Unternehmen (funktionaler Unternehmensbegriff)
Jede Einheit, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Rechtsform, dem Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht oder der Art der Finanzierung.
Wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, insbes. durch Angebot oder Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen.
Horizontale Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen derselben Marktstufe, insbesondere zwischen (aktuellen oder potentiellen) Wettbewerbern.
vertikale Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufen.
Selbständigkeitspostulat
Jedes Unternehmen bestimmt selbständig, welche Politik es verfolgt und wie es seine Aktionsparameter im Wettbewerb einsetzt.
Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
Eine Wettbewerbsbeschränkung ist bezweckt, wenn diese objektiv geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs herbeizuführen. Ausgangspunkt ist der Inhalt der Vereinbarung.
Bereits bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen werden als bezweckt angesehen, die „schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs“ gelten.
Bewirkte Wettbewerbsbeschränkung
Eine Wettbewerbsbeschränkung ist bewirkt, wenn diese als Folge der Verhaltenskoordinierung tatsächlich eintritt.
Unternehmensvereinigungen i.S.d. Art. 101 I AEUV
Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen, deren Zweck u.a. darin besteht, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen.
Funktionen des Wettbewerbs
Anreiz- oder Antriebsfunktion (= Leistungsverbesserungen)
Steuerungsfunktion (= (knappe) Ressourcen werden da eingesetzt, wo sie den größten Nutzen herbeiführen)
Kontroll- und Entmachtungsfunktion (Gewährleistung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit durch Verhinderung dauerhafter wirtschaftlicher Machtstellungen, ansonsten Gefahr, dass Konkurrenz aus dem Markt gedrängt wird)
Verteilungsfunktion (= Leistungsgerechte Einkommensverteilung und Zuweisung bestimmter Privilegien durch den Staat)
Wettbewerbsbeschränkende Strategien: Kooperationsstrategie + Reaktion
Zusammenarbeit (Vereinbarung, Beschluss, abgestimmte Verhaltensweisen) zwischen rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen mit der Folge einer rechtlichen oder faktischen Beschränkung eines wettbewerbsrelevanten Aktionsparameters.
Reaktion: Kartellverbot (Art. 101 AEUV, § 1 GWB)
Wettbewerbsbeschränkende Strategien: Behinderungsstrategie + Reaktion
Einseitige Maßnahmen faktischer Art oder Verträge, durch die wettbewerbliche Handlungsfreiheiten von Konkurrenten, Lieferanten oder Abnehmern eingeschränkt werden.
Reaktion: Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV, § 19 GWB)
Wettbewerbsbeschränkende Strategien: Konzentrationsstrategie
+ Reaktion
Externes Unternehmenswachstum (= Zusammenfassung existierender unternehmerischer Ressourcen durch Unternehmenszusammenschlüsse)
Internes Unternehmenswachstum (= Aufbau neuer Kapazitäten)
Reaktion: Präventive Fusionskontrolle (VO 139/2004, §§ 35 ff. GWB)
Kampfpreise
Produkte zu so niedrigen Preisen am Markt anbieten, dass man Verluste macht, bis andere Unternehmen aus dem Markt ausscheiden, da diese es sich nicht leisten können, die Produkte so günstig anzubieten.
Konzern
Zusammenschluss mehrerer Gesellschaften unter einheitlicher Leitung.
Vereinbarung i.S.d. Art. 101 AEUV
Jede Willensübereinstimmung von Unternehmen über ihr Auftreten/zukünftiges Verhalten auf dem betroffenen Markt; kein Rechtsbindungswille erforderlich, gentlemen‘s agreement genügt.
Abgestimmte Verhaltensweise i.S.d. Art. 101 AEUV
Form der Koordinierung zweier Unternehmen, die durch eine direkte oder mittelbare Fühlungnahme (Kontakt) bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt aber nicht zum Abschluss eines Vertages geführt hat.
bewusstes Parallelverhalten (zulässig)
Eigenständige Anpassung an das Verhalten anderer „mit wachem Sinn“. (Selbstständigkeitspostulat)
Wettbewerbsbeschränkung (Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs)
Entstehung von Wettbewerbsbedingungen, die im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, die Bedeutung oder Zahl der Unternehmen oder das Marktvolumen nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.
Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung
Eignung zur Herbeiführung signifikanter Auswirkungen auf Dritte i.S. einer Beeinträchtigung von deren Handlungsalternativen.
Zwischenstaatlichkeitsklausel
Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bei allen Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten in spürbarer Weise beeinflussen können.
Konkretisierung durch Kommission: NAAT-Regel (No Appreciable Affectation of Trade)
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen i.S.d. Art. 101 AEUV
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen kommen aufgrund organisationsrechtlicher Verfahrensregelungen durch dafür zuständige Organe zustande und können genauso wie direkte Vereinbarungen zwischen Unternehmen den gemeinsamen Willen der Beteiligten ausdrücken, das Verhalten ihrer Mitglieder auf dem Markt zu koordinieren.
Bündeltheorie
Eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung kann auch dann vorliegen, wenn eine bestimmte einzelne Verhaltensabstimmung oder Vereinbarung zwar unbedenklich erscheint, aber eine Vielzahl gleichartiger Vereinbarungen praktiziert wird, die in ihrer Summe eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten.
Sachliche Marktabgrenzung
Vom sachlich relevanten Markt sind alle Produkte erfasst, die von der Marktgegenseite bezüglich ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks und ihres Preises als austauschbar angesehen werden können (=> funktionale Austauschbarkeit).
Ausgangspunkt: Bedarfsmarktkonzept
Hilfskriterien: Kreuzpreiselastizität, SSNIP-Test
Räumliche Marktabgrenzung
Räumlich relevanter Markt ist das Gebiet, in dem die Wettbewerbsbedingungen für die relevanten Produkte hinreichend homogen sind und das sich von anderen Gebieten hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen spürbar unterscheidet.
Ausgangspunkt: Homogenitätsprüfung
Zeitliche Marktabgrenzung
Zeitlich relevanter Markt ist derjenige Zeitraum, für den das Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV untersucht wird.
Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Liegt vor, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen kann.
Tatbestandsrestriktionen
Arbeitsgemeinschaftsgedanke (= bei komplementären Unternehmen unbedenklich, wenn Unternehmen verschiedener Branchen gegenseitig auf Kenntnis und Fähigkeiten angewiesen sind; bei Wettbewerbern unbedenklich, wenn Wettbewerber aus technischen oder finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, ein konkretes Projekt alleine durchzuführen)
funktionsnotwendige Nebenabreden (Immanenztheorie) (= zulässig, wenn sie für die Durchsetzung einer kartellrechtlich unbedenklichen Hauptvereinbarung nötig sind)
Markterschließung und Wettbewerbseröffnung (= Alleinvertriebsverträge mit absolutem Gebietsschutz für die beteiligten Händler, zulässig, wenn sie für diese Händler nötig sind, um auf einem von ihnen bislang nicht erschlossenen Markt Fuß zu fassen)
Regelbeispiele Art. 101 I AEUV
Unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen Art. 101 Abs. 1 lit. a AEUV (= erfasst sind sowohl horizontale Preiskartelle als auch vertikale Preisbindungen, einschließlich Absprachen über Preisbestandteile und andere preisbildende Faktoren)
Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder Investitionen Art. 101 Abs. 1 lit. b AEUV
Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen Art. 101 Abs. 1 lit. c AEUV
Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wobei diese im Wettbewerb benachteiligt werden Art. 101 Abs. 1 lit. d AEUV (= betrifft koordinierte, nicht einseitige Benachteiligungen Dritter)
Kopplungsbindungen Art. 101 Abs. 1 lit. e AEUV (= die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen)
Selektive Vertriebssysteme: offenes System
Keine Beschränkungen bezüglich Weiterveräußerung.
Selektive Vertriebssysteme: geschlossenes System
Beschränkung bezüglich Weiterveräußerung.
