An welcher Stelle ist die Postulationsfähigkeit zu prüfen und warum genau an dieser Stelle?
Häufig wird der Fehler gemacht, die Postulationsfähigkeit als eigene Zulässigkeitsvoraussetzung zu prüfen. Dies ist falsch, denn sie ist gerade keine Prozessvoraussetzung, sondern lediglich eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Sie kann daher allenfalls inzident i.R. einer Prozesshandlung geprüft werden, wie vorliegend der ordnungs-gemäßen Klageerhebung. Fehlt allerdings die Postulationsfähigkeit bei der Prozesshandlung „Klageerhebung“, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Es fehlt dann an der Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klagerhebung, § 253 ZPO.
Ist die Fristsetzung vorliegend unwirksam, weil sie wahlweise auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet war?
Mit einer solchen Fristsetzung gibt der Käufer lediglich zu verstehen, dass er eine Verweigerung der Ersatzlieferung des Verkäufers akzeptieren und seinen Anspruch nicht gerichtlich durchsetzen will. Er räumt damit dem Verkäufer ein Wahlrecht ein. Deswegen soll es auch zulässig sein, wenn der Käufer lediglich eine Frist zur Nacherfüllung setzt und die Wahl zwischen beiden Varianten dem Verkäufer überlässt. Es kann daher nichts anderes gelten, wenn der Käufer die Wahlmöglichkeit für den Verkäufer auf eine weitere Option hin ausdehnt. Daher bestehen keine Bedenken gegen eine solche Fristsetzung.
Welche besondere Situation ergibt sich, wenn der Käufer einen Mangel erst kurz vor Ablauf der Verjährung entdeckt und die Zeit für das Setzen einer angemessenen Frist nicht mehr ausreicht?
Grundsätzlich ist die Fristsetzung zur Nacherfüllung Voraussetzung für die sekundären Gewährleistungsrechte. Entdeckt der Käufer den Mangel kurz vor Ablauf der Verjährung und reicht die Zeit bis dahin für eine angemessene Frist i.S.d. § 323 I nicht mehr aus, so bleibt dem Käufer nur die Möglichkeit, die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs zu verhindern. Die Fristsetzung allein genügt dafür nicht. Vielmehr ergeben sich die Hemmungsgründe aus §§ 203 ff., insbesondere Klageerhebung nach § 204 I Nr. 1. Befindet sich der Käufer also in einer solchen Situation, so sollte er neben der Fristsetzung zur Nacherfüllung auch die Unterbrechung der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs herbeiführen. Dafür kann er die Fristsetzung etwa mit einer Aufforderung zur Anerkennung des Nacherfüllungsanspruchs nach § 212 I Nr. 1 verbinden. Erkennt der Verkäufer nicht vor Ablauf der Verjährung an, so muss der Käufer eine Hemmung nach § 204 herbeiführen.
Schließt bereits das Bestehen einer Einrede die Fälligkeit der Nacherfüllung aus?
An der Fälligkeit der Nacherfüllung konnte man deshalb zweifeln, weil der Anspruch auf Nacherfüllung mit Ablauf des 26.02.08 nach §§ 438 I Nr. 3, II verjährt ist. Zum Teil wird nämlich davon ausgegangen, dass bereits das Bestehen einer Einrede die Fälligkeit ausschließt. Das würde jedoch dazu führen, dass die Verjährung von Amts wegen zu beachten ist (denn die fehlende Fälligkeit ist eine Einwendung), ohne dass sich der Schuldner hierauf berufen müsste. Die Fälligkeit der Verpflichtung zur Nacherfüllung wird also durch den Verjährungseintritt nicht ausgeschlossen.
Welche Pflicht hat H hier aus dem Schuldverhältnis verletzt?
Für die Einordnung ist dabei zunächst maßgeblich, worauf der konkret eingetretene Schaden zurück zu führen ist. Beruht der Schaden auf der ursprünglichen Schlechtleistung, so muss daran angeknüpft werden. Ist der Schaden dagegen unmittelbar auf die Nichtvornahme der Nacherfüllung zurück zu führen, so ist hieran anzuknüpfen. Im vorliegenden Fall macht K großen Schadensersatz, d.h. Schadensersatz statt der ganzen Leistung geltend. Damit verlangt er Geldersatz in voller Höhe des Leistungsinteresses. Dieser Schaden ist ihm dadurch entstanden, dass er kein mangelfreies Fahrzeug erhalten hat, obwohl er einen dahingehenden Anspruch aus dem Kaufvertrag hatte (= Äquivalenzinteresse). Dieser Schaden beruht aber unmittelbar kausal auf der Nicht-vornahme der Nacherfüllung. Hätte H nämlich im Wege der Ersatzlieferung einen mangelfreien Wagen geliefert, wäre genau dieses Äquivalenzinteresse befriedigt worden und der darauf beruhende Schaden wäre nicht eingetreten. Damit beruht die Pflichtverletzung auf der Nichtvornahme der Nacherfüllung.
Welche Probleme ergeben sich iRd ersatzfähigen Schadens von K dadurch, dass der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt?
