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by Pascal P.

Gib einen Überblick über das Exekutionsverfahren?

Im Erkenntnisverfahren erwirkt der Gläubiger die Feststellung eines Leistungsanspruchs und die Verurteilung des Schuldners zur festgestellten Leistung.


Im Exekutionsverfahren treibt er diesen Anspruch vom Schuldner zwangsweise ein.

  • Unter Exekution versteht man die Durchsetzung eines in förmlicher Weise festgestellten Anspruchs mit staatlicher Zwangsgewalt.

Das Exekutionsverfahren wird grds auf Antrag des betreibenden Gläubigers eingeleitet (Exekutionsantrag), aber von Amts wegen fortgeführt und beendet, ohne dass es dafür weiterer Anträge bedarf.

  • Mit dem Exekutionsantrag sucht der betreibende Gläubiger um Exekutionsbewilligung und Vollstreckung an.


Das Exekutionsvefahren glieder sich in ein Bewilligungsverfahren und ein Vollzugsverfahren.


Das Bewilligungsverfahren beginnt mit dem Exekutionsantrag des betreibenden Gläubigers (Antragsverfahren) und endet mit der Exekutionsbewilligung.

  • Die Exekutionsbewilligung ergeht ohne Einvernahme des Verpflichteten und ist deshalb ein einseitiges Aktenverfahren.

  • Das Exekutionsgericht prüft den Exekutionsantrag auf den notwendigen Inhalt und die übrigen Exekutionsvoraussetzungen.

  • Das Nichtvorliegen der Exekutionsvoraussetzungen führt - allenfalls nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens gem §54a EO - zur Zurückweisung des Antrags.

Entscheidung über den Exekutionsantrag ist immer ein Beschluss.


Normalerweise wird die Exekution vom selben Gericht bewilligt und vollzogen. In diesem Fall beginnt der Exekutionsvollzug, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Exekutionshandlung erteilt wurde.


Das Vollzugsverfahren verläuft verschieden nach dem Verfahrensziel:

  1. Exekution wegen Geldforderung

    1. Exekution wegen Geldforderungen läuft grds in vier Verfahrensstufen ab:

      1. Auffindungs- und Zugriffsverfahren

      2. Pfändung des Exekutionsobjektes

      3. Verwertung des Exekutionsobjektes

      4. Befriedigung des betreibenden Gläubigers (Verteilung)

  2. Exekution wegen Individualleistungsanspruch

    1. Hier gibt es keinen einheitlichen Vollzugsverlauf.

    2. Es soll nicht Vermögen des Schuldners versilbert, sondern die titelmäßig geschuldete Handlung oder Unterlassung verwirklicht werden.

    3. Dies kann unmittelbar geschehen, indem der Erfolg gewaltsam herbeigeführt wird (direkte Exekution), oder, wenn er ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, mittelbar, indem Geldstrafen oder Haft als Beugemittel angedroht und vollzogen werden (indirekte Exekution).


Das Exekutionsverfahren endet als Ganzes selbsttätig, mithin ohne Gerichtsbeschluss durch die volle zwangsweise Befriedigung des betreibenden Gläubigers.

  • EO spricht dann von der Beendigung des Exekutionsverfahrens.

In allen anderen fällen endet die Exekution durch Gerichtsbeschluss.

  • Dann spricht die EO idR von der Einstellung des Exekutionsverfahrens.


Neben der Exektuion bereits vollstreckbarer Ansprüche ermöglicht die EO im Gefährdungsfall zweierlei Sicherungsmaßnahmen:

  • Exekution zur Sicherstellung (§§370 bis 377 EO)

    • Dient der vorläufigen Sicherung (aber nicht der vorläufigen Befrieidigung) erst künftig vollstreckbarer inländischer Geldtitel.

  • Einstweilige Verfügungen (§§378 bis 402 EO)

    • Schützen bescheinigte (meist noch titellose) Ansprüche auf Geld und Individualleistungen sowie Rechte und Rechtsverhältnisse beliebiger Art (“sonstige Rechtssphären”), indem sie deren Sachlagen auf bestimmte Zeit sichern.


Was ist eine Purifikationsklage? Wann ist eine solche notwendig?

Purifikationsklage = Titelergänzungsklage


Betreibender Gläubiger und Verpflichteter müssen mit den im Exekutionstitel genannten Personen ident sein (§7 Abs 1 EO)

  • Für oder gegen andere Personen darf die Exekution idR nicht bewilligt werden.

Kommt es zwischen dem ERlass des Exekutionstitels und der Bewilligung der Exekution zu einer Rechtsnachfolge, so muss diese im Exekutionsantrag behauptet und durch eine öffentlcihe oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden (§9 EO)


Vermag der betreibende Gläubiger die Rechtsnachfolge nicht durch eine solch qualifizierte Urkunde zu beweisen, so steht ihm eine Titelergänzungsklage (Purifikationsklage; §10 EO) zur Verfügung

  • dh, er muss seinen Vollstreckungsanspruch in einem eigenen Rechtsstreit feststellen lassen.


Die Titelergänzungsklage ist nach herrschender Rsp eine prozessuale Feststellungsklage, welche auf Feststellung des Vollstreckungsanspruch geht, weil dieser nicht durch qualifizierte Urkunden nachgewiesen werden kann.


Beklagter in diesem Fall ist der Verpflichtete, der die Rechtsnachfolge oder den Vollstreckungsanspruch bestreitet.


Zweck der Klage nach §10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, jedoch nicht nicht Schaffung eines neuen Titel.


  • Da die Titelergänzungsklage keine Exekutionsklage ist, da sie weder aufgrund noch während des Exekutionsverfahrens erhoben wird gelten ausnahmslos die Zuständigkeiten der JN.


Was sind die Organe des Exekutionsverfahrens?

Richter

Rechtspfleger

Gerichtsvollzieher

  • Schreitet gem §24 Abs 1 EO als Vollstreckungsorgan ein.

  • Als Vollstreckungsbeamte Hilfsorgane des Gerichts

  • Weil er keine Entscheidungsbefugnis hat gibt es gegen sein Verhalten kein Rekurs, nur die Beschwerde nach §68 EO.

  • Zu Vollstreckungsbeamten können nur Personen bestellt werden, welche die Mittelschulstudien zurückgelegt und ihre Fachausbildung durch eine mit gutem Erfolg bestandene Vollstreckungsprüfung abgeschlossen haben.

  • Sie handeln also stets im gerichtlichen Auftrag (§25 Abs 1 EO)

  • §25 EO regelt den Vollzugsauftrag an den Gerichtsvollzieher

    • Darin in Abs 3 geregelt, dass er den Verpflichten vor einer bevorstehenden Vollzugshandlung nicht benachrichten darf.

  • §25b normiert, dass das Vollstreckungsorgan den Vollzugsauftrag an dem im Exekutionsantrag genannten Vollzugsort zu vollziehen hat, außer es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht durchgeführt werden kann.

  • Gerichtsvollzieher entscheidet nicht mit Beschluss deshlab ist RM des Rekurses gegen seine Entscheidung sohin nicht möglich.

    • Fehlerhafte Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers sind folglich mit dem Rechtsbehelf der Vollzugsbeschwerde zu bekämpfen.

  • Nach §26 JN kann ein Gerichtsvollzieher aus denselben Gründen abgelehnt werden, wie sie für die Ablehnung von Richtern in Frage kommen

    • Über Ablehnung entscheidet Gerichtsvollzieher - weiteres RM dagegen ist ausgeschlossen nach §26 Abs 2 JN

  • Den Gerichtsvollziehern sind insb folgende Amtshandlungen zugewiesen:

Der Verwalter

  • Aufgrund der Komplexität und des Umfanges des erweiterten Exekutionspaket nach §20 ist ein Verwalter zu bestellen

  • Bestellung gerfolgt nur wenn ein Kostenvorschuss iHv 500€ vom betreibenden Gläubiger erlegt worden ist (§79 Abs 2 und 2 EO)

  • Hat grds die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans aber hat keine Zwangsbefugnisse nach §26a EO (§81 Abs 1 EO)

  • Betreibende oder verpflichtete Partei kann jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters dessen Enthebung beantragen.

    • Antrag ist zu begründen

  • Zum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet (§80 Abs 1 EO)

  • Verwalter muss sowohl vom Verpflichteten als auch vom betreibenden Gläubiger unabhängig sein!

    • Darf kein nacher angehöriger (§32 IO) und auch kein Konkurrent des Verpflichteten sein (§80b Abs 1 EO)

  • Verwalter hat Umstände, die seine Unabhängigkeit in Zweifel ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen (§80b Abs 2 EO)

  • Enthebung des Verwalters:

    • Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verwalters können der bG und der Verpflichtete dessen Enthebung beantragen (§80c Abs 1 EO)

    • Außerdem hat das ExGericht den Verwalter jederzeit aus wichtigen gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben (§80c Abs 2 EO)

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständigkeit in §§3-6a EO geregelt.


Sachliche Zuständigkeit:

  • Bezirksgerichte (§3 EO)

Örtliche Zuständigkeit:

  • Mobiliarexekution (§4 EO)

    • Allgemeine GS des Verpflichteten maßgeblich

  • Immobiliarexekution (§5b EO)

    • Das Gericht ist zuständig, welches das öffentliche Buch (insb. GB) führt

    • Wenn Buchgericht und Lage des unbeweglichen Vermögens abweichen, dann obliegt der Vollzug dem BG, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet

  • Indiviudalleistungsexekution (§5c EO)

  • Mehrere allgemeine GS (§5 EO)

    • Wenn verpflichtete Partei bei mehreren inländischen BG ihren allg. GS hat, hat betreibender Gläubiger die Wahl, bei welchem Exekutionsgericht er die Bewilligung der Exekution beantragt (§5 Abs 1 EO)

  • Verlegung des allg. GS (§5a EO)

    • Verlegt der Verpflichtete seinen allg. GS im Inland, so sind die Exekutionsverfahren zur Herienbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen an das Gericht zu überweisen, in dessen Sprengel die verpflichtete Partei ihren allg. GS hat.

    • Perpetuatio fori aus §29 JN gilt also nicht.


  • Wahlrecht des Gläubigers (§6 EO)

    • Betreibende Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zu Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er

      • gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder

      • aufgrund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.


Wichtig ist:


Gerichtsstände der EO sind gem §51 EO ausschließlich. Folglich sind Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit wirkungslos.


Wird ein Exekutionsantrag bei einem unzuständigen Gericht eingebracht, hat dieses in Anwendung des §44 JN seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Exekutionssache an das zuständige Gericht zu überweisen, da die Zuständigkeitsprüfung gem §41 Abs 3 JN von Amts wegen vorzunehmen ist.

Wann kann die Exekution bewilligt werden?

Das Bewilligungsverfahren beginnt mit Gerichtsanhängigkeit (Einlangen des Antrages beim Bewilligungsgericht) und endet mit Rechtskraft des Beschlusses über den Exekutionsantrag.


Es ergeht ohne Einvernahme des Verpflichteten und ist deshalb ein einseitiges Aktenverfahren.


Das Exekutionsgericht hat zunächst die Zulässigkeit des Exekutionsantrages, die Exekutionsvoruassetungen und sodann die materiellen Bewilligungserfordernisse nach den §§7 bis 10 EO.


Die Exekutionsvoraussetzungen sind:

  1. Inländische Gerichtsbarkeit

  2. Zulässigkeit des Rechtswegs

  3. Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit

  4. Zuständigkeit

  5. Notwendiger Inhalt des Exekutionsantrags

  6. Existenz eines Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung

  7. Vollstreckungsunterworfenheit des Exekutionsobjekts

  8. Ablauf von Sperrfristen.

Diese Voraussetzungen sind von Amts wegen zu beachten. Nichtvorliegen würde - allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gem §54a EO - zur Zurückweisung des Antrags führen.


Nur auf Antrag sind zu beachten:

  • rechtskräftige Unwirksamkeitserklärung des Exekutionstitel

  • Exekutionsverzicht und Exekutionsstundung

  • Erfüllung einer Wahlschuld nach Exekutionsbewilligung


Die Entscheidung über den Exekutionsantrag ist immer ein Beschluss.


