Allgemeine Geschäftsbedingungen 305-310 BGB
vielzahl von verträgen
Vorformulierte Vertragsbedingungen
Die eine Vertragspartei der anderen beim Vertragsabschluss stellt 305 abs 1 s 1 BGB
Sinn und Zweck von AGBs
Klarstellungsfunktion
Transparenz
Abänderung von gesetzlichen Regelungen sofern möglich
Regelung von gesetzlich nicht geregelten Sachverhalten
Vereinheitlichung der Rechtslage für Verwender
-> AGB kontrolle 307-309 BGB schutz des Verbrauchers
Einbeziehung von AGB in den Vertrag (wie werden AGB vertragsbestandteil)
ausdrücklicher Hinweis auf die AGBs 305 abs 2 Nr 1 BGB
Möglichkeit der Kenntnisnahme der anderen Vertragspartei
Einverständnis der anderen Vertragspartei
Folge der Nichteinbeziehung:
Nach 306 abs 1 BGB bleibt Vertrag bestehen auch wenn AGBs nicht Bestandteil geworden sind
Bspw weil die andere partei nicht einverstanden war
Der Inhalt richtet sich dann nach den gesetzlichen Bestimmungen 306 abs 2 BGB
Inhaltliche Wirksamkeit von AGBs 307-309 BGB
Grundsatz: Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie ist Inhalt von Rechtsgeschäften grundsätzlich frei zwischen Parteien vereinbar
Ausnahme bei AGB: regelungen die von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zuwiderlaufen sind nicht zulässig
Folge: Klausel ist unwirksam und die gesetzlichen Bestimmungen gelten 306 Abs 1 BGB
Last changed2 years ago