Scheidungsgründe
Ehe soll, wenn sie endgültig gescheitert ist, im INteresse aller Beteiligten nach MÖglihckeiten einverständlich geschieden werden ZGB 111 und ZGB 112
Besteht unter den Eheleuten keine Einigkeit über die scheidung, soll v.a. der formalisierte Scheidungsgrund des Ablaufs einer bestimmten Trennungszeit zum Zuge kommen (ZGB 114). Die Abklärung der Verschuldensfrage, das Aufrollen dder ehegeschichte und das Waschen schmutziger wääsche sollen damit so weit wie möglich vermiden werden
nur subsidiär und im Interesse der Einzelfallgereichtigkeit, weenn das Abwarten der erforderlichen Trennungszeit als unannehmbar erscheint, steth zudem der Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe zur Verfügung (ZGB 115)
Scheidungsklage ZGB 114 f.
Grundsatz: 2 Jahre Trennungsfrist vor der Scheidung (ZGB 114)
Formalisierung des Scheidungsgrundes
kein Verschuldensnachweis
faktsiches, gewolltes Getrenntleben genügt
Zweijahresfrist mus sbei Klageanhebung abgelaufen sein
Ausnahme: Schedung wegen Unzumutbarkeit (ZGB 115)
Subsidiärer Scheidungsgrund: nicht zu prüfen, wenn Klage auf Getrenntleben gegeben ist
nicht Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern der Ehe als formales Band
schwerwiegende Gründe müssen objektiver Natur oder dem beklagten Ehegatten zuzurechnen sein
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Scheidungsgrund: ist der ernsthafte, d.h. wohlüberlegte und nicht mangelbehaftete gemeinsame Scheidungswille
Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens muss gerichtlich festgestellt werden
Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehe
ZGB 115
BGer Rechtsprechung
schwerste körperliche Attacken
psychishe Krnkheit verbunde Umstände
Belästitigung und Verfolgung
Gesamtbild verschiedener Umstände kan nso schwer wiegen, dass die aufrechterhaltung der Ehe als bloss rechtliche Verbindung bis zum ablauf der Trennungszeit nicht zugemutet weerden darf
schwerde, durch Gutachten untermauerte strafrechtliche Vorwürfe gegen den Ehemann, verbunden mit der realten Furcht um Leib und lben der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter
Täuschung über die wahren Eheabsichten
wurde Ehe nur kurze Zeit oder gar nicht wirklich gelebt
begründet Partner, der sich der Scheidung widersetzt, eine neue Famile
bei Doppelleben
Im-Stiche-Lassen der Famlie
Scheidung auf Klage eines Ehegatten (ZGB 114)
Scheidungsgrund des zweijähirgen Getrenntlebens
für Fälle vorgesehen, wenn sich ein Ehegatte nicht scheiden möchte und darum kein gemeinsames Begehren zustande kommt oder wenn ein Ehegatte urteilsunfähig ist
mind. zwei Jahre getrenntleben —> Fiktion: Ehe unheilbar zurrüttet und damit endgültig gescheitert
Trennungsfrist beinngt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem ein ehegatte das eheliche Zusammenleben willentlich aufgibt, weil er die eheliche Gemeinschaft als solche ablehnt und nicht bloss durch äussere Umstände am Zusammenleben gehindert wird
rein faktisches, als solches gewollt Getrenntleben genügt nicht
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts udrch Eheschutzgericht i.S.v. ZGB 175 f. ist nicht notwendig
kurzer, erfolgloser Versuch, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Trennungsfrist
zeijährige Frist muss bei Eintritt der Rechtshängigkeit, d.h. bei Klageanhebung (ZPO 62 i.V.m. ZPO 274), oder beim Verfahrenswechsel gemäss ZPO 288 III abgelaufen sein
subsidiärer Scheidungsgrund
Fortsetzung der ehe wird noch während zwei Jahren nicht zumutbar
