Allgemeinverfügung
Eine Allgemeinverfügung ist nach § 35 S.2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft
—> konkret-generell: ein Sachverhalt und nicht bestimmbarer Personenkreis
drei Arten von Allgemeinverfügungen:
adressatenbezogene Allgemeinverfügung (z.B. Anordnung an alle potenziellen Versammlungsteilnehmer
die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betreffend (z.B. Widmung öffentlicher Straßen)
die Benutzung durch die Allgemeinheit betreffend (z.B. Benutzungsregeln für städtisches Schwimmabd oder Museen)
modifizierte Subjektstheorie
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nach der modfizierten Subjektstheorie vor, wenn die Norm einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen einseitig berrechtigt oder verpflichtet.
nichtverfassungsrechtlicher Art
Daneben dürfte keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegen. Diese liegt vor, wenn zwei unmittelbar am Verfassungslebende Beteiligte um ihr Rechte aus der Verfassung streiten.
Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 V VwGO
Der Antrag nach § 80 V VwGO ist statthaft, wenn es um die Suspendierung eines Verwaltungsaktes durch Anordnung oder die Wiederherstellung eines Suspensiveffkts geht.
—> Merke: das Handeln des hoheitlichen Trägers muss ein VA darstellen; grds. ist der § 80 V VwGO statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist
suspendieren
suspendieren bedeutet, dass der VA zunächst nicht wirksam, bzw. nicht vollziehbar wird
Antragsbefugnis
… müsste gem. § 42 II VwGO antragsbefugt sein, also eine eigene und unmittelbare Rechtsverletzung geltend machen können. Hierfür müsste die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts bestehen (Möglichkeitstheorie).
Allgemeines Rechtschuztbedürfnis
Das Rechtschutzbedürfnis ist nur ausnahmsweise abzulehnen, wenn … einfacher und schneller an ihr Ziel kommen könnte.
Obersatz der Begründetheit für § 80 V VwGO
Ein Antrag ist begründet, wenn entweder die Vollziehungsanordnung formell rechtswirdrig ist und/oder das private Aussetzungsinteresse des Adressaten das öffentliche Vollziehunsginteresse der (Behörde) überwiegt. Letzteres hängt von den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten der Hauptsache ab.
Merke:
erweist sich der Va bei summarischer Prüfung als offentsichtlich rechtmäßig und eilbedrüftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Va
—> im Falle des § 80 V 1 Alt. 2 VwGO überwiegt trotz dessen nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehung und es muss weiterhin eine Interessensabwägung statt finden
ist der VA hingegen offensichtlich rechtswidrig, überweigt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des widerspruchs bzw. der Klage, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswirdrigen VA besteht
Prüfungsschema der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
zuständige Behörde, § 80 II 1 Nr. 4VwGO
Begründung, §80 III VwGO (beachte aber Satz 2)
Erörterung der Notwendigkeit einer Anhörung gem. § 28 VwVfG (für die Anhörung muss ein VA vorliegen) —> ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein VA ist, ist umstritten
(P) Ist die Anordnung der sofortogen Vollziehung ein VA? Und ist afgrund dessen eine Anhörung notwendig?
die h.M. lehnt dies ab, weil jene Anordnung keine materielle Regelung enthält, sondern es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Regelung handelt und schließlich ergebe der VA-Charakter der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keinen Sinn, da dann die Anordnung ihrerseits mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar wäre und über diesen Weg im Ergebnis doch eine aufscheibende Wirkung erreicht werden könnte, was im offensichtlichen Widerspruch zum Telos des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO stünde
Öffentliche Sicherheit
Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz der objektive Rechtsordnung, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie privater Rechte.
Öffentliche Ordnung
Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach der Mehrheitsauffassung als unerlässliche Voraussetzungen für ein geordnetes Zusammenleben anzusehen ist.
Realakt
Bei dem Begriff Realakt handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf ein Rechtserfolg, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist.
Obersatz Begründetheit für § 123 I VwGO
Der Antrag ist begründet, soweit ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen und die Hauptsache nicht vorweggenommen wird. … muss diese Voraussetzungen gem. §§ 123 III VwGO i.V.m. 920 II ZPO glaubhaft machen. Eine Glaubhaftmachung ist zu bejahen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage von einem voraussichtlichen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache ausgegangen werden kann.
