Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§§ 1175-1216e ABGB
2014 durch das GesbR-Reformgesetz zur Gänze neu formuliert (orientiert am Recht der OG), mit 1.1.2015 iK
Opting-Out war möglich, seit 1.1.2022 nur noch neues Recht
weitgehend dispositives Recht
2 oder mehrere Personen,
die sich durch einen (Gesellschafts-) Vertrag zusammenschließen,
um durch eine bestimmte Tätigkeit
einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen
(Gemeinschaftsorganisation muss vereinbart sein)
sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen (-> echte Auffanggesellschaft)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Abgrenzung und Kennzeichen
vielfach im Hinblick darauf, ob Ein- und Mitwirkungsrechte des einzelen Gesellschafters bzgl der gemeinsamen Zweckerreichung vorhanden sind (Gemeinschaftsorganisation)
Leistung von Einlagen ist kein essenzielles Element (kann unterschiedlich sein und muss lediglich geeignet sein den Gesellschaftszweck zu fördern)
-> Personengesellschaft
nicht rechtsfähig (§ 1175 Abs 2 ABGB)
-> keine Partei- und Prozessfähigkeit, nicht insolvenz- oder wechselfähig, nicht Eigentümerin von Vermögen/Grundstücken
kann nicht Gesellschafter einer anderen Gesellschaft
nicht erbfähig
Gesellschafter können unter eigenem Namen als GesbR auftreten
allenfalls erdorderliche Gewerbeberechtigung müssen sämtliche Gesellschafter vorweisen können
kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden oder Gesellschafter sein
Kann nicht Inhaber eines Kontos sein
Kann nicht Dienst- oder Arbeitgeber sein
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zwecke
kann jeden erlaubten Zweck (ideell und materiell) verolgen und
jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben
Restriktionen nur aus einzelnen Sondernormen (bank- und kapitalmarktbezogene Tätigkeiten)
manche berufsrechtlichen Vorschriften untersagen die Ausübung in Form einer GesbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Anwendungsbereich
Ausgestaltung als Außengesellschaft (= Auftreten im Rechtsverkehr) oder reine Innengesellschaft (§ 1176) bietet eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten
als Außengesellscfhaft beim Betrieb eines Unternehmens
(ab Umsatzschwelle besteht Verpflichtung zur Umwandlung)
Vorgründungsgesellschaften
(Vorverträge iSd § 936 und unterliegen daher derselben Formpflicht wie der Hauptvertrag)
Vorgesellschaften von OG und KG
(Eintragung in das Firmenbuch ist konstitutiv)
Gelegenheitsgesellschaften
(Dauer auf Erfüllung begrenzt - bei mehrjähriger Dauer zweifelhaft, bspw Arbeitsgemeinschaften)
Interessen- und Zweckgemeinschaften
(Insb. Synadikatsverträge = schuldrechtliche Nebenvereinbarungen zwi. Gesellschaftern)
Interessengemeinschaften
(bspw. Jagdgesellschaften, Sekte, Werbegemeinschaft)
Gruppenarbeitsverträge
(bspw. Musikkapellen, Maurerpartien)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Entstehung
mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages
durch mindestens 2 Personen
mit entsprechendem auf die gemeinsame Zweckverfolgung gerichtetem Willen (“affectio societatis”)
Abgrenzung zu anderen Gesellschaften mit konstitutiver Eintragung einfach - bei Stillen Gesellschaften weitgehend verwischt
bei Ehegatten/EP/Lebensgefährten muss die gemeinsame Zweckverfolgung über das normale Zusammenleben hinaus gehen
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