Geschlossenes System: einfache Fachhandelsbindung
Auswahl nach zur Qualitätssicherung erforderlichen Kriterien.
Geschlossenes System: qualifizierte Fachhandelsbindung
Auswahl nach zusätzlichen, nicht erforderlichen qualitativen oder quantitativen Kriterien.
Verbraucher i.S.d. Art. 101 III AEUV
Alle Abnehmer des Produkts, d.h. sowohl Endverbraucher als auch Verarbeiter.
angemessene Beteiligung i.S.d. Art. 101 III AEUV
Angemessene Beteiligung bedeutet, dass in einer Abwägung der Vorteile die nachteiligen Auswirkungen durch die Wettbewerbsbeschränkung mindestens ausgeglichen werden, die Verbraucher müssen aber nicht an jedem einzelnen Effizienzgewinn beteiligt sein.
Unerlässlichkeit i.S.d. Art. 101 III AEUV
Wenn ohne die Wettbewerbsbeschränkung die sich aus der Vereinbarung ergebenden Effizienzgewinne beseitigt oder erheblich geschmälert würden oder die Wahrscheinlichkeit zurückgehen würde, dass sich die erwarteten Effizienzgewinne realisieren.
Wirkung der GVO im System der Legalausnahme
lediglich deklaratorische Wirkung (= Freistellung wäre vom Vorliegen der vier Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV in jedem Einzelfall abhängig)
konstitutive Wirkung (= Freistellung wäre auch dann wirksam, wenn zwar die generell-abstrakten Bedingungen der GVO, im Einzelfall aber die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV ausnahmsweise nicht (vollständig) erfüllt wären)
Miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen i.S.d. § 3 GWB
Unternehmen stehen miteinander im Wettbewerb, wenn sie auf demselben relevanten Markt bereits tätig sind oder tätig werden könnten.
Rationalisierung i.S.d. § 3 GWB
Erhöhung der wirtschaftlichen Effizienz durch Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag.
Privilegierte Verlagserzeugnisse: Zeitungen i.S.d. § 30 I 1 GWB
Druckerzeugnisse, die periodisch über Tagesereignisse entweder auf allen oder speziellen Gebieten unterrichten.
Privilegierte Verlagserzeugnisse: Zeitschriften i.S.d. § 30 I 1 GWB
Druckerzeugnisse, die Fragen auf bestimmten Sachgebieten journalistisch behandeln.
Privilegierte Verlagserzeugnisse: Reproduktionen und Substitute i.S.d. § 30 I 2 GWB
Reproduktion treten neben das herkömmliche Produkt, Substitute ersetzen es.
Privilegierte Verlagserzeugnisse: kombinierte Produkte i.S.d. § 30 I 2 GWB
Sind Haupt- und Nebenprodukt voneinander zu unterscheiden, muss das Verlagsprodukt überwiegen.
Theoretische Lückenlosigkeit des Systems i.S.d. § 30 I GWB
Es werden nur solche Wiederverkäufer beliefert, die der Preisbindung unterliegen.
Praktische Lückenlosigkeit des Systems i.S.d. § 30 I GWB
Die Preisbindung wird im wesentlichen eingehalten, Verstöße werden verfolgt.
Missbrauch i.S.v. § 30 III Nr. 1 GWB
Missbrauch liegt vor, wenn die Preisbindung gegen Sinn und Zweck des § 30 GWB verstößt, insbesondere durch übermäßige Beeinträchtigung der Interessen von Abnehmern und Dritten.
Marktbeherrschende Stellung i.S.d. Art. 102 AEUV
Die wirtschaftliche Machtstellung, die ein Unternehmen befähigt, die Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs auf dem sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt zu verhindern, indem sie dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit gibt, sich Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.
individuelle oder Einzelmarktbeherrschung
Marktbeherrschung durch ein einzelnes Unternehmen.
Kollektive Marktbeherrschung
Marktbeherrschung durch mehrere voneinander unabhängige Unternehmen, die aber in wirtschaftlicher Hinsicht als kollektive Einheit auftreten oder handeln.
