, werden sie aus dem Erlös voll gedeckt.

      1. Gilt mit Maßgabe, dass in den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen nur in jener Höhe zustehen, die für die vertragsgemäße Zahlung vereinbart ist.

      2. Absonderungsgläubiger kann daher für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen verlangen

    2. Soweit nach Insolvenzeröffnung ablaufende Zinsen und Kosten aber nicht im Wert des Absonderungsguts Deckung finden, bleibt es bei der Grundregel (§58 Z1 IO), dass diese nicht als Insolvnezforderung geltend gemacht werden können.

      1. Sie erhöhen daher den Ausfall, den ein Absonderungsgläubiger als Insolvenzforderung geltend machen kann, nicht (§132 Abs 6 IO)


Absonderungsrechte, die ein Dritter vor Eröffnung des InsV am laufenden Einkommen des Schuldners erworben hat (Forderung auf Arbeitsentgelt, Pensionsansprüche, etc), erfahren im Insolvenzverfahren empfindliche Einschränkungen.


Dabei wird nach dem Ursprung dieser Rechte differenziert. Vertraglich erworbene Rechte sind im Fortbestand stärker geschützt als exekutiv erworbene:

  • Vertraglich begrüdnete Aus- und Absonderungsrechte an solchen Ansprüchen leben nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, noch zwei Jahre weiter und erlöschen dann (§12a IO)

    • §12a hat den Zweck, die Sanierung des Schuldners zu erleichtern. Demgemäß erlöschen die Sicherungsrechte nicht endgültig; in bestimmten Fällen leben sie wieder auf (§12a Abs 4 IO).

  • Exekutiv begründete Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Bezügen des Schuldners begründet wurden, erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15 Tag des Monats erfolgt, mit Ablauf des folgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


§12b IO (Eigenkapitalersatz):

  • Aus- und Absonderungsrechte, die aus dem Vermögen der späteren Schuldnerin (Gesellschaft) für eine EK ersetzende Leistung erworben wurden, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege.



Wie wirkt sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Bestand der Absonderungsrechte aus?

Insolvenzrechtliche Auswikrungen auf den Bestand der Absonderungsrechte


Grds werden Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt (§11 Abs 1 IO). Dieser Grundsatz erfährt jedoch einige bedeutsame Ausnahmen:

  1. Exekutive Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Sachen des Schuldners neu erworben wurden, erlöschen ex lege durch die Insolvenzeröffnung (§ 12 Abs 1 IO).

    1. Dies gilt sowohl für die Exekution zur Befriedigung als auch für jene zur Sicherstellung.

    2. Ausnahme:

      Exekutiv erworbene Absonderungsrechte, die für öffentlich-rechtliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Gemeindeabgaben, SV-Beiträge etc) begründet wurden, bleiben von diesem Ex- lege-Erlöschen unberührt.

  2. Soweit diese sog „Rückschlagsperre" greift (und somit das Absonderungsrecht erlischt), ist ein laufendes Verwertungsverfahren über Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§ 12 Abs 2 IO).

    1. Wurde die Verwertung bereits durchgeführt, ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil des Erlöses in die Insolvenzmasse einzubeziehen (§ 12 Abs 3 IO).

  3. Als Grundsatz gilt, dass der Gläubiger aus dem absonderungsgut neben der Hauptsache auch die besicherten Zinsen udn Kosten beanspruchen kann

    1. Soweit die nach der Insolvenzeröffnung weiter auflaufenden Zinsen durch Absonderungsrechte gedeckt sind, werden sie aus dem Erlös voll gedeckt.

      1. Gilt mit Maßgabe, dass in den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung anfallende Zinsen nur in jener Höhe zustehen, die für die vertragsgemäße Zahlung vereinbart ist.

      2. Absonderungsgläubiger kann daher für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen verlangen

    2. Soweit nach Insolvenzeröffnung ablaufende Zinsen und Kosten aber nicht im Wert des Absonderungsguts Deckung finden, bleibt es bei der Grundregel (§58 Z1 IO), dass diese nicht als Insolvnezforderung geltend gemacht werden können.

      1. Sie erhöhen daher den Ausfall, den ein Absonderungsgläubiger als Insolvenzforderung geltend machen kann, nicht (§132 Abs 6 IO)


Absonderungsrechte, die ein Dritter vor Eröffnung des InsV am laufenden Einkommen des Schuldners erworben hat (Forderung auf Arbeitsentgelt, Pensionsansprüche, etc), erfahren im Insolvenzverfahren empfindliche Einschränkungen.


Dabei wird nach dem Ursprung dieser Rechte differenziert. Vertraglich erworbene Rechte sind im Fortbestand stärker geschützt als exekutiv erworbene:

  • Vertraglich begrüdnete Aus- und Absonderungsrechte an solchen Ansprüchen leben nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, noch zwei Jahre weiter und erlöschen dann (§12a IO)

    • §12a hat den Zweck, die Sanierung des Schuldners zu erleichtern. Demgemäß erlöschen die Sicherungsrechte nicht endgültig; in bestimmten Fällen leben sie wieder auf (§12a Abs 4 IO).

  • Exekutiv begründete Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Bezügen des Schuldners begründet wurden, erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15 Tag des Monats erfolgt, mit Ablauf des folgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


§12b IO (Eigenkapitalersatz):

  • Aus- und Absonderungsrechte, die aus dem Vermögen der späteren Schuldnerin (Gesellschaft) für eine EK ersetzende Leistung erworben wurden, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ex lege.



Wie kommt ein Absonderungsberechtigter zu seinem Recht?


Wann liegt eine Doppelstellung der Absonderungsgläubiger vor und wie verfährt man in einer solchen?+

Abgesehen von den eben skizzierten Beschränkungen kann der Absonderungsberechtiete sein Recht auch während des Insolvenzverfahrens durchsetzen (§ 11 Abs 1 IO).


Absonderungsansprüche unterliegen weder der Prozess- noch der Exekutionssperre


Der Absonderungsberechtigte kann daher selbst die exekutive Verwertung des Absonderungsguts im Wege gerichtlicher Versteigerung (89 133 ff EO) betreiben (wenn er noch über keinen Titel verfügt, muss er den Insolvenzverwalter zuvor mit Pfandrechtsklage in Anspruch nehmen).

  • Die Verteilung des Erlöses erfolgt diesfalls nach der EO.

Die Alternative besteht darin, dass der Insolvenzverwalter das Absonderungsgut verwertet.


Falls er - was der Regelfall ist - eine freihändige Veräußerung beabsichtigt, muss er die Absonderungsgläubiger hierüber verständigen.

  • Diese können binnen 14 Tagen Widerspruch erheben (§ 120 Abs 2 I0).

Der Verwertungserlös bildet diesfalls eine Sondermasse im Insolvenzverfahren.


  • Aus dieser sind primär die Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Sache abzudecken (Sondermassekosten iSd § 49 Abs 1 IO), danach die Absonderungsrechte entsprechend ihrem sachenrechtlichen Rang (§ 49 Abs 2 IO verweist für die Rangordnung auf die einschlägigen Normen der EO).

  • In die allgemeine Masse fallt nur ein allfälliger Uberling (superfluum, hyperocha).


Doppelstellung der Absonderungsgläubiger:


Wenn ein Absonderungsgläubiger zugleich einen persönlichen Anspruch gegen den Schuldner hat, kommt ihm eine Doppelstellung zu:

  • Er ist einerseits Absonderungsberechtigter, andererseits Insolvenzgläubiger.

  • Als solcher kann er vorerst mit seiner gesamten Forderung am Insolvenzverfahren teilnehmen (§ 48 Abs 3 IO).

  • Schlussendlich soll er jedoch nicht mehr bekommen als das auf ihn entfallende Realisat aus dem Absonderungsrecht zuzüglich der Insolvenzquote für den Ausfall.

  • Hat der Absonderungsgläubiger daher bei einer - praktisch seltenen - Zwischenverteilung zu viel erhalten, muss dies bei der Sondermasseverteilung wieder ausgeglichen werden (§ 132 Abs 2 IO).


Wie sind Insolvenzforderungen geltend zu machen?

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Klage- und Exekutionsführung einzelner Inolvenzgläubiger nicht mehr statthaft.

  • Anhängige Prozesse werden unterbrochen (§7 IO)

  • Erhebung neuer Klagen ist vorerst unzulässig (§6 IO)

Insolvenzgläubiger haben ihre Forderung stattdessen beim IG schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (§104 Abs 1 IO).

  • Inhalt der Anmeldung regelt §103 IO

    • Betrag, Tatsachen und Beweismittel

Absonderungsgläubiger, die ihre Forderung auch als Insolvenzforderung anmelden, haben den SV unter genauer Bezeichnung des Gegenstands der Absonderung darzulegen (§103 Abs 3).


Frist für die Anmeldung:

  • Im Insolvenzedikt wird eine Anmeldungsfrist festgesetzt (§74 Abs 2 Z8 IO)

  • Keine Präklusivfrist - auch verspätete Anmeldungen sind zulässig (vgl §107 Abs 1 IO)


Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Anmeldungsverzeichnis (AVZ) einzutragen und dieses dem Insolvenzgericht vorzulegen (§104 Abs 6 IO).


Bestand und Höhe der angemeldeten Forderungen sind in der Prüfungstagsatzung zu prüfen.

  • Insolvenzverwalter und Schuldner müssen zu dieser Tagsatzung erscheinen (§105 Abs 1 IO).

Ergebnis ist in ein Anmeldungsverzeichnis einzutragen.


Insolvenzverwalter hat zu jeder Forderung eine Erklärung über Richtigkeit undRangordnung abzugeben (§105 Abs 3 IO).

  • Vorbehalte unzulässig

  • Muss Forderung anerkennen oder bestreiten

Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Froderungen anderer Gläubiger bestreiten (§105 Abs 5 IO).


Wird Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem bestreitungsberechtigten Gläubiger bestritten, gilt sie im Insolvenzverfahren als festgestellt (§109 Abs 1 IO).

  • Muss insb bei einer Verteilung berücksichtigt werden.

  • Wird die Forderung bestritten, ist grds eine FEststellungsklage (Prüfungsklage) erforderlich.

Auch der Schuldner kann angemeldete Forderungen bestreiten (§105 Abs 4 IO).

  • Bestreitung ist Anzumerken hat baer keine rechtlichen Auswirkungen.

  • Schuldner verhindert mit seiner Bestreitung bloß, dass ein Exekutionstitel gem §61 IO entsteht.

    • Hat aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Bedeutung.

  • Besonders gilt im Schuldenregulierungsverfahren, sofern dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen wird:

    • Hier haben die Erklärungen des Schuldners zusätzlich jenes Gewicht, das ansonsten dem Insolvenzverwalter zukommt - die Bestreitung des Schuldners vehrindert somit in diesen Fällen (auch), dass die betroffene Forderung im Insolvenzverfahren als festgestellt gilt (vgl §188 Abs 2 IO).


Wie wirkt die Insolvenzeröffnung auf die Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften?

Das Schicksal von bereits abgeschlossenen, aber noch nicht vollumfänglich erfüllten Verträgen in der Insolvenz ist einer der wichtigsten Regelungsbereiche des (materiellen) Insolvenzrechts.


Es ist zu differenzieren:


  • Hat ein Vertragspartner seine Leistung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, die Gegenleistung vom Schuldner aber noch nicht erhalten, ist er nur Insolvenzgläubiger.

    • Er muss sich mit einer Quote begnügen, obwohl er die ihn treffende Verpflichtung voll erfüllt hat. Dies ist das Risiko des Vorleistenden, der sich auch nicht durch insolvenzfeste Sicherheiten „absichert".

  • Hat umgekehrt der Schuldner seine Leistung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits voll erbracht, muss der andere Teil die Gegenleistung - bei Fälligkeit - an die Insolvenzmasse erbringen.

  • Besonderes gilt, wenn beide Seiten einen zweiseitigen Vertrag noch nicht (oder nicht vollständig) erfüllt haben. Hier wäre es unbillig, vom anderen Teil die volle Leistung zu verlangen, ihn aber für seinen Anspruch mit der Insolvenzquote abzuspeisen. § 21 IO trifft deshalb eine Sonderregel für beiderseitig nicht vollständig erfüllte Verträge.


Mechanismus des §21 IO:


§ 21 Abs 1 I0 räumt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht ein:

  • Er kann am Vertrag festhalten oder vom Vertrag zurücktreten.

  • Hält er am Vertrag fest, wird die daraus resultierende Schuld zur Masseforderung (§ 46 Z 4 IO) und muss vollumfänglich erfüllt werden.

  • Tritt er zurück, so entfallen die gegenseitigen Erfüllungsansprüche; der Vertragspartner hat aber - wenn ihm ein Schaden erwächst - einen Anspruch auf Schadenersatz, den er als Insolvenzforderung geltend machen kann (§ 21 Abs 2 Satz 3 10).