Öffentliche Einrichtung
Einrichtung der Kommune ist jede sachliche, personelle oder organisatorische Einheit, mit der die Kommune einen ihren Wirkungskreis fallenden Zweck erfüllt.
Sie ist öffentlich, wenn sie zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt wird.
Sonderrechtstheorie
Ein Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn es im konkreten Fall zwischen Staat und Bürger ein Über- Unterordnungsverhältnis begründet.
Interessentheorie
Nach der Interessenstheorie sind öffentlich-rechtlich die Rechtsnormen, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, während die im Individualinteresse stehenden Vorschriften dem Privatrecht angehören.
Prüfungsschema einer Begründetheitsprüfung im Falle der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Rechtswidrigkeit des VA?
Benennung der EGL
Formelle Rechtmäßigkeit des VA
(Zuständigkeit, Form, Verfahren)
Materielle Rechtmäßigkeit des VA
a) Vorliegen der TB-Merkmale
b) Fehlerfreie Rechtsfolgenbestimmung
II. Rechtsverletzung des Klägers?
Was bewirkt eine Fortsetzungsfeststellungklage?
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA, § 113 I 4 VwGO
Was bewirkt eine Leistungsklage?
Abwehr/ Vornahme sonstigen Verwaltungshandelns (wie bspw. Realakte)
hoheitliche Maßnahme
ist jedes Verwaltunhshandeln, das einen Erklärungsgehalt aufweist
Regelung
Maßnahme ist darauf gerichtet, eine verbindliche, unmittelbare Rechtsfolge zu setzen
—> die Rechte und Pflichten des Betroffenen müssen unmittelbar begründet, geändert, aufgehiben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden
Einzelfall
konkret-individuell: ein Sachverhalt und individuell bestimmbarer Personenkreis
abstrakt-individuell: Vielzahl von Fällen und individuell bestimmbarer Personenkreis
Feststellungsinteresse
darunter wird allgemein jedes vernüftige rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse verstanden.
—> ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit naheligt, dass die Behörde eine neue Entscheidung mit dem Inhalt des erledigten VA erlassen wird
—> ein wirtschafliches Interesse ist anzunehmen, wenn das Urteil des VwG für einen späteren Staathaftungsprozess dienen soll
—> ein ideelles Interesse liegt vor, wenn die behördliche Maßnahme diskriminierend war und das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt hat
—> ein Feststellungsinteresse angenommen, wenn der die behördliche Maßnahme einen tiefeingreifenden Grundrechtseingriff darstellt
—> Wiederholungsgefahr: konkrete Gefahr des Erlass eines erneuten vergleichbaren VA
Richtiger Klagegner
Die KLage ist gegen den richtigen Beklagten i.S.d. § 78 I VwGO zu richten. Nach dem Grundatz des § 78 I Nr. 1 VwGO ist dies die Körperschaft, deren Behörde den VA erlassen hat (Rechtsträgerprinzip).
Ermessensnichtgebrauch
Damit werden Fälle erfasst, in denen die Behörde ihren Ermessensspielraum verkannt und gar keine Ermessenserwägung gestellt hat.
Sicherungsanordnung
Bei der Sicherungsanordnung geht es um die Sicherung des status quo, also eines bestehenden Zustandes.
Regelungsanordnung
Bei der Regelungsanordnung geht es um die Erweiterung der Rechtsposition der Antragsstellerin, d.h. einer vorläufigen Veränderung des status quo.
Wann ist eine Verpflichtungsklage statthaft?
Wenn der Kläger den Erlass eines (begünstigen) VA begehrt.
Klagebfugnis gem. § 42 II VwGO (Verpflichtungsklage)
Bei einer Verpflichtungsklage muss der Kläger nachweisen, dass er möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten VA hat oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung geltend machen kann
Obersatz Begründetheit Verpflichtungsklage
Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung rechtswirdrig war, der Kläger daruch in seinen Rechten verletzt wurde und die Sache spruchreif ist ( § 113 V VwGO). Dies ist jedenfalls zu bejahen, soweit der Kläger Anspruch auf den begehrten VA hat.