Voraussetzungen kollektiver Marktbeherrschung (Airtours-Kriterien): Markttransparenz
Jedes Unternehmen muss das Verhalten der anderen Oligopolisten in Erfahrung bringen können.
Voraussetzungen kollektiver Marktbeherrschung (Airtours-Kriterien): Koordinierungsdisziplin
Der Zustand stillschweigender Koordinierung muss durch entsprechende Anreize aufrecht erhalten werden können.
Voraussetzungen kollektiver Marktbeherrschung (Airtours-Kriterien): Kollektive wettbewerbliche Unabhängigkeit
Die voraussichtliche Reaktion der Wettbewerber und Verbraucher darf die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht infrage stellen.
Arten missbräuchlichen Verhaltens: Ausbeutungsmissbrauch i.S.d. Art. 102 AEUV
Gegen Lieferanten und Abnehmer gerichtetes Verhalten.
Arten missbräuchlichen Verhaltens: Behinderungsmissbrauch i.S.d. Art. 102 AEUV
Gegen Wettbewerber des marktbeherrschen Unternehmens gerichtetes Verhalten.
Arten missbräuchlichen Verhaltens: Strukturmissbrauch i.S.d. Art. 102 AEUV
Gezielter Eingriff in Marktstruktur zum Nachteil des Wettbewerbs.
Erzwingung i.S.d. Art. 102 S. 2 lit. a) AEUV (Ausbeutung)
Erzwungen sind Geschäftsbedingungen bereits dann, wenn ein Unternehmen die sich aus seiner marktbeherrschenden Stellung ergebenden Möglichkeiten nutzt, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die es bei normalem und hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte.
Unangemessen i.S.d. Art. 102 S. 2 lit. a) AEUV (Ausbeutung)
Preise: unangemessen sind Preise, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (Kritik: ungenau).
Geschäftsbedingungen: unangemessen sind Geschäftsbedingungen, die unbillig sind
Handelspartner i.S.d. Art. 102 S. 2 lit. c) AEUV (Diskriminierung)
Unternehmen, die sich auf vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufen befinden und die mit dem marktbeherrschenden Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehen.
Treuerabatte
Zielen ohne weiteres darauf ab, Kunden vom Bezug bei Konkurrenz abzuhalten.
Zielrabatte
Machen Rabattgewährung vom Erreichen bestimmter Umsatzziele abhängig.
Mengenrabatte
Knüpfen an einem bestimmten Geschäftsumfang an.
Überragende Marktstellung § 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB
Wettbewerbsbezogene Feststellung überragender Verhaltensspielräume ggü. den Wettbewerbern.
Zwei- oder mehrseitige Märkte i.S.d. § 18 IIIa GWB
Zusammenführung zweier oder mehrerer unterschiedlicher Nutzergruppen, die sich sonst auf anderen Märkten treffen.
Netzwerke i.S.d. § 18 IIIa GWB
Verbindung der Mitglieder einer Nutzergruppe, bei der es zu direkten Netzwerkeffekten kommt.
Direkte Netzwerkeffekte i.S.d. § 18 IIIa Nr. 1 GWB
Der Nutzen eines Produkts steigt für jeden Nutzer, je mehr andere das gleiche Produkt nutzen.
Indirekte Netzwerkeffekte i.S.d. § 18 IIIa Nr. 1 GWB
Der Nutzen eines Produkts für jeden Nutzer steigt, je mehr Nutzer einer anderen Nutzergruppe vorhanden sind.
Intermediäre i.S.d. § 18 IIIb GWB
Anbieter von (idR digitalen) Dienstleistungen über eine Plattform, die unterschiedliche Nutzergruppen (Anbieter und Nachfrager best. Produkte, Werbungtreibende und potentielle Kunden) zusammenführen.
Oligopol- oder kollektive Marktbeherrschung i.S.d. § 18 Abs. 5 GWB
Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht (=> fehlender Binnenwettbewerb zwischen den Oligopolunternehmen) und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GWB erfüllen (=> kein hinreichender Außenwettbewerb durch Dritte gegenüber der sich einheitlich verhaltenden Gruppe von Oligopolunternehmen).