  • Eine erwähnenswerte Besonderheit dieser Insolvenzforderung besteht darin, dass sie gegen Ansprüche der Masse aufgerechnet werden kann (§ 20 Abs 3 IO).

Darüber hinaus kommt es im Fall des Rücktritts zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen (ausgenommen hiervon ist lediglich eine teilbare „Vorleistung" des Vertragspartners; hierfür gilt § 21 Abs 4 IO).


  • Dabei ist strittig, ob der Rücktritt ex nunc oder ex tunc wirkt.

  • m Ergebnis ist jedenfalls anerkannt, dass der Insolvenzm asse stets ein Anspruch auf Vergütung des vom Schuldner bereits Geleisteten zukommt.



Ausübung der Wahl erfolgt formfrei!

  • Gericht hat auf Antrag Insolvenzverwalter eine Erklärungsfrist zu setzen - Nichterklärung gilt als Rücktritt!

  • Im SV mit EV übt Schuldner Wahlrecht nach §21 IO aus.

    • Für Rücktritt benötigt er aber Zustimmung des Sanierungsverwalters. (§171 Abs 1 IO)


Bei teilbaren Leistungen die zu ZP der Eröffnung teilweise erbracht wurden, wird ein Splitting durchgeführt (§21 Abs 4 IO)

  • Entgeltanspruch fpr bereits erbrachte Teilleistung ist eine Insolvenzforderung - Vertrag wird so behandelt, als ob er von einer Seite ganz erfüllt worden wöre.

  • Für den offenen Teil gelten Regeln über das Wahlrecht.


Kein Wahlrecht gibt es für Fixgeschäfte über Waren mit Markt- oder Börsenpreis, wenn der fest bestimmte LeistungsZP nach Eröffnung des IV liegt.

  • Hier benötigt der andere Teil rasch Gewissheit darüber, ob er mit der Erfüllung rechnen kann oder nicht.

  • §22 Abs 1 IO ordnet daher an, dass in solchen Fällen nicht Erfüllung, sondern nur SAE wegen Nichterfüllung verlangt werden kann.


Wie wirkt die Insolvenzeröffnung auf die Erfüllung von Dauerschuldverhältnisse?

Bestandverträge werden durch die Eröffnung eines IV nicht ex lege aufgelöst.

  • Insolvenzmasse tritt vorerst in Bestandverträge ein.


Insolvnezverfahren des Bestandnehmers:


Besonderes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters

  • Wenn der Schuldner eine Sache in Bestand genommen hat, kann der Insolvenzverwalter (nicht auch der Bestandgeber) den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist aufkündigen (§ 23 IO).

    • Eine längere vertragliche Frist ist somit nicht einzuhalten.

    • Auch gesetzliche Kündigungstermine sind nach der Rsp unbeachtlich.

    • Dem Bestandgeber stehen allenfalls Schadenersatzansprüche - wegen der uU früheren Kündigung - zu; diese sind, wie Ersatzansprüche bei einem Rücktritt nach § 21 IO, als (aufrechenbare) Insolvenzforderung zu qualifizieren.

  • Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung übt der Schuldner das Kündigungsrecht nach § 23 IO aus, bedarf dafür aber der Zustimmung des Sanierungsverwalters (§ 171 Abs 1 10).

  • Der laufende Bestandzins für die Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Wirksamwerden der Kündigung ist voll zu bezahlen (Masseforderung).

    • Daher ist es für den Insolvenzverwalter wichtig, die Kündigung so rasch wie möglich auszusprechen, wenn das Bestandobjekt nicht (mehr) benötigt wird.

  • Wenn das Bestandobjekt zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch gar nicht an den Bestandneh-mer übergeben wurde, ist § 23 IO nicht anwendbar (für diese Fälle gilt § 21 10).


Schutz der Insolvenzmasse vor dem Verlust des Bestandgegenstandes


Wenn das Bestandobjekt für die Unternehmensfortführung benötigt wird, ist dem Bestandgeber in den ersten sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung die ordentliche Kündigung verwehrt.


Er könnte nur aus wichtigem Grund kündigen, wobei der Verzug des Schuldners mit Bestandzinsen, die vor Insolvenzeröffnung fällig geworden sind, nicht als wichtiger Grund gilt.


Gleiches gilt für eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (§ 25a Abs 1 IO).


Generell unwirksam (somit unabhängig von einer Unternehmensfortführung) wäre somit auch die Vereinbarung eines Kündigungsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Insolvenzeröffnung (§25 Abs 2 IO).

  • §§25a, b IO gelten für sämtliche zweiseitigen Verträge.


In einem als Gesamtvollstreckung bezeichneten Schuldenregulierungsverfahren können Vertragspartner des Schuldners Mietrechte (oder sonstige Nutzungsrechte) an Wohnräumen, die für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sind, generell nur aus wichtigem Grund auflösen, solange der Schuldner die während des Verfahrens anfallenden Entgelte leistet (§ 184a Abs 2 I0).

  • Unzulässig ist damit eine ordentliche Kündigung sowie eine Vertragsauflösung wegen Verzugs des Schuldners vor Insolvenzeröffnung.


Aufschiebung der Räumungsexekution:

  • Die Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird, sind idR für die Fortführung des Unternehmens (und für den Erfolg eines Sanierungsplans) unentbehrlich.

  • Für diese Fälle greift der Schutz nach § 12c IO.

  • Ist wegen rückständiger Bestandzinsen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung eine Räumungsexekution anhängig, ist die Räumung auf Antrag des Insolvenzverwalters aufzuschieben.

  • Ein solcher Aufschub gilt so lange, bis das Unternehmen geschlossen wird, ein Sanierungsplan scheitert oder die Insolvenzforderung des Bestandgebers infolge qualifizierten Verzugs wiederauflebt (§ 156a I0).

  • Tritt einer dieser Fälle ein, so ist die Räumungsexekution fortzusetzen. § 12c IO gilt unabhängig da-von, ob die Räumungsexekution vor oder nach Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde.

Kommt ein Sanierungsplan zustande und wird dieser ordnungsgemäß erfüllt, so gilt das Bestandverhältnis als fortgesetzt; diese Anordnung ist deshalb wesentlich, weil das Bestandverhältnis in dieser Konstellation grundsätzlich bereits aufgelöst worden sein muss, andernfalls keine Räumungsexekution möglich wäre. Eine bereits eingeleitete Räumungsexekution ist auf Antrag endgültig einzustellen.



Überlassung von Mietrechten an den Schuldner


Mietrechte an Wohnräumen, die für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sind, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen (§5 Abs 4 IO).

  • Eine rückwirkende Überlassung ist nicht möglich.

Mit Wirksamwerden des Beschlusses fällt das Mietverhältnis zur Gänze in die insolvenzfreie Sphäre.

  • Schuldner hat daher ab diesem ZP Mietzins aus seinem Existenzminimum zu zahlen.

  • Eine Kündigung nach §23 IO scheidet in diesen Fällen aus.


Insolvenzverfahren des Bestandgebers:

  • Insolvenzverwalter tritt in den Bestandvertrag ein - besteht weder ein außerordentliches Kündigungsrecht noch ein Wahlrecht gem §21 IO

  • Somit grds allgemeine Regeln des Bestandrechts maßgebend

  • Hat Bestandnehmer vor Eröffnung eine Vorauszahlung des Bestandzinses geleistet, kann er diese dem Insolvenzverwalter max bis zu jener Zeit einwenden, bis zu der das Bestandverhältnis bei unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde (§24 Abs 2 S2 IO)

    • Für Zeitraum danach muss der Bestandnehmer also uU nochmals zahlen.




Was gilt für Arbeitsverträge bei der Insolvenz des Arbeitgebers?

§25 Abs 1 IO stellt klar, dass im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des AG auszuüben hat.


Erleichterung der Auflösung von AV nach §25 IO


§25 IO sieht in der AG-Insolvenz besondere Auflösungsrechte vor.


Es geht um die Möglichkeit, überflüssige AV im Falle der Schließung des UN oder von UN-Teilen kostengünstig abzubauen.


Zu diesem Zweck statuiert §25 IO ein privilegiertes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters.


Daneben haben auch die AN unter weitgehend denselben Voraussetzungen ein besonderes Austrtittsrecht.


Das besondere Auflösungsrecht nach §25 IO bietet viele Vorteile:


  • Der Insolvenzverwalter hat nur die gesetzliche, kollektivvertragliche oder zulässigerweise vereinbarte kürzere Kündigungsfrist, nicht aber eine längere vertragliche Frist einzuhalten. Auch Kün-digungstermine sind unbeachtlich.

    • Dagegen bleiben besondere gesetzliche Kündigungsbeschränkungen (zB §§ 120 f ArbVG, § 12 APSG ua) auch im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers aufrecht, ebenso die Beschränkungen nach § 45a AMFG (sog „Frühwarnsystem" bei „Massenkündigungen").


  • Der Arbeitnehmer kann überhaupt fristlos austreten, weil die Insolvenzeröffnung in den Konstellationen und bei Einhaltung der Fristen des § 25 Abs 1 I0 als wichtiger Grund gilt (§ 25 Abs 1 Satz 2 IO).

  • Wenn bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Vorgaben des § 25 I0 eingehalten werden, sind die Beendigungsansprüche nur Insolvenzforderungen (§ 51 Abs 2 Z 2 lit a IO)

    • dies auch dann, wenn das nach § 25 IO gekündigte Arbeitsverhältnis während der Kündigungsfrist wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wird.

    • Dem Arbeitnehmer ist dies deshalb zumutbar, weil auch diese Ansprüche, obwohl sie nach Insolvenzeröffnung entstehen, grundsätzlich durch das IESG gesichert sind


Die privilegierten Konstellationen und Fristen des § 25 Abs 1 IO:


Damit die erleichterten Auflösungsmöglichkeiten nach § 25 Abs 1 IO eintreten, muss die Kündigung bzw der Austritt in bestimmten Konstellationen innerhalb bestimmter Fristen erklärt werden.


Im Einzelnen:

  • im Schuldenregulierungsverfahren (falls hier ausnahmsweise überhaupt Arbeitsverhältnisse bestehen) innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Verfahrens (Z 1);

  • ansonsten innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens (bzw eines Unternehmensbereiches) angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird (Z 2 lit a), oder

  • innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen (Z 2 lit b; siehe allerdings auch § 25 Abs 1b Satz 2, 3 IO).

  • Zudem ist die Kündigung (der Austritt) im vierten Monat nach Insolvenzeröffnung möglich, sofern bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde (Z 3).

    • Diese Regelung spielt praktisch vor allem bei ausländischen Insolvenzverfahren eine Rolle.


Fristenwahrung bei besonderem gesetzlichen Kündigungsschutz


Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichen Kündigungsschutz (zB Betriebsratsmitglieder nach §§ 120 f ArbVG) reicht es aus, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der jeweiligen Monatsfrist die Klage bzw den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung einbringt (§ 25 Abs 1a Satz 1 IO).


Im Geltungsbereich des sog „Frühwarnsystems" (§ 45a AMFG), dh bei sogenannten „Massenkündigungen", genügt es, wenn innerhalb der jeweiligen Monatsfrist die Anzeige an das AMS erfolgt (§ 25 Abs 1a Satz 2 IO).

  • Dies gilt aber nicht im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§ 25 Abs 1c letzter Satz IO).


Schließung von UN-Bereichen:

Wenn nicht das ganze Unternehmen, sondern nur ein Unternehmensbereich geschlossen wird, können nur jene Arbeitnehmer gekündigt werden (austreten), die in dem von der Schließung betroffenen

Bereich beschäftigt sind (§ 25 Abs 1b Satz 1 IO).


Besonderheiten im SV mit EV:

Wird das Arbeitsverhältnis nach § 25 Abs 1 IO aufgelöst, kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Insolvenzforderung verlangen (§ 25 Abs 2 I0).


Dies gilt sowohl bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter als auch bei Austritt des Arbeitnehmers.


Der Anspruch geht auf jenen Betrag, der dem Arbeitnehmer bei (fiktiver) Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen bzw vertraglichen Fristen und Termine gebühren würde.

  • Auch diese Insolvenzforderungen sind grundsätz lich nach dem IESG geschützt.


Sonstige Kündigungs- und Austrittsrechte der AN

  • Nach Eröffnung Verfahren können AN ihren Austritt nicht (mehr) auf Entgeltrückstände aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung stützen (§25 Abs 3 IO)

    • Zumutbar weil solche Ansprüche ohnehin nach dem IESG geschützt sind.

  • Abgesehen von §25 Abs 3 IO sind AN - auch im Falle der Fortführung des UN - in ihren allgemeinen Auflösungsmöglichkeiten nicht beschränkt

    • §25a IO ist auf AV nicht anwendbar.


Andere Dauerschuldverhältnisse:

  • Auf die nicht in §§23-25 IO erfassten DauerschuldV ist §21 IO anzuwenden.

  • Strom, Gas, Telefon, etc.