Vor Fällung der Exekutionsbewilligung kann der betreibende Gläubiger den Exekutionsantrag zurückziehen oder ändern, nachher nur mehr Einstellung gem §39 Abs 1 Z6 ZPO


Exekutionsbewilligung kann im ordentlichen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren ergehen.





Was ist der Unterschied zwischen vereinfachtes Bewilligungsverfahren udn ordentliches Bewilligungsverfahren?

Vereinfachtes Verfahren:

Ist in §54b geregelt und wurde eingefürht zur besseren Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Es gilt jedoch unabhängig davon, ob der Exekutionsantrag elektronisch eingebracht wird. Es ist der Regelfall.

Voraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß §54b sind, dass

  • der betreibende Exekution wegen einer Geldforderung führt

  • die hereinzubringende Forderung an Kapital 50.000€ nicht übersteigt

  • die Exekution nicht auf unbewegliches Vermögen, ein Superädifikat oder Baurecht geführt wird

  • die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht erforderlich ist (etwa nach §9 oder §7 Abs 2)

  • die Exekution aufgrund eines inländischen, eines diesem gleichgestellten (§2) oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels geführt wird

  • der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung der Pfändung entzogen würde.

Wenn die Voraussetzungendes §54b Abs 1 EO vorliegen, steht dem betreibenden Gläubiger grds nur das vereinfachte Bewilligungsverfahren zur Verfügung

Will der betreibende Gläubiger eine Exekution im ordentlichen Verfahren erreichen (mithin deren Zustellung erst bei Vollzug), so muss er konkret bescheinigen, dass ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor der Pfändung der Exekution entzogen werden würde.

  • grds besteht kein Wahlrecht zwischen vereinfachten und ordentlichem Verfahren!

Wesentlicher Unterschied zwischen den Verfahren:

  • Im ordentlichen Bewilligungsverfahren ist die Vorlage des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung im Original notwendig.

  • Im vereinfachten Verfahren ist bloß der Tag der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Antrag zu nennen.

  • Im ordentlichen Verfahren ergangene Exekutionsbewilligungen sind erst bei Vornahme der Pfändung zuzustellen und ausschließlich mit Rekurs bekämpfbar.

Gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung kann die verpflichtete Partei neben dem auch im ordentlichen Bewilligungsverfahren möglichen Rekurs den Rechtsbehelf des Einspruchs (§54c) erheben!

Erkläre den Rekurs

Gegen die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das RM des Rekurses zulässig, sofern die EO sie nicht für unanfechtbar erklärt oder ein abgesondertes RM gegen sie versagt (§65 Abs 1 EO).


Rekursgründe -> ZPO


Die Rekursfrist is grds bis zu 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses beim Erstgericht einzubringen.


  • Erstgericht prüft Rechtzeitigkeit und Statthaftigkeit des Rekurses und legt ihn ggf dem Rekursgericht vor.

  • Dieses entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund des Akteninhalts durch Beschluss.

Es herrscht Neuerungsverbot.


Richiter und Rechtspfleger entscheiden im Exekutionsverfahren durch Beschluss.

  • Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen seiner Tätigkeit nur Aufträge oder Aufforderungen erlassen.

Rekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses.

  • Rekursschrift muss von RA unterschrieben sein.


Rekurs ist aufsteigend, nicht aufschiebend und grundsätzlich einseitig.

  • Zweiseitig ist dagegen das fahren über Kostenrekurse, über Rekurse gegen Entscheidungen über Antrag auf Einstellung, Ein-ränkung oder Aufhebung der Exekution sowie der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem ein aus-discher Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt wurde.

  • In diesem Fall beträgt die Rekursfrist und Rekursbeantwortungsfrist jeweils vier Wochen (§ 411 Abs 1).


Gemäß § 67 Abs 1 sind Beschlüsse im Exekutionsverfahren sofort vollstreckbar, sie können also bereits vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden.


In der Exekutionsordnung sind aber zahlreiche Fälle angeordnet, denen zufolge dem Rekurs hemmende Wirkung zukommt (vgl §§ 130, 167 Abs 3, 5, 266 uam).

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So wie im Rekursverfahren im Zivilprozess gilt auch für die Rekurse im Exekutionsverfahren das Neue-ngsverbot; weder nova reperta noch nova producta sind zu berücksichtigen.

  • Auch hiervon macht das kursverfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel eine Ausnahme. Im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung können nämlich Gründe für deren Versagung auch dann geltend gemacht rden. wenn sie in erster Instanz nicht aktenkundig waren (§ 411 Abs 2 Z 2). Diese Ausnahme vom Nuerungsverbot war aufgrund der Abschaffung der Widerspruchsmöglichkeit notwendig.


Der Rekurs ist bei jenem Gericht einzubringen, von dem der angefochtene Beschluss stammt.

  • Der Rekurs kann schriftlich erhoben oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Rekurse müssen den Formerfordernissen eines Schriftsatzes entsprechen und mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

Nach Prüfung der Rechtzeitigkeit sowie der Statthaftigkeit des Rekurses wird der Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung vor-legt.


Das Rekursgericht entscheidet durch einen Drei-Richtersenat in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund des Ak-ninhalts mit Beschluss.

  • Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung an der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur lahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung eine erhebliche Bedeutung zukommt (§ 78 iVm § 528 Abs 1 ZPO).

  • Wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert € 5.000,- übersteigt, nicht aber € 30.000,-, ) ist der ordentliche Revisionsrekurs nur zulässig, wenn ihn das Rekursgericht zugelassen hat.

  • Die Zulassung erfolgt dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.


Erkläre den Widerspruch

Die EO sieht gegen bestimmte Beschlüsse den Widerspruch vor, der ergänzend neben den Rekurs tritt und teils vor, teils nach der Beschlussfassung geltend zu machen ist.

Der Widerspruch dient dem Vorbringen neuer Tatsachen, die wegen des Neuerungsverbotes vom Rekurs ausgeschlossen sind.

  • Von diesem unterscheidet er sich dadurch, dass er keinen Devolutiveffekt hat sondern dieselbe Instanz über ihn mündlich verhandelt und entscheidet (remonstrativer Rechtsbehelf)

Widerspruch kann in folgenden Fällen ergriffen werden:

  1. Gegen die Verteilung der Ertragsüberschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren (§128 EO)

  2. Gegen die Erteilung des Zuschalges bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften (§184 EO)

  3. Gegen den Bestand, den Rang oder die Höhe von zur Verteilungstagsatzung angemeldeter Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren von Liegenschaften und Fahrnissen (§§213, 286 Abs 1 EO)

    1. Widerpsruch wird nur Ausfallsbeteiligten gewährt.

    2. Ist in VerteilungsTS geltend zu machen und mündlich zu verhandeln.

    3. Gericht entscheidet stets im schriftlichen Verteilungsbeschluss, bei streitigen Tatsachen durch Verweisung auf den Rechtsweg (Widerspruchsklage, §231 Abs 1 EO)

      1. Dagegen stet Rekurs offen

  4. Gegen die Höhe einer im Rahmen der Unterlassungsexekution festgesetzten Strafe (§358 Abs 2 EO)

  5. Gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners (§397 EO)

    1. Widerspruch wird Gegner der gefährdeten Partei und dem Drittschuldner gewährt, falls diese vor der Beschlussfassung nicht einvernommen wurden.

    2. Frist 14 Tage

Erkläre die Vorstellung und die Beschwerde

Vorstellung:


Ist ein nichtaufsteigender, also remonstrativer, Rechtsbehelf und im §12 RPflG geregelt.


Vorstellung kann demnach gegen eine nach sonstigen Verfahrensvorschriften wegen des Streitwertes nicht oder nur beschränkt anfechtbare Entscheidung des Rechtspflegers an den Richter erhoben werden.


Die Vorstellung ist ähnlich konzipiert wie ein Rekurs:

  • 14 Tägige Frist

  • Einseitigkeit

  • keine aufschiebende Wirkung


Über die Vorstellung entscheidet der Richter und zwar in der Sache selbst.


Eine Zurückweisung an den Rechtspfleger ist nicht zulässig.



Vollzugsbeschwerde:


Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insb. durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen.


Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • Vollzugsbeschwerde ieS (§68 EO)

    • Richtet sich gegen gesetz- oder weisungswidriges Vorgehen des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters

  • Aufsichtsbeschwerde (§78 GOG)

    • Richtet sich gegen die Verweigerung oder Verzögerung des Exekutionsvollzuges allgemein

Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tage nach kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.


Die Entscheidung über die Vollzugsbeschwerde im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche und körperliche Sachen wird immer durch den Rechtspfleger getroffen (§17 Abs 2 Z6 RpflG)


Die Aufsichtsbeschwerde gemäß §78 GOG erledigt im Rahmen der Justizverwaltung in der Regel der Gerichtsvorsteher.


Wann ist eine Exekution aufzuschieben?

Grundsätzlich stoppen Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Exekutionsverfahren den Vollzug der Exekution nicht.


Deshalb muss zum Schutz des Verpflichteten oder eines Dritten gegen eine voreilige Exekution mit Beschluss die Aufschiebung ausgesprochen werden können.


Beim Ausspruch üebr die Aufschiebung bleiben in aller Regel alle bereits vollzogenen Exekutionsakte aufrecht.

  • Ausnahmsweise kann jedoch das Gericht deren Aufhebung aussprechen, wenn die Aufrechterhaltung dem Aufschiebungswerber einen schwer ersetzbaren Nachteil verursachen würde und er überdies volle Sicherheit für die Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruchs leistet (§43 Abs 2 EO)

Die Aufschiebung kann das gesamte Vollzugsverfahren betreffen oder auch nur einzelne der in Exekution gezogenen Gegenstände oder nur einen Teil des Anspruches (§43 Abs 2 EO).


Die Aufschiebung geschieht nur über Antrag und bedarf zu dessen Bewilligung nachstehender Voraussetzungen:

  1. Vorliegen der in §42 angeführten Aufsetzungsgründe

  2. Aufschiebungsinteresse

    1. Im Aufschiebungsantrag hat der Aufschiebungswerber zu behaupten und bescheinigen, dass für ihn mit der Fortsetzung des Exekutionsverfahren die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil verbunden ist (§44 Abs 1)

  3. Durch Aufschiebung wird die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet

    1. Der Aufschiebungswerber muss neben dem Aufschiebugnsinteresse auch bescheinigen, dass durch die Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht gefährdet ist.

    2. Sollte dies der Fall sein, kann das Gericht die Aufschiebung nur bei Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung bewilligen.

  4. Aufschiebungsgrund muss Erfolg versprechen

    1. Ist der Rechtsbehelf, auf welchen der Aufschiebungsantrag gestützt wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos, darf eine Exekution nicht aufgeschoben werden.

    2. Die Erfolgsaussichten einer außerordnetlichen Revision dürfen jedoch nicht geprüft werden. (§44 Abs 3 EO).

  5. Allenfalls Einvernahme der Parteien (§45 Abs 3 EO)

  6. Allenfalls Erlag einer Sicherheitsleistung

    1. Gericht hat bei Entscheidung über den Antrag von Amts wegen zu beurteilen, ob die Aufschiebung geeignet ist, die Befrieidigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden.

    2. Wenn die Befrieidigung gefährdet ist sowie in den Fällen des §44 Abs 2 Z1 und Z2 ist eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.

    3. Sicherheit dient der Abdeckung eines allfälligen, dem bG durch die Aufschiebung entstandenen Schadens und nicht zur Befriedigung des betreibenden Anspruchs.

    4. Höhe richtet sich nach der Gefährund des bG.

    5. Keiner Sicherheitsleistung bedarf es, wenn die Tatsachen, auf die eine Oppositions- oder Impugnationsklage gestützt wird, durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind.

    6. Unbedenklich ist eine Urkunde dann, wenn gegen die Echtheit und Unverfälschtheit der Urkunde keine Bedenken bestehen und alle TB-Elemente hervorgehen.

Zuständig für Bewilligung der Aufschiebugn der Exekution ist das Gericht, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde oder das Exekutionsgericht, je nachdem ob der Antrag vor oder nach Beginn des Exekutionsvollzuges gestellt wird.


Durch den die Aufschiebung bewilligten Beschluss wird ein vorläufiger Stillstand des Exekutionsverfahrens bewirkt.


