Welche Folge würde es im vorliegenden Fall mit sich bringen, wenn man einen gemischttypischen Vertrag mit kaufrechtlichen und werkvertraglichen Elementen annehmen würde?
Würde man hier einen gemischttypischen Vertrag aus kaufvertraglichen und werkvertraglichen Elementen annehmen, wofür etwa die Vereinbarung eines Gesamtpreises spricht, ist fraglich, wie dieser Vertrag zu behandeln ist. Nach der Absorptionstheorie wäre bei Leistungsstörungen allein Kaufrecht anwendbar, da der Schwerpunkt der Leistungspflicht eindeutig auf der Lieferung der EDV-Anlage liegt. Gegen die Absorptionstheorie spricht aber, dass sie dann zu sachwidrigen Ergebnissen führen muss, wenn die Leistungsstörung in dem untergeordneten Teil der vertraglichen Leistungspflicht eintritt. Dem trägt die von der h.M. vertretene Kombinationstheorie Rechnung, indem sie auf etwaige Leistungsstörungen das Recht anwendet, das für den gestörten Vertragsteil gilt. Sie führt daher zu wesentlich sachgerechteren Ergebnissen. Nachdem sich die Leistungsstörung im werkvertraglichen Bereich abspielt, finden insoweit die §§ 633 ff. BGB Anwendung.
Wer trägt generell die Beweislast für bestimmte Tatsachen?
Die Frage, wer die Beweislast für bestimmte Tatsachen trägt, wird von der wohl überwiegenden Ansicht nach der sog. Rosenberǵschen Normentheorie beantwortet: Die Partei, deren Prozessbegehr ohne die Anwendung eines bestimmten Rechtssatzes keinen Erfolg haben kann, trägt die Beweislast dafür, dass die Merkmale des Rechtssatzes im Tatsächlichen verwirklicht sind. Grundsätzlich hat also der Anspruchsteller die Tatsachen, aus denen sich eine objektive Pflichtverletzung ergibt, zu beweisen. Erst im Hinblick auf die subjektive Pflichtverletzung (Verschulden), kommt ihm nach § 280 I 2 BGB eine gesetzlich geregelte Beweislastumkehr zugute.
Wie können Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung voneinander abgegrenzt werden?
Entscheidend ist für die Abgrenzung von § 280 I BGB einerseits und §§ 280 III, 281 BGB andererseits weniger die begriffliche Zuordnung zum Äquivalenzinteresse oder zum Integritätsinteresse, sondern gerade die Frage, ob der konkrete Schaden durch eine Nacherfüllung verhindert werden kann. Entfällt der Schadensersatzanspruch bei hypothetisch gedachter Nacherfüllung, so ist ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu prüfen. Tritt jedoch der Anspruch auf Schadensersatz neben die hypothetisch gedachte Nacherfüllung, so ist ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung einschlägig.
Wie lautet der Ausgangspunkt der Schadensberechnung?
Ausgangspunkt für die Schadensberechnung ist grundsätzlich die Naturalrestitution gem. § 249 I BGB. Danach ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bestünde.
Wann ist grundsätzlich von dem Beginn der Verjährung auszugehen? Welche Ausnahme kenne Sie iRd Werkvertragsrechts?
Die regelmäßige Verjährung beginnt nach §199 I BGB zu laufen. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist also die Entstehung des Anspruchs und die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 I BGB. Der besondere Verjährungsbeginn der Abnahme nach §634a BGB gilt nur für die Verjährung nach §634a Nr.1 und 2 BGB.
Welche Ansichten werden hier vertreten, um den Schaden der F-GmbH feststellen zu können, da B bei Ausführung der Arbeiten den Kostenvoranschlag überschritten hat?
a) BGH: Volle Vergütung geschuldet Nach Ansicht des BGH ist bei unterlassener Anzeige und vollständiger Ausführung der Arbeiten die vereinbarte Vergütung geschuldet, wenn das Werk im Übrigen mangelfrei erstellt wurde. Problematisch ist, dass die Anzeigepflicht des Bestellers bei dieser Lösung sehr rasch zur Makulatur wird. Unterlässt der Werkunternehmer nämlich die Anzeige, so kann er einer möglichen Kündigung entgehen und sich gerade durch seine Pflichtverletzung die volle Vergütung verdienen. Nach dieser Ansicht hätte F keine Gegenansprüche gegen B.
b) Zweite Ansicht: Kostenanschlag + zulässige Überschreitung geschuldet Nach einer weiteren Ansicht soll für den Fall, dass F das fertige Werk behält, der Kostenanschlag einschließlich der zulässigen Überschreitung geschuldet sein. Es ist also zu fragen, ab wann eine Überschreitung im konkreten Fall wesentlich ist. Dies dürfte regelmäßig bei etwa 20% der Fall sein.
c) Dritte Ansicht: Lösung über Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung Nach einer dritten Ansicht soll die Abwicklung nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung erfolgen. Diese Lösung erscheint jedenfalls dann sinnvoll, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Besteller bei ordnungsgemäßer Anzeige den Auftrag über den Kostenvor-anschlag ausgedehnt hätte. Denn in diesem Fall wurde ihm die Werkleistung tatsächlich gegen seinen Willen aufgedrängt. Folgt man dieser Ansicht, so steht der F-GmbH nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung damit zunächst die Möglichkeit offen, ihrerseits einen Beseitigungsanspruch im Hinblick auf den aufgedrängten Gegenstand geltend zu machen (§§ 823, 249 bzw. 1004 BGB). Dieser Anspruch wäre vorliegend auf die Löschung des durch B implementierten Datensicherungsprogramms gerichtet. Subsidiär käme die Verweisung des B auf ein Wegnahmerecht in Betracht, was wegen der Natur der Leistung hier aber ebenfalls eine Löschung des Datensicherungsprogramms bedeuten würde. Schließlich verbleibt die Berechnung des Anspruchs des B nicht nach objektiven, sondern nach rein subjektiven Kriterien. Da-bei wäre auf den konkreten, subjektiven Nutzen des Datensicherungsprogramms bei der F-GmbH abzustellen.
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