handelt sich um ein Notventil für Härtefälle
schwerwiegende Gründe: müssen objektiver Natur sein oder dem beklagten Ehegatten zugerechnet werden können (ZGB 115)
derjenige Ehegatte, welcher Scheidung verlangt, darf für die unzumutbaren ehelichen Verhältnisse nicht selber verursacht haben
wirtschaftliche Nebenfolgen der Ehescheidung
güterrechtliche Auseinandersetzung: ist gerichtlich zu genehmigen (ZPO 279)
Wohnung der Familie
berufliche Vorsorge
nachehelicher Unterhalt
Zweck ZGB 121: kann das Gericht einem Ehegatten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, wenn dieser wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auch nach der Scheidung auf die Familienwohnung (i.s..v ZGB 169) auch nach der Scheidung auf die Familienwohnung angeweisen ist
steht Familienwohnung im Eignetum eines Ehegatten, so kan ndas Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen wie für die Miete, allerdings nur gegen eine angemessene Entschädigung bzw. auf Anrechnung an einen Unterhaltsanspruch, ein befristetes Wohnrecht nach ZGB 776 ff. einräumen (ZGB 121 III)
überlassen der ehelichen Wohnung an den bisher nur mitbenutzenden bzw. nur teilbereichtigten Ehegatten —> stellt bestimmte Form des nachehelichen Unterhalts dar
Voraussetzungen:
wichtiger Grund —> beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen i.S.v. ZGB 4
Beispiele für wichtige Gründe: Kindern sollen die besieherige Lebensumstände nach Möglichkeit erhalten bleiben, Berufsausübung (bspw. Arztpraxis in Wohnliegenschaft integriert), besondere Einrichtungen auf behinderungsbedingte Beürfnisse eines Ehegatten
Modalitäten
Übertragung der Mietwohnung
gerichtliches Gestaltungsurteil mit Gläubiger- und Schuldnerwechsel
Interessen des Vermieters bleiben dadurchgeschützt, das der bisherige Mieter für den Mietzins solirdarisch weiter haftet —> bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetzt endet oder beendet werden kann, hchstens aber für zwei Jahren (ZGB 121 II)
wird bisherige Mieter für Mietzins belangt, kann er den bezahlten Betrag ratenweisen in de rHöhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen (ZGB 121 II)
Einräumung eines Wohnrechts
muss aufgrund von ZGB 121 III befristet werden
wurde befrsitetes Wohnrecht eingeräumt, kann ein anchträglicher wichtiger Grund, der für eine abkürzung des Wohnrechts sprichts
Wohnberechtigte muss angemessene Entschädigung leisten
Berufliche Vorsorge
Altesvorsorge:
3-Säulen Prinzip:
1. Säule: AHV/IV —> Deckung des Existenzbedarfs
die während der Ehe bezahlten Beträge und allfälligen Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften werden geteilt und je hälftig beider Ehegatten angerechnet (Beitragssplitting)
2. Säule: berufliche Vorsorge —> Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
Die während der Ehe akkumulierte Austrittsleistung nach FZG wird bei der Scheidung gleichmässig auf beide Ehegatten aufgeteilt
3. Säule: freiwillige Vorsorge -> selbstvorsorge
Die während der ehe gmeachten Ersparnisse werden nach den Regeln des Güterrechts behandelt
Aufteilung der zweiten Säule
vor Eintritt des Vorsorgefalls
ZGB 122 —> Vorsorgeausgleich
Grundsatz: hälftige Teilung
Aufteilung bei Scheidung vor Eitnritt des Vorsorgefalls
Grundsatz: (hälftige) Teilung der Austrittsleistung: wenn noch kein Vorsorgefall eingetreten ist —> vgl. ZGB 123
ZGB 123 I: Teilungsanspruch die whrnd der Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Austrittsleistung nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG 15 ff.)
