Eingruppierung Paragrafphenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD (monatliches Tabellenentgelt)
§ 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD (Höhe des Tabellenentgelts: Entgeltguppe und Stufe)
§ 12 (Bund) Abs. 1 Satz 1 TVöD (Eingruppierung nach TV EntgO Bund)
§ 2 Abs. 1 TV EntgO Bund (Tätigkeitsmerkmale in Entgeltordnung)
Gliederung EntgO Bund in 6 Teile (nur Teil 1 bis IV für den Geschäftsbereich des BMVg vgl. § 3 Abs. 1 TV EntgO Bund)
§ 3 Abs. 4 Satz 1 TV EntgO Bund (Eingruppierung nach Teil 1, wenn nicht Teil II bis VI)
§ 3 Abs. 4 Satz 2 TV EntgO Bund (Anwendung des Teils I)
§ 12 (Bund) Abs. 2 Satz 1 TVöD (gesamte nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit betrachten)
§ 12 (Bund) Abs. 2 Satz 1 TVöD (geforderter Zeitanteil: mindestes zu Hälft)
Ggf. § 2 Abs. 2 Satz 1 EntgO Bund inklusive Protokollerklärung hierzu (Bezugnahme andere Tarifmerkmale im Teil I -> immer dann, wenn eine Entgeltgruppe auf eine andere Entgeltgruppe verweist)
Ggf. § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 6 TVöD (Voraussetzung in der Person -> immer dann, wenn z.B. eine Berufsausbildung gefordert wird)
Ggf. Struktur der Entgeltordnung erläutern (wenn kein AV 50 v.H. Erfüllt; Hinweis: keine §§-Nennung erforderlich)
Ggf. § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 5 TVöD (zeitlich abweichendes Maß -> immer dann, wenn ein zeitlich abweichhendes Maß vorliegt und auch einschlägig ist)
§ 12 (Bund) Abs. 1 Satz 2 TVöD (Entgeltgruppe gemäß Eingruppierung)
= Schlusssatz nicht vergessen!
Erholungsurlaub Phararaphenkette
§ 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD = Ansprch
§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD
Ist der Beschäftigtein einer 5-Tage Woche beschäftigt
Ist der Beschäftigte das volle KJ beschäftigt
§ 26 Abs. 2 Buchs. B TVöD = beginnt oder Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres + Berechnung der Anspruchsmonate (z.b. 30 AT : 12 Monate pro KJ x z.b 9 Anspruchsmonate = 22,5 AT)
§ 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD = Berechnung Bruchteile (nur wenn Kommazahl rauskommt) = Berechnung TVöD beendet!
§ 5 Abs. 1 BUrlG (a,b) = Anspruch auf ein Zwölftel
§ 4 BUrlG
Fristberechnung nach § 187 ff. BGB
Findet ein Buchstabe von Nr. 7 Anwendung / Ja = der nach BUrlG Anspruch muss gezwölftet werden (weiter) / Nein = Keine Zwölftung gem. BUrlG -> kein zutreffen von § 5 Abs. 1BUrlG sonder § 3.
§ 3 Abs. 1 BUrlG
§ 3 Abs. 2 BUrlG -> Werktage sind von MO-SA = 6 Tage Woche somit Umrechnen = 24 Werktage : 6 Tage Woche x 5 Tage Woche = 20AT
§ 13 Abs. 1 BUrlG
Schlusssatz
Tarifliche Beschäftigungszeit Pharagraphenkette
§ 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD -> Definition Beschäftigungszeit / derselbe Arbeitgeber und Zeitenende im AV
§ 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD -> welcher AG wendet noch TVöD an
§ 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD
§ 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD -> Prüfung der einzelnen Zeitabschnitte / Liegt ein AV nach § 611a BGB vor? Beim selben AV ?
§ 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD -> AV bei einem der TVöD anwendet? / Unmittelbarer Wechsel ?