Wie wirkt die Insolvenzeröffnung auf das Erkenntnisverfahren?

Zunächst ist zu Fragen ob es sich um eine Rechtsstreitigkeit mit Massebezog oder ohne Massebezug (sog Schuldnerprozess) handelt.


Je nach dem funktioniert es wie folgt:


Massebezogene Rechtsstreitigkeiten:


Für Zivilverfahren - auf Verwaltungsverfahren, zB Finanzverfahren, sind die §§6ff IO nach hM nciht anwendbar - über massebezogenen Rechtsstreitigkeiten ist zu beachten, dass der Schuldner wegen §3 Abs 1 IO seine Prozessführungsbefugnis verliert.

  • Diese geht auf den Insolvenzverwalter über.


Ein dennoch vom Schuldner geführter massebezogener Prozess wäre folglich nichtig (§477 Abs 1 Z5 ZPO).


Die Insolvenzeröffnung kann deshalb nicht ohne Auswirkungen auf massebezogene Prozesse bleiben.


Im Einzelnen besteht jedoch Differenzierungsbedarf:

  • Prozesssperre:

    Für Zivilverfahren, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf insolvenzunterworfenes Vermögen bezwecken, errichtet §6 Abs 1 IO eine Prozesssperre

    • Solche Streitigkeiten über Insolvenzforderungen können nach Eröffnung des IV gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.

    • Dies hat den Grund, dass für solche Ansprüche das Anmeldungsverfahren gem §§102 ff IO vorgesehen ist, das ein Erkenntnisverfahren grds nur in Form eines Prüfungsprozess erlaubt.

    Für andere Ansprüche wie zB Aus / Absonderungsansprüche, Masseforderungen oder Forderungen zugunsten der Masse, gilt die Prozesssperre nicht!

    • Prozesse hierüber können auch nach Insolvenzeröffnung jederzeit vom bzw gg den Insolvenzverwalter eingeleitet werden (§6 Abs 2 IO)


Unabhängig von der Prozesssperre werden alle anhängigen massebezogenen Streitigkeiten mit Eröffnung des IV ex lege unterbrochen (§7 Abs 1 IO).

  • So soll sichergestellt werden, dass der Insolvenzverwalter ins Verfahren einbezogen werden kann, indem ihm der erforderliche Fortsetzungsantrag (§7 Abs 2 IO) zumindest zuzustellen ist.


Für den Fortgang unterbrochener Verfahren ist zu differenzieren:

  • Aktivprozesse

    • Hier ist Schuldner Kläger

    • Maßgebend ist ob ein Aktivbestandteil der Insolvenzmasse betroffen ist

    • Nach Unterbrechung hat Insolvenzverwalter die Wahl ob er in den Rechtsstreit eintritt oder nicht.

    • Lehnt er Eintritt ab oder gibt keine Erklärung ab, scheidet der streitverfangene Anspruch aus Insolvenzmasse aus

    • Schuldner kann das Verfahren dann selbst fortführen (§8 IO)

  • Passivprozesse

    • Für Prozesse über Aussonderungsrechte Dritter gilt dasselbe wie für Aktivprozesse (§8 IO)

    • Bei Nichteintritt des Verwalters wird die streitverfangene Sache aus der Insolvenzmasse ausgeschieden.

    • In sonstigen Prozessen hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit den Eintritt in das Verfahren abzulehnen

    • Verhält er sich passiv im Prozess, belastet dies die Insolvenzmasse mit Säumnisfolgen, ändert aber nichts an der Kostenersatzpflicht der Masse (Masseforderung!)

  • Spezialfall: Verfahren über Insolvenzforderungen

    • Verfahren über Insolvenzforderungen, also Prozesse die von der Prozesssperre betroffen sind, bleiben jedenfalls bis zur PrüfungsTS unterbrochen (§7 Abs 3 S1 IO).

    • Damit wird der Vorrang des insolvenzrechtlichen Anmeldungsverfahren gewahrt.

    • Wird der Anspruch in der PrüfungsTS vom Verwalter oder von einem dazu berechtigten Gläubiger bestritten, kann das unterbrochene Verfahren als Prüfungsprozess fortgesetzt werden (§113 IO)

      • Zuständigkeit des bisher angerufenen Gerichts bleibt hier gewahrt

    • Im fortgesetzten Verfahren kommt es ex lege zu einem gesetzlichen Parteiwechsel

      • An Stelle des Schuldners treten der Insolvenzverwalter und/oder sonstige Bestreitende (§7 Abs 3 S2 IO).

      • Außerdem ist Klagebegehren auf Feststellung umzustellen

    • Wird Anspruch in der PrüfungsTS weder vom Verwalter noch von Gläubiger bestritten, kann Klage vom Gläubiger gegen den Schuldner auf Kosten eingeschränkt udn der Prozess insoweit fortgesetzt werden.

      • Prozesskosten sind ohnehin als Insolvenzforderung anzumelden, weshalb dieses Szenario praktisch kaum je vorkommt.

Rechtsstreitigkeiten ohne Massebezug - Schuldnerprozesse


Erkenntnisverfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt.


Der Schuldner bleibt in diesesn Prozessen mangels Massebezug nämlich weiterhin prozessfähig.


Schuldnerprozesse werden dementsprechend nicht gem §7 Abs 1 IO unterbrochen und es gilt für sie keine Prozesssperre gem §6 Abs 1 IO.

  • Sie können auch während des Insolvenzverfahrens vom oder gegen den Schuldner eingeleitet oder fortgesetzt werden (§6 Abs 3 IO)

Zu diesen Schuldnerprozessen gehören alle Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur, Ansprüche über höchstpersönliche Leistungen des Schuldners sowie über RS, die nur das insolvenzfreie Vermögen betreffen.

  • Auch Unterlassungsklagen die nicht die Sphäre des insolvenzverfangenen UN betreffen werden dazu gezählt


Wie wirkt die Insolvenzeröffnung auf Exekutionen?

Nach Eröffnungen des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Insolvenzforderung kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht merh erworben werden (Exekutionssperre, §10 Abs 1 IO).

  • Möglichkeit einer Einzelexekution würde die Gleichbehandlung der Gläubiger ad absurdum führen.

Exekutionssperre gilt nur für Insolvenzgläubiger, nicht aber für “privilegierte” Gläubigergruppen.


Namentlich sind zum einen Aus- und Absonderrungsrechte ausgenommen.

  • können daher auch im Verfahren exekutiv betrieben werden.

  • Gem §11 Abs 2 und 3 IO kann es jedoch zu einer Zwangsstundung kommen, die exekutionsrechtlich einen Aufschiebungsgrund darstellt.

Auch Massegläubiger können ihre Ansprüche während des Verfahrens gegen die Insolvenzmasse vollstrecken.

  • Eine Schranke bilden nur die Bestimmungen über die Masseunzulänglichkeit (§124a IO)


Exekutive (nicht: vertragliche) Pfand und Befrieidungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurden, erlöschen ex lege, es sei denn, sie wurden zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs begründet (§12 Abs 1 IO)

  • Im Fall des Erlöschens ist ein bereits anhängiges exekutives Verwertungsverfahren auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einzustellen (§12 Abs 2 IO).


Hat der bG das exekutive Pfand- oder Befriedigungsrecht außerhalb der 60 Tage Frist erworben, läuft das ExVerfahren auch während des Insolvenzverfahrens weiter.

  • Es ist aber uU gem §§30, 31 IO anfechtbar!


Exekutive Absonderungsrechte an Forderunge, die auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis gerichtet sind, erlöschen mit Ablauf des Monats der Insovlenzeröffnung oder mit Ablauf des nächstfolgenden Monats (§12a Abs 3 IO)


Zwangsverwaltung eines UN, einer Liegenschaft etc erlischt mit Ablauf des monats der Insolvenzeröffnung bzw im fall der Insolvenzeröffnung nach dem 15. des Monats mit Ablauf des Folgemonats (§12d IO)


Worum geht es bei der Insolvenzanfechtung?

Vor Eröffnung des IV werden häufig Rechtshandlungen gesetzt, die den Haftungsfonds der Gläubiger schmälern.


Um eine die Gläubiger benachteiligende REchtshandlung vor Insolvenzeröffnung in ihrer wirkung für die Gläubiger rückgangig zu machen hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung.


Die Anfechtung nach den §§27ff IO zielt darauf ab, die Wirkung bestimmter Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, den Gläubigern ggü zu neutralisieren.

  • Berechtigt zur Anfechtung ist grds ausschließlich der Insolvenzverwalter (Anfechtungsmonopol)

Anfechtung ist durch Klage, Einrede (§43 Abs 1 IO), Widerspruch im ex. Verteilungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegner geltend zu machen.


Die Anfechtungsklage ist bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erheben (§43 Abs 2 IO)

  • Präklusivfrist.

Begehren ist auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung ggü den Insolvenzgläubigern gerichtet.



Allgemeine Voraussetzungen:


Nach §§27ff anfechtbar sind:

  • Rechtshandlungen

    • Alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleichgültig ob gewollt oder nicht.

  • die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,

    • Nach Eröffnung soll Verfügungs- und Exekutionssperre die Benachteiligung verhindern.

  • das Vermögen des Schuldners betreffen und

    • Wenn Schuldner nur über Vermögen verfügt, das onehin nicht Bestandteil der Masse geworden wäre, ist diese Handlung nicht anfechtbar.

  • die Gläubiger benachteiligen,

    • Rechtshandlungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Gläubiger benachteilt.

  • sofern ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist.


Besondere Voraussetzungen:


Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen auch die Merkmale eines der folgenden (besonderen) Anfechtungstatbestände erfüllt sein.


  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§28 Z1-3 IO)

    • Geht um Rechtshandlungen die der Schuldner in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

    • Reicht bereits aus, wenn Schulder die Benachteiligung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (dolus eventualis).

    • Handlung muss vom Schuldner gesetzt worden sein.

    • Auch Anfechtungsgegner muss in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht gewesen sein.

      • S in Benachteiligungsabsicht und Dritten positiv Bekannt -> 10 Jahre Anfechtung vor Eröffnung (§28 Z1 IO)

      • Wenn beim Dritten lediglich leicht fahrlässige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht vorliegt -> 2 Jahre Z2

      • Wenn Dritter naher Angehöriger des Schuldners -> Beweislastumkehr -> 2 Jahre Z3


  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§28 Z4 IO)

    • Anfechtbar sind im letzten Jahr vor Eröffnung abgeschlossene Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern diese eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschläuderung bewirkten und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.

      • Praktisch wenig relevant

  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§29 IO)

    • In den letzten zwei Jahren vor Eröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners.

    • Schenkung muss vom Schuldner vorgenommen werden.

    • Anfechtungsfest sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Verfügungen in angemessener Höhe, die in erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands gemacht wurden.

  • Anfechtung wegen Begünstigungen (§30 IO)

    • Ermöglicht Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, durch die ein Gläubiger vor den anderen begünstigt worden ist. (Deckungsnafechtung

    • Praxisrelevant - Äußert sich so, dass einzelne Gläubiger noch befriedigt oder sichergestellt werden.

    • hM interpretiert Gläubiger eng

      • Wird jemand vom Schuldner im Rahmen eines Zug um Zug Leistungstaustausch sichergestellt oder befriedigt, war er noch kein Gläubiger

      • §30 greift damit grds nur, wenn der sichergestellte oder befriedigte Gläubiger vorgeleistet hat!

    • Deckung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) oder nach dem Antrag auf Eröffnung des IV oder in den letzten 60 Tagen vor diesem ZP erfolgt sein

    • Begünstigung muss innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.

    • Notwendige Element der Schutzunwürdigkeit des Anfechtungsgegners kann sich aus zwei verschiedenen Umständen ergeben - inkronguenten Deckungen und konkruenten Deckungen.

      • Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn sie der gläubiger nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen konnte. (§30 Ans 1 Z1 IO - Inkongruenzanfechtung)

        • Kommt also darauf an, ob der Gläubiger auf die Zahlung oder Sicherstellung zum ZP ihrer Vornahme einen klagbaren Anspruch hatte.

        • War dies nicht der Fall, ist eine Sicherstellung oder Befrieidigung derart verdächtig, dass keine weiteren subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bestehen.

        • Auch exekutiv begründete Pfandrechte, die ein Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung erworben hat, nach hm inkongruent sind!

      • Auch eine kongruente (dem anderen Teil in dieser Art und zu dieser Zeit gebührende) Befriedigung oder Sicherstellung kann nach §30 IO Abs 1 Z2, 3 IO anfechtbar sein.

        • In diesen Fällen braucht es zusätzlich als subjektive Elemente die Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis beim anderen Teil.

        • Zulasten naher Angehöriger gilt wiederum die Umkehr der Beweislast.

