Vertragsarten
gesetzlich festgeschriebene (nominierte) vertragsarten
Arteigene bzw gemischte Verträge
Gesetzlich geregelte Vertragsverhältnisse (Nach hauptleistungspflichten)
Veräußerungsgeschäfte: Kaufvertrag, Tausch
Gebrauchsüberlassungsverträge: Mietvertrag, Leihe
Dienst- u Werkverträge
Kreditverträge: Verträge über Geldkredite und über Sachkredite
Schuldsicherungsverträge: Bürgschaft, Garantie
Darlehensvertrag
Gelddarlehen 488 BGB: Besonderheit ist Verbraucherdarlehen 491 BGB
Sachdarlehen 607 BGB:
unentgeltlich
entgeltlich 609 BGB
Zustandekommen des Bürgschaftsvertrags
die erklärung des bürgen muss gem 766 Abs 1 BGB schriftlich erfolgen
eine vollmacht für den Abschluss eines Bürgschaftvertrags muss ebenfalls schriftl erteilt werden
Gem 766 s 3 wird ein formmangel geheilt wenn die Hauptverbildlichkeit erfüllt ist
Schriftform ebenfalls nicht eingehalten wenn die erklärung blanko unterzeichnet wird
Annahmeerklärung durch Bank kann formfrei erfolgen
Akzessorietät 767
erlischt die Hauptschuld bswp durch Zahlung erlischt auch die Bürgschaftsschuld
Wegen der Akzessorietät kann der Bürge alle Einwendungen des Schuldners gegenüber der Bank geltend machen
Unentgeltlichkeit der Schenkung 516 abs 1 BGB
Schenkung muss objektiv unentgeltlich sein und eine Bereicherunf des Beschenkten zur Folge haben
Formvorschrift der Schenkung gem 518 BGB
Eigentlich
gem 518 abs 1 BGB ist eine versprochene Schenkung nur wirksam wenn sie notariell beurkundet ist
Folge:
nacv 518 abs 2 BGB wird der Formmangel geheilz wenn die versprochene Leistung bewirkt also geleistet wird
Rückforderung und Widerruf der Schenung
Gem 519 abs 1 BGB Unterhaltsverpflichtung
Gem 528 BGB wenn der Schenkende unverschuldet verarmt
Gem 530 wegen groben Undanks ider schwerer Verfehlung
ABER gem 534 kein Widerruf vzw Rückforderung möglich wenn Pflicht oder Anstandsschenkung vorliegt
Mietvertrag 535
Grundsätzlich formlos wirksam
Ausnahme: Bei MV über Grundstücke oder Wohnräume mit einer Mietdauer von über einem Jahr ist schriftform erforderlich
Pachtvertrag 581
Richtet sich nach den Regeln der Miete
Unterschiede zur Miete:
neben dem Gebrauch der Sache (Miete) darf der Pächter auch die Früchte (99 bgb) aus dem Pachtgegenstand ziehen
Es können nicht nur sachen sonderk auch rechte oder unternehmen verpachtet werden
Leihe 598
Der Gebrauch der Sache wird im Gegensatz zur Miete unentgeltlich überlassen
Nebenleistungspflicht des Entleihers:
Der entleiher trägt die Erhaltungskosten
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