Werklieferungsvertrag -> Wesen und anzuwende Vorschriften?
Vertrag über Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache
gem. § 650 I 1 findet grds. Kaufrecht Anwendung
wenn es sich um nicht vertretbare Sache (vgl. § 91) handelt, finden zusätzlich werkvertragliche Vorschriften Anwendung
echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter
echter: Dritter auch Gläubiger -> Anspruch auf Leistung (§ 328 I)
unechter: Dritter vom Gläubiger zur Entgegennahme ermächtigt (§§ 362 II, 185) o. nur empfangsbefugte Hilfsperson, aber nicht selbst Gläubiger
nach § 328 II auszulegen, was konkret der Fall ist (bei “Überraschungen” im Zweifel unecht)
Erfüllung bei Leistungserfüllung ggü Dritten
Dritte muss empfangszuständig sein (Vertreter, Empfangsbote) o. Zustimmung muss vorliegen (§§ 362 II, 185)
Konkretisierung Gattungsschuld
Unmöglichkeit bei Gattungsschuld wegen Beschaffungsrisikos idR (-) -> Ausnahme: Konkretisierung nach § 243 II eingetreten
dazu muss Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan haben -> unterschiedlich, je nachdem, ob Hol-, Schick- oder Bringschuld
Vss. Konkretisierung
Bringschuld -> Sache mittlerer Art und Güte aussondern und am Erfolgsort (idR Wohnsitz Gläubiger) tatsächliches Angebot in annahmeverzugsbegründender Weise abgeben (a.A. zusätzlich Übergabe erfdl., sonst Konkretisierung nach § 300 II möglich)
Schickschuld -> Sache mittlerer Art und Güte aussondern und an geeignete Transportperson übergeben
Holschuld -> Sache mittlerer Art und Güte aussondern und bereitstellen
Angebot in annahmeverzugsbegründender Weise
Vss. Annahmeverzug müssen gegeben sein:
Leistungsberechtigung (vgl. § 271 I, II) -> Erfüllbarkeit idR ab Vertragsschluss
Leistungsvermögen (§ 297)
Leistungsangebot (§§ 294 ff.) -> bei Bringschuld jedenfalls tatsächliches
Nichtannahme Leistung (§ 298)
Kein Ausschluss nach § 299
Anwendungsbereich § 299
schließt aus, dass Angebot in annahmeverzugsbegründender Weise ausgesprochen werden kann
Anwendungsfall insb. bei Bringschuld, wenn Gläubiger Angebot nicht annehmen konnte, weil Schuldner erschien ohne ZP Leistungserbringung anzukündigen (Schuldner muss Ankündigung beweisen, vgl. WL “es sei denn”)
§ 326 I 1 Hs. 1
wird bei einem gegenseitigen Vertrag die synallagmatische Hauptleistungspflicht (grds. Sachleistung) nach § 275 unmöglich, so erlöscht auch Anspruch auf Zahlung Kaufpreis
§ 326 II 1 Alt. 2 ODER § 446 S. 3 als systematische Ausnahmen zu § 326 I 1?
Anspruch des Schuldners auf Gegenleistung bleibt danach erhalten, wenn Gläubiger im ZP Unmöglichkeit in Annahmeverzug war und Schuldner Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat
hierbei umstritten, ob § 326 II 1 Alt. 2 o. § 446 S. 3 als Norm heranzuziehen (rein akademischer Streit)
e.A.: § 446 S. 3, weil speziellere Norm für Gegenleistungsgefhar
a.A.: § 326 II 1 Alt. 2 bzgl. Übergang Gegenleistungsgefahr spezieller und § 446 S. 3 lediglich klarstellend (Arg.: § 446 S. 3 regelt in 1. Linie maßgeblichen ZP für Übergang Nutzungen und Lasten und Vorliegen Sachmängel
Auswahlverschulden
liegt vor, wenn Schuldner bei Erfüllung Verbindlichkeit einen Dritten eingeschaltet hat, der erkennbar ungeeignet oder dessen Einschaltung doch zumindest mit erkennbaren Risiken verbunden ist
Haftung in Annahmeverzug
nur grobe Fahrlässigkeit und Vs., § 300 I (= mildere Haftung iSv § 276 I 1)
Erfüllungsgehilfe
wer zur Erfüllung einer den Schuldner treffenden Leistungspflicht (im Pflichtenkreis Schuldner) mit dessen Wissen und Wollen tätig wird
Verschulden wird nach § 278 zugerechnet
grobe Fahrlässigkeit
gegeben, wenn erforderliche Sorfalt in bes. schwerem Mße verletzt worden ist und auch subj. unentschuldbares Fehlverhalten vorliegt
Welchen Erlöschungsgrund zuerst prüfen, wenn Anspruch aus mehreren Gründen erloschen sein könnte? Welchen Anspruch zuerst prüfen, Sach- o. Geldleistung?
Erlöschugnsgründe chronologisch prüfen
Sachleistung vor Geldleistung prüfen
Kann annahmeverzugsbegründendes Angebot ggü Dritten gemacht werden?
(+); Arg.: Erst-Recht-Schluss -> wenn Erfüllung ggü Dritten möglich, dann auch Angebot
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