Nach Ablauf der Aufschiebungsfrist bedarf es zur Wiederaufnahme des Exekutionsvollzuges gewöhnlich eines antrags (§44 Abs 5).



Erkläre die Oppositionsklage

Nach Entstehen des Exekutionstitels oder, bei gerichtlichen Entscheidungen, nach Einsetzen des Neuerungsverbots, können Tatsachen eintreten, die den vollstreckbaren Anspruch aufheben oder hemmen.

  • Das hindert den bG nicht, aus dem Exekutionstitel zu vollstrecken, denn der Bestand des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs wird im Exekutionsverfahren nicht von Amts wegen geprüft.

Es bleibt vielmehr dem Verpflichteten überlassen, Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch zu erheben.

  • Hierzu dient die Oppositionsklage (Vollstreckungsklage, §35 EO)

Die Oppositionsklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage:

  • Sie geht auf Unzulässigkeitserklärung der Exekution schlechthin.

Klagegründe:


Die Oppositionsklage gründet auf Tatsachen, die den materiellen Anspruch aufheben oder hemmen (§35 Abs 1 EO).


  • Anspruchsaufhebende Tatsachen:

    • Erfüllung, Aufrechnung, Schulderlass, Novation, Vergleich, Verjährung, Erlöschung des nachehelichen Unterhaltsanspruch durch Wiederverehelichung.

  • Anspruchshemmende Tatsachen:

    • Stundung, gerichtliche Hinterlegung, Ruhen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch Eingehen einer Lebensgemeinschaft.


Diese anspruchsaufhebenden oder hemmenden Tatsachen müssen nova producta sein:

  • Ist der Exekutionstitel eine gerichtliche Entscheidung, so muss der Klagegrund nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sein.

    • Einwendungen, die der Verpflchtete im EV hätte vorbringen können, sind ausgeschlossen.

  • Ist der Exekutionstitel keine gerichtliche Entscheidung, so muss der Klagegrund nach entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein.


Verfahren:


Zuständig ist das Bewilligungsgericht (§35 Abs 2 S1 IO).


Klage kann erhoben werden ab dem ZP der Gerichtsanhängigkeit des Exekutionsantrags bis zur gänzlichen Beendigung oder Einstellung der Exekution.


Der Oppositionsprozess ist ein gewöhnlicher Erkenntnisprozess nach der ZPO.


Doch besteht Eventualmaxime:

  • Verpflichtete muss alle Einwendungen, die er zur Zeit der KB vorzubringen im Stande ist, bei sonstigen Ausschluss gleichzeitig vorbringen (§35 Abs 3 EO lex specialis zu §179 ZPO=

  • Einwendungen, die erst während des Oppositionsprozesses entstehen oder zwar schon bei Klageerhebung / Streiteinlassung bestanden haben, aber der Partei ohne ihr Verschulden erst während des Prozess bekannt geworden sind, dürfen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebrachtwerden; dann sind sie endgültig ausgeschlossen.

Wenn der Oppositionsklage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution von Amts wegen einzustellen (§35 Abs 4 EO).



Oppositionsgesuch:


Dabei handelt es sich um den Antrag des Verpflchteten, die Exekution einzustellen oder einzuschränken, weil Anspruchsbefriedigung oder Anspruchsstundung voriegt.


Oppositionsgesuchsgründe sind also nur, dass der Betreibende ganz oder teilweise befriedigt wurde oder die Forderung gestundet hat.


In den Fällen nachfolgender Anspruchsbefriedigung oder Anspruchsstundung kann der Verpflichtete also als einfacheren Rechtsbehelf den formfreien Antrag an das Exekutionsgericht wählen, die Exekution einzustellen oder Einzuschränken (§40 EO).


Das Oppositionsgesuch ist beim Exekutionsgericht einzubringen.


Kann der Verpflichtete die Befriedigung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dartun, ist die Exekution sogleich einzustellen, andernfalls muss der bG einvernommen werden.


Erscheint aufgrund der Äußerungen des bG die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen abhängige, so ist der Verpflichtete gem §40 Abs 2 auf den Rechtsweg zu verweisen -> er muss also Oppositionsklage erheben.



Verpflichtete hat grds die Wahl zwischen Oppositionsklage und Oppositionsgesuch.

  • Entscheidet er sich aber für die Oppositionsklage obwohl bereits das Oppositionsgesuch erfolgreich gewesen wäre, bekommt er nur die Kosten des Oppositionsgesuches ersetzt.




Erkläre die Impugnationsklage

Während mit der Oppositionsklage Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht werden, enthält die Impugnationsklage Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung.


Wenn dem bG titelgemäß die Exekution bewilligt wird, obwohl ihm der Vollstreckungsanspruch fehlt (weil er verzichtet hat oder weil Vollstreckbarkeit von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt, die noch nicht erfüllt sind) kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Vollstreckungsanspruch erheben.

  • Dazu dient die Impugnationsklage (§36 EO)


Ziel der Klage ist nicht die Vernichtung des Anspruchs, sondern einer bestimmten Anlassexekution (Einzelwirkungstheorie).


  • Deshalb lautet das Urteilsbegehren: „Die mit Beschluss vom... zu 4E 168/20y des Bezirksgerichtes Villach bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt".

  • Ein Einstellungsbegehren ist nicht zu stellen, da diese Verfügung gemäß § 36 Abs 3 von Amts wegen zu treffen ist.

Zuständig ist das Bewilligungsgericht (§36 Abs 2 S1 EO)


Die Klagstatbestände sind taxativ im Gesetz aufgezählt (§36 EO):

  1. Mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches

    • die nach § 7 Abs 2 erforderlichen Tatsachen sind in Wahrheit nicht eingetreten.

    • Es kann nur ein Verstoß gegen § 7 Abs 2, nicht auch ein bei der Exekutionsbewilligung unterlaufener Fehler gegen § 7 Abs 1 mit Klage nach § 36 geltend gemacht werden, ebenso wenig kann eine Klage nach § 36 darauf gestützt werden, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu Unrecht erteilt wurde.

    • Mit einer Klage nach § 36 Z 1 kann aber zB geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für eine nach § 355 (Unterlassungsexekution) verhängte Strafverfügung nicht vorliegen, oder dass der Verpflichtete den verbotenen Zustand mangels Möglichkeit der Einflussnahme nicht beseitigen konnte oder das Fehlen eines Exekutionstitels zufolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges.

  2. Die angenommene Rechtsnachfolge nicht eingetreten ist (§36 Z1 F2 EO)

    1. Hier wird vorgebracht, dass die Rechtsnachfolge nicht ordnungsgemäß im Sinne des §9 nachgewiesen wurde und deshalb die Exekutionsbewilligung nicht hätte ergehen dürfen.

  3. Fehlen / Bestreiten des Aufwertungsschlüssel

    1. Hat das Gericht angenommen, dass die Höhe des Aufwertungsfaktors, der sich aus dem Wertsicherungsklausel des Exekutionstitels ergibt, durch eine unbedenkliche Urkunde nachgewiesen wurde, und die Exekution auch zur Hereinbringung des Erhöhungsbetrags bewilligt, so kann der Verpflichtete dagegen eine Klage nach §36 erheben, wenn er die Höhe des Aufwertungsfaktors bestreitet.

  4. Exekutionsverzicht

    1. Exekutionsverzicht liegt vor, wenn der Gläubiger dauernd auf die Einleitung der Exekution (Einleitungsverzicht) oder auf die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Exekution (Fortsetzungsverzicht) endgültig verzichtet.

    2. Mit einem Verzicht auf das Exekutionsverfahren verzichtet der Gläubiger auf staatlichen Vollstreckungsschutz, wovon der Bestand der Forderung an sich grundsätzlich unberührt bleibt.

    3. Der Anspruch des Gläubigers bleibt sohin aufrecht, kann gültig erfüllt werden, jedoch hat der Belastete im Verfahren eine Einrede.

    4. Der Verzicht ist eine prozessual wirksame Willenserklärung. Er setzt einen konkreten individualisierten Titel voraus, von dessen (weiterer) zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger absteht.

    5. Ein vorweg erklärter Generalverzicht wäre aus Rechtsschutzgründen und aus dem Grunde des § 937 ABGB unzulässig (hRspr).

    6. Der Verzicht kann ausdrücklich oder kon-kludent erfolgen.

    7. Ein besonderer Fall des Exekutionsverzichtes ist das erschlichene Versäumungsurteil. Hier wird geltend gemacht, dass der Kläger vereinbarungswidrig ein Versäumungsurteil im Titelprozess erwirkt habe. In einer solchen Vereinbarung liegt nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ein Exekutionsverzicht. Die Verpflichtung, das Verfahren nicht fortzusetzen, schließt die Verpflichtung ein, von einem dennoch erwirkten Titel nicht Gebrauch zu machen.

  5. Exekutionsstundung

    1. Liegt vor, wenn der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Exekution üfr eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat.

  6. Fehlen der Unterwerfungsklausel im Notariatsakt

    1. Mit einer Impugnationsklausel können nur Formmängel des Notariatsaktes geltend gemacht werden.

    2. Materiellrechtliche Anfechtung bietet dagegen einen Oppositionsklagegrund.

Impugnationsklage - Rekurs:

Wenn die Einwendungstatsachen dem Bewilligungsgericht schon zur Zeit der Exekutionsbewilligung vorgelegen sind, kann der verpflichtete zwischen Rekurs und Impugnationsklage wählen (§36 Abs 1 EO)

  • Wählt der Veprflichtete den Klageweg, obwohl er mit dem Rekurs dasselbe Ergebnis erzielen hätte können, so ist dies im Kostenspruch zu berücksichtigen.

  • Rekurs ist weitaus billiger.


Impugnationsgesuch:


Verpflichtete kann aus Grunde der Exekutionsstundung oder des Exekutionsverzicht statt der Impugnationsklage ein Gesuch um Einstellung der Exekution stellen.


Erkläre die Exszindierungsklage

Wenn die Exekution versehentlich in den Rechtsbereich eines Dritten eingreift (abgeirrte Exekution), bleibt es diesem überlassen, sich dagegen mit einem Widerpsruch zu wehren.


Einem Dritten, in dessen Recht durch eine Exekution eingegriffen wird, steht ein unverzichtbares Widerspruchsrecht zu.


Jeder, der an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, an einem Teil eines solchen oder an einzelnen Gegenständen des Zubehörs einer in Exekution gezogenen Liegenschaft ein Recht behauptet, welches die vornahme der Exekution unzulässig machen würde, ist berechtigt, Exszindierungsklage zu erheben.


Die Klage zielt daraufhin ab, eine bestimmte Exekution für unzulässig zu erklären.


Ein Einstellungsantrag ist nicht zu erheben, da diese Verfügung gem §37 Abs 3 von Amts wegen zu treffen ist.


Die Exszindierungsklage soll als prozessuale Gestaltungsklage den erfolgten Vollstreckungsübergriff beseitigen.


Grds trifft den Dritten die Behauptungs- und Beweislast für das die Exekution unzulässig machende Recht.


Er hat in der Exszindierungsklage das geltend gemachte Recht so weit zu konkretisieren, dass diese Behauptung im Beweisverfahren überprüft werden können.


Dabei wird an die Schlüssigkeit des Klagebegehrens ein strenger Maßstab gelegt.


Erweist sich die Klage als nicht schlüssig, ist dem Kläger durch Verbesserung die Ergänzung seines Vorbringens zu ermöglichen.


Klagstatbestand sind Rechte am Exekutionsobjekt, die die Exekution unzulässig machen. Dies können sein:

  • dingliche Rechte

  • obligatorische Ansprüche


Kläger ist der, der ein Recht am Exekutionsobjekt behauptet.


Prozessvoraussetzung ist ein anhängiges Exekutionsverfahren.

  • Die Exszindierungsklage kann also vom Beginn der Exekution bis zur rechtskraft und Ausführung des Verteilungsbeschlusses eingebracht werden.

Mit der Ausfolgung des Meistbots ist die Exekution jedenfalls beendet, sodass die Exzindierungsklage abzuweisen ist.


Nach einem Verkauf der in Exekution gezogenen Gegenstände erfasst der Exszindierungsanspruch den Erlös.