  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 IO)

    • Hier werden zwei TB behandelt - einmal die Deckungsanfechtung, einmal die Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte

    • Gemeinsam ist beiden TB aber, dass die jeweils angefochtene Rechtshandlung

    • innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung

    • und nach Eintritt der ZahlungsUF / Überschuldung oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sein muss und

    • dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung / Eröffnungsantrag hätte baknnt sien müssen

    • §31 F1 IO - Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers

    • §31 F2 IO - Vom zahlungsunfähigen Schuldner mit Dritten eingegangene nachteilige Rechtsgeschäfte


Was sind die Voraussetzungen der Anfechtung?

Allgemeine Voraussetzungen:


Nach §§27ff anfechtbar sind:

  • Rechtshandlungen

    • Alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, gleichgültig ob gewollt oder nicht.

  • die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind,

    • Nach Eröffnung soll Verfügungs- und Exekutionssperre die Benachteiligung verhindern.

  • das Vermögen des Schuldners betreffen und

    • Wenn Schuldner nur über Vermögen verfügt, das onehin nicht Bestandteil der Masse geworden wäre, ist diese Handlung nicht anfechtbar.

  • die Gläubiger benachteiligen,

    • Rechtshandlungen sind nur anfechtbar, wenn sie die Gläubiger benachteilt.

  • sofern ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist.


Besondere Voraussetzungen:


Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen auch die Merkmale eines der folgenden (besonderen) Anfechtungstatbestände erfüllt sein.


  • Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§28 Z1-3 IO)

    • Geht um Rechtshandlungen die der Schuldner in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

    • Reicht bereits aus, wenn Schulder die Benachteiligung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (dolus eventualis).

    • Handlung muss vom Schuldner gesetzt worden sein.

    • Auch Anfechtungsgegner muss in Kenntnis oder zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht gewesen sein.

      • S in Benachteiligungsabsicht und Dritten positiv Bekannt -> 10 Jahre Anfechtung vor Eröffnung (§28 Z1 IO)

      • Wenn beim Dritten lediglich leicht fahrlässige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht vorliegt -> 2 Jahre Z2

      • Wenn Dritter naher Angehöriger des Schuldners -> Beweislastumkehr -> 2 Jahre Z3


  • Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung (§28 Z4 IO)

    • Anfechtbar sind im letzten Jahr vor Eröffnung abgeschlossene Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern diese eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschläuderung bewirkten und der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste.

      • Praktisch wenig relevant

  • Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§29 IO)

    • In den letzten zwei Jahren vor Eröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners.

    • Schenkung muss vom Schuldner vorgenommen werden.

    • Anfechtungsfest sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Verfügungen in angemessener Höhe, die in erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands gemacht wurden.

  • Anfechtung wegen Begünstigungen (§30 IO)

    • Ermöglicht Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen, durch die ein Gläubiger vor den anderen begünstigt worden ist. (Deckungsnafechtung

    • Praxisrelevant - Äußert sich so, dass einzelne Gläubiger noch befriedigt oder sichergestellt werden.

    • hM interpretiert Gläubiger eng

      • Wird jemand vom Schuldner im Rahmen eines Zug um Zug Leistungstaustausch sichergestellt oder befriedigt, war er noch kein Gläubiger

      • §30 greift damit grds nur, wenn der sichergestellte oder befriedigte Gläubiger vorgeleistet hat!

    • Deckung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) oder nach dem Antrag auf Eröffnung des IV oder in den letzten 60 Tagen vor diesem ZP erfolgt sein

    • Begünstigung muss innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnung stattgefunden haben.

    • Notwendige Element der Schutzunwürdigkeit des Anfechtungsgegners kann sich aus zwei verschiedenen Umständen ergeben - inkronguenten Deckungen und konkruenten Deckungen.

      • Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn sie der gläubiger nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit beanspruchen konnte. (§30 Ans 1 Z1 IO - Inkongruenzanfechtung)

        • Kommt also darauf an, ob der Gläubiger auf die Zahlung oder Sicherstellung zum ZP ihrer Vornahme einen klagbaren Anspruch hatte.

        • War dies nicht der Fall, ist eine Sicherstellung oder Befrieidigung derart verdächtig, dass keine weiteren subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen bestehen.

        • Auch exekutiv begründete Pfandrechte, die ein Gläubiger zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung erworben hat, nach hm inkongruent sind!

      • Auch eine kongruente (dem anderen Teil in dieser Art und zu dieser Zeit gebührende) Befriedigung oder Sicherstellung kann nach §30 IO Abs 1 Z2, 3 IO anfechtbar sein.

        • In diesen Fällen braucht es zusätzlich als subjektive Elemente die Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis beim anderen Teil.

        • Zulasten naher Angehöriger gilt wiederum die Umkehr der Beweislast.

  • Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§31 IO)

    • Hier werden zwei TB behandelt - einmal die Deckungsanfechtung, einmal die Anfechtung nachteiliger Rechtsgeschäfte

    • Gemeinsam ist beiden TB aber, dass die jeweils angefochtene Rechtshandlung

    • innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung

    • und nach Eintritt der ZahlungsUF / Überschuldung oder nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sein muss und

    • dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung / Eröffnungsantrag hätte baknnt sien müssen

    • §31 F1 IO - Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers

    • §31 F2 IO - Vom zahlungsunfähigen Schuldner mit Dritten eingegangene nachteilige Rechtsgeschäfte


Wie wird das Insolvenzvermögen verwertet?

Verwaltung der Insolvenzmasse und deren Verwertung erfolgt durch Insolvenzverwalter (§114 Abs 1 IO).


Bei der Verwertung von Massevermögen kommt die freihändige Veräußerung ode rdie kridamäßige Versteigerung in Betracht.


Außergerichtliche (Freihändige) Verwertung


Frehändige Veräußerung:

  • Im Regelfall lukrativer

  • Vorrang vor kridamäßigen Versteigerungen (§119 Abs 1 IO)

Folgende Beschränkungen:

  • Fälle des §117 Abs 1 Z1, 2 IO

    • Wenn UN als Ganzes oder ein UN-Anteil des Schuldners veräußert oder verpachtet werden soll, ist zuvor zwingend (§88 Abs 1 S2 IO) ein Gläubigerausschuss zu bestellen und damit zu befassen.

    • Solche Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts.

    • Beabsichtigte Veräußerung / Verpachtung ist öffentlich bekannt zu machen (§117 Abs 2 IO) und die Frist des §117 Abs 3 IO einzuhalten.

  • §117 Abs 1 Z3 IO

    • Bei der freihändigen Veräußerung / Verpachtung von Liegenschaften ist die Bestellung eines Gläubigerausschusses nicht zwingend vorgeschrieben (§88 Abs 1 S2 IO)

    • Die Vorkerhungen nach §117 IO sind einzuhalten.


Mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände


Einlösund durch Insolvenzverwalter

  • Masseunterworfene Gegenstände, die mit Pfandrechten belastet sind, können sowohl vom Masseverwalter als auch vom Absonderungsgläubiger im WEge der Exekution (Zwangsversteigerung) verwertet werden.

  • Insolvenzverwalter kann das Absonderungsrecht jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen (§120 Abs 1 IO)


Freihändige Veräußerung

  • Wenn Insolvenzverwalter Pfandsache freihändig verwerten will, ohne die Pfandschuld einzulösen, hat er folgendes Prozedere einzuhalten (§120 Abs 2 IO):

    • Absonderungsgläubiger sind über den maßgeblichen Inhalt der beabsichtigten Verwertung zu verständigen.

    • Sie können dagegen innerhalb von 14 Tagen Widerspruch erheben.

    • Erfolgsversprechend ist dies nur, wenn sie glaubhaft machen können, dass die gerichtliche Veräußerung für den Widersprechenden erheblich vorteilhafter wäre.

    • Über den Widerspruch entscheidt das Insolvenzgericht.

      • Belibt er erfolglos, wird Veräußerung durchgeführt.

    • Es bedarf die Heranziehung der Vorschriften der EO.

    • Verkaufserlös bildet Sondermasse, die durch das Insolvenzgericht im Rahmen einer VerteilungsTS verteilt werden muss.

      • §§209ff EO sind anwendbar

    • Widerspruchrecht gg die Berücksichtigung angemeldeter Forderungen (§213 EO) kommt dem Insolvenzverwalter zu, dieser kann auch gg eine titulierte Forderung Widerspruch erheben.

    • Insolvengericht entscheidet mit Verteilungsbeschluss, und zwar nach folgenden Grundsätzen (§49 IO)

      • Vorab sind aus Verteilungsmasse Kosten der besonderen Verwaltung wie Verwertungs- und Verteilungskosten (Sondermassekosten - zB Schätzung) zu berichtigen.

      • Danach kommen die Pfand- und sonstigen Absonderungsrechte zum Zug.

      • Superfluum fließt in die Insolvenzmasse /§48 Abs 2 IO)

    • Analog anzuwenden ist auch §237 Abs 3 EO, wonach die Liegenschaft von jenen Lasten, die der ERwerber nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot übernimmt freizustellen ist.


(Zeitlich beschränkte) Aufschiebung der Exekution

  • Wenn ein Absonderungsgläubiger die exekutive Verwertung einer Sache, die gem §120 Abs 2 IO freihändig veräußert werden soll, bereits betreibt, ermöglicht §120a Abs 1 die (zeitlich beschränkte) Aufschiebung des Exekutionsverfahren.

  • Damit soll Zeit für die freihändige Veräußerung gewonnen werden.

  • Die Aufschiebung ist auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Gerichtes anzuordnen - Entscheidung liegt beim Exekutionsgericht

  • Wenn die sofortige Fortsetzung des ExVerf zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Gläubigers unerlässlich ist, darf die Aufschiebung nicht bewilligt werden.

  • Eine Aufschiebung nach §120a Abs 1 IO kann nur einmal beantragt werden - wirkt für eine Frist von 90 Tagen

  • Danach wird ExVerf auf Antrag des bG fortgesetzt (§120a Abs 2 IO)


Kridamäßige Versteigerung:


Kridamäßige Verwertung von Massegegenständen findet nur statt, wenn dies auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht beschlossen wird (§119 Abs 1 IO).


Bildet den Ausnahmefall und darf nur bewilligt werden, wenn ihr größere Erfolgsaussichten beigemessen werden oder wenn eine freihändige Verwertung bereits erfolglos versucht wurde.


Gerichtliche Veräußerung wird vom Insolvenzgericht bewilligt und vom Exekutionsgericht vollzogen.

  • Bestimmungen der EO über Zwangsversteigerung sind sinngemäß anzuwenden.

  • Besonderheit besteht jedoch darin, dass der Insolvenzverwalter als bG fungiert (§119 Abs 2 IO).

Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse obliegt dem ExGericht (§119 Abs 3 IO).


Vorrangig werden die Sondermassekosten und die Absonderungsrechte nach ihrem bücherlichen Rang abgedeckt. Überling fließt in die allgeimen Insolvenzmasse.


Ausscheiden aus der Masse


Gläubigerausschuss kann Forderungen, deren Eintreibung keinen Erfolg verspricht, sowie Sachen von unbedeutendem Wert aus der Insolvenzmasse ausscheiden und dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen.


Solcher Beschluss bedarf der gerichtlichen Genehmigung (§119 Abs 5 IO).

  • Bewirkt, dass die überlassenen Sachen unwiderruflich insolvenzfrei werden.








Wie wird der Masseerlös verteilt?

Verteilung des Masseerlöses ist in den §§128-138 IO geregelt.

  • Unter Masserlös wird dabei der Erlös aus der allgemeinen Insolvenzmasse verstanden!

Aus der allgemeinen Insolvenzmasse sind - bei Fälligkeit - vorrangig Masseforderungen zu befriedigen und erst danach die Insolvenzgläubiger (§47 Abs 1 IO).

  • Wenn die vorhandenen Mittel nicht zur vollen Abdeckung der Masseforderungen ausreichen gilt die Rangordnung des §47 Abs 2 IO.

  • Aussonderungsrechte sind ohnehin in natura zu bedienen, Absonderungsrechte im Wege der Bildung einer Sondermasse!

Der nach vollständiger abdeckung der Masseforderung verbleibende Betrag ist quotenmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

  • Die auszuschüttende Insolvenzquote errechnet sich nach dem Verhältnis der verteilbaren Erlöses zur Gesamtsumme der festgestellten Forderung (§50 IO).


Verteilungsgrundsätze:


An Verteilungen nehmen die angemeldeten Insolvenzforderungen tiel.


Dabei ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:


  1. Bereits festgestellte Forderungen sind uneingeschränkt zu berücksichtigen.

  2. Bestrittene Forderungen:

    1. Untitulierte Forderungen sind nur zu berücksichtigen ,wenn die Frist für die Erhebung der Prüfungsklage (§110 Abs 4 IO) noch offen ist oder wenn die Klage spätestens an jenem Tag an dem Insolvenzverwalter den Antrag auf Verteilung stellt, eingebracht wird (§131 Abs 3 IO).