Fraglich ist, inwieweit K einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat. Grundsätzlich ist der entgangene Verdienst im Rahmen des § 252 berücksichtigungsfähig. Problematisch ist hier allerdings, dass der Arbeitgeber des K den Lohn weitergezahlt hat. Nach der Differenzhypothese ist mithin ein Schaden nicht entstanden. Allerdings erfolgte die Fortzahlung des Entgelts nicht, um den Schädiger zu entlasten; es handelte sich vielmehr um eine Leistung zugunsten des Arbeitnehmers. Eine Entlastung des Schädigers nach den Regeln der Vorteilsausgleichung kommt daher nicht in Be-tracht. Dasselbe ergibt sich aus § 6 EFZG, der bestimmt, dass Ansprüche des Arbeitnehmers in-soweit auf den Arbeitgeber übergehen (cessio legis). Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass die Fortzahlung des Entgelts den Schädiger entlasten solle, dann hätte er keine cessio legis angeordnet.
Der Anspruchsübergang nach § 6 EFZG führt aber dazu, dass K nicht mehr Anspruchsinhaber ist, sondern sein Arbeitgeber. Den Ersatz des Verdienstausfallschadens kann er daher nicht verlangen.
Aus welchem Grund scheitert hier das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
Erforderlich ist für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Leistungsnähe, Gläubigernähe und Erkennbarkeit der beiden Umstände für P. Jedenfalls ein besonderes Näheverhältnis des K zu H (Gläubigernähe) liegt nicht vor, denn der Händler ist gegenüber dem Käufer nicht fürsorgepflichtig.
Der in Betracht kommende Personenkreis wäre auch unüberschaubar, was gegen eine Verortung in das Vertragsrecht und für eine Behandlung im Deliktsrecht spricht, denn dort sind die gegenüber jedermann bestehenden Pflichten anzusiedeln.
Welche Verkehrssicherungspflichten treffen einen Hersteller?
Den Hersteller trifft daher die Pflicht, seinen Betrieb so zu organisieren, dass Konstruktions-, Fabrikations-, und Instruktionsfehler vermieden werden. Außerdem treffen ihn Produktbeobachtungspflichten und gegebenenfalls Warn- und Rückrufpflichten.
Ist hier eine Eigentumsverletzung bei von Anfang an bestehender Mangelhaftigkeit denkbar?
Nach einer Auffassung in der Literatur ist das nicht möglich: der Käufer habe von Anfang an nur „mangelhaftes“ Eigentum erhalten. Realisiere sich der Mangel, so trete dadurch keine weitere Verletzung ein. Dem ist nur insoweit zuzustimmen, als die Verschaffung einer mangelhaften Sache selbst kei- ne Eigentumsverletzung des Veräußerers oder Herstellers darstellen kann. Denn das Eigentum ist als Eigentum an einer mangelhaften Sache entstanden. Gleiches gilt für mangelbedingte Funktionsbeeinträchtigungen. Zu widersprechen ist jedoch der Ansicht, soweit damit auch alle weiteren Schädigungen als irrelevant angesehen werden. Im vorliegenden Fall waren nur die Bremsen des Fahrzeugs mangelhaft, das restliche Fahrzeug jedoch mangelfrei. Das Versagen der Bremsen hat zur schweren Beschädigung des gesamten Fahrzeugs geführt, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem K bereits Eigentümer der Sache war. Die schwere Beschädigung des Fahrzeugs stellt mithin eine zusätzliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz dar und damit eine Eigentumsverletzung.
Allerdings gebietet der Zweck des deliktsrechtlichen Eigentumsschutzes eine Einschränkung. Es ist Aufgabe des Deliktsrechts, das Integritätsinteresse des Eigentümers zu schützen. Da- von sind unproblematisch Eingriffe in die Sachsubstanz erfasst. Nicht aber ist es Aufgabe des Deliktsrechts, das Äquivalenzinteresse des Eigentümers zu schützen. Dieses stellt darauf ab, ob der Erwerber einen seiner Leistung entsprechenden Gegenwert erhalten hat. Das Äquivalenzinteresse kann nur dort von Bedeutung sein, wo die Gegenleistung eine Rolle spielt, also im Vertragsrecht. Für das Deliktsrecht sind der Grund des Erwerbs und die hierfür hingegebene Leistung dagegen ohne Belang; das Eigentum wird hier vielmehr als absolutes Recht, nicht als Folge eines Erwerbsvorgangs geschützt.
Die Abgrenzung von bloßem – nicht geschützten – Äquivalenzinteresse und geschütztem Integritätsinteresse erfolgt nach der Rspr. mittels des Kriteriums der Stoffgleichheit. Soweit sich der Schaden mit der durch den Mangel begründeten teilweisen Entwertung der Sache deckt, liegt Stoffgleichheit vor. Es hat sich dann nur der von Anfang an bestehende Mangelunwert realisiert. Sein Ersatz liefe auf den Schutz des Äquivalenzinteresses heraus. Vorliegend war der PKW wegen der fehlerhaften Bremsen nicht von Anfang an wertlos, sondern es war dessen Wert lediglich um den Wert des brüchigen Einzelteils und die Kosten seines Austauschs gemindert. Ein Austausch des brüchigen Einzelteils hätte die volle Verwendbarkeit der Sache hergestellt. In der schweren Beschädigung des PKW spiegelt sich demgemäß nicht lediglich der bereits bestehende Mangelunwert wider. Substanzverletzung und Mangelunwert sind vorliegend daher nicht stoffgleich (deckungsgleich). Eine im Rahmen des § 823 I relevante Eigentumsverletzung liegt mithin vor.
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