Der Exzindierungsprozess ist ein normales Erkenntnisverfahren und es gelten die Bestimmungen der ZPO

  • Eventualmaxime gilt hier nicht.

Vor Beginn des Vollzugs ist sie beim Bewilligungsgericht, danach beim Exekutionsgericht einzubringen (§37 Abs 3).


Die Exszindierungsklage ist ein Hauptanwendungsfall des §45 ZPO.


Worum geht es bei der Immobiliarexekution?

Stehen dem betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten Geldforderungen zu, kann er auch auf das unbewegliche Vermögen des Verpflichteten Exekution führen.


Er kann dabei zwischen drei Exekutionsmittel wählen, und zwar:

  1. zwangsweise Pfandrechtsbegründung

    1. Verschafft dem bG keine Befriedigung sondern sichert seine vollstreckbare Forderung dadurch, dass sie ihm am unbeweglichen Gut des Verpflichteten eine Zwangshypothek einräumt.

    2. In deren Rang kann er später immer noch die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen.

  2. Zwangsverwaltung

    1. Soll den bG aus Nutzungen des Liegenschaft befriedigen - eignet sich daher für vollstreckbare Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (zB Unterhalts- und Versehrtenrenten)

    2. Ist auch deshlab sinnvoll, weil der bG schon auf den laufenden Liegenschaftsertrag zur Tilgung siener Forderung greifen kann neben der Zwangsversteigerung


  3. Zwangsversteigerung

    1. Soll den bG aus dem Erlös des Liegenschaftsverkaufs befriedigen, entzieht also dem verpflichteten die Substanz.

    2. Empfiehlt sich zur Deckung höherer Forderungen -> vor allem der Hypothekargläubiger

    3. Subsidiarität der Zwangsversteigerung:

      1. Auf Antrag des Verpflichteten kann das Gericht die bewilligte Zwangsverteigerung durch die Zwangsverwaltung ersetzen, wenn diese den bG voll zu befriedigen vermag (§155 EO)


Diese drei Unterscheiden sich durch ihre Intensität.


Der bG kann unter den drei grds frei wählen und sie auch beliebeig kombinieren.

  • Unzulässig ist aber die gleichzeitige Einbringung eins Antrags auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit einem Zwangsversteigerungsantrag.

  • Dies deshlab da der bG die Möglichkeit hat gem §152 im Range der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Einverleibung eines Pfandrechtes auf die in Exekution gezogene Liegenschaft zu beantragen.

    • Wirkt gleich wie eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung


Wie funktioniert die zwnagsweise Pfandrechtsbegründung?

Diese ist in den §§88-96 geregelt und dient dazu, aufgrund des Exekutionsitels ein Pfandrecht an der Liegenschaft oder den Liegenschaftsanteilen einem Superädifikato oder einem Baurecht des Vepflichteten zu begründen und sicherzustellen.


Wie wird das Pfandrecht begründet?


Das Pfandrecht wird durch Einverleibung im Lastenblatt der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft im GB erworben.


Ist zugunsten des bG bereits aufgrund einer Privaturkunde (Schuldschein) ein vertragliches Pfandrecht einverleibt, wird die zwnagsweise Pfandrechtsbegründung durch Anmerkung der Vollstreckbarkeit erworben (§90).

  • Diese pfandrechtsbegründung gibt dem Gläubiger, wie erwähnt, kein Befriedigungsrecht, jedoch kann er später unmittelbar beim ExGericht um die Zwangsverwaltung oder Zwangsverteigerung im Range des Zwangspfandrechtes ansuchen.


Sohin gibt die zwnagsweise Pfandrechtsbegründung dem bG ein exekutives Befriedigungsrecht mit Sicherungsfunktion.

  • Doppelnatur der Zwangshypothek

    • Einerseits besitzt sie Sicherungsfunktion

    • Andererseits stellt sie ein exekutives Befriedigungsrecht dar.

Der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der die Geburtsdaten der Parteien zu enthalten hat, soll zu einer GB-Eintragung führen.


Im Lastenblatt der in Exekution gezogenen Liegenschaft erfolgt die bücherliche Einverleibung des Pfandrechts.

  • Gesicherte Forderung ist als vollstreckbar zu bezeichnen.

Ist zugunsten des bG bereits eine Hypothek im GB einverleibt, so ist ihm auf Antrag die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.

  • Gem §89 Abs 2 sind daher auch die Vorschriften des Allgemeinen GBG anzuwenden, mit Ausnahme, dass die Rekursfrist 14 Tage beträgt.


Bei Superädifikaten bedarf es zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung einer pfandweisen Beschreibung.



Hindernisse für die Bewilligung bzw Eintragung eines Zwangspfandrechts sind zB

  • Belastungsverbote

  • vereinbarte Gütergemeinschaft

  • gemeinsames Wohnungseigentum

  • fideikommissarische Substitution


Wie funktioniert die Zwangverwaltung?

Die Zwangsverwaltung (§§97 bis 132 EO) soll die vollstreckbare Forderung des Gläubigers aus den Ertragsüberschüssen (Nettoeinkünften) einer Liegenschaft, eines Superädifikates oder eines Baurechtes tilgen.


Nicht das Gericht selbst, sondern ein von ihm bestellter, fachkundiger Zwangsverwalter führt die Zwangsverwaltung.


Der Verwalter hat alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienlichen Maßnahmen zu treffen.


Er ist befugt, alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft (Superädifikat oder Baurecht) anstelle des Verpflichteten einzuziehen.



Die Zwangsverwaltung wird oft beantragt, um die Liegenschaft bis zum Zuschlagstag in einem parallel behängenden Zwangsversteigerungsverfahren ordnungsgemäß zu bewirtschaften und zu erhalten.


Die Zwangsverwaltung wird bei jenem BG beantragt, bei dem sich die Einlage des betreffenden unbeweglichen Gutes befindet (§5b). (Buchgericht)

  • Anmerkung der Zwangsverwaltung im Lastenblatt C hat zur Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann.

  • Im Range der Anmerkung der Bewilligung der Zwangsverwaltung erhält der bG ein Befriedigungsrecht aus den Liegenschaftserträgnissen.

    • kann gg jeden späteren Erwerber durchgeführt ewrden

Der Rang des Befriedigungsrecht richtet sich nach dem ZP, zu dem das Ersuchen um Vollzug der Anmerkung beim Buchgericht eingelangt ist.


Bei Superädifikaten bestimmt sich die Priorität des Pfandrechtes nach dem ZP der Anmerkung der Bewilligung im Zwangsverwaltung im Protokoll über die pfandweise Beschreibung.


Wie funktioniert die Zwangsversteigerung?

Die Zwangsversteigerung ist die intesivste Form der Exekution und soll die liegenschaft des Verpflichteten versilbern und aus dem erzielten Erlös die Geldforderung des bG befriedigen.


Es kann jeder, dem eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten zusteht, auf die Liegenschaft greifen und die Zwangsversteigerung beantragen.


Jede Zwangsversteigerung wird über Antrag des bG beim zuständigen Exekutionsgericht eingeleitet.

  • Zuständig für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrages ist gem §5b das Buchgericht.

Das Exekutionsgericht verständigt Parteien und Wiederkaufsberechtigte von der Exbewilligung und veranlasst die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung (§138 EO).


Die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat folgende Wirkungen:

  • jeder spätere Erwerber hat die Zwangsversteigerung gegen sich gleten zu lassen

  • der bG erhält im Range der Anmerkung ein Befriedigungsrecht

  • ein Rangvorbehalt nach §58 GBG kann nicht mehr ausgenützt werden

  • dem Verpflichteten wird die Verfügungsgewalt entzogen bzw auf die “ordentliche Verwaltung” eingeschränkt

  • nachkommenden Gläubigern ist nur mehr ein Beitritt zum bereits behängenden Verfahren möglich (Einheit des Verwertungsverfahrens)

Stehen der Bewilligung Buchhindernisse entgegen ist der Antrag abzuweisen.



Die Schätzung der Liegenschaft geschieht durch SV - danach bestimmen sich Vadium geringstes Gebot und Überbot.


Die wichtigsten Versteigerungsbedingungen sind:

  • Höhe des Vadiums sind 10% des Schätzwertes

  • Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert

    • Mindestsumme unter der nicht verkauft wird (Verschleuderungsgrenze)

  • Berichtigung des Meistbots:

    • hier werden die Modalitäten über Bezahlung des Preises um welchen die Liegenschaften erworben wurde, festgesetzt

  • Lasten:

    • öffentlich rechtliche Lasten sind immer ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen - der Ersteher hat das volle Meistbot zu erlegen und die im GB einverleibte Last zu übernehmen.

  • Meistbotverzinsung bei 4%

  • Wiederversteigerung bei nicht rechtzeitigem Erlag des Meistbotes


Nach Ablauf der Einwendungsfrist gg den Schätzwert bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin und macht diesen mittels Edikt bekannt.


Der versteigerungstermin selbst ist die einzige volksöffentliche Tagsatzung im Exekutionsverfahren.

  • Wird vom Richter geleitet.

Die Versteigerung ist zu schließen, wenn trotz zweimaliger Aufforderung kein höheres angebot abgegeben wird und der Meistbieter das Vadium erlegt hat (§85 Abs 9 EO).


Danach gibt der Richter die Gründe bekannt, derentwegen gegen die bevorstehende Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben werden kann (§182 EO)

  • Widerspruchsgründe in §184 EO


Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbieter gleich im Versteigerungstermin der Zuschlag zu erteilen.


Der Zuschlag macht den Ersteher zum Eigentümer der Liegenschaft samt Zubehör.




Worum geht es bei der Mobiliarexekution?

Hier geht es um die Exekution auf das bewegliche vermögen.


Zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann der betreibende Gläubiger nicht nur auf körperlich bewegliche Sachen des Verpflichteten greifen, sondern auch auf andere Vermögensrechte und Geldforderungen.


Es gibt drei Kategorien:


  1. Fahrnisexekution (§§249-288 EO)

  2. Forderungsexekution (§§289-325 EO)

  3. Exekution auf Vermögensrechte (§§326-345 EO)


Nach Bewilligung der Exekution kommt es dabei immer zur Pfändung.


Nach der Pfändung kommt es zur Verwertung der gepfändeten Objekte und dann zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers.


  • Pfändung bedeutet Begründung eines exekutiven (richterlichen) Pfandrechts


Im ExV zur Hereinbringung von Geldforderungen steht dem bG die Wahl frei, welches Exekutionsmittel zum Einsatz gelangen soll.

  • Er hat die Wahl, ob er ein oder mehrere Exekutionsmittel beansprucht.

  • Es kann zur Häufung von ExM kommen.

  • Abweisung einzelner beantragter ExM nur möglich, wenn zweifelsfrei eine Überdeckung vorliegt.

Die EO enthält keine generellen Vorschriften, in welcher Reihenfolge beim Vollzug mehrer bewilligter Exekutionsmittel zu verfahren ist, insb ob eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten ist.


Eine echte Rangordnung unter den Exekutionsmittel oder Exekutionsobjekten besteht nur in Einzelfällen wie:

  1. Vorrang der Exekution auf Einkommensbezüge ggü der Fahrnisexekution (§249a EO)

  2. Zwangsverwaltung ggü Zwangsversteigerung (§155 EO)

  3. bei einer Forderungsexekution nach §295, die nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche Sachen nur dann zu bewilligen ist, wenn seit Bewilligung der Fahrnisexekution ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen erfahen hat, dass dem Verpflichteten Forderungen iSd §290a zustehen.


Wie funktioniert die Pfändung bei der Fahrnisexekution?

Gibt es Grenzen bei der Pfändung?

Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme des Exekutionsobjekts.

Die Pfändung wird bei der Fahrnisexekution dadurch bewirkt, dass die pfändbaren Gegenstände durch das Vollstreckungsorgan in einem Protokoll verzeichnet und beschrieben werden (Pfändungsprotokoll - §253 EO).

