Führt Beleidigung zu gegenwärtiger Notwehrlage?
Gegenwärtigkeit (-) wenn einzelne abgeschlossene Äußerung -> Angriff abgeschlossen
aber: bei andauernder Beleidigung kann Gegenwärtigkeit gegeben sein
Gebotenheit Notwehr
idR (+) bei erforderlicher Verteidigungshandlung -> Notwehrrecht beruht auf Gedanken Schutzprinzip und Rechtsbewährungsprinzip
daher Einschränkungen iRd Gebotenheit nur, wenn eines dieser Prinzipien Einschränkung/Ausschluss gebietet
zB Notwehrprovokation (aA prüft dies bei Verteidigungswille)
Notwehrprovokation Formen
Absichtsprovokation -> Notwehrlage herbeigeführt, um unter Deckmantel Notwehr Angreifer zu verletzen
Notwehrlage sonst rw und vorwerfbar verursacht
Fahrlässigkeitsprovokation -> fahrlässig herbeigeführte Notwehrlage
Vorsatzprovokation -> Notwehrlage nicht absichtlich herbeigeführt, sondern nur (bedingt) vorsätzlich, also bewusst in Kauf genommen
Einschränkungen Notwehrrecht bei Notwehrprovokation
Absichtsprovokation nach hM Notwehrrecht ausgeschlossen (darf nur ausweichen) -> selbst bewusst Angriff provozieren ist rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht schützenswert
Fahrlässigkeitsprovokation Notwehrrecht beschränkt -> Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr (ultima ratio)
muss bei Trutzwehr aber zunächst weniger gefährliche Verteidigung ausüben bzw diese zurückhaltend praktizieren (notfalls auch kleinere Beeinträchtigungen hinnehmen)
für Vorsatzprovokation gilt Ähnliches, wobei wohl etwas mehr zu beschränken -> zunächst nur milde Mittel und uU auf erfolgsversprechende Verteidigung verzichten und Risiko hinnehmen, dass milderes Mittel keine gleiche Erfolgschance
Notwehrrecht bei Absichtsprovokation (Mindermeinungen)
e.A.: Notwehrrecht (+)
Provokateur darf wegen RWK Angriff nicht schutzlos sein (Contra: Notwehrrecht missbraucht)
Rechtsbewahrungsprinzip darf nicht durch Verhalten Einzelnen (Provokateur) Gültigkeit verlieren -> unabhängig von Provokation rw Angriff (Contra: Provokateur eigentlicher Angreifer)
a.A.: beschränktes Notwehrrecht (+)
es sei zu berücksichtigen, dass sich niemand provozieren lassen müsse
Rechtsordnung darf nicht zulassen, dass rw Angriff geduldet wird
(P) Qualität des provozierenden Verhaltens
str. ist, ob bereits jedes sozialethisch missbilligenswerte verhalten ausreicht, oder ob es rechtswidrig sein muss
(P) Überreaktion des (zur Notwehr) Provozierten
Provozierter verteidigt sich viel intensiver als erforderlich und vom Provokateur erwartet -> Kann Notwehrrecht wieder aufleben?
e.A.: bezieht Ziel Provokation mit ein -> bzgl. Reaktion, die über dieses Ziel hinausgeht, muss Notwehrrecht grds. “wiederaufleben”
beachte aber: sofern bzgl. dieser Überreaktion dem Provokatuer Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, so beschränktes Notwehrrecht (Fahrlässigkeitsprovokation)
BGH: bei zeitlich aufeinderfolgenden, wechselseitigen Angriffen der Beteiligten, bedarf es sowohl bei Prüfung Notwehrlage als auch Notwehrprovokation einer Gesamtbetrachtung -> das der Tathandlung vorausgegangene Geschehen miteinzubeziehen
folglich ist Überreaktion Provozierter zu berücksichtigen -> Lösung dann aber wie oben, wenn Überreaktion fahrlässig herbeigeführt
Sorgfaltswidrigkeit (Vermeidbarkeit) bei §§ 226, 227
ergibt sich schon aus vs. Begehung Grunddelikt -> Vorhersehbarkeit größere Rolle
§ 231
Schlägerei erfordert min. 3 Personen
von mehreren verübter Angriff erfordert zusätzlich, dass Einheitlichkeit von Angriff, Angriffwille und Angriffsobjekt gegeben -> bloße Zusammtreffen verschiedener Angriffe gegen gleiche Person (-)
§ 221
Person in hilfloser Lage, wenn zur Zeit der Tat nicht im Stande, sich ohne Hilfe gegen einer ihr Leben oder ihre Gesundheit bedrohende Gefahr selbst zu helfen
Auslegung “Versetzen”?