    2. Titulierte Forderungen gelten nur dann als bestritten - und sind deshalb wie rechtzetig eingeklagte untitulierte Forderungen zu behandeln - wenn der Bestreitende in offener Frist Widerspruch mit Klage geltend gemacht hat (§131 Abs 4 IO)

    3. Sofern bestrittene Forderungen dementsprechend zu berücksichtigen sind, ist der auf sie entfallene Betrag bei Gericht zu hinterlegen (§131 Abs 1 und 2 IO)

  3. Verspätete Anmeldung einer Insolvenzfordeurng hat keine Präklusivwirkung im Hinblick vorangegangene Verteilungen:

    1. Nachzügler, die bei einer früheren Zwischenverteilung unberücksichtigt geblieben sind, können verlangen, dass sie bei der nächstfolgenden Verteilung durch eine Vorauszahlung mit den übrigen Gläubigern gleichgestellt werden (§134 Abs 1 IO)

    2. Im Gegensatz dazu haben Gläubiger bestrittener Ansprüche, welche die Prüfungsklage nicht rechtzeitig eingebracht haben und aus diesem Grund bei einer Verteilung leer ausgehen, nach einer späteren Einrbingung der Klage keinen Anspruch auf Ausgleich bei nachfolgenden Verteilungen (§134 Abs 2 IO)

  4. Auch aufschiebend bedingte Forderungen sind grds nur durch Hinterlegung sicherzustellen (§133 Abs 1 iO)

  5. Insolvenzgläubiger, denen Absonderungsrechte zustehen, sind vorerst, solange sie aus dem Erlös der Sondermasse keine Zuweisung erhalten haben, mit dem ganzen Betrag ihrer Insolvenzforderung zu berücksichtigen (§132 Abs 1 IO)

    1. Wenn sie mehr erhalten haben -> Refundierung aus der Sondermasse


Arten der Verteilung:


  1. Zwischenverteilung

    1. Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist jedenfalls bis zum Ende der allgemeinen Prüfungstagsatzung zuzuwarten (§ 128 Abs 1 I0).

    2. Danach können Verteilungen so oft stattfinden, als etwas zu verteilen ansteht (§ 128 Abs 2 I0); in der Praxis sind Zwischenverteilungen jedoch selten.

    3. Die Verteilung erfolgt durch den Insolvenzverwalter (§ 128 Abs 3 10).

  2. Schlussverteilung

    1. Die Schlussverteilung findet statt, wenn die Insolvenzmasse vollständig verwertet und über alle bestrittenen Forderungen endgültig entschieden ist (§ 136 Abs 1 I0).

    2. Außerdem setzt die Schlussverteilung voraus, dass die Ansprüche des Insolvenzverwalters festgesetzt sind und dessen Schlussrechnung genehmigt ist.

    3. Auf die Schlussverteilung sind Verteilungsgrundsätze (§§ 130-135 IO) anzuwenden (§ 136 Abs 3 I0).

    4. Sie kann nur aufgrund eines förmlichen Verteilungs-entwurfs gem § 129 Abs 2, 3 10 vorgenommen werden (§ 136 Abs 2 10).

  3. Nachtragsverteilung

    1. Solche finden statt, wenn nach Genehmigung der Schlussverteilung sichergestellte Beträge für die Insolvenzmasse frei werden, wenn sonst bezahlte Beträge in die Insolvenzmasse zurückfließen oder wnen nachträglich massezugehöriges Vermögen zum Vorschein kommt (§138 Abs 1 und 2 IO).

    2. Nachtragsverteilung erfolgt durch den Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts.


Formlose Vertielung (§129 IO)


Eine formlose Verteilung kommt in einfachen Fällen für Zwischenverteilungen in Betracht.


Der Insolvenzverwalter legt mit Zustimmung des Gläubigerausschusses einen formfreien Verteilungsvorschlag vor, der lediglich die Verteilungssumme und die Quote enthält.


Das Insolvenzgericht kann einen solchen Vorschlag ohne vorherige Verständigung der Gläubiger genehmigen (§ 129 Abs 1 IO).


Bei Bedenken (oder in schwierigeren Fällen) trägt es dem Insolvenzverwalter auf, einen (förmlichen) Verteilungsentwurf vorzulegen (§ 129 Abs 2 IO).


Die Schlussverteilung ist stets formgebunden (§ 136 Abs 2 IO).


Formgebundene Verteilung:


Der Insolvenzverwalter legt einen förmlichen Verteilungsentwurf vor.


In diesem sind sämtliche zu berücksichtigenden Forderungen, das Verteilungsvolumen sowie die auf die einzelnen Forderungen entfallenden Beträge anzuführen (§ 129 Abs 3 IO).


Das Insolvenzgericht hat den Entwurf zu prüfen, allenfalls zu berichtigen und sodann dessen Vorlage sowie die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen (§ 130 Abs 1 IO).


Der Schuldner und die Gläubiger sind mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen allfällige Erinnerungen vorzubringen, über die in einer Tagsatzung zu verhandeln ist (§ 130 Abs 1 10).


Der Verteilungsentwurf ist zu genehmigen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind (§ 130 Abs 2 IO).


Über aufrecht gebliebene Erinnerungen entscheidet das Gericht (§ 130 Abs 3 IO).



Erkläre den Sanierungsplan?

Schuldner kann bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder danach bis zu dessen Aufhebung einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen (§140 Abs 1 IO).


In diesem muss er seinen Insolvenzgläubigern eine Quote von min. 20 % zahlbar binnen 2 Jahre (nat P ohne UN binnen max 5 Jahre) anbieten.


Durch rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von dem die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil seiner Verbindlichkeit befreit (§156 Abs 1 IO) - diese bleibt eine Naturalobligation


  • Diese Wirkung erstrecken sich auf alle Insolvenzgläubiger - dies ist die eig. Besonderheit des Sanierungsplan ggü der außergerichtlichen Sanierung

  • Seine Wirkungen erstrecken sich auch auf jene Gläubiger, die an der Abstimmung gar nicht teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben.

Die Restschuldbefreiung tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des SP ein - also noch vor Erfüllung der Quote.

  • ERfüllt Schuldner den Plan nicht und gerät er in qualifizierten Verzug, lebt die Forderung, mit der er im Verzug ist, wieder auf!

  • Restschuldbefreiung steht damit unter aufschiebender Wirkung.

Die Sanierungsplanerfüllung erfolgt somit außerhalb des Insolvenzverfahrens, das mit der rechtskräftigen Bestätigung des SP ja endet.


Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Initiative geht vom Schuldner aus - nur er ist antragslegitimiert

  • Im Antrag ist anzugeben, wie die Gläubiger befrieidigt oder sichergestellt werden (§140 Abs 1 IO).

    • Es sind also insb die Quote und der/die Zahlungstermine anzugeben

  • §141 Abs 2 IO sieht einige Unzulässigkeitsgründe vor, die teils an die Person oder das Verhalten des Schuldners, teils an den Inhalt des vorgeschlagenen Sanierungsplan anknüpfen. (Antrag ist bspw unzulässig solange Schuldner flüchtig ist oder wenn Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist, etc.)

    • Wenn einer der Unzulässigkeitsgründe nach §141 Abs 2 IO vorliegt, ist der Sanierungsplanantrag zwingend zurückzuweisen.

  • Auch zurückzuweisen ist bei Verstößen gg. die inhaltlichen Vorgaben des §141 Abs 1

  • §142 IO enthält einige weitere Zurückweisungsgründe, deren Wahrnehmung allerdings nur fakultativ ist

    • Insolvenzgericht ist Ermessen eingeräumt

    • vor der Entscheidung sind Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss zu vernehmen

  • Sofern Antrag zulässig ist, kann Gericht beschließen, dass die Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Entscheidung üebr den Sanierungsplan sistiert wird (§140 Abs 2 IO)

Inhalt des Sanierungsplanantrags


Bei der Formulierung des Antrags sind die nachstehenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten:

  1. Insolvenzgläubigern muss eine Quote von min 20% angeboten werden (gesetzliche Mindestquote)

    1. Die gesamte Quote ist längstens binnen zwei Jahre ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen.

    2. Nat. P. die kein UN betreiben, können eine längere Zahlungsfrist (max 5 Jahre) anbieten - auch hier Mindestquote 20% (§141 Abs 1 IO)

  2. Insolvenzgläubiger sind im Sanierungsplan gleich zu behandeln.

    1. Ungleichbehandlung ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Zurückgesetzten mit den gesetzlichen Mehrheiten zustimmen (§150 Abs 2 IO)

    2. Die Zusage von Sondervorteilen an einzelne Gläubiger ist unwirksam; wenn aufgrund solcher Zusagen Leistungen erbracht wurden, können sie zurückgefordert werden (§150a IO)

  3. Rechte der Aus- und Absonderungsberechtigten dürfen durch den Sanierungsplan nicht berührt werden (§149 Abs 1 IO)

    1. Bei Forderungen, die nur zum Teil durch Absonderungsrechte gedeckt sind, wird der nicht gedeckte Teil vom Sanierungsplan erfasst.

  4. Fällige Masseforderungen sind voll zu befriedigen (§150 Abs 1 IO)

Sanierungsplanantrag dessen Inhalt diesen Mindesterfordernissen nicht entspricht, ist zurückzuweisen.


Wo wird über ein Sanierungsplan verhandelt?


Wie ist der weitere Ablauf?

In der SanierungsplanTS.


Zur Vehrandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan hat das Insolvenzgericht eine TS (SanierungsplanTS) anzuberaumen.


Im Sanierungsverfahren ist diese TS bereits zugleich mit der Eröffnung des IV anzuberaumen, und zwar idR auf 60-90 Tage nach der Eröffnung (§168 Abs 1 IO).


Die SanierungsplanTS darf aber nicht vor der PrüfungsTS stattfinden (Verbindung in einem Termin ist jedoch zulässig) - sie ist überdies mit der REchnungslegunsTS zu verbinden (§145 Abs 1 IO).


Die TS ist öffentlich bekannt zu machen, ebenso der wesentliche Inhalt des vorgeschlagenen Sanierungsplan (§145 Abs 2 IO)



Schuldner muss persönlich erscheinen - Nichterscheinen gilt als Zurückziehung des Antrags (§145a IO).


In der SanierungsTS hat der Insolvenzverwalter zunächst über die wesentlichen Paramter für die Entscheidung über die Annahme des Plans zu berichten (§146 IO).

  • Danach ist abzustimmen.

  • Plan kann nur angenommen oder abgelehnt werden

    • Enthaltung ist Ablehnung

Beschlussfähigkeit ist gegeben wenn zumindest ein Gläubiger anwensend ist.


Für die Annahme des SP müssen zwei Mehrheiten erreicht werden (Kopf- und Kapitalmehrheit)


Der von Insolvenzgläubigern angenommene Sanierungsplan bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit noch der gerichtlichen Bestätigung.

  • §152a IO fordert für die Bestätigung konkret, dass

    • die Entlohnun des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände gerichtlich festgesetzt und beuzahlt oder zumindest sichergestellt sind

    • die fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen befriedigt wurden

    • die im Sanierungsplan festgesetzten Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

Beschluss, mit dem der Sanierungsplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, kann mit Rekurs angefochten werden.


Was wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät?

Die Restschuldbefreiung tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des SP ein - also noch vor Erfüllung der Quote.

  • ERfüllt Schuldner den Plan nicht und gerät er in qualifizierten Verzug, lebt die Forderung, mit der er im Verzug ist, wieder auf!

  • Restschuldbefreiung steht damit unter aufschiebender Wirkung.



Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des SP in qualifizierten Verzug, so werden sowohl der Forderungsnachlass als auch die sonstigen im SP gewährten Vergünstigungen ggü den betroffenen Gläubiger hinfällig

  • Wiederaufleben der Forderung und Terminverlust

Ein qualifizierter Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Quote nicht bezahlt hat, obwohl ihn der Gläubiger unter Setzung einer min 14-tägigen Nachfrist schriftlich gemahnt hat (§156a Abs 1 und 2)


  • Ist der Schuldner nat. P ohne UN und ist die Quote in Raten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zu zahlen, treten die Verzugsfolgen nur ein, wenn die Verbindlichkeiten sechs Wochen fällig ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Einräumung einer 14 tägigen Nachfrist nicht bezahlt wurde.

Quotenmäßiges (relatives) Wiederaufleben:

  • Wurde für eine Forderung die im SP festgesetzte Quote teilweise bezahlt und gerät der Schuldner mit dem Rest in Verzug, so gilt die Gesamtforderung mit jenem Bruchteil als getilgt, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags zur Gesamtquote entspricht (§156a Abs 3 IO)

    • Bei absolutem Wiederaufleben würde hingegen die noch nicht getilgte volle Forderung wieder aufleben.

Beim qualifzierten Verzug kommt es nur zum Wiederaufleben der jeweiligen Forderung, es gibt also kein “ganzheitliches Scheitern” mit der Sanierungsplanerfüllung, welche zur Wiederauflebung aller Forderungen führen würde.