Die Pfändung bewirkt - wie bei allen Fällen der Mobiliarexekution -, dass

  1. das Exekutionsobjekt der Verstrickung verfällt

    1. Bedeutet, dass der Verpflichtete seine Verfügungsmacht über das gepfändete Objekt verliert und anstelle dessen die Verfügungsmacht des Staates tritt

  2. der betreibende Gläubiger erwirbt ein Pfändungsrecht (exekutives, richterliches Pfandrecht):

    1. Bedeutet, dass der betreibende Gläubiger Verwertungs- und Befriedigungsrechte erlangt.

Voraussetzung für eine Pfändung ist, dass sich die zu pfändenden Gegenstände in der gewahrsame des Verpflichteten oder in der Gewahrsame einer zur Herausgabe bereiten dritten Person befinden, welche die Pfändung zulässt.

Der Gerichtsvollzieher hat also alle Gegenstände zu pfänden, die in der faktischen Sachherrschaft stehen.

  • Der Umstand, dass die Sachen nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen, muss der dritte Eigentümer mit Exszindierungsklage (§37 EO) geltend machen.

  • Ebenso können Sachen gepfändet werden, die in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers stehen.

  • Sollten sich zu pfändende Sachen bei einem herausgabebereiten Dritten befinden, so kann die Sache gepfändet werden.

    • Ist dder Dritte nicht zur Herausgabe bereit, so muss der betreibende Gläubiger den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen den Dritten pfänden und überweisen lassen.

Mit der Pfändung erwirbt der bG, wie dargestellt, ein Pfändungspfandrecht.

  • Der Rang des Gläubigers bestimmt sich nach dem ZP der Pfändung.

  • Erfolgt die Pfändung zugunsten mehrerer Gläubiger gleichzeitig, so stehen die hierdurch begründeten Pfändungsrechte im gleichen Rang.

    • Prioritäsprinzip!

Ist eine Sache bereits zugunsten eines Gläubigers gepfändet und soll die Sache zugunsten anderer betreibender Gläubiger nochmals gepfändet werden, erfolgt dies durch Anmerkung auf dem bereits vorhandenen Pfändungsprotokoll (Nachpfändung).

  • Davon zu unterscheiden ist die Anschlusspfändung:

    • zugunsten desselben Gläubigers werden weitere Sachen gefpädnet und diese in einem Anhang zum Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschrieben.

Das Pfändungsrecht besteht nicht ewig. Es erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wird. (§356 Abs 2 EO)

Im Pfändungsprotokoll sind nicht nur die gepfändeten körperlichen Sachen anzuführen und zu beschreiben, sondern auch deren voraussichtlich erzielbarer Erlös (Bleistiftwert) und angebliche Rechte dritter Personen an den Pfandgegenständen.

Wird die Verwahrung nicht beantragt, bleiben die Gegenstände beim Verfplichteten, die erfolgte Pfändung ist aber in einer für jeden leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen (Pfändungsmarke - Kuckuck)

Gibt es Grenzen bei der Pfändung?

§§250 bis 252 EO normieren ein Vebrot der Kahlpfändung, in dem sie ein Katalog unpfändbarer Sachen aufstellen.


Grds ist darauf hinzuweisen, dass Liegenschaftszubehör nur zusammen mit der Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden darf.

  • Zubehör einer Liegenschaft sind jedenfalls die mit der Liegenschaft als Hauptsache in fortdauernde Verbindung gesetzten Gegenstände (Bestandteile) und alle ohne solche äußerliche Verbindung sonst zum fortdauernden, anhaltenden Gebrauch der Liegenschaft bestimmten Dinge (vgl §§294-297a ABGB).

Alle Pfändungsbeschränkungen sind von Amts wegen wahrzunehmen und unterliegen nciht der Parteiendisposition (zwingendes Recht).


Unpfändbare Sachen sind beispielsweise:

  • §250 Z1

    • die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung dienen

  • §250 Z2

    • die zur Berufsausübung bzw persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände

Es gibt die Möglichkeit der Austauschpfändung (§251a):

  • Dadurch können auch unpfändbare Gegenstände gepfändet werden.

  • Voraussetzung ist, dass der Austausch durch ein Ersatzstück nach der Lage der Verhältnisse angemessen ist.

    • Dies liegt dann vor, wenn der Verwertungserlös des gepfändeten Gutes den Wert des Ersatzstückes,das zum geschützten Zweck genügt, erheblich übersteigen wird.

Unpfändbare Sachen, die gepfändet wurden, sind von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss aus der Exekution auszuscheinden (Teileinstellung).


Den Ausscheidungsantrag (Einstellungsantrag, §39 Abs 1 Z2 EO) und den nachfolgenden Rekurs können nicht nur die beschwerten Parteien des ExV erheben, sondern überhaupt, wer ein rechtliches Intersse nachzuweisen vermag.



Was geschieht mit den gepfändeten Gegenständen bis zum Verkauf?


Wie funktioniert der Verkauf?

Verwahrung (§§259ff EO):


Zur Sicherung der Verwertung können die gepfändeten Gegenstände verwahrt werden.


Die Verwahrung geschieht grds bei Gericht oder bei einem auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer.

  • Auch Auktionshalle möglich.

Gegenstände, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen können auch von Amts wegen verwahrt werden.

  • Kosten der Verwahrung trägt nach §259 Abs 4 einstweilen der betreibende gläubiger.

Geld hat der betreibende Gerichtsvollzieher jedenfalls in Verwahrung nehmen.


Werden Pfandstücke nicht verwahrt, so ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise durch Aufkleben von Pfändungsmarken oder allenfalls von Pfändungsanzeigen an geeigneter Stelle ersichtlich zu machen.



Verkauf (§§264aff EO):


Da die Bewilligung der Exekution bereits die Bewilligung über die Verwertung (Verkauf) enthält (vgl §249), kann der Gerichtsvollzieher nach erfolgter Pfändung sogliech das Verkaufsverfahren betreiben, ohne einen Antrag des betreibenden Gläubigers und dessen Bewilligung durch den Richter oder Rechtspfleger abwarten zu müssen.


Die Verwertung kann durch Freihandverkauf oder Versteigerung erfolgen.


Ein Freihandverkauf ist nur bei Gegenständen mit Börsenpreis und bei Wertpapieren zulässig (§268 Abs 1 Z1 und 2 EO).


  • Dem Verwalter ist bei der Verwertung beweglicher Sachen mehr Flexibilität eingeräumt - er kann bewegliche Sachen unter Berücksichtigung des Schätzwertes verkaufen (§268 Abs 2 EO)

Gegenstände die nicht unter §268 Abs 1 Z1 und Z2 fallen, sind öffentlich zu versteigern (§270 Abs 2 EO).


Eine versteigerung kann stattfinden via Internet, Auktuionshalle, Versteigerungshaus, an Ort und Stelle wo sich Gegenstände befinden.


Eine Versteigerung darf nur so lange fortgeführt werden, bis der erzielte Erlös zur Befriedigung der Forderungen der betreibenden Gläubiger hinreicht (Deckungsprinzip).


Gegen den Zuschlag im Fahrnisexekutionsverfahren steht nur die Vollzugsbeschwerde nach §68 offen und dies auch nur dann, wenn die Versteigerung so mangelhaft und formlos erfolgt ist, dass auch für den Käufer erkennbar sein musste, dass eine ordnungsgemäße Versteigerung nicht stattgefunden hat.



Wie läuft die Forderungsexekution ab?

Über den ExAntrag entscheidet entweder das im §5b (Buchforderungen) oder §4 Abs 1 oder 2 genannte Exekutionsgericht.


Der Exekutionbewilligungsbeschluss (Pfändungsbeschluss) enthält ein sog. Doppelverbot:


  1. Einerseits das Verbot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu leisten (Zahlungsverbot)

  2. Andererseits das Verbot an den Verpflichteten, über die gepfändete Forderung zu verfügen (Verfügungsverbot), also sie zB abzutreten.

Der Pfändungsbeschluss ist also auch an den Drittschuldner zuzustellen und mit der Zustellung an diesen ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§294 Abs 3 EO).

  • Danach bestimmt sich auch der Rang des Pfändungspfandrechtes.

  • Sind dem Drittschuldner mehrere Zahlungsvebote am gleichen Tag zugekommen, so besitzen die hierdurch begründete Pfandrechte den gleichen Rang.

  • Ist ein Verwalter bestellt, so obliegt es ihm, dem Drittschuldner und dem Verpflichteten die vom Gericht ausgesprochenen Verbote und Aufträge mitzuteilen.

  • Er kann auch den Drittschuldner zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach §301 auffordern.


Wurde die Forderungsexekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, so darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

  • Dies ist dem Drittschuldner bekannt zu geben.

Der Drittschuldner hat in weiterer Folge gegen Kostenersatz binnen vier Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§301 - Drittschuldnererklärung).


Das Gesetz kennt drei Verwertungsarten von gepfändeten Geldforderungen:

  1. Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger

  2. Einziehung durch den Verwalter

  3. Anderweitige Verwertung


ad 1.

  • Die Rechte des bG und des Verwalters bei überweisung zur Einziehung regeln die §§303ff

  • Überweisung geschieht generell durch die Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.

  • Verpflichtete hat dem Verwalter oder dem bG, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Konten herauszugeben.

  • Durch die Überweisung zur Einziehung wird der bG oder der Verwlater ermächtigt, anstelle des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des hereinzubringenden Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintritts ihrer Fälligkeit zu begehren.

    • Auch können sie den eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeiführen sowie alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Akte vornehmen.

  • Sollte der Drittschuldner nicht ordnungsgemäß zahlen können bG und Vertreter die Forderung auch einklagen (Drittschuldnerklage)

  • Ein Vergleich des bG / Verwalters über die zur Einziehung überwiesene Forderung bedarf der Zustimmung des Exekutionsgerichts.

    • Weder der Verwalter noch die bG sind jedoch befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen.

Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.

  • Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so sit auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

    • Drittschuldner kann bei unklarer Sach- oder Rechtslage den Betrag der Forderung beim ExGericht hinterlegen.


Obwohl die Überweisung die normale Verwertungsart bei der forderungsexekution ist, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen (§317) anderweitige Verwertungsarten vor:

  • Verkauf der Forderung (§318)

  • Öffentliche Versteigerung (§319)

  • Zwangsverwaltung (§319 Abs 2)



Gibt es Einschränkungen betreffend der Pfändbarkeit von Forderungen?

Änhlich wie bei der Fahrnisxekution (Katalog der unpfändbaren Gegenstände §§250, 251) exisitiert auch bei der Forderungsexekution ein Pfändungsschutz zugunsten des Verpflichteten, welcher von Amts wegen zu beachten ist und zwingendes Recht darstellt


Unpfändbare Forderungen (§290)


  • Die wichtigsten unpfändbaren Forderungen sind die Aufwandsentschädigung, das Pflegegeld, Beihilfen des AMS, Mietzinsbeihilfe, Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld sowie Stipendien

    • Alle Leistungen des §290 sind jedoch pfändbar, wenn die Exekutin zur Hereinbringung einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

      • Mietzinsbeihilfe für Miete

Beschränkt pfändbare Forderungen (§290a)


  • Hier werden jene Forderungen auf Leistungen zusammengefasst, für welche die in den§§291a und 291b angeführten Pfändungsbeschränkungen gelten.

  • Die wichtigsten sind alle Leistungen aus einem AV, gleichgültig ob privat- oder öffentlichrechtlicher Art.

  • Hauptschutzpunkt ist, dass dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag (Existenzminimum) verbleibt.

    • Existenzminimum besteht aus einem fixen Betrag der sich nach Zahl der Sorgepflichten und mit höhe des Einkommens erhöht.

  • Das Existenzminimum wird nach dem §291a oder - bei Unterhaltsexekutionen - nach §291b berechnet.

    • Berechnung obliegt dem Drittschuldner, der den pfändbaren Teil der Forderung in weiterer Folge unmittelbar an den bG zu zahlen hat.

  • Unter den in §292a EO genannten Voraussetzungen kann das gericht auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen erhöhen.

  • Auf Antrag kann das Gericht aber auch den unpfändbaren Betrag herabsetzen (§292b EO)

    • Insbesondere dann, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können.



Wie läuft die Exekution auf Vermögensrechte ab?

Über einen Exekutionsantrag ist ausschließlich nach der Aktenlage zu entscheiden.


ExG hat also nicht die Tauglichkeit des Exekutionsobjektes (Übertragbarkeit, Verwertbarkeit) zu prüfen.


