Übersicht über die gesetzlichen Regelung
Vorsorgeauftrag ZGB 360 ff.: bezeichnet eine handlungsfhige Person eine natürliche oder juristischce Person, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernehmen oder sie im Rechtsverkehr vertreten soll
Patientenverfügung (ZGB 370 ff.) trifft die vorliegenden Person für den fall ihrer Urteilsunfähgikeit Anordnung in Bezug auf künftige medizinische Massnahmen
Vorsorgeauftrag
Vollmacht ist genereller Natur und umfasst damit neben der Vermögenssorge auch die entscheidungsbefugnis in Bezug uf medzinische Massnahmen und die Personensorge im allgeminen (ZGB 360 I) —> betroffene Person kann Vorsorgeauftrag auf bestimmte Bereiche oder (Rechts-)Geschäfte beschränken
ZGB 360 II: kann Handugnsanweisungen erteilen, wie Vorsorgebeauftragter sein Amt auszuüben hat
umfassende Beistandschaft ZGB 398: wenn gesamte Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr —> wenn nur Teilaspekte geregelt, kann es durchaus vorkommen, dass zusätzliche behördliche Massnahmen erforderlich werden, um dem Schwächezustand des Betroffenen gerecht zu werden
im Vorsorgeauftrag kann Wunsch fesgehalten werden, dass beauftragte Person eventauliter als Beistand eingesetzt werden soll, falls Auftrag aufgrund mangelnder Urteilsunfähigkeit nicht vlidiert werden kann
Vorsorgebeauftragte Person: muss namentlich bezeichnet werden (ZGB 360 I) —> ausreichend, wenn eindeutig bestimmbar
Form und Errichtung: betroffene Person muss im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig sein (ZGB 360 I)
muss entweder öffentlich beurkundet oder eigenhändig errichtet werden (ZGB 361 I)
Widerruf und Erlöschen des Vorsorgeauftrags
auftraggebende, urteilsfähige Person kann Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen (ZGB 362 I), solange Vorsorgefall noch nicht eingetreten sit
Widerruf —> absolut höchstpersönliches Recht —> bei Gefährdung: Erwachsenschutzbehörde kann aber beauftragte Person seiner Aufgabe entheben oder andere geeignete Massnahmen anordnen
Widerruf: ist an Formerfordernis gebunden: er hat in einer der fürd ie Errichtung vorgeschriebenen Formen oder durch Vernichtung der Urkunde durch die auftraggebende Person zu erfolgen (ZGB 362 I und II)
Kündigung ZGB 363
Urteislfähigkeit des Auftraggebers
Aufaben des Beauftragten ZGB 365
Aufgaben der Behörden:
Abklärungspflicht: Erwachsenenschutzbehörde hat zu prüfen, ob Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist und die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit, d.h. eine Urteilsunfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit von einer gewissen Dauer eingetrent sind
prüfung, ob beauftragte Person persönlich und fachlich geeignet erscheint und auch bereit und zeitlich in der Lage ist, den auftrag anzjnehmen
Prüfung, ob noch weitere Massnahmen angeordnet werden müssen (ZGB 368)
Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags vgl. ZGB 364 i.V.m. ZGB 368 I
Verfügung und Urkunde
Patientenverfüfung
Urteilsfähigkeit
ZGB 370: Mit der Patientenverfügung trifft die vorsorgende Person Anordnungen in Bezug uaf künftige medzinische Massnahmen für den Fall der eigenenUrteilsunfähigkeit
kann bestimmen, welche medzinische Massnahmen in einer bestimmten Situation zugestimmt und welche Massnahmen sie ablehnt (ZGB 370 I)
betroffene Person kann aber auch eine Person bestimmen, welche dereinst für sie über die zu treffenden medizinischen Massnahmen entscheidet, wenn sie selber dazu nicht mehr in der Lage ist
orm, Errichtung und Widerruf: nur Urteilsfähigkeit iS.v.ZGB 16 (vgl. ZG>B 370 I)
einfache Schriftlichkeit vgl OR 13
Gesetzliches Vertretungsrecht
knüpft an Vertretungsbefugnis des Eherechts an ZGB 166 und PartG 15
besteht nur, wenn und soweit die zu vertretende Person urteilsunfähig ist (ZGB 374 I)
Vertretungsrecht ist subsidiär und entfält von Gesetzes wegen, wenn eine Beistandschaft angeordnet worden ist oder die betroffene Person einen Vorsorgeauftrag errichtet und darin eine andere Vertretugnsperson bezeichnet hat (ZGB 374 I)
Vertretungsberichtigte Personen: Ehegatte und eingetragener Partner- entweder muss das Paar einen gemeinsamen Haushalt führen oder der Partner der urteilsunfähigen Person muss Letzerere regelmässig und persönlich Beistnad leisten
Inhalt gem. ZGB 374 II
Vertretung bei medizinischen Massnahmen
ZGB 377 ff., bestimmen, weer den betroffenen Patienten im Fall der Urteilsunfäghiekti vertreten und stellvertretend für ihn die Einwilligunge rteilen kann
geht somit darum, i.S.d. mutmasslichen willens und der Interessen der betroffenen Person zu entscheiden ZGB 378 III
Behördlichen Massnahmen
Zweck: Wohl und Schutz der hilfsbedürfitgen Person sicherzustellen (ZGB 388 I)
Subsidiaritätsrprinzip (ZGB 389)
Übersicht über die Beistandschaftsarten
Begleitbeistandschaft
vertretungslose, rein begelteitende Unterstützung
Von Gesetzes wegen keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit#
Einverständnis der betroffenen Person erforderlich
Vertretungsbeitandschaft:
gesetzlicher Vertreter im Umfang der Aufgbaen
Handlugnsfähigekti bleibt grundsätzlich bestehen, kann aber punktuell eingeschränkt werden
Mitwirkungsbeistandschaft:
- Mitwrkungung, nciht vErtretung*
von Gesetzes wegen entspr. Einschärnkung der Handlungsfähigkeit
umfassende Beistandschaft:
Nachfolgendeinstitut der Vormundschaft
Vollumäfngliche gesetzliche Vertretung
Vollumfängliches Entfallen der Handlungsfähigketi
Bei Begleit- Vertretungs- und Mitwkrungsbeistandschaft —> genaufe Aufgabenbereiche und es sind auch Kombinationen möglich
fürsorgerische UUnterbringung
ZGB 426
Last changed2 years ago