Das subjektive Privatrecht als das wichtigste Element des Privatrechtsverhältnisses
Darunter versteht man die verliehene Rechtsmacht bzw. die dieser Person im Privatrecht verliehene Willensmacht zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse
—> So erwirbt man in der Regel mit Abschluss eines Kaufvertrages und der Übergabe einer Sache (z.B. eines Fahrrades) das Eigentumsrecht an diesem Gegenstand.
—> subjektive Privatrechte
Rechte, die dem einzelnen Menschen als Persönlichkeit zustehen
—> Im BGB kein allgemeines Persönlichkeitsrecht
—> lediglich Schutz von Teilaspekten der Persönlichkeit
—> allgemeines Persönlichkeitsrecht in Art. 1, 2 GG, das als sonstiges Recht in § 823 BGB geschützt wird
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit (§ 823 BGB)
Namensrecht (§ 12 BGB)
Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
Rechte, die ihrem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand einräumen
Herrschaftsrechte an …
—> Sachen (= dingliche Rechte) z.B. Eigentum
—> geistigen Schöpfungen (z.B. Erfindungen)
—> Rechten (z.B. Nießbrauch, Pfandrecht)
Das Recht von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Recht, welches ihrem Inhaber die Rechtsmacht, verleiht, einseitig (also ohne Mitwirkung eines anderen) auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken
—> Abgabe einer Willenserklärung als Voraussetzung
—> so kann ein neues Recht begründet, bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder beendet werden
Anspruch entstanden
—> Bei § 861 BGB (Besitzentziehung) unter dem Punkt “durch verbotene Eigenmacht”
Keine passende Regelung in §§ 912 ff. BGB
—> daher Anwedung der allg. Vorschriften
Problematisch: Die sich gegenüberstehenden Zuordnungsverhältnisse widersprechen sich
§ 94 I 1 BGB
Eigentümer eines Grundstückes ist zugleich Eigentümer, der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (=Vertikalteilung des Gebäudes entlang der Grundstücksgrenze)
§ 93 BGB
Ein Gebäude bildet eine rechtliche Einheit und ist einheitlichem Eigentumsrecht unterworfen
LÖSUNG:
Bei berechtigtem Überbau
analoge Anwendung des § 95 I S. 2 BGB
überbauter Gebäudeteil wird nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern des Stammgebäudes
Bei unberechtigtem Überbau
keine Anwendung des § 95 I S. 2 BGB
Gebäudeteile sind jeweils wesentlicher Bestandteil des Grundstücks auf dem sie errichtet sind
BGH (+)
der Besitzer kann nach Ausübung der Zurückbehaltungsrechts die Herausgabe der Sache verweigern, bis die von Eigentümer geschuldete Leistung bewirkt wird
Einredecharakter müsse erhalten bleiben
ABER
Es kommt dadurch zu keiner Klageabweisung, sondern nur zur Verurteilung zur Herausgabe Zug um Zug
bei konsequenter Anwendung kommt es zu systemwidrigen Ergebnissen
Literatur (-)
Zurückbehaltungsrechte sind selbstständige Gegenrechte und gerade kein RzB
dienen der Sicherung von Gegenansprüchen des Besizers
Es kommt durch das Zurückbehaltungsrecht zu keiner Klageabweisung, sondern nur zur Verurteilung zur Herausgabe Zug um Zug
BGH (-)
enger Verwendungsbegriff
(+) allg. Sprachgebrauch bezeichnet grundl. Veränderungen nicht als Verwendungen
(+) dem Eigentümer soll das Recht zur Zweckbestimmung über die Sache nicht vom unberechtigten Besitzer genommen werden
a.A. (+) —> vorzugswürdig
weiter Verwendungsbegriff (auch Umgestaltungsaufwendungen erfasst)
(+) Entstehungsgeschichte des BGB, wonach auf die unbefugte Bebauung eines Grundstückes als Verwendung gelten sollte
(+) Eigentümer ist durch vom Gesetz vor notwendigen und nicht notwendigen Verwendungen geschützt
(+) Nichtberücksichtigung der Umgestaltungsaufwendungen würde regelmäßig zu unbefriedigenden Ergebnissen führen
—> Definition
wenn diese zur Erhaltung oder der ordnungsgemäßen Nutzbarkeit der Sache objektiv erforderlich waren und dem Eigentümer daher eigene Aufwendungen erspart haben.
Anwendung (+) —> für eine Anwendung spricht
§ 951 II BGB geht von einem Nebeneinander der Bereicherungsansprüche (§ 951 I) und der Verwendungsersatzansprüche (§§ 994 ff.) aus
Bei Nichtanwendung würde der verwendende Besitzer schlechter gestellt werden, als derjenige, der Verwendungen getätigt hat, ohne Besitzer zu sein
Anwendung (-) —> gegen eine Anwendung spricht
Dem Eigentümer könnten Verwendungen eines bösgläubigen Besitzers aufgedrängt werden
Umgehung der Differenzierung zwischen Gut-/ und Bösgläubigkeit bzw. (nicht) notwendigen Verwendungen
Wortlaut des § 996 BGB (“nur”)
eine falsche Bezeichnung/Erklärung schadet nicht
Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, aber falsch bezeichnen
—-> relevant für die Auslegung der Willenserklärung “Einigung”
BGH
es muss ein formgültiger Vertrag vorliegen
das wirklich gewollte muss in der Urkunde angedeutet werden
hier Kaufpreis von über 1 Mio zeigt, dass eben nicht die wertlose Ruine Vertragsinhalt geworden ist
Literatur
auf eine Andeutung kommt es nicht an
es muss nur ein formgültiger Vertrag vorliegen
In diesem Fall kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis
Keine Anwendung
“Auslegung vor Anfechtung”
maßgeblich ist der wirkliche Wille der Parteien
in Fall 39 haben die Beteiligtem bekommen was sie wollten und die Anfechtung würde den Vertrag nur zerstören
NEIN sog. Scheingeschäft
—> Es scheitert bereits an der Einigung
—> die Parteien haben keinen Rechtsbindungswillen, da bezüglich des angegebenen Kaufpreises keine rechtliche Bindung erzeugen soll
—> Es kommt kein Vertrag zustande
—> dann prüfbar das Bestehen eines verdeckten Vertrages
diesem Rechtsgeschäft bedarf es ebenfalls einer Form des § 311b I 1 BGB nach § 117 II BGB
ggfs. Heilung durch § 311b I 2 BGB
wenn nicht Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 I BGB)
dies ist dann der Fall wenn die Gebührenmanipulation Hauptzweck des Vertrages ist
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