Abtretung 398 BGB
gem 401 BGB gehen auch eventuelle Sicherungsrechte mit der Forderung über
Übertragbarkeit der Forderung
Gesamtschuld 421 ff BGB
Gläubiger kann sich aussuchen von wem er die Leistung verlangt
Durch die vollständige Zahlung des B erlischt gem 422 BGB die Forderung ggüber allen S
Gesamtschuld ist gegeben wenn:
sie gesetzlich vorgeschrieben ist
Gemeinschaftliche Verpflichtung durch Vertrag entsteht
-> Folge:
jeder S haftet dem G für die Leistung in voller höhe
-> G kann sich aussuchen von welchem S er die Zahlung verlangt
G eines der S könnn in das gemeinsame Vermögen vollstrecken gleichgültig welchem S das Guthaben wirtschaftlich zusteht
Im innenverhältnis anteilige Ausgleichspflicht 426 abs 1 BGB
Gesamtgläubiger 428 s1 BGB
Gem 428 gibt es auch den umgekehrten Fall dass mehrere G berechtigt sind eine Leistung zu verlangen
->Folge:
jeder G ist berechtigt die Leistung in voller Höhe zu verlangen
Der s kann schuldbefreiend an jeden G auszahlen
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Neben dem Vertrag zugunsten Dritter kann auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehen
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