Ist die Verwertung des in Exekution gezogenen Rechts nicht von vornherein unzulässig oder auszuschließen, hat das Gericht den Exekutionsantrag zu bewilligen.


Sollte das Recht in weiterer Folge nicht verwertbar sien, ist das Exekutionsverfahren nach §39 Abs 1 Z2 oder Z8 einzustellen.


Grds umfasst die Exekution alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Allerdings kann der betreibende Gläubiger die Exekution auch nur auf einzelne Vermögensrechte beantragen.


Das Exekutionsgericht hat einen Verwalter zu bestellen. Dieser hat wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu ermitteln. (§327 Abs 1 EO)


Die Pfändung anderer Vermögensrechte ist im § 328 geregelt.

  • Sie geschieht durch die Erlassung eines Gebotes an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Verfügungsverbot).

  • Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, ist die Pfändung erst dann bewirkt, wenn dem Dritten ein Leistungsverbot zugestellt wurde (Doppelverbot).

  • Den Pfandrang begründet die Zustellung des Verbotes an den Verpflichteten, bei Doppelverbot an beide.

Bei verbücherten Rechten erfolgt die Pfändung durch Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register.


Die zu pfändenden Vermögensrechte werden vom Verwalter ausgewählt

  • er hat dabei jene Vermögensrechte zur Pfändung und Verwertung auszuwählen, die die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringen, wobei auch auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, insbesondere inwieweit ihn der Verlust des Vermögensrechts beeinträchtigt (§ 27 Abs 3).

  • Ist es zur Bestimmung des Rechtes erforderlich, hat der Verwalter das in Exekution gezogene Recht pfandweise zu beschreiben.

  • Durch die pfandweise Beschreibung wird somit das Exekutionsobjekt konkretisiert.

  • Diese pfandweise Beschreibung - wie auch im Fall des § 134 - führt nicht zur Begründung eines Pfandrechtes, sondern dient lediglich der Beseitigung von Unklarheiten über den Umfang der in Exekution gezogenen Rechte und hat nach der Rechtsprechung auf den Rang des Pfandrechtes an sich keine Auswirkung.

Dem grundsätzlich zu bestellenden Verwalter kommen die Befugnisse des § 329 zu.


Wird ausnahmsweise kein Verwalter bestellt, kommen die Befugnisse dem betreibenden Gläubiger zu.

  • Die Verwertung obliegt dann jedoch dem Gericht.


Die Verwertung (§ 331) geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.


  • Auch bei der Festlegung der Verwertungsart hat der Verwalter eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des betreibenden Gläubigers, die umfassendste und schnellste Befriedigung zu erlangen, und dem Interesse des Verpflichteten, in seinen Rechten nur so weit als nötig beeinträchtigt zu werden, vorzunehmen.

  • Bestimmte Verwertungsarten bedürfen, da sie einen weitreichenden Eingriff in die Sphäre des Verpflichteten darstellen, der Genehmigung des Exekutions gerichtes.

  • Verwertungsarten sind nicht abschließend geregelt.

    • Es kommt auf den Erlös an.

Die Zwangsverwaltung ist vorgesehen (§392) zur Verwertung von Rechten auf den weiderholten Bezug von Früchten, Jagrdrechten, etc.

  • Liegt unter sinngemäßer Anwendung der bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften.


UN können nur durch Zwangsverwlatung oder Verpachtung verwertet werden, wobei das Verfügungsverbot insb. das Verbot umfasst, das UN zu veräußern oder zu verpachten, den UN-Gegenstand zu ändern, den Betrieb des UN einzustellen, über Sachen und Rechte des UN zu verfügen oder Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des UN zu begründen.


Erkläre die Exekution zur Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen (§§346-348)?

Hat der Schuldner dem bG bestimmte bewegliche Sachen zu übergeben, so verläuft die Exekution dergestalt, dass der Gerichtsvollzieher diese Sachen dem Verpflichteten abnimmt und gegen Empfangsbestätigung dem betreibenden Gläubiger aushändigt.


Dem Titel können also gelichermaßen dingliche wie auch obligatorische Ansprüche zugrunde liegen.


Entscheidend istfür diese Exekutionsart nicht der zum Herausgabeanspruch führende Rechtsgrund, sondern allein die titelmäßige Verpflichtung zur Gewahrsamsverschaffung.


Im Exekutionsantrag, dem der Titel zwingend beizulegen ist, da das vereinfache Bewilligungsverfahren nicht in Betracht kommt, ist das anzuwendende Exekutionsmittel anzugeben und sind die herauszugebenden Gegenstände sowie der Ort, wo die Exekution zu vollziehen ist, genau anzuführen.


Vollzug obliegt dem Gerichtsvollzieher.

  • Er hat über den Vollzug ein Protokoll aufzunehmen, in dem die abgenommenen Fahrnisse zu bezeichnen, und der Umstand ihrer Übergabe an den betreibenden Gläubiger anzuführen sind.

  • Dieses Protokoll hat auch die Empfangsbestätigung des bG zu enthalten.

Damit ist die Exekution auch schon beendet.

  • Katalog über die unpfändbaren Sachen (§§250, 251) gilt hier nicht.

Drittdetention:


Voraussetzungen für das Vorgehen nach §345 ist, dass sich die herauszugebende Sache in der Gewahrsame des Verpflichteten befindet.

  • ist sie in der Gewahrsame Dritten, kann sie ihm nur mit seiner Einwilligung weggenommen werden.

  • Weigert sich der Dritte, wird sich der bG den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegen den Dritten überweisen lassen (§347 Abs 2 EO)

    • Eine Exekutionsführung nach §338 ist nämlich mangels geeigentem Titel nicht zulässig


Erfolgloser Vollzug - Interessenklage:


Bei erfolglosem Vollzug und falls die Offenlegung nichts ergibt, besteht die Möglichkeit der Interessenklage - nachdem auf die Fortsetzung der Herausgabeexekution verzichtet wurde (§368 EO).


Erkläre die Räumungsexekution - §349?

Lautet ein Titel dahin, dass der Schuldner eine Liegenschaft, Gegenstände des Bergwerkseigentum oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen hat, ist die Exekution nach §349 zu beantragen und bewilligen.


Der Exekutionsantrag hat das zu räumende Objekt genau zu bezeichnen.


Exekutionsobjekt ist eine unbewegliche Sache, also eine Liegenschaft, ein realter Teil einer Liegenschaft oder eine Wohnung.


Nach Exekutionsbewilligung hat vom Gerichtsvollzieher die erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen zu erfolgen (Delogierung) und hat er den bG in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen.

  • Mit Herstellung des dem Titel entsprechenden Zustandes, also mit der Übergabe des geräumten Bestandsobejktes an den bG, ist die Räumungsexekution beendet.


Grds trifft die Räumungsverpflichtung nur jene Person, die nach dem Titel die Leistung erbringen muss.

  • Nach herrschender Auslegung des §568 ZPO trifft die Räumungsexekution aber alle Personen, die ihr Benützungsrecht lediglich vom Bestandnehmer ableiten

    • zB Familienangehörige, Untermieter

  • Exekutionstitel besitzt aber gg Personen, die kraft eigenen Rechtes befugt sind, in der Liegenschaft zu bleiben, keine Wirksamkeit.


Zum Räumungstermin selbst hat die bG alle zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitzustellen.


Fahrnisse die entfernt wurden, sind dem Verpflichteten oder dessen Bevollmächtigten zu üebrgeben.

  • Wenn die nicht da sind, sind sie auf Kosten des Verpflichteten zu verwahren.

  • Wenn diese Kosten nicht bezahlt werden, werden sie nach Androhung verkauft.


Achtung:


Da die Räumungsexekution die verpflichtete Partei uU der Obdachlosigkeit aussetzt, ist sie nach §35 Abs 1 MRG auf Antrag aufzuschieben (§42), wenn die Aufschiebung dem Vermieter nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden kann.


Wie funktioniert die Aufhebung einer Gemeinschaft? (§351 EO)

Bei Teilung gemeinschaftlicher Sachen muss zunächst unterschieden werden, ob es zu einer körperlichen Teilung (Naturalteilung, Realteilung) oder einer Zivilteilung kommen soll.


Wenn durch den Exekutionstitel ausgesprochen ist, dass die gemeinschaftliche Sache körperlich zu teilen ist, ist nach § 351 vorzugehen, falls der Exekutionstitel auf Zivilteilung lautet, nach § 352.


  • Jedenfalls muss aus dem Exekutionstitel (meist Teilungsurteil, Teilungsvergleich oder vollstreckbarer Notariatsakt) hervorgehen, ob die Aufhebung der Gemeinschaft durch Natural- oder Zivilteilung zu erfolgen hat.

  • Jede Partei kann aus dem Teilungstitel die Zwangsvollstreckung beantragen (titulus duplex).

  • Der Exekutionsantrag muss gegen alle (übrigen) Teilhaber gerichtet werden.



Die körperliche Teilung beweglicher Sachen wird dergestalt vorgenommen, dass bestimmte Sachen den einzelnen Parteien zugewiesen und allfällige Wertunterschiede durch Geld ausgeglichen werden.



Der Vollzug der Realteilung einer Liegenschaft (der Erbmasse oder einer anderen Vermögensmasse)

wird vom Exekutionsrichter in Anwendung der §$ 841-853 ABGB durchgeführt

  • Zunächst wird der Richter an Ort und Stelle eine Tagsatzung anberaumen, anlässlich welcher eine Einigung der Parteien herbeizuführen versucht wird.

  • Gelingt eine Einigung nicht, beauftragt der Richter einen Sachverständigen aus dem Vermessungswesen mit der Verfassung eines Teilungsplanes, der jeder Partei soviel zuweisen soll, wie ihrem Anteil entspricht.

  • Vor dem Teilungsbeschluss hat das Gericht allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Gutachten des Sachverständigen, über die Größe und Gleichwertigkeit der Grundstücke zu geben und allenfalls dagegen erhobene Bedenken zu behandeln. Anschließend fällt es den Teilungsbeschluss.

  • Nach Rechtskraft desselben wird der Sachverständige mit der Vermarkung der neuen Grenzen beauftragt.

Nach § 351 EO ist auch die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG durchzuführen.


Der Titel hat bereits die Aufhebung des Miteigentums durch Begründung von Wohnungseigentum auszusprechen.


Erfolgte die Nutzwertfestsetzung nicht bereits im Rahmen des Erkenntnisverfahrens, müssen die Parifizierung und die konkrete Zuteilung der einzelnen Woh-nungseigentumsobjekte im Exekutionsverfahren erfolgen.


Erkläre die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen (§353)?

Hat der Verpflichtete aufgrund des Titels eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, wird der betreibende Gläubiger ermächtigt, diese Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen.

Der bG erhält durch die Exekutionsbewilligung das Surrogat für die beanspruchte Handlung.

Beispiele:

  • Titel lautet: Beklagte schuldig den Zaun abzureißen.

  • Beklagte ist Schuldig das Fahrzeug zu entfernen

  • Beklagte ist schuldig, bestimmte Leistungen aus Dienst- und Werkverträgen zu erbringen, den früheren Zustand nach Besitzstörung wiederherzustellen, etc.

All diese Handlungen können icht nur vom Verpflichteten selbst, sondern auch von anderen dritten Personen vorgenommen werden - sie sind vertretbar.

  • Vertretbar ist eine Handlung dann, wenn sie nicht nur vom Verpflichteten, sondern eben auch von einem Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass es für den betreibenden Gläubiger einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschied macht, wer sie nun wirklich vornimmt.

Ablauf:

Im Exekutionsantrag muss der bG genau anführen, zur Vornahme welcher Handlung er anstelle des Verpflichteten berechtigt werden soll.

In weiterer Folge prüft das Gericht, ob die Handlungen bzw Arbeiten, zu deren Ausführung der bG ermächtigt werden will, durch den Titel gedeckt sind.

Der bG kann den Dritten wählen, er kann auch selbst die Handlung vornehmen.

Im Bewilligungsbeschluss müssen die Handlungen, die der Dritte oder der bG selbst für den Verpflcihteten vornehmen sollen, genau bezeichnet werden.