  • Diese RF ist nur im Falle der Nichitgkeit des SP vorgesehen - dafür muss der Schuldner binnen zwei Jahre nach Bestätigung wegen betrügerischer Krida verurteilt werden (§158 Abs 1 IO)



Erkläre mir das Sanierungsverfahren?

Im Rahmen des einheitlichen Insolvenzverfahrens sind zwei Varianten, nämlich das Konkursverfahren und das Sanierugnsverfahren vorgesehen.


  • In beiden Fällen handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, für welches die allgemeinen Bestimmungen der IO anwendbar sind (§1 IO).

Für das Sanierungsverfahren gelten einige Sonderbestimmungen als leges speciales. Insb. soll der Schuldner, der bereits mit dem Eröffnungsantrag einen Sanierungsplan vorlegt, in den Genuss einer positiven Verfahrensbezeichnung kommen.


Wenn der Schuldner zusätzliche Kriterien erfüllt (Sanierungsplan mit einer erhöhten Mindestquote von 30%, Vorlage bestimmter qual. Unterlagen), kann er überdies EV behalten und damit den Verlust der Verfügungsbefugnis abwenden.


Voraussetzungen der Eröffnung des Sanierungsverfahren:


Nach Gesetz setzt ein Sanierungsverfahren voraus, dass

  • der Schuldner die Insolvenzeröffnung als Sanierungsverfahren beantragt und

  • bereits mit dem Eröffnungsantrag einen (zulässigen) Sanierungsplan vorlegt (§167 Abs 1 IO).

Ein Sanierungsverfahren aknn auch bereits bei drohneder Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden (§167 Abs 2 IO).


Persönlicher AWB:


Nach §166 IO ist das Sanierungsverfahren anzuwenden auf

  • nat P die UN betreiben

  • jur P

  • Personengesellschaften

  • Verlassenschaften

Vom Sanierungsverfahren ausgeschlossen sind somit nur nat P die kein UN betreiben.

  • Bei denen ist das Insolvenzverfahren stets ein Konkursverfahren, welches aber ebenfalls Besonderheiten aufweist und als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet wird (§182 IO).

    • AWB des Sanierungs- und Schuldenregulierungsverfahren schließen sich also aus!


Sanierungsverfahren ohne EV

Besonderheiten hiervon sind geringfügig

  • Zum einen hat Insolvenzgericht bereits mit der InsolvEröfnnung die SanierungsplanTS anzuberaumen, wobei diese TS mit der PrüfungsTS berunden werden kann (§168 Abs 1 IO).

  • Zum anderen greift eine stärkere Verwertungssperre als im Konkursverfahren

    • UN ist erst zu verwerten, wenn binnen 90 Tage nach Insolvenzeröffnung kein Sanierungsplan angeommen wird (§168 Abs 2 IO)

  • Verwalter heißt (wie im Konkursverfahren) Masseverwalter

  • WEnn Sanierungsplan scheitert oder Masseunzulänglichkeit eintritt, ist die Bezeichnung des Verfahrens auf “Konkursverfahren” abzuändern und als solches fortzuführen.

  • Änderung der Bezeichnung ist öffentlich bekannt zu machen (§167 Abs 3 und 4 IO).

Sanierungsverfahren mit EV


Voraussetzungen:

  • Schuldner muss bereits mit dem Eröffnungsantrag einen Sanierungsplan mit einer Quote von mindestens 30% beantragen und überdies eine Reihe weiterer Unterlagen vorlegen

    • genaues Vermögenszeichnis

    • Finanzplan

    • Angaben über die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans sowie über die erfordelrichen Reorganisationsmaßnahmen (im einzelnen §169 IO)

Erfüllt er dies wird ein SanierungsV mit EV eröffnet.


Der Schuldner hat den Vorteil, dass ihm im Grundsatz die Verwaltugn und Vertretung der Insolvenzmasse zusteht.


Er unterliegt dabei der Aufsicht durch den Sanierungsverwalter

  • Dies äußert sich darin, dass er für bestimmte “außergewöhnliche” Rechtsgeschäfte dessen Zustimmung braucht und dem Verwalter überhaupt bestimmte - insolvenzspezifische - Rechtshandlungen vorbehalten sind.

Umfang der EV:

  • Im Fall der EV ist der Schuldner grds befugt, alle Rechtshandlungen mit Wirkung für die Masse vorzunehmen

  • Genehmigung:

    • Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, bedürfen jedoch der Genehmigung des Sanierungsverwalters, ebenso generell der Rücktritt, die Kündigung oder Auflösung iSd §§21, 23, 25 IO

  • Auch Handlungen die keiner Genehmigungspflicht unterliegen, kann der Sanierungsverwalter im Vorhinein beeinspruchen (§171 Abs 1 IO)

  • Insolvenzgericht kann darüber hinaus bestimmte (Arten von) Rechtshandlungen überhaupt verbieten oder von der Zustimmung des Sanierungsverwalters abhängig machen (§172 Abs 2 IO)

  • Dem Sanierungsverwalter vorbehaltene Rechtshandlungen:

    • Dem SV ex lege vorbehalten sind (§172 Abs 1 IO)

      • Anfechtung gem §§27ff IO

      • Forderungsprüfung einschließlich Führung von Prüfungsprozessen

      • Mittelung der Rechtshandlung nach §116 IO, Abschluss der in §117 IO genannten Rechtsgeschäfte

      • die gerichtliche Veräußerung nach §119 IO

  • Schließung oder Wiedereröffnung des UN bedarf stets der Genehmigung des Insolvenzgerichts (§171 Abs 2 IO)

  • In Angelegenheiten der EV ist. der Schuldner zur Führung von Prozessen befugt (§173 IO)

  • Aus Rechtshandlungen, zu denen der Schuldner im Rahmen der EV berechtigt ist, entstehen Masseforderungen (§174 IO)

  • Postsperre wird im Sanierungsverfahren mit EV nicht verhängt (§176 Z1 IO)


Aufgaben und Rechtsstellung Sanierungsverwalter:

  • Sanierungsverwalter hat die ihm vorbehaltene Rechtshandlungen vorzunehmen, die GF des Schuldners und dessen Ausgaben für die Lebensführung (§175 IO) zu überwachen

  • Auch hat er über genehmigungspflichtige Rechtshandlungen zu entscheiden, im Bedarfsfall sein Einspruchsrecht auszuüben und die wirtscahftliche Lage des Schuldners zu überprüfen (§178 Abs 1 IO).

  • Im SanierungsV mit EV hat der Sanierungsverwalter bei der TS gem §178 Abs 2 IO Bericht zu erstatten

    • über die wirtschaftliche Lage des Schuldners

    • ob der Finanzplan eingehalten werden kann

    • ob der Sanierungsplan erfüllbar ist und ob

    • Gründe für die Entziehung der EV vorliegen.


Was ist das Schuldenregulierungsverfahren?

Schuldenregulierungsverfahren nennt die IO das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren), wenn es eine natürliche Person betrifft, die kein UN (mehr) betreibt.


Maßgebend ist der ZP, in dem der Eröffnungsantrag gestellt wird.

  • Auch ehemalige UN fallen daher in dieses Verfahren, mögen Schuldne auch aus ihrer früheren Tätigkeit herrühren.

  • Soweit in §§182ff IO nichts anderes vorgesehen ist, gelten auch im Schuldenregulierungsverfahren die allg. Bestimmungen der IO.

Besonderheiten des Verfahrens:

  • Verfahren fällt in die sachliche Zuständigkeit des BG

  • Verfahren wird vom Rechtspfleger durchgeführt

  • Verfahren soll tunlichst kostengünstig sein

    • Manifestiert sich etwa darin, dass im Regelfall auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters verzichtet wird

    • EV wird nur entzogen, wenn die Vermögenslage des Schuldners unübersichtlich ist oder die EV Nachteile für die Gläubiger befürchten ließe oder wenn der Schuldner kein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (§186 Abs 2 IO).

  • Wenn Voraussetzung für eine Entziehung der EV nicht gegeben sind, ist die Zulässigkeit der Verfahrenseröffnung stets unabhängig vom Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§183b IO)

  • Im Fall der EV werden die Kompetenzen, die an sich dem Insolvenzverwalter zukommen, teils vom Schuldner selbst, teils von Gläubigern und teils vom Insolvenzgericht wahrgenommen

  • Wird ein Masseverwalter bestellt, beträgt dessen Mindestentlohnung 1000 EUR (§191 Abs 1 IO) anstelle den sonst vorgesehenen 3000 (§82 IO)

  • Im Schuldenregulierungsverfahren können sich die Schuldner auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen (§192 IO)

  • Verfügt der Schuldner über keinen das Existenzminimum übersteigenden Bezug, wäre das Verfahren normalerweise rasch nach §123a IO (mangels Masse) oder §139 IO (nach Schlussverteilung) zu beenden.

    • Seit GREx ist Verfahren in dieser Konstellation aber nach §123a IO buzw §139 IO erst nach fünf Jahren ohne pfändbare Bezüge aufzuheben, wenn außerdem weiterhin kein pfändbarer Bezug zu erwarten ist (§192b IO)


Wie funktioniert der Zahlungsplan?

Zahlungsplan ist eine speziell auf die Bedürfnisse natürlicher Personen zugeschnittene Sonderform des Sanierungsplan.

  • Steht jeder nat. P offen!

  • Geregelt in §§193-198 IO - subsidiär gelten die Bestimmungen über den Sanierungsplan (§193 Abs 1 IO).

Schuldner kann Zahlungsplanantrag zugleich mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zu dessen Aufhebung stellen (§193 Abs 1 IO).


Wichtigste Unterschiede zum Sanierungsplan:


Relative Mindestquote:

  • Im Gegensatz zum Sanierungsplan ist für den Zahlungsplan keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote vorgeschrieben.

  • Es wird eine angemessene Quote gefordert, was voraussetzt, dass die angebotene Quote der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden drei Jahren entspricht (§194 Abs 1 S1 IO)

  • Bei Beurteilung der Angemessenheit wird darauf abgestellt, welche pfändbaren Bezüge der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich erzielen kann.

    • Summe der prognostizierten pfändbaren Bezüge in Relation zu den Gesamtverbindlichkeiten ergibt jene (Mindes-)Quote, die der Schuldner jedenfalls anbieten muss.

      • Relative Mindestquote

    • Zahlungsplanvorschläge unterhalb dieser Quote sind unzulässig - Überschreitungen zulässig

  • Bezieht Schuldner in den kommenden drei Jahren voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig (10-20 EUR), braucht er nach §194 Abs 1 S3 IO keine Zahlungen anzubieten

    • Damit sind auch Zahlungspläne mit einer Null Quote zulässig

Verwertung des schuldnerischen UN

  • Über den Zahlungsplan darf erst nach vollständiger Verwertung des schuldnerischen Vermögens (der Insolvenzmasse) abgestimmt werden (§193 Abs 2 IO).

  • Das ist zweite wesentliche Unterschied zum Sanierungsplan, bei dem das schuldnerische Vermögen und UN erhalten werden soll, um aus deren Bewirtschfatung die Sanierungsplanquote zu tilgen.

Zustandekommen und Erfüllung des Zahlungsplans

  • Über den Zahlungsplan wird im Rahmen einer TS abgestimmt.

  • Mehrheitserfordernisse gleich wie beim Sanierungsplan (Kopf- und Summenmehrheit)

  • Nehmen die Gläubiger den ZP an bedarf es noch der gerichtlichen Bestätigung.

  • Mit Rechtskraft der Bestätigung ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben (§196 Abs 1 IO)

    • Auch Restschuldbefreiung tritt mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans ein.

  • Qualifizierter Verzug führt auch beim Zahlungsplan zu einem relativen Wiederaufleben.


Zahlung der Masseforderungen und Nichtigkeit des Zahlungsplan

  • Wenn ZP zustande kommt, hat das Gericht dem Schuldner für die Zahlung der Masseforderungen eine angemessene, drei Jahre nicht übersteigende Frist zu setzen.

  • Bezahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht, riskiert er die Nichtigkeit des ZP - damit verliert er sämtliche Begünstigungen.

    • Diese RF tritt erst ein, wenn der Schuldner zuvor unter Setzung einer min. vierwöchigen Nachfrist zur Zahlung aufgefordert wird und auch diese Nachfrist fruchtlos verstreicht (§196 Abs 2 IO)

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

  • Insolvenzforderungen, die bis zur Abstimmung über den ZP nicht angemeldet wurden sind nur dann mit der Quote zu bedienen, wenn sich dies mit der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners verbidnen lässt und die jeweiligen Gläubiger nicht - individuell - von der Insolvenzeröffnung verständigt wurden (§197 Abs 1 IO)

  • Selbst. wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind besteht grds nur ein Anspruch auf Quotenzahlung für die Restlaufzeit.