Ermessensfehlgebrauch
Ermessensfehlgebrauch bedeutet, dass die Behörde den Sinn und Zweck des Gesetzes nicht richtig erkennt und ihr Ermessensentscheidung auf fehlerhafte Überlegungen stützt.
Spruchreife (§ 113 V 1 VwGO)
Eine Sache ist spruchreif, wenn der Verwaltung kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist oder eine Ermessensreduzierung auf Null im Einzelfall vorliegt. In diesem Fall kann das Gericht eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren treffen. Ansonsten ergeht gem. § 113 V 2 VwGO ein Bescheidungsurteil.
Formaler Kunstbegriff
alles, was einem bestimmten Werktyp zuegorndet werden kann, wie z.B. Bildmalerei, Dichtung
Materieller Kunstbegriff
Freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
Offener Kunstbegriff
Kunst muss die Möglichkeit geben, der künstlerischen Äußerung mit einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutung zu entnehmen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Legitimer Zweck
Geeignet
Erforderlich
Angemessenheit
Die Maßnahme kann nur verhältnismäßig sein, wenn mit ihr ein legitimer Zweck verfolgt wird. Legitim ist jedes Interesse, das nicht im Widerspruch zur Verfassung steht.
Geeignetheit
Die Maßnahme muss weiterhin geeignet sein den legitimen Zweck zu erreichen. Die Maßnahme ist dann geeignet, wenn sie den gewünschten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.
Erforderlichkeit
Bei mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen muss die jenige ausgewählt werden, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeintrcähtigt.
Ein Fall der Angemessenheit liegt vor, wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass der Eingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck und zu den erstrebten Vorteilen für die Allgemeinheit steht.
Gefahrenprognose
Dies ist aus ex ante-Sicht eines durchschnittlich besonnenen und gewissenhaften Amtsträgers zu beurteilen
öffentliche Einrichtung
Unter einer öffentlichen Einrichtung wird eine solche verstanden, die von einer Gemeinde durch Widmung der allgmeinen Benutzung durch die Einwohner zugänglich gemacht und von der Gemeinde im öffentlichen Interesse zum Zwecke ihrer Aufgabenerfüllung unterhalten oder betrieben wird.
Zwei-Stufen-Theorie
Problematisch erscheint hier das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Die Vergabe eines Verkaufsstandes kann sowohl privatrechtlich gem. §§ 535 ff. BGB, als auch öffentlich-rechtlich gem. § 30 I NkomVG und gem.§ 5 I i.V.m. Art. 21 I, Art. 3 I GG erfolgen. Ob der Streit dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nach der zwei-Stufen-Theorie. Nach dieser ist die erste Stufe, das „Ob“ einer Zulassung stets öffentlich-rechtlich zu beurteilen. Die zweite Stufe, das „Wie“ kann öffentlich-rechtlich und privatrechtlich ausgestaltet sein.
Vorliegend geht es dem H darum, überhaupt zu dem Festival zugelassen zu werden, sodass nach der Zwei-Stufen-Theorie das „Ob“ der Zulassung betroffen ist. Als streitentscheidende Normen kommen folglich § 30 I NKomVG und § 5 I PartG i.V.m. Art. 21 I GG, Art. 3 I GG in Betracht. Somit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Antragsbefugnis § 123 VwGO
… müsste zudem nach § 42 II VwGO analog antragsbefugt sein. Dies ist der Fall, wenn er die Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes geltend machen kann.
—> es darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass … ein Anspruch zusteht
—> zudem muss die Möglichkeit der Eilbedürftigkeit bestehen
Widmung
Bei einer Widmung handelt es sich um die öffentliche Zweckbestimmung der Einrichtung durch öffentlich-rechtlichen Rechtsakt, der auch konkludent ergehen kann, und durch den den Einwohnern eines Gemeinwesens im Interesse der Daseinsvorsorge, insbesondere zur Befriedigung ihrer kulturellen,sozialen und politischen Bedürfnisse, eine Einrichtung zur allgemeinen Benutzung bereitgestellt und offengehalten wird.
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