Was meint das Tatbestandsmerkmal „einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt“ iSd. § 563 II 3 BGB?
Der Begriff des auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts kann in Anlehnung an die Rechtsprechung definiert werden, als Lebensgemeinschaften (gleichgültig ob hetero-, homo- oder nicht-sexueller Art), die auf Dauer angelegt sind, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die bloßen Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinausgehen.
Aus welchem Grund könnte im vorliegenden Fall der Anspruch auf Mietzinszahlung erloschen sein?
Der Vermieter V ist gem. § 535 I verpflichtet, P den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Diese Hauptleistungspflicht aus dem synallagmatischen Vertrag kann V infolge Weitervermietung an W nicht mehr erfüllen, § 275 I. Im Falle des § 326 I hätte dies zur Folge, dass der Anspruch auf Mietzinszahlung ab Unmöglichkeit entfällt.
Woran scheitert hier jedoch dennoch die Anwendung des § 326 I BGB?
Das Allgemeine Leistungsstörungsrecht findet nur insoweit Anwendung, als das Mietrecht keine spezielleren Vorschriften bereithält, die den Sachverhalt in anderer Weise regeln. Dafür kommt zum einen der Regelungsbereich des § 543 BGB in Betracht. § 543 I, II Nr. 1 trifft eine Sonderregelung für den Fall, dass der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch an der Sache entzieht. Ob hier ein Fall des Entzugs vorliegt, ist fraglich. Im Fall einer freiwilligen Besitzaufgabe aber kann erst recht keine strengere Regel als diejenige des § 543 zur Anwendung gelangen. Die Norm sieht ein Kündigungsrecht mit vorangehender Fristsetzung vor. Diese Anforderungen an die Befreiung von der vertraglichen Leistung würden umgangen, wenn man in diesem Fall § 326 anwenden würde.
Zudem trifft auch § 537 eine Sonderregelung für den Nichtgebrauch der Mietsache. Auch diese Norm ordnet andere Rechtsfolgen als § 326 an. Daher wird § 326 von den spezielleren mietrechtlichen Vorschriften verdrängt.
Welchen Schadensumfang erfasst § 536 a I BGB?
§ 536 a I gewährt einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das bedeutet, der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er jetzt bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Vermieter stehen würde. Erfasst werden von § 536 a daher sowohl Mangel- wie Mangelfolgeschäden. Das reine Äquivalenzinteresse wird im Mietrecht schon durch die kraft Gesetzes eintretende Mietminderung erfasst, § 537. Auch im Hinblick auf die Verjährung ist man zur Korrektur nicht genötigt, denn die Verjährung des Anspruchs aus § 536 a I richtet sich nach § 195.
Welcher ist der maßgebliche hypothetische Vermögensgegenstand iRd Differenzhypothese im Fall des § 122 BGB, des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung oder des deliktischen Schadensersatzes?
a) Nach § 122 ist das derjenige Vermögensstand, der jetzt bestünde, wenn der Erklärungsgegner nicht auf die Wirk-samkeit vertraut hätte. Dann wäre ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen. Ersatzfähig sind daher die nutz-losen Vertragsdurchführungskosten, die von der Sache herrührenden Mangelfolgeschäden sowie der wegen Unter-lassung eines anderen Geschäfts entgangene Gewinn (negatives Interesse).
b) Im Fall des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ist der maßgebliche hypothetische Vermögensstand derjenige, der jetzt bei ordnungsgemäßer Erfüllung bestünde (positives Interesse)
c) Geht es um deliktische Schadensersatzansprüche, so passt die auf Verträge bezogene Terminologie des positiven und negativen Interesses nicht. Hier geht es um das Integritätsinteresse. Der Geschädigte ist also so zu stellen, als wäre die Verletzung seines geschützten Rechtsguts nicht eingetreten.
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