Hälfte des Saldos steht gurndsätzlich dem anderen Ehegatten zu —> vgl. ZGB 124c I
Einkäufe in die Pensionskasse während der Ehe: Arbeitnehmer zahlt m.a.W. freiwillig einen Geldbetrag an die Vorsorgeeinrichtung, um den Versicherungsschutz zu verbessern. Es ist zu untescheiden:
Gereichtfertigt ist die Teilung nur dann, soweit während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens entgeltlich erworbene Mittel, d.h. Errungenschaft i.S..v ZGB 197 für den Einkauf aufgewendet worden sind. Trifft insbes. für Einkäufe aus während der Ehe angespartem Arbeitslohn zu
wurde hingegen Vemrögen eingesetzt, das Eigentgut i.S.v. ZGB 198 eine sehegatten darstellt, muss der entsprechende Teil der Austrittsleistung samt Zins(eszins) von der Teilung ausgenommen werden (ZGB 123 II)
—> gilt unabhängig vom Güterstand der Ehegatten, d.h. es kommt nicht darauf an, ob das einbezalte Vermögen tatsächlich Eigentugt war oder nicht. Der Hinweis auf ZGB 198 dient nur der Umschreibung des Sachverhalts nach dem die -vermögesnwerte rechtlich einzuordnen sind
Vorbezüge und Verpfändung der Austrittsleistung: solcher Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeiptunkt der Scheidung hinzuzurechnen. Ist allerdings das Grundstück während der ehe veräussert worden, ohne dass dabei ein Erlös erzielt worden wäre, der zu einer Rückzahlungsverpflcihtung geführt hätte (BVG 30d V), so kann und darf der entsprechende Betrag auch beim Vorsorgeausgleich nach ZGB 123 nicht mehr berücksichtigt werden
keine Hinzurechnung i.S..v ZGB 123 I erfolgt auch dann, weenn die Rückzahlungspflicht aus Altersgründen oder bei Invalidität entfallen ist
Barauszahlungen: wenn jemand Schweiz endgültig verlässt —> dann Ausbezahlung
Ausgleich findet güterrechtlich statt
nach Eintritt des Vorsorgefalls
für den Vorsorgeausgleich ist auf die hypothetscihe Austrittsleistung abzustellen, auf die der Ehegatte bei Erlöschen der Invalidenrente im Zeitunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Anspruch hätte (ZGB 124 I)
Entschädigung bei Scheidung nach Eitnritt des Vorsorgefalls Alter: wenn Vorsorgenehmer das Rentenalter erreicht, wird das angesparte Guthaben in eine Rente umewandelt
wird mit dem für die Altersvorsorge massgebelichen angesparten Guthaben multipliziert und durch 100 geteilt = jährliche Rente
kann nicht mehr geteilt werden
strente hälftige Teilung ist nicht angebracht, weenn ein Ehegatte bereits eine Altersrente bezieht. Vielmehr ist nach Ermessen des Gerichts eine (angemessene) Entschädigung festzusezten, wobei insb. die Ehedauer und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (ZGB 124a I) —> zweistuftiges Vorgehen
zuerst ist aufgrund der Ehedauer zu ermitteln, welcher Teil des Anspruchs während der Ehe erhoben wurde, und zu berechnen, was eine hälftige Teilung dieses Anspruchs in etwa als Ausgleichsforderung ergäbe —> genaue Berechnung nicht möglich —> Ermessen des Gerichts
anschliessend ist zu prüfen, ob das Resultat mit Blick auf die Vorsorgebedürfnisse angemessen ist —> massgebend; Gesamthandbetraachtung, die auch auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung Rücksicht nimmt
Beide Ehegatten sind im Rentenalter
für beide ist die Berechnung oben vorzunehmen
Anschliessend sind die entsprechenden Renten zu teileung
Teilung bezieht sich versicherugnstechnisch auf die Rente und nciht auf deren Barwert —> daraus ergibt sich ein Rentensaldo
Nur ein Ehegatte steht bereits im Rentenalter
Altersrente muss gegen die Austrittsleistung aufgerenchent werden (ZGB 124c II)
auf die Austrittsleistung ist ZGB 123 und auf die Rente ZGB 124a anwendbar
Austrittsleistung ist hälftig z teilen, während die teilung der Rente nur nach Ermessen des Gerichts erfolgt und acu hdie Vorsorgebedürfnisse berücksichtit werden müssen
ZGB 124c II ist eien Verrechnung der ansprüche aber nur ausnahmsweise möglich, nämlich wenn beide Ehegatten und beide Vorsorgeeinrichtungen zustimmen
Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung:
Einvernehmlicher Verzicht der hältigen Teilung: nicht möglich im Voraus darauf zu verzichten
jeder vollständige oder teilweise Verzicht auf den Vorsorgeausgelich setzt voraus, dass eine angemessene alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (ZGB 124b I) —> Scheidungsgericht hat dies v.A.w. zu prüfen (ZPO 280 III)
Gerichtliche Verweigerung der hälftigen Teilung: ZGB 124b II —> aus wichtigem Grund. Gemeint sind Sachlagen, in denen die hälftige Teilung aus bestimmten Gründen unbillig wäre, wobei der Gesetzgeber zwei Sachlagen benennt
güterrechtliche Auseinandersetzung oder die wirtschaftlichen Verhälntisse nach der ehe
Vorsorgebedürnisse aufgrund Alters
Überhälftige Teilung: wenn der Berechtigtze nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreunt und der verpflcihtete Ehegatte trotz der überhälftigen Teilung weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (ZGB 124b III)
Entschädigung in anderen Fällen (berufliche Vorsorge ausserhalb des BVG und FZG):
ZGB 124e
lebensprägende Ehe und ihre Bedeutung für dden Scheidungsunterhalt
bei nicht lebensprägender Ehe —> muss nur ein ehebedingter nachteil ausgeglichen werden
in jüngerer BGer Rechtsprechung ist BGer von dieser Kategorisierung aufgeweicht, ohne jedoch vollständig davon abzurücken
bei nicht lebensprägender Ehe
wird an die vorheelichen Verhältnisse angeknüpft —> Ehegatten sind so zustellen, wie wenn die Ehe nie abgeschlossen worden wäre. Geschuldet ist daher allenfalls eine kurz andauernde Unterhaltsrente bis zur Reintegration in den ARbeitsmarkt —> neue BGer Rechtsprechung: gemeinsame Kinder sind per se noch keinen hinreichenden Grund darstellen, um bei einer Kurzehe eine Lebensprägung anzunehmen
bei lebensprägender Ehe
Ehegatten durften an sichauf das Andahern der ehelichen Versorgungsgemeinschaft vertraut
gem BGer Rechtsprechung: muss immer im Einzelfall geprüft werden
Eigenversorgung und zumutbare Erwerbstätigkeit
Unterhaltsbeitrag ist nur dann geschldet, wenn und soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen —> wenn nicht ausgeschöpft, dann Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
Grundsatz: dass eine Erwerbstätigkeit, die tatsächlich möglich ist, regelmässig auch zumutbar sein
für Prüfung der Zumutarbekti: massgebenden Kriterien für eine allfällige Unzumutbarkeit vgl. ZGB 125 II
Btreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern: Schulstufenregel —> 50% wenn jüngstes Kind in obligatorische Schule, Eintritt in Sekundarstufe 80% zumutbar, ab Vollendetes 16. Altesjahr 100%
Allgemeines zur Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts
Existenzminimumbrechnung mit Überschussverteilung
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Grundbetragn, Wohnkostenanteil, jKK Prämie, besondere Gesundheitskosten, Berufskosten, Schulkosten und allfällige Fremdbetreuungskosten)
wenn es zulässt: wird auf familienrechtiches Existenzminimum erweitert —> d.h. Steuern, Kommunikationskasten, Versicherungsprämien, unumängliche Weiterbildungskosten, höhere Wohnkosten, KOsten zur Ausübung des Besuchsrecht, allenfalls Schuldentilgung
bei gehobenen Verhälntissen: VVG
Aufteilung des Überschuss —> nach grossen und kleinen Köpfen
Rangfolge der Unterhaltsansprüche
nur dann, wenn Freibetrag Existenzminimum des Pflichtigen übersteigt
barunterhalt des minderjähirgen Kindes zu finanzieren
allfälliger Betreuungsunterhalt
sofern Mittel ausreichen, dann eheliche- bzw. nachehelicher Unterhalt
wenn immer noch Mittel —> Aufstockung auf familienrechtliches Existenzminimum
Volljähirgenunterhalt
Kapitalabfindung anstelle der Rente
ZGB 126 I
gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, Obhut und Besuchsrecht
ZGB 133 I
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