Zollrechtlicher Status einer Ware
Zollrechtlicher Status Art. 5 Nr. 22 UZK
Prüfung Unionsware Art. 5 Nr. 23 UZK / Nicht Unionsware Art. 5 Nr. 24 UZK
Bei einem Kleiderschrank, der vollständig in der Schweiz hergestellt wurde und dort zum Verkauf angeboten wird, handelt es sich um eine Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 1. Alt. UZK, weil es sich nicht um eine Ware nach Art. 5 Nr. 23 UZK handelt, weil
er nicht gem. Art. 5 Nr. 23 a) UZK vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt wurde (sondern in der Schweiz, UKS Art. 4 UZK)
er nicht gem. Art. 5 Nr. 23 b) UZK von außerhalb in das Zollgebiet der Union verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde
und auch kein Fall von Art. 5 Nr. 23 c) UZK vorliegt, da er nicht im Zollgebiet der Union hergestellt wurde (siehe oben)
Zollamtliche Überwachung
Art. 134 UZK
“zollamtliche Überwachung” - Art. 5 Nr. 27 UZK
Beginn: Zeitpunkt des Verbringens gem. Art. 134 (1) S. 1 UZK
Dauer:
Bis zollrechtlicher Status festgelegt
Bei Nicht-Unionswaren: Bis Statuswechsel / dem Verbringen aus dem ZdU / Zerstörung
Befindet sich die Ware XY unter zollamtlicher Überwachung?
Ja, die Ware XY befindet sich seit dem Zeitpunkt ihres Eingangs (hier: …) unter zollamtlicher Überwachung gem. Art. 134 (1) S. 1 UZK, weil
sie eine Ware ist (vgl. Z 0601 (101)),
die in das ZdU (Art. 4 UZK)
verbracht wurde (vgl. Z 0601 (102).
Zollkontrollen
Art. 134 (1) S. 1 UZK
“Zollkontrollen” - Art. 5 Nr. 3 UZK
Durfte die Ware XY Zollkontrollen unterzogen werden?
Ja, die Ware XY durfte Zollkontrollen unterzogen werden gem. Art. 134 (1) S. 1 UZK, da
sie sich unter zollamtlicher Überwachung befindet, weil
die in das ZdU (Art. 4 UZK),
verbracht wurde (vgl. Z 0601 (102))
und eine Zollkontrolle nach Art. 5 Nr. 3 UZK darstellt.
Beförderungspflicht
Art. 135 UZK
Ausnahmen: Art. 135 (5) UZK und §5 ZollVG
Wurde die Beförderungspflicht eingehalten?
Ja, die Beförderungspflicht wurde eingehalten gem. Art. 135 (1) UZK, weil
die Waren (Z 0601 (101)) nach dem Verbringen (Z 0601 (102)) in das ZdU (Art. 4 UZK)
unverzüglich und unverändert (vgl. Z 0601 (300))
nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten, also während der Öffnungszeiten gem. §§3, 18 ZollVG
auf den bezeichneten Verkehrswegen, also auf einer Zollstraße gem. §2 (1), (4) ZollVG (vgl. Z 0611)
zum Amtsplatz (vgl. Z 0611 (310) ff.) der bezeichneten Zollstelle, also der ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle gem. §7 (1) Nr. 1 ZollV (vgl. Z 0611)
befördert wurden.
Gestellung
Art. 139 UZK
“Gestellung” - Art. 5 Nr. 33 UZK
Wer? - Personen nach Art. 139 (1) UZK
Wurden die Waren ordnungsgemäß gestellt?
Ja, die Waren wurden ordnungsgemäß gestellt gem. Art. 139 (1) UZK i. V. m. Art. 5 Nr. 33 UZK, weil
nach dem verbringen (vgl. Z 0601 (102)) der Waren (vgl. Z 0601 (101)) in das ZdU (Art. 4 UZK)
eine unverzügliche Mitteilung an die Zollbehörde (Art. 5 Nr. 1 UZK, hier: …) stattgefunden hat (hier: durch …), dass Waren gem. §4 (1) ZollVG
während der Öffnungszeiten (§18 ZollVG)
auf dem Amtsplatz (vgl. Z 0601 (310) ff.)
der bezeichneten Zollstelle (also der ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle gem. §7 (1) Nr. 1 ZollV, hier: …
eingetroffen sind und für die Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
Vorübergehende Verwahrung
Art. 144 UZK
“vorübergehende Verwahrung” - Art. 5 Nr. 17 UZK
Beginn: Nicht-Unionswaren -> Ab Zeitpunkt der Gestellung
Anmeldung
bei Nicht-Unionswaren abzugeben gem. Art. 145 (1) UZK
Gem. Art. 145 (3) UZK von einer Person gem. Art. 139 (1) oder (3) spätestens bei der Gestellung (Anmelder)
Ort der Lagerung:
In Verwahrlagern gem. Art. 148 UZK
Ende: Nicht-Unionswaren -> Spätestens nach 90 Tagen in ein Zollverfahren
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