Gerichtsstände des Sachenrechts
in ZPO geregelt
Unteschiedung, ob sich die Klage auf ein Grundstück (ZPO 29) oder auf eine bewegliche Sache beziehen (ZPO 30)
ZPO 29
Sind Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück streitig, so it gemss ZPO 29 I das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig für folgende Klagen:
dingliche Klagen (lit.a) , also Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an Grundstücken
Klagen gegen die Gemeinsacht der Stockwerkeigentümer (lit. b)
Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte (lit. c)
Für anddere Klagen (d.h. nicht dingliche Kllagen) steht der Gerichtsstand am Ort der gelgenen Sache gem. ZPO 29 II zur Verfügung, sofern sie sich auf Rechte an Grundstücken beziehen
Klagen können aber auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden
ZPO 30
bei beweglichen Sachen ist für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz und über Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, gemäss ZPO 30 I das Gericht am Wohnsitz oder sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, zuständig
Last changed2 years ago