Nachträgliche Änderung des Zahlungsplans (§198 IO)

  • Wenn sich in der Erfüllungsphase Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne ein Verschulden verschlechtert und er aus diesem Grund den alten ZP nicht mehr erfüllen kann, kann er einen geänderten ZP anbieten, über den wiederum abzustimmen ist (§198 Abs 1 IO)

    • Für den Fall der Nichtannahme die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen



Wie funktioniert das Abschöpfungsverfahren?

Dient als ultima ratio für Schuldner die an Hürden des Zahlungsplan scheitern. (Für die die an der Hürde des Zahlungsplans scheitern)

 

  • Schuldner kann also zwischen Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren nicht frei wählen.

  • Vielmehr ist gehalten, zuerst einen angemessenen Zahlungsplan (§194 Abs. 1 S1 IO) anzubieten und darüber abstimmen zu lassen.

  • Erst wenn dieser die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht, ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) der Weg ins Abschöpfungsverfahren frei.

Grundgedanke des Verfahrens ist der, dass ein redlichen und kooperativen Schuldner, der bereit ist, für einen Zeitraum von drei (wenn besonders redlich) bzw fünf Jahren jede ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben und sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zu überlassen, sich auch dann entschulden können soll, wenn seine Gläubiger einem angemessenen ZP die Zustimmung verweigern.

  • Nach Ablauf von drei oder fünf Jahren ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen.

 

Nat. P können also für den Fall, dass ein Zahlungsplan nicht zustande kommt, die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Man unterscheidet

 

                                    Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan

 

  • Verfahren dauert drei Jahre

  • Steht nur Schuldner offen, die kein allgemeines Einleitungshindernis iSd §201 Abs. 1 IO erfüllen und insofern besonders redlich sind, asl sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    1. Falls in einem Exekutionsverfahren die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners festgestellt werden sollte, muss der Schuldner binnen 30 Tagen nach Bekanntmachung der Rechtskraft deses Beschlusses einen Insolvenzantrag stellen (§201 Abs. 2 Z1 IO) – für NichtUN genügen gelindere Maßnahmen (§201 Abs 3 IO)

    2. Schuldner darf in den letzten fünf Jahren vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert haben (§201 Abs. 2 Z3 IO)

 

Abschöpfungsverfahren mit Abschöpfungsplan

 

  • Verfahren dauert 5 Jahre

  • Ziel des Abschöpfungsverfahrens ist die Restschuldbefreiung. Dafür muss Schuldner sein gesamtes pfändbares Einkommen für die Dauer des Verfahrens an einen Treuhänder abtreten und bestimmte Obliegenheiten beachten.

  • Tut er dies kann nach Ablauf der drei oder fünf Jahre die Restschuldbefreiung erteilt werden.


Für beide gilt:


  • Über Einleitung des Abschöpfungsverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht, und zwar in derselben TS, in der zuvor über den ZP abgestimmt wurde.

  • Abstimmung der Gläubiger über die Einleitung findet nicht statt.

  • Es steht jedem Gläubiger frei, Einleitungshindernisse geltend zu machen.

    • Wenn dies gelingt, ist dem Schuldner der Weg in die Abschöpfung versperrt.

  • Einleitungshindernisse sind in §201 Abs 1 IO taxativ umschrieben

    • In §201 Abs 2 IO finden sich Einleitungshindernisse, die nur einem Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan entgegenstehen.

  • Gericht hat die Hindernisse nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wahrzunehmen.

    • In solchem Anntrag ist Vorliegen des geltend gemachten Hindernisses zu behaupten und zu bescheinigen.

  • Als positives Einleitungserforderrunis sieht §202 Abs 1 IO vor, dass die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Träuhänder zukommenden Beträge vorausssichtlich gedeckt sein müssen

Bedienung der Gläubiger im Abschöpfungsverfahren; Treuhänder

  • Sinn des Abschöpfungsverfahrens ist es, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen, andererseits die Gläubiger für eine bestimmte Zeitspanne am schuldnerischen Einkomen partizipieren zu lassen.

    • Demgemäß muss Schuldner sein pfändbares Einkommen im Voraus für drei oder fünf Jahre an einen Treuhänder abtreten

    • Wenn Schuldner unselbstständig ist, hat AG den pfändbaren Teil der Bezüge direkt an den Treuhänder abzuführen.

  • Treuhänder hat Gelder fruchtbringend anzulegen und nach Ablauf der Abtretungserklärung zu verteilen (§203 Abs 1 IO)

Obliegenheiten des Schuldners und vorzeitige Einstellung

  • §210 IO erlegt dem Schuldner zahlreiche Obliegenheiten auf, um ihn zur Kooperation und Information anzuhalten und damit den bestmöglichen Ertrag des Abschöpfungsverfahrens zu sichern

  • Primär geht es um §210 Abs 1 Z1 IO

    • Da Ertrag des AbschöpfungsV von Höhe des pfändbaren Einkommens des Schuldners abhängt, ist dieser gehalten, in den drei bzw fünf Jahren eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und das Einkommen lückenlos offenzulegen.

    • Im Fall der Beschäftigungslosigkeit hat er sich um einen angemessenen Erwerb zu bemühen und darf keine zumutbare Arbeit ablehnen. - Schuldner muss auch berufsfremde Arbeiten annehmen.

  • Schuldner hat auch spezielle Auskunftsobliegenheiten sowie Obliegenheiten die sicherstelln sollen, dass er den Befriedigungsaussichten seiner Gläubiger bestmöglich Rechnung trägt

  • - Wechsel Wohnsitz oder Drittschuldner bekanntgeben - Z3

  • Herausgabe von unentgeltlichen Zuwendungen  (auch Glücksspielgewinne) und Vermögen, daser von Todes wegen erbt. - Z2

  • Darf keine Bezüge verheimlichen Z4


Vorzeitige Einstellung auf Antrag:

  • Verletzt Schuldner oben genannte Obliegenheiten sind diese grds nicht von Amts wegen aufzugreifen.

  • Jeder Insolvenzgläubiger kann jedoch die vorzeitige Einstellung des Verfahrens (§211 IO) beantragen, wenn der Schuldner seine Obliegenheit schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§211 Abs 1 Z2 IO)

  • Bei vorzeitiger Einstellung gibt es keine Restschuldbefreiung!

  • Bei offenkundiger Obliegenheitsverletzung muss Treuhänder die Gläubiger hierüber informieren (§210a Abs 4 IO)

  • Wenn Schuldner neue Verbindlichkeiten begründet, die er nicht bezahlen kann (Verstoß gg §210 Abs 1 Z8 IO) kann die Einstellung auch ohne Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger beantragt werden, ebenso wenn der Schuldner nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens wegen bestimmter Straftaten verurteilt wird (§211 Abs 1 Z1 IO)

  • Antrag auf vorzeitige Einstellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung beantragt werden!

    • Einstellungsgrund ist glaubhaft zu machen.

  • WEnn Schuldner ohne genügende Entschludigung zu einer gerichtlichen Einvernahme erscheint oder vor Gericht Auskünfte verweigert - Verfahren von Amts wegen einzustellen!

Exekutionssperre

  • Während Abschöpfungsverfahren ist Schuldner durch eine Exekutionssperre von den Insolvenzgläubigern abgeschirmt.

    • Diese sind auf die Erträge des Verfahrens beschränkt (§206 Abs 1 IO)

  • Gilt nicht für Neugläubiger - diese können während des Verfahrens Exekution führen was aber faktisch wenig Erfolg haben wird weil das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abgetreten wurde.


Restschuldbefreiung


  • Nach Ende der Laufzeit hat das Gericht das abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen.

  • Entscheidung über die Beendigung und über Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen (§213 Abs 2 IO)


Wirkung Restschuldbefreiung

  • ERteilung erfolgt durch Gerichtsbeschluss (§213 IO)

  • Dieser wirkt gg alle Insolvenzgläubiger, somit auch gegen solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben.

  • Mit Erteilung der RSB verwandelt sich der nicht beglichene Teil der Insolvenzforderung in eine Naturalobligation.

  • Ausgenommen sind die in §215 IO genannten Forderungen.


Nachträglicher Wiederruf


  • Wenn sich nach Erteilung der RSB herausstellt, dass Schuldner Obliegenheit verletzt hat und dadurch Befrieidigung der IG erheblich beeinträchtigt hat, kann die RSB vom InsolvenzG nachträglich widerrufen werden (§216 IO)

  • Voraussetzung ist ein Antrag eines Insolvenzgläubigers - nur innerhalb von 2 Jahren ab Erteilung RSB


Wann ist die EuInsVO anzuwenden?

Sachlicher AWB:

  • Nachc Art 1 Abs 1 anwendbar auf öffentliche Gesamtverfahren.

  • Erfasste Insolvenzverfahren sind in Anhang A der VO taxativ aufgezählt

    • Für diese gilt die EuInsVO uneingeschränkt.


Persönlicher AWB:

  • Erfasst grds sämtliche Insolvenzverfahren, sowohl über natürliche als auch über juristische Personen, soweit das Recht des Eröffnungsstaates deren Insolvenzfähigkeit bejahr.

  • IV über Vermögen von VersicherungsUN, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, etc sind jedoch vom AWB der EuInsVO ausgenommen (Art 1 Abs 2)


Räumlicher AWB:

  • Schuldner muss sein COMI in einem MS haben.

  • Zudem wird ein grenzüberschreitender SV gefordert, der zwar grds auch zu einem Drittstaat bestehen kann.


Internationale Zuständigkeit:

  • Diese richtet sich nach Art 3 Abs 1 EuInsVO.

  • Danach sind für die Eröffnung eines IV die Gerichte jenes MS zuständig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Centre of Main Interest - COMI).

    • Dies ist jener Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.


Das mit einem Eröffnungsantrag befasste Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen und sorgfältig prüfen und ggf in seiner Entscheidung die Gründe anzugeben, aus denen es sich für zuständig erachtet (Art 4 Abs 1 EuInsVO).



EuInsVO legt nur die internationale nicht die innerstaatliche Zuständigkeit für die Insolvenzeröffnung fest.

  • Richtet sich nach nationalem Recht.



Für aus Anlass eines IV entstehenden Rechtsstreitigkeitensind gem Art 6 Abs 1 EuInsVO liegt die internationale Zuständigkeit bei den Gerichten des Insolvenzeröffnungsstaats.


Anerkennung in den anderen MS:


Die Eröffnung eines von der EuInsVO erfassten Insolvenzverfahren sowie alle im unmittelbaren Zusammenhang mit einem solchen ergehenden Entscheidungen werden in den anderen MS ohneweiteres ex lege anerkannt und auch vollstreckt (Art 19 Abs 1, Art 32 EuInsVO).

  • Ausnahme ist für Verstöße gg den ordre public vorgesehen (Art 33 EuInsVO).


Insolvenzeröffnung wird nach Art 19 Abs 1 EuInsVO anerkannt, sobald sie im Eröffnungsstaat wirksam geworden ist.

  • Rechtskraft der Entscheidung ist nicht erforderlich!


Befugnisse des Insolvenzverwalter in anderen MS:


  • Ab Eintritt der Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung erstrecken sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters auf das Gebiet sämtlicher MS (Art 21 EuInsVO).

  • Verwalter hat aufgrund automatischen Anerkennung in den MS alle Rechte, die ihm nach dem REcht des Eröffnungsstaates zustehen.





Wie funktioniert das autonome internationale Insolvenzrecht?

Für die nicht von der EuInsVO erfassten Verfahren stellen insb die §§221 ff IO Regelungen bereit, die sich zum Teil am Inhalt der EuInsVO orientieren.


Internationale Zuständigkeit:

  • Ergibt sich aus der Zuständigkeitsnorm des §63 IO iVm §27a JN

  • Liegt einer der dort genannten Anknüpfungspunkte vor, ist idR auch die int. Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zu bejahen.

Anwendbares Recht:

  • Für das Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Insolvenzeröffnung gilt - soweit nichts anderes bestimmt wird - das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird (§221 Abs 1 IO).

  • Grundregel hat diverse Durchbrechungen (§222ff IO)

Wirkung eines im Inland eröffneten Verfahrens:

  • Wirkung eines in Ö eröffneten Insolvenzverfahrens erstrecken sich grds auch auf das im Ausland gelegene Vermögen des Schuldners (§237 Abs 1 IO).

  • Effizienz dieser Anordnung hängt allerdings davon ab, inwieweit der Staat des belegenen Vermögens bereit ist, das österreichische Verfahren anzuerkennen und die Einbeziehung des in seinem Territorium gelegenen Vermögens zu ermöglichen.

  • Schuldner ist Verpflichtet an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens erstrecken, mitzuwirken (§237 Abs 2 IO)

    • Von praktischer Bedeutung besonders wenn Vermögen in Staaten ist, der das österreichische Insolvenzverfahren nicht anerkennt.

