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Berufsrecht

LW
by Lisa W.

Geldwäschegesetz

Identifizierung des Vertragspartners

= allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10-17 GwG)


Damit die Identifizierungspflicht auch ggf. gegen den Willen des Mandanten umsetzbar ist, besteht nach § 11 (6) GwG die Verpflichtung, dem Steuerberater die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Steuerberater sie gegen Kostenerstattung selbst beschaffen, wie z.B. bei einem Handelsregisterauszug.


  • Bei natürlichen Personen um:

    • Vorname und Nachname

    • Geburtsort

    • Geburtsdatum

    • Staatsangehörigkeit

    • Wohnanschrift

    • Art des Ausweises

    • Ausweisnummer

    • Ausstellende Behörde


  • Bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften sind es

    • Firma, Name oder Bezeichnung

    • Rechtsform

    • Registernummer, falls vorhanden

    • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und

    • Die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter. Sofern es sich hierbei (auch) um eine juristische Person handelt, auch die vorgenannten Daten dieser juristischen Person.

—> durch offizielle Dokumente wie Ausweis (§ 12 GwG), (beglaubigter) Auszug aus dem Handels-, Vereins-, Partnerschaftsregister oder Gründungsdokument zu überprüfen und zu dokumentieren (§ 8 GwG). Auch die Anfertigung einer Ausweiskopie ist zur Dokumentation möglich. Die Aufbewahrungspflicht beträgt grds. 5 Jahre. Die Aufzeichnungen der Daten können digital gespeichert werden.


In vielen Prüfungsprotokollen heißt es in ähnlicher Weise: “Was tun Sie zuerst, wenn ein neuer Mandant in Ihre Kanzlei kommt?”

Antwort: Es soll die Identifizierungspflicht genannt und ggf. erläutert werden.

Sonstige Berufspflichten des Steuerberaters

Das StBerG enthält weitere, gesondert geregelte Berufspflichten des Steuerberaters. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung dürfen innerhalb von 3 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst keine Mandanten betreuen, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Ausscheiden befasst waren (§ 61 StBerG).

  2. Steuerberater, die einen Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären (§ 63 StBerG).

  3. Steuerberater haben die Pflicht, sich fortzubilden (§ 57 Abs. 2a StBerG, § 4 Abs. 3 BOStB).

  4. Steuerberater sind grundsätzlich zur vorläufigen unentgeltlichen Vertretung eines Beteiligten vor dem Finanzgericht für den Fall der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe verpflichtet (§ 65 StBerG).

  5. Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung

  1. Der Steuerberater muss seine eigenen steuerlichen Pflichten gewissenhaft erfüllen.

  2. Pflichtmitgliedschaft (§ 73 Abs. 1 StBerG) und Beitragspflicht (§ 79 Abs. 1 StBerG) in der zuständigen Steuerberaterkammer.

  3. Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater unlauter aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig (§ 19 BOStB).

  4. Bestellung eines Vertreters bei Verhinderung für mehr als 1 Monat, § 69 StBerG.

  5. Erfährt der Steuerberater, dass ein Mandant Steuerhinterziehung begangen hat, muss er ihn auffordern Selbstanzeige zu erstatten. Macht der Mandant dies nicht, muss der Steuerberater aus standesrechtlichen Gründen das Mandat niederlegen.

    Aber Vorsicht: Die Mandatsniederlegung muss neutral erfolgen, denn aufgrund der Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG darf der Steuerberater dazu keine Begründung geben, durch welche dem Mandanten Nachteile entstehen könnten.

  6. Beachtung des Geldwäschegesetzes

  7. Verordnung zu meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

  8. Anzeigepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen


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Lisa W.

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