Buffl

Eheschutz

LH
by Licia Huber H.

Regelung des Getrenntlebens

  • Festsetzung von Geldbeiträge: Eheschutzgericht bestimmt bei dieser Sachlage den Betrag, den der eine Ehegatte dem andere nund den Kindern zu erbringen hat ZGB 176 I

    • belibt bis zum Scheidungsurteil bestehen

    • im Entscheid ist zwingend zu kären, welcher Betrag dem Ehegatten und welcher Betrag (als Bar- und Betreuungsunterhalt) den Kindern geschuldet ist

    • BGer: nach der Methode des Existenzminiumsberechnung mit Überschulssverteiilung

      • zuerst wird das familienrechtliches Existenzminimum aller unterhaltsbereichtigter Familienmitglieder berechnet und gedeckt und in einem zweiten Scchritt, bei Vorliegen eines Überschusses, wird dieser unter den Ehegatten und Kindern aufgeteilt

      • falls Sparquote bestanden hat (während Ehe) —> muss geprüft werden, inwieweit diese udrch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird

      • ist in zweierlei Hinsicht begrenzt

        • betreibungsrechtliche Existenzminimum

        • durch die bisherigen Lebenshaltung —> soll nicht überschritten werden

      • Einkommmen gem. bisheriger Aufgabenerteilung

        • allfenfalls zumutbare Erwerbstätigkeit angerechnet

    • Festsetzung des Unterhaltsbeitrags: erfolgt für die Zukunft und für maximal ei Jahr vor Einreichung des Gesuchs (ZGB 173 III) —> zeitliche Begrenzung in die Vergangenheit zurück gilt auch für die Festsetzung von Unterhaltsbetirägen nach Aufheubg des gemeinsamen Haushalts udrch das Eheschutzgericht

  • Zuteilung der Familenwohnung und des Hausrats:

    • ZGB 176 I Ziff. 2 —> eheschutzgericht entscheidet nach freiem Ermesse nunter Berücksichtiugng der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und der Kinder

    • relevante Kriterien:

      • wer hat grösseren Nutzen an Zuweisung der Wohnung

      • wem kann Umzug eher zugemutet werden

  • Anordnung Gütertrennung: ZGB 176 i.V.m. ZGB 185

    • vorliegen von wichtigen Gründe

  • Massnahmen betreeffend Kinder


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Licia Huber H.

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