Handlung
(im strafrechtlich relevanten Sinne): Eine Handlung ist das vom Willen beherrschte oder beherrschbare (sozialerhebliche) Verhalten
Kausalität
Eine Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete zum Erfolg führende Verlauf entfiele (conditio sine qua non- Formel = sog. Äquivalenztheorie).
Adäquanztheorie
Die Adäquanztheorie geht nicht von der Gleichwertigkeit der einzelnen Ur- sachen aus und wird im Strafrecht heute nicht mehr vertreten. Rechtliche Ursache ist hiernach jede tatbestandsadäquate Bedingung. Adäquate Bedingung eines konkreten Erfolges ist ein Tun oder Unterlassen, wenn es die (objektive) Möglichkeit seines Eintritts generell (nach allgemei- ner Lebenserfahrung) in nicht unerheblicher Weise erhöht hat. Verneint wird der adäquate Kau- salzusammenhang, wenn der Erfolgseintritt auf einem regelwidrigen, atypischen Kausalver- lauf, also einer ganz ungewöhnlichen Verkettung von Umständen beruht, mit denen nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht zu rechnen war.
Objektive Zurechnung eines Erfolgs
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen worden ist, welche sich in konkret im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestands in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Absicht
(dolus directus 1. Grades als spezielle Vorsatzform): Absichtlich handelt der Täter, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen (oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt).
(Hinweis: Hier dominiert das „Willenselement“.)
Direkter Vorsatz
(dolus directus 2. Grades als spezielle Vorsatzform): Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führt.
(Hinweis: Hier dominiert das „Wissenselement“.)
Eventualvorsatz
(dolus eventualis = bedingter Vorsatz): Mit Eventualvorsatz handelt der Tä- ter, wenn er es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass sein Verhalten zur Ver- wirklichung des gesetzlichen Tatbestands führt.
Alternative: Mit Eventualvorsatz handelt der Täter, wenn er erkennt, dass sein Verhalten zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs führen kann, und dies billigend in Kauf nimmt.
Tod (eines Menschen als Erfolg)
Der Tod ist das endgültige – irreversible – Erloschensein sämtlicher Hirnfunktionen.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht bloß unerhebliche beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung besteht in dem Hervorrufen, Aufrecht- erhalten oder Steigern eines vom gesundheitlichen Normalzustand abweichenden, pathologischen Zustands.
Gift
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemi- sche oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte Gesundheitsschäden hervorzurufen.
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche Stoffe, die die giftige Wirkung auf mechanischem oder thermischem Weg entfalten
Waffe
Waffe ist jeder Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
Gefährliches Werkzeug
Gefährliches Werkzeug ist ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist im konkreten Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Hinterlistiger Überfall
ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Lebensgefährliche Behandlung
Lebensgefährdend ist eine Behandlung, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden (d.h. das Leben des Opfers muss nach h.M. nicht wirklich in Gefahr gewesen sein, sondern die obj. lebensgefährliche Behandlung reicht aus). [umstritten]
Sache
Sachen i. S. der Eigentumsdelikte sind (in Anlehnung an § 90 BGB) alle körperlichen Gegenstände. Das sind jedenfalls solche Gegenstände, die sinnlich wahrgenommen werden können.
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Alternative: Eine Sache ist fremd, wenn sie jedenfalls auch im Eigentum eines anderen (als des Täters) steht.
Beschädigung
Eine Sache ist beschädigt, wenn ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich gemindert ist.
Zerstörung
Eine Sache ist zerstört, wenn ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit irreversibel vollkommen aufgehoben ist.
Wegnahme
Eine Wegnahme i.S.d. § 242 StGB erfordert den Bruch fremden und das Begründen neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams. Gewahrsam ist das unter Berücksichtigung der sozialen Anschauungen zu beurteilende, vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaftsverhältnis. Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn er gegen oder zumindest ohne den Willen des Berechtigten aufgehoben wird.
Beweglich
Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Unglücksfall
Ein Unglücksfall ist jedes plötzliche Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert mit sich bringt.
Gemeine Gefahr
Eine gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben für unbestimmt viele Personen oder erhebliche Sachwerte besteht.
Gemeine Not
Gemeine Not meint eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.
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