nach WL kann es “an andere Stelle versetzen” (Ortsveränderung nötig) o. “in anderen Zustand versetzen” meinen
hM versteht als letzteres (Arg.: Änderung WL von “Aussetzen” zu “Versetzen” -> dadurch sollte Kreis Tathandlungen weiter gefasst werden)
Bedeutung “dadurch” Gefahr Tod/schwere Gesundheitsschädigung
nicht Verletzung durch welche hilflose Lage eingetreten muss solche Gefahr verursachen
vielmehr muss gerade aus hiflloser Lage eine solche konkrete Gefahr erwachsen
stellt hilflose Lage bereits konkrete Gefahr da (zB wegen Verletzung hilflose Lage), muss Steigerung Gefahr drohen
Mittäterschaft bei EQ möglich?
(+) ergibt sich aus § 11 II -> Vs.-Fl.-Kombi einheitlich wie Vorsatzdelikt zu behandeln
daher unerheblich, dass bei EQ für schwere Folge gem. § 18 Fahrlässigkeit reicht
Anknüpfungspunkt § 227
nur gerade die KV-Handlung, die kausal zur schweren Folge geführt hat
Mittäterschaft Vss. bei getrenntem Aufbau
Getrennter Aufbau:
A. Strafbarkeit Tatnächster (wie Alleintäter)
B. Strafbarkeit weiterer Beteiligter
Vorliegen obj. TB
Zurechnung nach § 25 II
a. gemeinsamer Tatentschluss (gemeinsamer Tatplan)
b. obj. (eigener) Tatbeitrag
Vs/RWK/Schuld
gemeinsamer Tatentschluss
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (insb. arbeitsteilig)
Mittäter darf fremdes Tun nicht bloß billigen/fördern -> muss seinen Tatbeitrag als Teil Tätigkeit des anderen und die des anderen als Ergänzung seinen eigenen Tatanteils wollen
bereits (+) wenn Täter sich zumindest stillschweigend einig waren, gegen späteres Opfer vorzugehen (Ausdrücklichkeit nicht erfdl)
aber beachte: Exzess eines Mittäters, wird dem anderen nicht zugerechnet (wesentliche Abweichung von Tatplan)
Obj. eigener Tatbeitrag des Mittäters
grds. Beteiligung an tatbestandlicher Ausführung
(P) Beteiligung an tatbestandlicher Ausführung hat zum Erfolg nicht kausal beigetragen
für Zurechnung kann nicht auf diese Handlung abgestellt werden
aber Zurechnung ggf. daraus, dass Mittäter vorher schon beteiligt war -> funktionale Tatherrschaft (hM)
(+) wenn Mittäter sonst für Tat wesentlichen Beitrag geleistet (BGH fordert ebenso Tatbeitrag, aber dieser muss von Täterwillen getragen sein)
Beschuhter Fuß als gefährliches Werkezeug?
(+), wenn festes, schweres Schuhwerk und Tritt gegen Kopf oder Leib Opfer gerichtet
Notwehrexzess -> was ist und wann greift?
intensiv = Überschreitung Grenze Verteidigungshandlung; extensiv = Überschreitung zeitl. Grenze
§ 33 greift (zumindest nach hM) nur, wenn ausschließlich Merkmal “erforderlich” fehlt -> alle anderen Vss. müssen gegeben sein (inzident Gebotenheit Notwehr prüfen)
Anwendbarkeit § 33 bei Notwehrprovokation
eA.: bejaht uneingeschränkt
a.A.: verneint generell
a.A.: verneint, wenn Täter kein Notwehrrecht hatte, aber bejaht bei eingeschränktem Notwehrrecht
hM.: verneint, wenn auch ohne Exzess nicht gerechtfertigt wäre
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