Wie viele Bücher umfasst das BGB und welche sind das?
Buch
allgemeiner Teil (quasi wie die AO)
Schuldverhältnisse (Verträge)
Sachenrecht (Eigentum)
Familienrecht
Erbrecht
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Trennungsprinzip
= Trennung in Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft)
Abstraktionsprinzip
= Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig
Was ist ein Verpflichtungsgeschäft?
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt,
Verpflichtung Verkäufer, § 433 Abs. 1 BGB
Sache übergeben
Eigentum verschaffen
Verpflichtung Käufer, § 433 Abs. 2 BGB
Kaufpreis zahlen
Sache annehmen
z.B. Kaufvertrag zwischen MN und Inhaber der Tankstelle über Kaffee
Was ist ein Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft)?
Ein Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf ausgerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken. Diese Einwirkung geschieht durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung des Rechts (= Eigentumsübertragung)
Was ist eine Willenserklärung?
Willenserklärung ist jede Äußerung zur Herbeiführung eines auf Rechtserfolgs gerichteten Willens
Voraussetzungen für einen Kaufvertrag?
erfordert mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen
Angebot § 145 BGB
nicht invitatio ad offerendum
Annahme § 147 BGB
Eigentumsübertragung
bei beweglichen Sachen = Einigung und Übergabe § 929 BGB
bei Grundstücken § 925 BGB = Einigung (Auflassung) und Eintragung Grundbuch § 873 BGB
bei Rechten = Abtretung § 398 ff. BGB
- Einigung
2 übereinstimmende Willenserklärungen
Geschäftsfähigkeit
= Fähigkeit, durch eigene Willenserklärung Rechtsgeschäfte voll wirksam vornehmen zu können
Geschäftsunfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
volle Geschäftsfähigkeit
§ 104 BGB
bei < 7 Jahre und bei dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit
§ 106 BGB
>= 7 Jahre aber
< 18 Jahre
>= 18 Jahre
Rechtsfolgen
Willenserklärungen sind nichtig
Willenserklärungen grds nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam
§ 107 BGB
Willenserklärungen sind von Anfang an wirksam
Ausnahmen
§ 105a BGB
§ 107, § 110, § 112, § 113 BGB
- Zustimmung
Zustimmung vor Abschluss
= Einwilligung § 183 BGB
Zustimmung nach Abschluss
= Genehmigung § 184 BGB
(wirkt auf den Anfang zurück)
Beispiel Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Beispiel
MN junior (13 Jahre) geht in einen Buchladen und kauft sich ein Buch, Kaufpreis 50€
Lösung
Kaufvertrag, § 433 BGB
Angebot § 145 Abs. 1 BGB
Annahme § 147 Abs. 1 BGB
—> MN ist beschränkt geschäftsfähig. Da er durch den Kauf des Buchs nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt (er muss auch Geld zahlen), benötigt er die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters
—> schwebend unwirksam, § 107 BGB
Erfüllungsgeschäft Buchladen
§ 929 S. 1 BGB
Einigung und Übergabe
2 übereinstimmende Willenserklärungen (s.o.)