Regelbeispiel: Unbillige Behinderung § 19 Abs. 2 Nr. 1 Fall 1 GWB
Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund.
Regelbeispiel: Diskriminierung § 19 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 GWB
Unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund.
- ungleiche Behandlung
= Ungleiche Behandlung wirtschaftlich gleicher Sachverhalte.
- ohne sachlich gerechtfertigen Grund
= umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.
Regelbeispiel: Preishöhen- und Konditionenmissbrauch § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB
Missbrauch durch Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.
Regelbeispiel: Preisspaltung § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB
Missbrauch durch Fordern ungünstigerer Entgelte oder sonstiger Geschäftsbedingungen, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind.
Regelbeispiel: Zugangsverweigerung (essential facility doctrine) § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB
Ursprünglich nur Verweigerung des Zugangs zu eigenen Netzen oder anderen physischen Infrastruktureinrichtungen erfasst, aber Erweiterung auf alle Liefer- und Zugangsverweigerungen, explizit auch zu Daten, soweit die begehrte Ressource für die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit auf einem vor- oder nachgelagerten Markt erforderlich ist.
Regelbeispiel: „Anzapfverbot“ § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB
Aufforderung oder Veranlassung zur Gewährung von Vorteilen ohne sachlich gerechtfertigten Grund durch marktbeherrschende Nachfrager (sog. „passive Diskriminierung“).
Sortimentsbedingte Abhängigkeit
Händler muss eine bestimmte berühmte Marke im Sortiment haben, um wettbewerbsfähig zu sein (sog. Spitzenstellungsabhängigkeit) oder zumindest einige allgemein anerkannte Marken aus einer Spitzengruppe (sog. Spitzengruppenabhängigkeit).
Unternehmensbedingte Abhängigkeit
Unternehmen (insbes. KMU) hat seinen Geschäftsbetrieb so stark auf die Produkte eines anderen Unternehmens ausgerichtet, dass es nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf ein anderes Unternehmen wechseln könnte.
Mangelbedingte Abhängigkeit
Angewiesensein auf Belieferung von einem Unternehmen in einer unvorhergesehenen Mangellage.
Nachfragebedingte Abhängigkeit (seltener einschlägig)
Angewiesenheit insbesondere von Kleinen und mittelständischen Unternehmen als Lieferanten.
Wirtschafts- und Berufsvereinigungen i.S.d. § 20 V GWB
Vereinigungen von Unternehmen, welche umfassende die wirtschaftlichen und/oder beruflichen, nicht jedoch sozialpolitischen Interessen ihrer Mitglieder vertreten, und zwar als Repräsentanten gegenüber der Öffentlichkeit, den Gesetzgebungsorganen, der Verwaltung und anderen Interessengruppen.
more economic approach
Die Kommission stellt nach ihrem „more economic approach“ auf „spürbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsparameter im Markt wie Preise, Produktionsmenge, Produktvielfalt und Innovation“ ab, was eine erhebliche Minderung des Wettbewerbsdrucks und die Involvierung gewissen Maßes an Marktmacht erfordere.
NAAT-Regel
Wenn der gemeinsame Marktanteil der Parteien 5% nicht überschreitet und bei horizontalen Vereinbarungen der Jahresumsatz der beteiigten Unternehmen in der EU mit den von der Vereinbarung erfassten Waren
40 Mio. Euro nicht überschreitet und bei vertikalen Vereinbarungen der Jahresumsatz des Lieferanten in der EU mit den erfassten Waren 40 Mio. Euro nicht überschreitet, dann ist Spürbarkeitserfordernis der Zwischenstaatlichkeitsklausel nicht erfüllt.
Intrabrand-Wettbewerb
Wettbewerb zwischen den Anbietern des gleichen Produkts (“markeninterner” Wettbewerb).
Interbrand-Wettbewerb
Wettbewerb konkurrierender Produkte verschiedener Marken und Hersteller.
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