  • Solange mit der Durchfürhung der Ersatzvornahme noch nicht ebgonnen wurde, kann der Verpflichtete auch noch nach Bewilligung der Exekution das urteilsmäßige Verhalten setzen.

Gem §353 Abs 2 kann der bG beantragen, dass dem Verpflichteten die Vorauszahlung jener Kosten aufgetragen werde, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden.

  • Entscheidung darüber ist ein eigener Exekutionstitel, der materielle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erlangt und ihm Rahmen der Geldexekution hereingebracht werden kann.

Erkläre mir die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen?

Hat der Verplfichtete eine handlung vorzunehmen, die nicht durch einen Dritten durchgeführt werden kann oder brächte die Vornahme dem betreibenden Gläubiger nicht jenen wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg, den der Verpflichtete nach dem Titel herstellen muss, wird die Exekution gemäß §354 beantragt.

Eine unvertretbare Handlung im sinne des §354 liegt also vor, wenn sie nicht von einem Dritten, sondern nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und wenn sie zur Zeit des Exekutionsakts ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt.

  • Beispiele:

    • Auftrag Ehewohnung aufgrund einer eV zu verlassen

    • Ausstellung Dienstzeugnisse

    • Künstlerische Leistungen

Das Gericht bestimmt, ob die Handlung als vertretbar nach §353 oder als unvertretbar nach §354 zu vollstrecken ist.

Bei dieser Entsccheidung hat sich das Exekutionsgericht streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten.

  • Hat sich der bG in der Wahl des Exekutionsmittels geirrt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen.

  • Im Zweifel ob eine Handlung als vertretbar oder unvertretbar anzusehen ist, wird die Handlung (zunächst) als vertretbar angesehen, weil die Exekution vertretbarer Handlungen weniger belastet und wel sie va eher zur Durchsetzung des Exekutionsmittels in der Richtung führt, dass der Inhalt des titels wirklich durchgeführt werden kann.

Verfahren:

  • Vornahme unvertretbaren Handlung wird zunächst mit Androhung der Verhändung, in weiterer Folge mit der tatsächlichen Verhängung von Geld- oder Haftstrafen vollzogen.

  • Der Vollzug erfolgt also durch stufenweise Verschärfung des Zwanges gg den Verpflichteten

  • Erste Stufe sind Geldstrafen

    • Ausfall und Bemessung der einzelnen Strafen obliegen dem Ermessen des Exekutionsgerichts.

    • Grad und Häufigkeit des Zuwiederhandelns sind zu berücksichtigen.

  • Die Haftstrafen sollen den widerstrebenden Willen des Verpflichteten beugen und sind demnach Beugestrafen.

    • Höchstens zwei Monate

    • Gesamt maximal sechs Monate.

Erkläre mir die Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen?

Hat der Schuldner aufgrund des Exekutionstitels bestimmte Handlungen zu unterlassen oder die Vornahme von Handlungen zu dulden, und verhält er sich titelwidrig, so ist die Exekutionsführung nach §355 EO geboten.

Gegenstand der Exekution nach §355 EO ist also ein Duldungs- oder Unterlassungsanspruch des Gläubigers.

Verfahren:

Hat der Verpflichtete gegen das im Titel ausgesprochene Duldungs- oder Unterlassungsgebot verstoßen, können drei verschiedene Exekutionsmittel angewendet werden:

  • Verhängung und Vollzug einer Geld- oder Haftstrafe

  • Sicherheitsleistung gg Wiederholung

  • Wiederherstellung des früheren Zustands (§356 EO)

Im Exekutionsantrag muss der bG einzelne konkrete Verstöße gg das Unterlassungsgebot mit Angabe der Zeit und des Ortes anführen.

  • Voraussetzung für die Bewilligung ist also eine schlüssige und konkrete Behauptung des Zuwiderhandelns.

  • Dem Verpflichteten muss Möglichkeit gegeben sein, den behaupteten Verstoß mit einer entsprechenden Impugnationsklage zu bestreiten.

  • Der bG hat den Antrag auf Bewilligung und jeden Strafantrag zugleich dem Verpflichteten direkt zu übersenden.

    • Soll dem Verpflichteten Gelgenheit geben, das als Verstoß gg ein Unterlassungstitel vorgeworfene Verhalten abzustellen.

  • Sofern nicht Gefahr in Verzug ist, hat das Gericht vor der Verhängung von Geldstrafen Gelegenheit zur Äußerung zu den Strafzumessungsgründen zu geben.

  • Aufgrund des Exekutionsantrages und einer allfälligen Äußerung wird wider den Verpflichteten im Exekutionsbewilligungsbeschluss sogleich eine Geldstrafe verhängt.

    • Darin sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Strafe maßgeblich sind.

    • Gegen die Höhe der Strafe kann der Verpflichtete, falls er nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wrude, Widerspruch erheben.

      • Darauf sind die §§397 anzuwenden.

  • Geldstrafe maximal 100k

    • Haftstrafen möglich

Für entstehende Schäden durch weiteres Zuwiderhandeln kann über Antrag vom Exekutionsgericht dem Verpflichteten die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen werden.

  • Dabei sind im Antrag alle Umtände anzuführen, aus denen sich wenigstens annähernd die Höeh des drohenden Schadens ermitteln lässt.

Ist eine Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden, oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

  • Bezahlte Geldstrafen fließen dem Bund zu.

  • Gegen die Höhe kann Verpflichtete Widerspruch erheben, wenn er sich vor der Beschlussfassung nicht zu den Strafzumessungsgründen äußern konnte.

Wann ist eine Sicherungsexekution zulässig bzw was sind die Voraussetzungen?

Die Sicherungsexekution ist nur zulässig zugunsten einer Geldforderung (auch auf reine Prozesskosten).


  • Sicherungstitel nach § 370 sind nur inländische Urteile, Außerstreitbeschlüsse und Zahlungsaufträge, die noch nicht rechtskräftig sind und folglich noch nicht vollstreckbar sind

Sicherstellungsinteresse:


Der betreibende Gläubiger muss sein besonderes Sicherstellungsinteresse durch Gefahrenbescheinigung im Sicherstellungsantrag glaubhaft machen.


Ohne Sicherstellung würde

  • die Eintreibung der nicht rechtskräftig gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden


    • Die bloße Befürchtung, der Schuldner würde die Exekution vereiteln, reicht nicht aus.


      • Aber ein drohendes Insolvenzverfahren oder andere zuvorkommende Gläubiger oder die Anhängigkeit zahlreicher Exekutionen schon


  • das Urteil zum Zwecke der Eintreibung in Staaten vollstreckt werden müssen, in denen die Vollstreckung des Anspruches weder durch VR-Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.


Wahlweise Sicherheitsleistung (§371a EO):


Diese Gefahrenbescheinigung kann jedoch durch eine Sicherheitsleistung bei einer Berufung oder Revision gegen Urteile erster Instanz bzw zweiter Instanz ersetzt werden (§ 371a).

  • Der Gläubiger hat also ein Wahlrecht.

  • Er kann also nach §370 EO die Gefährdung bescheinigen oder nach §371a EO eine Sicherheit leisten für den Schaden, der dem Verpflichteten durch eine Exekutionshandlung droht.

Wählt er die Sicherheitsleistung, so hat das Gericht die Sicherstellungsexekution zu bewilligen und die Sicherheit nach freiem Ermessen im Bewilligungsbeschluss zu bestimmen!


Unbedingt wirksame Sicherstellungstitel:


Die Gefahrenbescheinigung ist gem §371 EO jedenfalls nicht notwendig bei Anträgen auf Exekution zur Sicherstellung aufgrund

  • von Anerkenntnisurteilen, wider welche Berufung erhoben wurde

  • von Versäumungsurteilen, gegen welche Widerspruch erhoben wurde

  • eines durch die zweite Instanz voll bestätigten Urteiles, wenn gegen das zweitinstanzliche Urteil Revision erhoben wurde

  • eines Zahlungsauftrages

  • eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruches gestellt wurde

  • einer strafgerichtlichen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde.

Diese im § 371 genannten Titel werden unbedingt wirksame Sicherstellungstitel genannt.

  • Bei diesen Titeln wird die Richtigkeit vorweg mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen.

  • Die Aufzählung in § 371 ist taxativ, jedoch ist auch ein Sicherstellungsauftrag gemäß 58 232, 233 BAO als ein unbedingt wirksamer Sicherstellungstitel anzusehen.


Qualifizierte Geldrentenansprüche (§372):

Zur Sicherung noch nicht fälliger Geldrentenansprüche wegen Unterhalts udn wegen Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung kann, soweit keine Vorratsexekution nach §291c Abs 1 EO möglich ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge die Exekution zur Sicherstellung innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.

  • Gefahrenbescheinigung ist da nicht erforderlich.


Sicherstellungsantrag


  • Sicherstellungstitel

  • Sicherstellungsinteresse

  • Sicherstellungsmittel

  • Sicherstellungsobjekt

  • “Sicherstellungsdauer”


Neben der Bescheinigung des Sicherungsinteresses muss der betreibende Glaubiger im Antrag auf Sicherungsexekution den Titel vorlegen, ferner das Exekutionsobjekt und das Exekutionsmittel benennen.


Entbehrlich ist die Angabe eines Sicherungszeitraumes.


Eine solche ist nämlich gemäß § 375 Abs 2 von Amts wegen in den Bewilligungsbeschluss aufzunehmen. Im Regelfall bezieht sich der Sicherungszeitraum bis zur Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels

Worum geht es bei der einstweiligen Verfügungen (§§378-402 EO)?

Oft dauern Erkenntnisverfahren bis zum vorliegenden rechtskräftigen Urteil sehr lange. Daher besteht die Gefahr, dass Exekutionsobjekte dem Zugriff des Gläubigers entzogen werdne und damit die tatsächliche Befriedigung des Gläubigers scheitert.


Aus dem Bedürfnis nach rascherem und damit effizienterem Rechtsschutz sieht die Exekutionsordnung ein besonderes Eilverfahren vor, das den Erfolg des hauptverfahrens sichern soll.


Einstweilige Verfügungen sind gerichtliche Maßnahmen, die bestehende Zustände erhalten sollen.

  • eV sind also staatliche Sicherungsmaßregeln, welche verhindern sollen, dass eine künftige Exekution vereitelt oder sonst erheblich erschwert werden würden.

Während die Exekution zur Sicherstellung im Wesentlichen den Zweck hat, für die Zeit Sicherung zu gewähren, welche nötig ist, damit der bereits vorhandene Titel rechtskräftig und vollstreckbar wird, ist es Zweck einer eV, die Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs zu verhindern oder den Antragsteller gegen eine Veränderung des gegenwärtigen zustandes zu Schützen, die führ ihn mit einem drohenden und unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre.


eV werden eingeteilt in:


  1. Sicherungsverfügungen

    1. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen (§379)

    2. Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von anderen Ansprüchen (§381 Z1)

  2. Regelungsverfügungen (eV zur Sicherung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses - §381 Z2)


Als gefährdete Partei wird der Antragsteller und als Gegner der gefährdeten Partei der Antragsgegner bezeichnet.


Erkläre mir die eV zur Sicherung von Geldforderungen (§378)?

Voraussetzung für eine eV, die eine Geldforderung sichern soll, sind:


Die gefährdete Partei muss behaupten und bescheinigen

  • eine Geldforderung als Verfügungsgrund

  • eine (subjektive) Gefährdung als Verfügungsinteresse

    • §379 Abs 2 Z1 EO verlangt konkrete subjekte Gefährdung durch besorgniserregendes Verhalten des Antragsgegners, auf dessen Verschulden es aber nicht ankommt.

      • Es muss wahrscheinlich sein, dass ohne eV der Gegner durch tatsächliche oder rechtliche Maßnahmen über sein Vermögen das Herienbringen der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde.

        • bspw Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen, Veräußerung

    • oder dass die Entscheidung in einem Land vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist. (§379 Abs 2 Z2 EO - objektive Gefährdung)

      • Diese ist verwirklicht, wenn die gP konkrete Umstände für die Notwendigkeit eienr Auslandsvollstreckung des Exekutionstitels in einem Staat, der weder Vertragsstaat der EuGVVO ist, behauptet oder bescheinigt.

