7 gesellschaftsrechtliche Richtlinien
• PublizitätsRL
• KapitalschutzRL
• VerschmelzungsRL
• SpaltungsRL
• ÜbernahmeRL
• JahresabschlussRL
• KonzernabschlussRL
Folgende Richtlinien wurden in Österreich durch Urheberrechtsgesetz-Novellen unter anderem
umgesetzt
• ComputerprogrammRL 1993
• VermieterRL 1993
• SchutzdauerRL 1996
• SatellitenRL 1996
• DatenbankRL 1998
• FolgerechtsRL 2006
folgende supranationale Rechtsformen in der Planungs- bzw.
Entwicklungsphase
• die Europäische Privatgesellschaft (für Klein- und Mittelunternehmen)
• die Societas Unius Personae (GmbH mit einem einzigen Gesellschafter)
• Europäische Stiftung (zur Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten gemeinnütziger
Stiftungen)
• Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft (vor allem für die Versicherungsbranche von Bedeutung)
• Europäischer Verein
Worin besteht der Unterschied zwischen Gewohnheiten und Gebräuchen?
1. Gewohnheiten müssen sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken
Gebräuche können hingegen auch nur regional gelten
2. Gewohnheiten bedürfen für ihre verbindliche Geltung der allgemeinen Überzeugung von der
Rechtmäßigkeit ihrer Übung (opinio iuris)
Gebräuche bedürfen hingegen keiner opinio iuris
3. Gewohnheiten sind allgemein verbindliches Recht
Gebräuche sind nur Tatsachen, dh nicht allgemein verbindlich
Unternehmer kraft Rechtsform sind gemäß § 2 UGB
• Aktiengesellschaften
• Gesellschaften mit beschränkter Haftung
• Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
• Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
• Sparkassen
• Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
• Europäische Gesellschaft
• Europäische Genossenschaft
Unternehmer iSd UGB wird eine Person qualifiziert, wenn einer der vier folgenden Tatbestände
vorliegt
a) Die Person betreibt ein Unternehmen (§ 1 UGB – „Unternehmer kraft unternehmerischer
Tätigkeit“)
b) Die Person bedient sich einer bestimmten Rechtsform (§ 2 UGB – „Unternehmer kraft
Rechtsform“)
c) Die Person ist zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen und handelt unter ihrer Firma, indem
sie ehemaliges Geschäftspapier verwendet (§ 3 UGB – „Unternehmer kraft Eintragung“)
d) Die Person verhält sich nach außen wie ein Unternehmer, obwohl sie kein Unternehmer ist
(„Unternehmer kraft Rechtsscheins“ – diese Figur wurde von Lehre und Rsp entwickelt)
Was sind Gewohnheiten?
Unter Gewohnheitsrecht versteht man ein ungeschriebenes, auf dem gleichgerichteten Willen einer
größeren Gemeinschaft beruhendes und durch langandauernde Übung entstandenes Recht.
Gewohnheitsrecht setzt voraus, dass es eine längere Zeit in ganz Österreich in Übung gewesen ist
und sich die allgemeine Überzeugung von der Rechtmäßigkeit dieser Übung („opinio iuris“)
herausgebildet hat. Dabei handelt es sich um verbindliches Recht.
Was sind Gebräuche?
Gebräuche sind während einer gewissen Zeit tatsächlich geübte und von den beteiligten
Verkehrsreisen anerkannte Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr. Dabei handelt es sich um bloße
Tatsachen.
Was versteht man unter einem Handelsbrauch?
Unter einem Handelsbrauch (auch als „Gewohnheiten und Gebräuche im Geschäftsverkehr“)
bezeichnet, versteht man eine im Handelsverkehr während einer gewissen Zeit für vergleichbare
Geschäftsvorfälle befolgte Übung. Damit sind jene Gepflogenheiten gemeint, die in der jeweiligen
Branche tatsächlich geübt und von den beteiligten Verkehrskreisen anerkannt werden.
Welche Rechtsquellen gibt es hinsichtlich Handelsbräuche?