Anerkennung ausländischer Verfahren:

  • Nach §240 IO werden Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahren und die in einem solchen Verfahren ergehenden Entscheidungen in Ö anerkannt, wenn

    • Mittelpunkt der Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und

    • das im Ausland eröffnete Verfahren in seinen Grundzügen mit einem österreichischen Insolvenzverfahren vergleichbar ist

      • vor allem wird verlangt, dass öst. Gläubiger gleich beahndelt werden wie Gläubiger aus dem Eröffnungsstaat

  • Auch wenn diese Voraussetzungen vorleigen, unterbleibt die Anerkennung freilich, wenn

    • in Ö bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder einstweilige Vorkehrugnen angeordnet wurden oder

    • die Anerkennung zu einem den Grunwertungen der öst. RO offensichtlich widersprechenden Ergebnis führen würde (ordre public).

  • Wird ein Insovelnzverfahren im Ausland eröffnet, dessen Wirkungen in Ö anzuerkennen sind und hat der Schuldner in Ö eine Niederlassung, so hat der ausländische Insolvenzverwalter die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung in Ö zu beantragen (§242 Abs 1 IO).


Erkläre das Rekstrukturierungsverfahren nach der ReO?

Restrukturierungsverfahren nach der ReO geht auf europäische Initiative - RIRL - zurück.


Österrreich hat sich mit der Umsetzung auf eine Art minimalvariante entschieden.


Überblick:


Die ReO stellt wahrscheinlich insolventen, aber noch bestandfähigen UN (§§6f ReO) ein Verfahren zur Restrukturierung (§§27ff ReO) zur Verfügung.

  • Herzstück ist ein Restrukturierungsplan, der - wie ein Sanierungsplan - durch mehrheitliche Zustimmung der einbezogenen Gläubiger und gerichtliche Bestätigung zustandekommt (§§32ff ReO), eine darin enthaltene Kürzung und Stundung von Forderungen aber dennoch auch für jene Gläubiger wirkt, die dem Plan nicht zugestimmt haben (§39 Abs 1 ReO).

Anwendungsvoraussetzungen und Einleitungsverfahren:


  • Restrukturierungsverfahren steht jur. P und nat. P mit UN offen (§2 abs 1 Z10 ReO).

  • Voraussetzung ist, dass Schuldner schon wahrscheinlich insolvent (Restrukturierungsbedürftigkeit), aber noch bestandfähig sein muss (Restrukturierungswürdig).

    • Wahrscheinliche Insolvenz liegt gem §6 Abs 2 ReO bei einer Bestandgefährdung iSd §273 UGB vor, insb aber bei drohender Zahlungsunfähigkeit iSd §167 IO.

    • Bestandfähig ist der Schuldner grds, solange er nicht zahlungsunfähig ist und ihm eine positive Fortbestehensprognose zu attestieren ist.

  • RV kann nur vom Schuldner beantragt werden (§1 Abs 1 ReO).

  • Zuständig ist grds das Insolvenzgericht (§4 ReO).

  • Fehlende Einleitungsvoraussetzungen werden vom Gericht grds nur bei Offenkundigkeit wahrgenommen (§7 Abs 3 ReO)

  • Beschluss über die Einleitung des RV ist nur Schuldner zuzustellen (§7 Abs 5 ReO) und nicht öffentlich bekannt zu machen - Verfahren soll möglichst geheim bleiben.


Was ist Ziel des Restrukturierungsverfahrens?


Wie sieht der Restrukturierungsplan aus? Inhalt & Wirkung?

Zustandekommen:


Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist der Abschluss eines Restrukturierungsplans:

  • Der Schuldner muss deshalb entweder bei Verfahrenseinleitung einen Restrukturierungsplan vorlegen und seine Annahme beantragen oder nach ursprünglicher Vorlage eines Restrukturierungskonzepts (§ 7 Abs 1 Z 1 ReO) einen Plan nachreichen (§ 8 ReO).

  • Der Plan muss - nach einer gerichtlichen Vorprüfung - von den betroffenen Gläubigern, das sind jene Gläubiger, deren Forderungen im Plan gekürzt oder gestundet werden sollen (§ 29 Abs 1 Re0), angenommen werden.

  • Völlig neu im österreichischen Recht ist dabei, dass die Gläubiger in Klassen nach § 29 ReO unterteilt werden und letztlich jede Klasse mit den erforderlichen Mehrheiten zustimmen muss.

  • Mehrheitserfordernisse sind die einfache Kopfmehrheit der einbezogenen Gläubiger sowie 75 % der einbezogenen Forderungen (§ 33 Abs 1 ReO).

Neben dem Antrag des Schuldners und der Annahme seitens der Gläubiger bedarf der Plan - ähnlich wie ein Sanierungsplan - noch der gerichtlichen Bestätigung, wofür eine Vielzahl an Voraussetzun gen einzuhalten ist (siehe im Einzelnen § 34 ReO).


Im Rahmen dieser Bestätigung kann sogar die mangelnde Zustimmung einzelner Gläubigerklassen nach dem komplizierten System des § 36 Re0 er setzt werden; man spricht diesfalls von einem „klassenübergreifenden Cram-down'


Inhalt und Wirkung


Ein Restrukturierungsplan kann gem § 1 Abs 2 ReO praktisch alle erdenklichen Restrukturierungsmaß-nahmen vorsehen (zum notwendigen Inhalt siehe § 27 Abs 2 ReO).


Nur gewisse Maßnahmen werden jedoch mit Bestätigung des Plans unmittelbar verbindlich:

  • Es handelt sich bei diesen unmittelbar verbindlichen Maßnahmen grundsätzlich nur um die Kürzung und Stundung von (Alt-)Forderungen gegen den Schuldner (§ 39 Abs 1 ReO).


Insofern ähnelt der RP dem Sanierungsplan - aber der Schuldner kann im RP auswählen, welche Gläubiger er der Kurzung unterwerfen will (§27 Abs 2 Z4, 6 ReO).

  • Auswahl muss Sachgemäß sein!


Mit der gerichtlichen Bestätigung des Plans werden die unmittelbar verbindlichen Maßnahmen, also Forderungskürzungen und -stundungen, wirksam (§39 Abs 1 ReO).


Was sind flankierende Maßnahmen?

1. Restrukturierungsbeauftragter


Unter den Voraussetzungen des §9 Abs 1, 2 ReO muss, unter jenen des § 9 Abs 3 ReO kann ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden.


Das mögliche Einsatzgebiet des Restrukturierungsbeauftragten ist äußerst vielfältig und reicht von der Beratung des Schuldners (ZB § 8 Abs 2 Re0), über die Unterstützung des Gerichts (zB § 9 Abs 2 Z 4, Abs 3 Z 1, 2, 4 ReO) bis zur Überwachung des Schuldners (zB § 9 Abs 2 Z 5, Abs 3 Z 3 Re0).


Dem Schuldner bleibt aber im Grundsatz stets die Befugnis zur Eigenverwaltung, es darf ihm unter keinen Umständen die Verfügungsbefugnis vollständig entzogen werden (§ 16 Abs 1, 2 ReO).



2. Vollstreckungssperre

Um zu verhindern, dass durch Einzelvollstreckungsmaßnahmen betroffener Gläubiger eine avisierte Forderungskürzung vereitelt oder gar dem Schuldner essenzielle Vermögensbestandteile entzogen werden, kann der Schuldner auf Antrag eine Vollstreckungssperre erwirken (§§ 19 ff ReO).


Die Vollstreckungssperre gilt allerdings - anders als gem § 10 10 - nicht umfassend, sondern nur für bestimmte Gläubiger, die der Schuldner im Antrag konkret benennen muss (§ 19 Abs 3, § 21 Abs 1 ReO).


Die Gesamtdauer der Sperre darf maximal sechs Monate betragen (§ 22 Abs 4 ReO).


3. Insolvenz(antrags)sperre


Sobald auch nur zulasten eines Gläubigers eine Vollstreckungssperre bewilligt wurde, entfällt für die Dauer der Vollstreckungssperre die Insolvenzantragspflicht des Schuldners wegen Überschuldung (§ 24 Abs 1 ReO).


Auch ein Gläubigerantrag kann nicht mehr erfolgreich auf Überschuldung gestützt werden (§ 24 Abs 2 ReO).


Selbst einem auf Zahlungsunfähigkeit gestützten (und an sich berechtigten) Insolvenzantrag ist nicht stattzugeben, wenn das Restrukturierungsgericht beschließt, dass eine Insolvenzeröffnung - und damit eine Einstellung des Restrukturierungsverfahrens (§ 41 Abs 2 Z 7 ReO) - nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger liegt (§ 24 Abs 3 ReO).


4. Vertragsauflösungssperre


§ 26 Abs 1 ReO schützt - ähnlich wie §25a 10 - den Schuldner davor, dass ein Vertragspartner einen Vertrag auflöst, Leistungen zurückbehält oder andere Gestaltungsrechte zulasten des Schuldners ausübt, nur weil der Schuldner mit Leistungen aus diesem Vertrag in Verzug geraten ist. Diese „Sperre" gilt allerdings nur für wesentliche Verträge, die für die Fortführung des täglichen Unternehmensbetriebs unerlasslich sind (§ 26 Abs 2 Re0).


Zudem gilt sie nur, wenn eine offene Verbindlichkeit aus diesem Vertrag von der Vollstreckungssperre erfasst ist.


§ 26 Abs 3 ReO erklärt zudem - ahnlich wie § 25b Abs 2 10 - Ipso-Facto-Klauseln für unwirksam, bei denen ein Vertrag bloß wegen der Einleitung des Restrukturierungsverfahrens, anderer Verfahrensschritte nach der ReO oder nur wegen wahrscheinlicher Insolvenz des Schuldners gekündigt, geändert oÄwird.


§ 26 Abs 3 ReO gilt - anders als § 26 Abs 1 Re0 - nicht nur für wesentliche Verträge und unabhängig von einer Vollstreckungssperre.


5. Anfechtungsschutz


Für den Fall, dass die Restrukturierung trotz bestätigten Restrukturierungsplans scheitert und es anschließend zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt, enthält das Gesetz bestimmte „Anfechtungsprivilegien", welche die Bereitschaft, den Schuldner im Restrukturierungsverfahren zu unter-stützen, erhöhen sollen.


Im Plan enthaltene neue Finanzierungen (§ 36a Abs 3 IO) sowie gerichtlich genehmigte Zwischenfinanzierungen (§ 18 ReO) werden der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 3 10 entzogen (§ 36a 10).


Transaktionen iSd § 18 Abs 2 und 3 ReO werden - grundsätzlich ebenfalls unter der Voraussetzung gerichtlicher Genehmigung - sogar gänzlich von der Anfechtung nach § 31 10 ausgenommen (§ 36b 10).


Beide Ausnahmen gelten aber nicht, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sogar positiv bekannt war.

Welche besonderen Restrukturierungsverfahrensarten gibt es?

Europäisches Restrukturierungsverfahren


Das „Europäische Restrukturierungsverfahren" (§ 44 ReO) zeichnet sich dadurch aus, dass es mit Edikt öffentlich bekannt gemacht wird und insgesamt stärker dem Insolvenzverfahren angenäht ist (zB kann eine allgemeine Vollstreckungssperre erlassen werden und müssen Gläubiger ihre Ford rungen nach dem Vorbild der §§ 102 ff IO anmelden).


Auch wenn beides die praktische Attraktivit zusätzlich mindern dürfte, haben diese Vorkehrungen ihren guten Sinn:

  • Das Verfahren erfüllt dadurch nämlich - wie schon seine Bezeichnung suggeriert - die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Anhang A der EulnsVO, was jüngst auch vollzogen wurde.

  • Seine Wirkungen sind folglich allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen (vgl insb Art 19, 20 EulnsVO).


Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren


Das „vereinfachte Restrukturierungsverfahren" (§ 45 ReO) verfügt nach Meinung vieler Experten über die größte praktische Relevanz.


Sein Charakteristikum besteht darin, dass nicht im Wege der Abstimmung über einen Restrukturierungsplan entschieden, sondern - im Vorhinein - eine Restrukturierungs-vereinbarung ausgehandelt wird, der Gläubiger mit mindestens 75 % der einbezogenen Forderungen zustimmen müssen.


Inhaltlich ist diese Vereinbarung freilich identisch mit einem Restrukturierungsplan (§ 45 Abs 4 Z 1 ReO). Sie entfaltet mit gerichtlicher Bestätigung - ebenfalls wie ein Restrukturierungsplan - Wirkung auch ggü jenen Gläubigern, die ihre Zustimmung nicht erteilt haben (§45 Abs 7 ReO).


Es können allerdings von vornherein nur Finanzgläubiger in diese Restrukturierungsvereinbarung einbezogen werden (§45 Abs 3 Z2 ReO).


Zudem gibt es keinen Restrukturierungsbeauftragten (§45 Abs 5 ReO) und keine Vollstreckungssperre (§45 Abs 6 ReO).


§45 ReO schafft damit ein reltativ einfaches Instrument, um bei 3/4 Mehrheit eine Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten auch ggü Akkordstörern zu bewerkstelligen.

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Pascal P.

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