Bestimmung der Tarilichen Beschäftigungszeit = in Jahren und Tagen (§ 187 ff BGB)
Entgelt im Krankheitsfall
§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD
§ 12 EFZG
Prüfung der Voraussetzungen = wandt der Arbeitgeber der Beschäftigten den TVöD an? Nein -> Prüfung nach TVöD beendet kein Anspruch auf EgFZ gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD Ja -> weiternprüfen
Arbeitsunfähig? = Nein -> Beendet Ja-> weiter
Infolge einer Krankheit? Nein -> beendet Ja -> weiter
Durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit der Arbeitsleistung verhindert? Nein -> beendet Ja -> weiter
Trifft der Beschäftigte ein verschulden? Nein -> ein Anspruch besteht weiter (Zeitraum) Prüfen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD Ja -> beendet
Reha = § 22 Abs. 1 Satz 3 TVöD
Zwischenergebnis = Alle Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD sind erfüllt, sodass …
Für welchen Zeitraum hat der Beschäftigte Anspruch auf EgVZ? Zuerst = Ermittlung des 1 Krankheitstages (war er an dem Tag noch im Dienst Ja -> der Tag zählt nicht mit Nein -> Der Tag zählt mit (§ 187 Abs. 1,2))
Wie viel Kalendertage war der Beschäftigte insgesamt Arbeitsunfähig? (genaue Datumsangabe) Schlussfolgerung = Der o.g. Krankheitszeitraum entspricht ge. § 187 ff. BGB … AT
Zusammenführung des Maximalen Anspruches auf Entgeltfortzahlung (42AT) und der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit / Feststellung : Für welchen Zeitraum hat der Beschäftigte Anspruch auf EgFZ? / Wann die 42 Tage aufgebraucht? -> Mit genauer Datumsangabe
Schlusssatz = Beschäftigte hat demnach vom … bis … Anspruch auf EgFZ gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD
§ 22 Abs. 1 Satz 2 TVöD -> bei erneuter Krankheit
§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG
Krankengeldzuschuss § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD = Anspruch
Länger als 42 KT krank? Nein -> beendet, Ja -> weiter
Zahlt die KK für den Zeitraum Krankengeld bzw. Werden andere vergleichbare Leistungen gewährt? Nein -> beendet, kein Anspruch Ja -> weiter
§ 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD = Hat der Beschäftigte Beschäftigungszeit von mehr als ein Jahr? Nein -> kein Anpruch Ja -> Anspruch nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD / weiter
Zwischenergebnis / alle Voraussetzungen nes § 22 Abs. 2 und 3 TVöD erfüllt, Sodas ein Anspruch auf KGZ besteht.
Für welchen Zeitraum KGZ ? / § 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD
Wenn länger dann Feststellung für welchen konkreten Zeitraum und für wie viel KT keine Leistungen mehr
Anwendung bei Beschäftigungszeit = § 22 Abs. 3 Satz 2 TVöD
Schlussergebnis
Beendigung von Arbeitsverhältniss (Küngigungsfrist)
§ 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD -> Zitieren
Besteht das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten länger als 6 Monate? Nein = Prüfung beendet -> zwei Wochen Kündigungsfrist / Ja = Kündigungsfrist richtet sich gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD nach der Beschäftigungszeit gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD -> Weiterprüfen
-> Es geht um Monate des Bestehens des AV, nicht um Kalendertage
-> Die Probezeit hat nichts damit zu tun
Berechnung der 6 Monatsfrist
§ 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD -> Welche Zeit trifft zu -> Je länger die entsprechende Beschäftigungszeit, desto länger die Kündigungsfrist
Feststellung der Beschäftigungszeit gem. § 34 Abs. 3 Satz 1(und 2) TVöB 1. Vor beginn des aktuellen Arbeitsverhältnisses 2. bis zum Tag des Eingangs der Kündigungszeit
Es kann nur im Kalendervierteljahr gekündigt werden zu den Zeiten: 31.03. / 30.06. / 30.09. / 31.12.
Schluss-/ Ergebnissatz
Wenn das AV nicht zum gewünschten Zeitpunkt beendet werden kann gibt es die Möglichkeit nach § 33 Abs. 1 Buchst. B TVöD des Auflösungsvertrages
Weitere Möglichkeiten:
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Arbeitsgereichtes / Verwaltungsgerichtes
Tot des Arbeitbehmers
Berufung in das Beamtenverhältnisses beim selben Arbeitgeber
Außerordentliche Kündigung
Übernahme als SaZ nach einer Eignungsübung
Zuständigkeiten
Geregelt in der A-1300/18 “Zuständigkeiten Personalwesen Zivilpersonal”
Behandelt zwei thematische Zuständigkeitsfragen:
Ist für die im Sachverhalt genannte Ausfgabe die ersonalbearbeitende Dienststelle oder die Beschäftigungsdienststelle zuständig
Welche Dienststelle ist die zuständige Personalbearbeitende Dienststelle
1. Prüfung der Frage: Wessen Aufgabe ist es allgemein? … die der Personalbearbeitenden oder der Beschäftigungsdienststelle
Ist die Personalbearbeitende Dienststelle zuständig ?
Ja: dann gehe nur auf die
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