Apothkerverband Allgemein
Verein mit freiwilliger Mitgliedschaft der Apotheken
meist Apothekeneigentümer
Existieren 17 Aphotekerverbände , pro Bundesland 1 Verband
Ausnahme NRW
1. Westfalen-Lippe in Münster
2. Nordrhein in Düsseldorf
Aufgaben
Wirtschaftliche Förderung und Beratung ihrer Mitglieder (Apothekeneigentümer)
Herausgabe der Hilfstaxe
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit (Schaufensterdekoration)
Deutscher Apothekerverband (DAV)
Freiwilliger Zusammenschluss aller 17 Apothkerverbände
Apotheker A
Verbandszeichen des Deutschen Apothekerverbandes eingetragen (Patentamt München)
Darf Nur von Mitgliedern der Apothekerverbände genutzt werden
ABDA Bundesverband Deutschee Apothkerverbände
Spitzenlrganisation der Apotheker
17 Landesapothekerkammern und 17 Landesapothekenverbände bundesweit über BAK und DAV in ABDA zusammengeschlossen
Durchführung des Deutschen Apothkertages
Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interesse der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekerverbände
Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker (ZL)
zuständig für alle Qualitätsfragen von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren
Durchführung von ZL-Ringversuchen zur Qualitätskontrolle von in den Apotheken
hergestellten Rezepturen
Erarbeitung von Monographien für den Deutschen Arzneimittel Codex (DAC)
Untersuchung von Arzneimitteln, die von Apotheken aufgrund von Qualitätsmängeln
eingeschickt wurden
Arzneimittelkomission der Deutschen Apothkerverbände (AMK)
erfasst Arzneimittelrisiken nach § 62 Arzneimittelgesetz
Gibt zwei Berichtsbögen
2 Berichtsbögen
1. Berichtsbogen über unerwünschte Arzneimittelwirkungen
2. Berichtsbogen über Verdachtsfälle auf Qualitätsmängel von Arzneimitteln
Veröffentlichungen wichtiger Mitteilungen (Chargenüberprüfungen, Rückrufe, Arzneimittelrisiken) der AMK über DAZ und PZ
Statistische Erfassung des Missbrauchs von Arzneimitteln
1.Tarifpartner
2.Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Tarifpartner
Arbeitgeberverband deutscher Apotheken (ADA) und die ADEXA (Arbeitnehmervertretung) sind die Tarifpartner beim Abschluss des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter
BGW
Gesetzliche Unfallversicherung für Mitarbeiter in Apotheken und der pharmazeutischen Industrie
Alle Apothekenleiter sind Pflichtmitglieder
alle Apothekenmitarbeiter sind versichert bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
Gesetze und Verordnungen
Gesetze
werden von Parlamenten mehrheitlich verabschiedet und regeln Allgemeines meist nur im groben Rahmen
Verordnungen
zur Regelung von Einzelheiten werden in den Gesetzen die zuständigen Minister ermächtigt eine Verordnung zu erlassen
Berufe in der Apotheke
PTA → pharmazeutisches Personal: ja →Vetretung Apothekenleiter: nein
Apotheker →pharmazeutisches Personal: ja →Vetretung Apothekenleiter: ja
PKA →pharmazeutisches Personal: nein →Vetretung Apothekenleiter: nein
Apothekenpersonal in Ausbildung
PTA- Praktikant→pharmazeutisches Personal: ja→Vetretung Apothekenleiter: nein
Pharmazie- Praktikant →pharmazeutisches Personal: ja→Vetretung Apothekenleiter: nein
PKA-Praktikant →pharmazeutisches Personal: nein → Vetretung Apothekenleiter: nein
Approbationsordnung Apotheker
Studium über 4 Jahre
Famalatur von 8 Wochen
Praktische Ausbildung 12 Monate
Pharmazeutische Prüfung in drei Abschnitten
Approbation wird erteilt wenn …..
Über für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
Nach Gesamtausbildung von 5 Jahren (12 Monate Praktikum enthalten) die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes bestanden hat
Nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist
Apotheker
Der Apotheker ist berufen die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes
Bedarf einer Approbation
Pharmazeutische Tätigkeiten
Arzneimittelprüfungen in einem Laboratorium für Prüfung von Arzneimitteln
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an zuständige Behörde
Personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation
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