      • Existiert also im ZP der Vollstreckbarekit des Exekutionstitels kein befriedigungstaugliches Vermögen des Schuldners mehr im Inland oder in einem Staat, in dem die Vollstreckung gesichert ist, dann sind Sicherungsmaßnahmen gem §379 Abs 2 Z2 möglich.


Achtung eV nur wenn Sicherstellungsexekution nicht möglich ist (Vorrang der Sicherstellungsexekution - §379 Abs 1 EO)


Zur Sicherung solcher bescheinigter ansprüche stehen die taxativ in §379 Abs 3 genannten Mittel zur Verfügung.

  • Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen und Hinterlegung von Geld

  • Veräußerung- und Verpfändungsverbot für bewegliche körperliche Sachen

  • Gerichtliches Drittverbot

  • Verwaltung von Liegenschaften

  • Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Gegners der gefährdeten Partei



Erkläre mir die eV zur Sicherung von anderen Ansprüchen (§381 Z1)?

“Andere Ansprüche” iS des §381 Z1 sind alle Ansprüche, die nicht auf Zahlung von Geldbeträgen, sondern auf sonstige Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen gerichtet sind (Individualleistungsansprüche).


Die gefährdete Partei muss behaupten und bescheinigen (§381 Z1 EO):

  1. das bestehen eines Individualleistungsanspruch als Verfügungsgrund

  2. eine (objektive) Gefährdung als Verfügungsinteresse

§391 Z1 EO verlangt nur konkrete objektive Gefährdung, die nicht vom Verhalten des Schuldners abhängt:

  • Es muss objektiv zu besorgen sein, dass ohne die eV die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insb. durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde

    • vor allem durch tatsächliche oder rechtliche Veränderung des bestehenden Zustands des konkreten Verfügungsobjekts


Bsp:

  • Erlärung des Vertreters des Antragsgegners, dass der Antraggegner die Vereinbarung nicht mehr als verbindlich anerkenne.

  • Mitteilung, sich an das Offert nicht gebunden zu erachten udn daher frei verfügungsberechtigt zu sein.


Jedenfalls ist als solche Erschwerung anzusehen, wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist.


Sicherungsmittel sind in §382 EO nur demonstrativ aufgezählt:

  • Z1 - gerichtliche HInterlegung /Verwahurng

  • Z2 - Verwaltung beweglicher oder unbeweglicher Sachen

  • Z3 zurückbehaltungsrecht für die gefährdete Partei


Während die Sicherungsmittel für einstweilige Verüfgungen zur Sicherung von Geldforderungen taxativ im Gesetz aufgezählt sind, enthält §382 bloß eine demonstrative Aufzählung der Sicherungsmittel.


Dabei ist der Richter in der Auswahl nicht an den Antrag gebunden, sondern hat die nach dem angestrebten Prozess- oder Exekutionserfolg zweckdienlichsten Sicherungsmittel auszuwählen.


Erkläre mir die Regelungsverfügungen (eV zur Sicherung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses §381 Z2)?

Die im §381 Z2 normierte Art von eV dient dem Schutz des gegenwärtigen Zustandes der Rechtssphäre, wenn diese durch einen unwiederbringlichen Schaden oder durch Gewalt bedroht ist.


  • Demnach werden diese Verfügungen auch “einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechten oder Rechtsverhältnissen”

  • oder “einstweiligen Verfügungen zur Sicherung der sonstigen Rechtssphäre” genannt.


Die Regelungsverfügungen sind nicht an einen Anspruch gebunden, dh es können Mittel angeordnet werden, die sich nicht auf einen spezifischen Anspruch beziehen.


Die Regelungsverfügungen dienen also nicht der Vereitelung von Vertragsverletzungen oder der Erzwingung eines anspruches, sondern sollen Rechtsverhältnisse bei Drohung spezifischer Gefahr regeln.


Die gefährdete Partei muss behaupten und bescheinigen (§381 Z2 EO):

  1. ein Recht oder Rechtsverhältnis als Verfügungsgrund

  2. eine Gefährdung als Verfügungsinteresse


ad 2.

§381 Z2 EO verlangt nur konkrete objektive Gefähdung (die nicht vom Verhalten des Schuldners abhängt), doch müssen derartige Verfügungen nötig erscheinen:

  • zur Verhütung drohender Gewalt oder

    • zB Zwang gg Anspruchberechtigten oder Androhung davon

  • zur Abwendung eines drohenden “unwiederbringlichen Schadens”.

    • wenn ein Nachteil am Vermögen, an REchten oder Personen eingetreten ist und Naturalrestitution unmöglich oder untunlich ist oder Leistung Geldersatz nicht völlig adäquat ist


Sicherungsmittel:

Bei ordnungsgemäßer Bescheinigung der Voraussetzungen stehen die in den §§382 Z1-8, §382a und §86 (Haft) demonstrativ aufgezählten Regelungsmittel zur Verfügung, wobei auch vorläufige Geldleistungen zulässige Regelungsmittel sein können.


Zusätzliche Regelungsmittel betreffen vor allem Familienrechtssachen:


  • §382 Z8a

    • einstweiliger Unterhalt im Zusammenhang mit Unterhalts- oder Eheprozessen

    • Kinder können sich darüber hinaus im Rahmen des §382a einen vorläufigen Unterhalt durch eine eV sichern lassen.

  • §382 Z8b

    • Enthält TB der Regelung der Benutzung, zum anderen den TB der Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögen und ehelicher Ersparnisse

Bei Anordnung der Regelungsmittel ist darauf zu achten, dass die Auswirkungen der Regelungen rückgängig gemacht werden können, sohin nur solche Maßnahmen bewilligt werden dürfen, bei denen im Fall des Unterliegens im Hauptverfahren der vorherige Zustand wiederhergestellt werden kann.


Darüber hinaus sind als Sicherungsmittel in Familienrechtssachen die eV zum Schutz vor Gewalt in der Wohnung zu erwähnen.

  • Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§382b)

  • allgemeiner Schutz vor Gewlat (§382c)

  • Schutz vor Eingriffen in die Privatssphäre ("§382d)


Wie hat die Bewilligung einer eV auszusehen?

Entscheidung ergeht regelmäßig in einseitigen Bescheinigungsverfahren, in welchem bloß die Bescheinigungne der verfahrensgrundlagen geprüft wird.

  • Bescheinigungsmittel sind beigelegte Urkunden, vor Gericht erschiene Auskunftspersonen sowie eidesstattliche Erklärungen.

Gericht kann auch Gegner mündlich oder schriftlich einvernehmen sofern Zweck dadurch nicht vereitelt wird.


Die Bewilligung oder Abweisung ergeht in Beschlussform


Der Beschluss muss enthalten:

  • Objekt der Sicherung (Geldanspruch, Individualanspruch, streitges oder ungeklärtes Recht oder RV)

  • Sicherungsmittel nach §§379 Abs 3, 382, 386

  • Zeitraum, für welchen die eV erlassen ist (Verfügungsfrist)

  • Befolgungsfrist

    • Frist innerhalb welcher der gegner der gP einem Auftrag nachzukommen hat

  • allenfalls die Rechtfertigungsfrist

    • Frist, innerhalb welcher die Klage oder der Exekutionsantrag eingebracht und nachgewiesen werden muss - §391 Abs 2

  • allenfalls Lösungssumme

    • Betrag durch dessen eRlag der Antragsgegner den Verfügungsvollzug hemmen und die Aufhebung der schon vollzogenen Verfügungen beantrage nkann


Die Sicherheitsleistung ist in zwei Fällen vorgesehen:

  1. Bei nicht ausreichender Bescheinigung des zu sichernden Anspruches bzw Rechtsverhältnisses (§390 Abs 1).

  2. Obwohl der zu sichernde Anspruch bzw das von der Regelung betroffene Rechtsverhältnis ausreichend bescheinigt ist, wenn durch die eV nach den Umständen des Falles Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners gehegt werden müssen (§390 Abs 2).

    1. Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen die nötige Interessensabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antraggegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich bewirkt.


Wird eine Sicherheitsleistung auferlegt, darf mit Vollzug erst begonnen werden, wenn der Antragsteller den gerichtlichen ERlag der Sicherheit nachgewiesen hat (§390 Abs 3)


Welche Rechtsmittel gibt es im Verfahren über einstweilige Verfügungen?

Rekurs

Da die Entscheidungsform im Verfahren über eV deer Beschluss ist, steht jedenfalls das Rechtsmittel des Rekurses offen.


Der Rekurs steht sowohl der gefährdeten Partei als auch dem Gegner der gefährdeten Partei zu.


Für den Rekurs und das Rekursverfahren gelten über §78 und §402 Abs 4 grd die Bestimmungen der ZPO

  • 14 Tagesfrist

  • Schriftlichkeit

  • Anwaltspflicht

  • keine mündliche Verhandlung vor dem Rekursgericht

  • Neuerungsverbot

In der regel ist das Rekursverfahren einseitig, jedoch in folgenden Fällen ausnahmsweise zweiseitig (§402 Abs 1):

  • gegen Bewilligung eines Antrages auf Erlass einer eV

  • gegen Abweisung eines Antrages auf Erlass einer eV

  • gegen einen Beschluss über einen Widerspruch nach §397

  • gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer eV

Auch bei Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens betragen sowohl Rekursfrist als auch Frist zur Rekursbeantwortung nur 14 Tage.


Der Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat (Konformität).


§528 Abs 2 Z2 ZPO gilt also nicht.


Widerspruch


Da die Rechte des Gegners der gefährdeten Partei im Bewilligungsverfahren stark beschnitten sind, steht ihm, wenn er in erster Instanz nicht einvernommen wurde, das RM des Widerspruchs zu.


Dies ist vor allem aufgrund des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbot notwendig.


Die Häufung (Kumulation beider Rechtsbehelfe ist zulässig.


Auch die Widerspruchsfrist beträgt 14 Tage, wobei über den Widerspruch das Gericht erster Instanz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss entscheidt, wogegen ein Rekurs erhoben werden kann.


Auch dem Drittschuldner steht - falls er nicht einvernommen wurde - ein Widerspruch zu.


Gegen eV nach §382a ist die Erhebung des Widerspruchs unzulässig.

Wer hat die Kosten bei einstweiligen Verfügungen zu tragen?


Gibt es uU SAE?


Wann kommt es zu einer Mutwillenstrafe?

Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen. (§393 Abs 1 EO)


Kostenersatzanspruch der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren steht grds nicht zu.

  • Gefährdete Partei kann die Kosten, welche sie vorläufig selbst zu tragen hat aber, falls sie in der Hauptsache obsiegt, vom Gegner nachträglich ersetzt verlangen. (muss ihn entsprechend klagen)

Ein allfälliger Kostenanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich nach dem Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache (§393 Abs 1 letzter Satz)


Dem Gegner der gefährdeten Partei stehen gem §394 unabhängig vom Verschulden der gefährdeten Partei (reine Erfolgshaftung) SAE für alle verursachten Vermögensnachteile zu, wenn

  1. der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die eV bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird

  2. sich ihr ansuchen als sonst ungerechtfertigt erweist oder

  3. sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist (Rechtfertigungsfrist) versäumt.


Die Festsetzung des Ersatzbetrages nach §394 ist ein formloses, selbstständiges Verfahren, in dem §273 ZPO weitgehend zur Anwendung kommt, sofern nur feststeht, dass durch die Erlassung der eV überhaupt ein Vermögensnachteil eingetreten ist.

  • Dies stellt quasi einen Ausgleich für die relativ einfache Möglichkeit, eine eV zu erwirken dar.

  • Durch herabgesetzte Beweismaß und den Verweis auf §273 ZPO wird die Geltendmachung von SAE-Ansprüchen erleichtert.

  • Die von §394 nicht erfassten Schäden können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

Zur Entscheidung über Ersatzliestungen aufgrund einer ungerechtfertigten eV ist das Sicherungsgericht zuständig.

  • Rechtsweg vor ordnetliches Geri hct ist ausgeschlossen.



Mutwillenstrafe:


Wurde die eV mutwillig erwirkt, ist der gefährdeten Partei über Antrag des Gegners eine vom Gericht zu bemessende Mutwillenstrafe aufzuerlegen (§394 Abs 2).



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Pascal P.

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