Buffl

Entstehung des Kindesverhältnisses

LH
by Licia Huber H.

Anfechtung der Vaterscahft nach ZGB 256 ff.

  • Aktiv und Passivlegitimation

    • Klagerecht: aufgrund ZGB 256 I: Ehemann —> ausgschlosse ist es aber dann, wennn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat (ZGB 256 III)

      • Anspruch geht auch auf Erben über

    • ebenfalls klagebrechtigt: ist Kind, sofern der gemeinsame Haushalt seiner Mutter und deren Ehemann während seiner Minderjährigkeit aufgelöst wird (Ziff. 2)

    • Anfechtungsklage: ist relativ höchstpersönlicher Natur

    • nicht klageberechtigt: Mutter oder ein allfälliger Dirtter, welcher sich für den Vater des Kindes hält

    • Anfechtungsbeklagte: entweder Kind und Mutter oder Ehemann und Mutter —> bilden notwendige Streitgenossenschaft

  • Klagegrund

    • Anfechtungsgegenstand: Vermutungsfolge, d.h. Vaterschaft des Ehemanns

  • Klagefrist

    • die in ZGB 256c festgelegten Klgefristen stellen Verwirkungsfristen dar —> können nicht erstreckt oder unterbrochen werden

    • Ehemann: innert Jahresfrist einzureichen, seitdem er von der Geburt und der Tatsache erfahren hat, dass er nciht der Vater ist oder dass die Kindesmutter zur Zeit der Empfägnis mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat (relative Frist)

      • Fristenlauf: mit Kenntnisnahme —> blosse Zweifel oder Befürchtungen reichen nicht aus

      • absolute Frist: 5 Jahre nach Geburt des Kindes

    • Kind: bis zum Erreichen des 19. Altersjahr —> aber nur dann, wenn während seiner Minderjährigkeit Haushalt der Ehegatten aufgelöst worden ist (ZGB 256 I Ziff. 2)

    • nach Ablauf dieser Frist: nur aus wichtigem Grund (ZGB 256c III) —> Begriff ist restriktiv auszulegen. Bei Wiederherstellung der KLagefrist aus wichtigen Gründen muss die KLage jedoch unverzüglich eingereicht werden

  • Wirkungen des Urteils

    • Gutheissung —> Kindesverhältnis wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben -> entfällt u.a. auch Unterhaltspflicht rückwirkend -> Rückfroderung gemäss OR 62 ff.. Ob Kindesmutter und der Erzeuger dem Scheinvatr auch nach OR 41 ff. zu Schadenersatz verpflichtet sind, ist umstritten


Begründung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung

  • Kind nicht während Ehe geboren oder Vermmutung der Vateschaft des Ehemanns erfolgreich angefochten —> Rechtsverhälntis besteht nur zur Mutter

  • Anerkennung ist die formbedürfigte, unwiderrufliche Erkärung eines Mannes, welche seinem Willen, ein Kindesverhältnis zum geborenen Kind zu begründen, Ausdruck gibt und mit welcher er sich als Vater des Kindes bezeichnet —> Anerkennung des Kindes durch eine Frau ist naachgeltendem Recht ausgeschlossen

  • Voraussetzungen: ZGB 260

    • Kindesverhältnis besteht nur zur Mutter

    • Anerkennede muss seine gentetsiche Vaterschaft nicht nachweisen —> muss mind. möglich sein

    • Urteilsfähigkeit des Anerkennenden —> ist absolut höchstpersönliches Recht

    • Erklärung vor dem Zivilstandsamt, durhc letztwillige Verfügung oder vor Gericht abzugeben (ZGB 260 III) —> Aufzhlung ist abschliessend

  • Wirkung: Kindesverhältnis zum Vater wird rückwirkend auf den Zeiptunkt der Geburt des Kindes festgestellt

  • Anfechtung der Anerkennung

    • ZGB 260a ff.

    • jedermann der ein berechtigtes Interesse hat (bspw. Mutter und Kind oder wirkliche Vater des Kindes)

    • Anerkennede: wenn Drohung oder Irrtum (Irrtum unbeachtlich, wenn er wusste, dass Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnsi auch mit anderen männern beigewohnt hat)

    • Klagegrund

      • ZGB 260b -> Anfechtungskläger hat zu beweisen, dass Anerkennede nicht der Vater des Kindes ist

    • Fristen

      • ZGB 260c I:: innert Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger Kenntis erhalten hat, dass der Anerkennede nicht der Vater ist oder dass ein dritter mit der Kindesmutter zur Zeit der emfpängnis geschlechtlich verkehrt hat

      • bei Drohung oder Irrtum durch Anerkennenden: ist die Klage binnen eines Jahres nach Wegfall bzw. dessen Entdeckung zu erheben

      • Verwirkungsfrist: 5 Jahre nach der Anerkennung

      • Kind: hat aber Klagemöglcihkeit mindestens bis zzum Erreichen des 19. Altersjahres (ZGB 260c II)

      • nach Ablauf der Firsten: Anfechung nur aus wichtigen Gründen möglich (ZGB 260c III)

    • Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung

      • Kindesverhältnis zum Anerkennenden fällt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt dahin


Voraussetzungen der Adoption

  • gewisse Eigenschaften des Adoptierenden

    • Kindeswohl (ZGB 264 II)

    • adoptierende Person muss handlungsfähig und urteilsfähig sein

    • kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen Kind und Adoptierenden

      • gemeinscahftliche Adotpion: ausschliesslich verheirateten Personen

        • Ehegatten müsen seit mind. 3 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen

        • beide müssen mind. 28 Jahre alt sein (ZGB 264a), kann aber

      • Einzeladotption:

        • nur unverheiratetnen Personen offen

        • Vollendung des 28. Altersjahr (ZGB 264b I) —> Ausnahme in begründeten Fällen zulässig, wenn Kindeswohl

        • falls Ehegatte einer verheirateten Person dauern urteilsunfähig oder seit mehr als zwei Jahren mit unbekanntem Aufnethalt abwesend oder Ehe seit mehr als drei Jahren gerichtlich getrennt —> verheirate Person kann aleinn adoptieren (ZGB 264b II); gilt auch analog für eingetragene Partnerschaft (ZGB 246b III)

        • tatsache dass Kind nur ein Elternteil erhält, ist unter Aspekt des Kindeswohl zu würdigen

      • Stiefkindadotpion:

        • Stiefelternteil adoptiert daas Kind seines Partners, wobei das Kindesverhälntis zu Letzerem bestehen belibt

        • Mindestdauer der gelebten Beziehung: Paar, zu dem künftig ein Kindesverhältnis bestehen soll, muss mind. 3 Jahren einen gemeinsaen Haushalt führen (ZgB 264c II)

  • Anforderungen an das Alter des zu Adoptierenden

    • Minderjähirge Person und volljährige Person (ZGB 264 ff. und ZGB 266)

  • Adoption muss Pflegeverhältnis vorausgegangen sein

    • pfelgende Person muss sich in Pflege und Erziehung erwiesen haben

    • dient als Probe- und Bedenkzeit

    • beie Minderjährigenadoption: muss Pflegeverhältnis miind. 1 Jahr bestanden haben (ZGB 264 I)

    • Kindeswohl muss beachtet werden (ZGB 268a II)

  • Zustimmung der leiblichen Eltern

    • ZGB 265b und ZGB 265 I, allenfalls Zustimmung Kindesschutzbehörde

  • weitere Voraussetzungen bei Erwachsenenadoption

    • vgl. ZGB 266

Verfahren vgl. ZGB 268 ff.


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Licia Huber H.

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