—> MN erlangt Eigentum am Buch, lediglich rechtlich vorteilhaft
Erfüllungsgeschäft MN (Geld)
—> Willenserklärung von MN ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (Verlust an Geld)
—> schwebend unwirksam
Ansprüche
vertragliche Ansprüche
gesetzliche Ansprüche
§ 812 BGB Bereicherungsrecht
§ 823 BGB Schadenersatz
§ 985 BGB Herausgabeanspruch
Willensmängel
bewusste
§ 116-118 BGB
unbewusste
§ 119-122 BGB
§ 142 ff. BGB
Anfechtbarkeit unbewusster Willensmängel
§ 119 BGB Irrtumsanfechtung
Abs. 1 Inhaltsirrtum:
Erklärender erklärt, was er erklären will, irrt aber über Bedeutung
Erklärungsirrtum (= § 129 AO):
Äußerung weicht von dem ab, was er erklären will (Versprechen, Verschreiben)
Abs. 2 Eigenschaftsirrtum:
Irrtum über wesentliche Eigenschaft (= wertbildender Faktor)
§ 120 BGB Anfechtung wegen falscher Übermittlung
§ 123 BGB arglistige Täuschung oder Drohung
Voraussetzung Mängelgewährleistung
=Mangel (§ 434 BGB) bei Gefahrenübergang (§ 446 BGB)
Mangel, § 434 BGB
bei Gefahrenübergang, § 446 BGB
Käufer = Verbraucher (§ 13 BGB)
—> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
innerhalb von 12 Monaten wird vermutet, dass Mangel vorlag § 477 Abs. 1 BGB
Käufer = Unternehmer (§ 14 BGB)
—> Nachweispflicht liegt beim Unternehmer
Sachmangel § 434 BGB
neuer Sachmangelbegritt seit 01/2022
Die Sache ist mangelfrei, wenn subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB), objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB) und den Montageanforderungen (§ 434 Abs. 4 BGB) entspricht
Rechtsfolgen Sachmangel
Rechte des Käufers, § 437 BGB
Nacherfüllung
§ 437 Nr. 1 BGB, § 439 Abs. 1 BGB
VORRANG DER NACHERFÜLLUNG!!
—> Mangelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Sache
A B E R Verkäufer kann Nacherfüllung verweigern
§ 439 Abs. 4 und § 275 BGB
Rücktritt oder Minderung
§ 437 Nr. 2 BGB
erst, nach Fristsetzung (§ 323 Abs. 1 BGB) oder wenn § 440 BGB greift!
Schadenersatz oder Aufwendungsersatz
§ 437 Nr. 3 BGB
erst, nach Fristsetzung und Voraussetzung ist gemäß § 280 Abs. 1 BGB „verschulden“, welches jedoch nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich vermutet wird
Herausgabeanspruch
§ 985 BGB
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Erwerb von gestohlenen Sachen im guten Glauben
§ 932 BGB
Erwerber wird auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehörte und der Erwerber im guten Glauben gehandelt hat
Unterschied (amtliche oder öffentliche/notarielle) Beglaubigung und notarielle Beurkundung:
Beglaubigung bestätigt Echtheit einer Abschrift (z.B. Unterschrift); Kopie und Original stimmen überein
Beurkundung bestätigt Unterschrift und Wille (§ 311b Abs. 1 BGB für Grundstücke, § 1410 BGB für Ehevertrag, § 2276 BGB für Erbvertrag)
Auslegung von Willenserklärungen
§ 133 BGB, § 157 BGB
Die Auslegung einer Willenserklärung dient der Ermittlung des wirklichen, hinter einer Erklärung oder einem Verhalten stehenden Geschäftswillens.
= allgemeiner Rechtschutzgrundsatz
Stellvertreter und Boten
§ 164 ff. BGB
Bote = Übermittler fremder Willenserklärung
„ist das Kindlein noch so klein, kann es doch Bote sein“
Vertreter = eigene Willenserklärung im fremden Namen mit Vertretungsmacht
Beachte: Vertreter muss (mindestens beschränkt) geschäftsfähig sein, § 165 BGB
Bsp: Eltern § 1629 BGB, Geschäftsführer einer GmbH § 35 Abs. 1 GmbHG, Prokurist § 49 Abs. 1 HGB, Handlungsvollmacht § 54 Abs. 1 HGB, Ladenangestellter § 56 HGB
Verjährung § 194 BGB
= Zeitablauf, der für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern.
Schuldner kann die Erfüllung verweigern
§ 214 Abs. 1 BGB
Gegenstand der Verjährung = Ansprüche
Ansprüche = Recht, Tun oder Unterlassen
Verjährungsfrist = regelmäßig 3 Jahre § 195 BGB Beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem der Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 BGB
Was ist ein Schuldverhältnis?
Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung zwischen (mindestens zwei) Personen, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
Hauptaufgabe 2. Buch
Regelung des Wirtschaftsverkehrs
Austausch von Gütern und Dienstleistungen
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