UGB,
HVertrG,
KartG,
BörseG,
AEUV
Beispiele für Incoterms
Gruppe E: enthält eine Abholklausel (hier sind die Verkäuferpflichten am geringsten)
Gruppe F: enthält eine Absendeklausel ohne Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch
den Verkäufer
Gruppe C: enthält eine Absendeklausel mit Übernahme der Kosten für den Haupttransport durch den
Verkäufer
Gruppe D: enthält eine Ankunftsklausel (hier sind die Verkäuferpflichten am weitesten)
Voraussetzungen für die Anwendung des § 38 UGB
• Es muss sich um einen Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge handeln
• Das Unternehmen muss endgültig übergehen (dh keine bloß befristete
Unternehmensüberlassung), wobei es reicht, wenn der wesentliche Unternehmenskern übergeht,
dh es ist nicht notwendig, dass das Unternehmen als Ganzes erworben wird
• Das Unternehmen muss vom Erwerber fortgeführt werden, die Firma des Veräußerers muss
allerdings nicht fortgeführt werden, dh es kann auch eine neue Firma eingetragen werden
• Bei Freiberuflern sowie Land- und Forstwirten kommt § 38 UGB nur dann zur Anwendung, wenn sie
von der Opting-In-Möglichkeit Gebrauch machen, indem sie sich freiwillig in das Firmenbuch
eintragen lassen
Was geht beim Unternehmensübergang auf den Erwerber über bzw. was übernimmt der
Erwerber?
Beim Unternehmensübergang gehen die Wirtschaftsgüter (assets), die dem Betrieb des
Unternehmens dienen, auf den Erwerber über. Diese werden zwar durch ein einziges
Verpflichtungsgeschäft veräußert, jedoch anhand einer Vielzahl von Verfügungsgeschäften
übertragen.
Asset Deal
Unter dem Begriff „asset deal“ versteht man den unmittelbaren Unternehmenserwerb
(Unternehmenserwerb ieS), bei dem ein Unternehmen bzw. Unternehmensteile gekauft werden, in
dem die Wirtschaftsgüter (assets), die dem Betrieb des Unternehmens dienen, übertragen werden.
Beim asset deal werden alle Gegenstände aus der Bilanz einzeln veräußert. Durch die Übertragung
des Eigentums am Unternehmen wechselt das Unternehmen seinen bisherigen Rechtsträger im
Wege der Einzelrechtsnachfolge. Bei § 38 UGB handelt es sich somit um einen Fall des asset deals
Share Deal
Unter dem Begriff „share deal“ versteht man den mittelbaren Unternehmenserwerb bzw.
Anteilserwerb (Unternehmenserwerb iwS), bei dem der Übernehmer alle Anteile am Rechtsträger
des Unternehmens erwirbt.
Beim share deal ändert sich im Gegensatz zum asset deal nichts an der Bilanzstruktur, dh die
unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse bleiben demselben Rechtsträger zugeordnet.
Nicht das Eigentum am Unternehmen, sondern das Eigentum am Rechtsträger wechselt auf den
Erwerber über. Auf den share deal ist § 38 UGB nicht anwendbar, weshalb es auch kein
Widerspruchsrecht Dritter gibt.
Was ist der Unterschied zwischen einem Unternehmen und einem Geschäftsanteil?
Bei einem Unternehmen handelt es sich um ein Rechtsobjekt, das entweder als Sondervermögen
oder als Gesamtsache mit Zubehör eingestuft werden kann. Es besteht aus objektiven
Gestaltungselementen (die dem Unternehmen zugeordneten Sachwerte; assets), subjektiven
Gestaltungselementen (unternehmerische Idee, Gestaltungswille, Unternehmerpersönlichkeit) organisatorischen Gestaltungselementen (arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Personen und
Faktoren).
Bei einem Geschäftsanteil handelt es sich hingegen um einen Anteil am Rechtsträger des
Unternehmens. Der Rechtsträger des Unternehmens (Rechtssubjekt) muss daher vom eigentlichen
Unternehmen (Rechtsobjekt) strikt unterschieden werden.
Was ist die Firma?
Die Firma ist gemäß § 17 (1) UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers,
unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Mit dem Begriff „Firma“ wird also nicht das Unternehmen, sondern der Rechtsträger des
Unternehmens bezeichnet.
Welche Grenzen der freien Firmenbildung gibt es?
Grds. Wurde das Firmenrecht im UGB liberalisiert. Jedoch gibt es dennoch gewisse Einschränkungen
bei der Bildung einer Firma. Neben dem zwingenden Rechtsformzusatz (§ 19 UGB) müssen gemäß §
18 UGB drei Bedingungen bei der Firmenbildung erfüllt sein:
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein („Kennzeichnungsfunktion“)
Sie muss Unterscheidungskraft besitzen („Unterscheidungsfunktion“)
Sie darf keine Angaben enthalten, die zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse geeignet sind
(„Irreführungsverbot“)
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