Vernachlässigung, körperliche Misshandlung, psychische Misshandlungen und sexuelle Gewalt
Bei der Bewertung der Gefährdungssituation stehen den Jugendämtern verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von den Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann. Kann die Frage nach der gegenwärtig tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet werden, liegen aber gewichtige Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vor bzw. kann sie nicht ausgeschlossen werden, ist von einer "latenten Kindeswohlgefährdung" auszugehen.
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