Arten der Unmöglichkeit der Leistungserbringung 275 BGB
objektive und subjektive
Faktische
Persönliche
Anfänglich/nachträglich
Vollständig/teilweise
Voraussetzungen der Unmöglichkeit 275 Abs 1 BGB
objektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung
Leistung kann tatsächlich nicht erbracht werden
Durch zeitablauf (abs fixgeschäft)
Rechtliche Unmöglichkeit (dauerndes Rechtshindernis)
Subjektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung
unvermögen des S zur Leistungserbringung
Leistungshindernis bei Vertragsschluss - anfängl Unmöglichkeit 275,311a BGB
Objektives oder subjektives Leistungshindernis liegt bei Vertragsschluss vor
-> Folge:
Vertrag bleibt bestehe 311a abs1 BGB
G kann Schadensersatz statt Leistung 281BGB oder Ersatz der Aufwendungen 284 BGB verlangen 311a abs 2 s1 BGB
-> Ausnahme:
S kannte das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht und hat seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten 311a Abs 2 s2 BGB
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