Buffl

PF Trenker

PP
by Pascal P.

Fall: A und B haben einen Vertrag.


A klagt B aus diesem Vertrag in Innsbruck.


Beide Parteien erstatten vorbereitende Schriftsätze.


In der vorbereitenden Tagsatzung wendet B ein, dass es eine Gerichtsstandsvereinbarung für das Gericht in Graz gibt.


Das Gericht weist die Klage mit Beschluss zurück.


War die Zurückweisung ok?

Was kann man dagegen tun?





Hier liegt eine Gerichtsstandvereinbarung gem §104 JN vor.

  • Gem §104 Abs 1 JN können sich die Parteien durch eine ausdrückliche (also nicht bloß schlüssige) Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit österreichischen Gerichte und / oder einem oder mehreren Gerichten namentlich angeführter Orte unterwerfen (Prorogation).

    • Vereinbarung muss sich entweder auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreit beziehen (Bestimmtheitserfordernis - §104 Abs 2 JN)

      • Formzwang ist nicht vorgesehen - muss aber urkundlich nachweisbar sein

    • Im Zweifel bildet eine GS-Vereinbarung nur zusätzlicher WahlGS - außer es wurde explizit vereinbart!

  • Nicht möglich ist eine GS-Vereinbarung wenn:

    • ein ZwangsGS vorliegt

    • sachliche Zuständigkeit kann grds nicht verändert werden

      • LG an BG bei Wertzuständigkeit möglich - umgekehrt nicht

    • Funktionelle Zuständigkeit nicht veränderbar

    • Zulässigkeit des Rechtswegs unterliegt nicht der Parteiendisposition!


Sofern die Unzuständigkeit nicht bereits (in limine litits) von Amts wegen wahrgenommen wurde, ist es Sache der beklagten Partei, eine allfällige Unzuständigkeit einzuwenden.


  • Die Erhebung dieser Unzuständigkeitseinrede ist nicht unbeschränkt möglich sondern befristet.

  • Grundregel ist, dass eine prorogable Unzuständigkeit bei sonstiger Heilung bei der ersten Gelegenheit eingewendet werden muss.

    • Unzuständiges Gericht kann durch Parteienvereinbarugn zuständig gemacht werden = prorogable Unzuständigkeit

  • Ein unprorogabel unzuständiges Gericht wird hingegen dann zuständig, wenn der qualifizierte (durch ein RA / Notar) vertretene Bekalgte schriftlich oder mündlich zur Sache vorbringt, ohne eine Unzuständigkeitseinrede zu erheben (§104 Abs 3 JN)

    • Angerufnenes Gericht kann durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden - unprorogable Unzuständigkeit

  • Einwendungen müssen also bspw erhoben werden, wenn im Gerichtshofverfahren der notwendigerweise durch ein RA vertretene Beklagte eine KB oder einen Einspruch gegen den ZB einbringt oder der qualifiziert vertretene Beklagte im BG-Verfahren in der vTS mündlich zur Sache vorbringt oder in einem vorbereitenden Schriftsatz zur Sache vorbring (STRITTIG!)


In unserem Fall wurden vorbereitende Schriftsätze erstattet. Eine prorogable Unzuständigkeit heilt wenn der Beklagte nicht bei erster Gelegenheit die Unzuständigkeit einwendet!


Die erste Gelgenheit wäre ja der vorbereitende Schriftsatz gewesen!


Folglich ist die prorogable Unzuständigkeit schon geheilt und das Gericht hätte die Klage nicht mehr zurückweisen dürfen!


Die Entscheidung über die Zuständigkeit ergeht durch Beschluss.


Dagegen kann nun Rekurs erhoben werden denn der Rekurs ist das RM gegen Beschlüsse.


Rekursgründe sind im Gesetz nicht abschließend geregelt. Aus §514 ZPO Abs 2 ergibt sich, dass jedenfalls Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden können.

  • Nach hA sind außerdem alle Revisionsgründe auch Rekursgründe, also neben der Nichtigkeit auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung.

    • Rekurs ist als reines Aktenverfahren ausgestaltet - daher Überprüfung der Beweiswürdigung ausgeschlossen.

In unserem Fall kommt die unrichtige rechtliche Beurteilung in Frage







Dreigliedriger Spruch


Aufrechnungseinrede


Der dreigliedrige Urteilsspruch kommt dann zur Anwendung wenn eine Aufrechnungseinrede zu Recht besteht (§545 Abs 3 Geo)


Dieser lautet wie folgt:


  1. Die eingeklagte Forderung besteht mit XY EUR zu REcht.

  2. Die Gegenforderung des Beklagten besteht mit XY EUR zu REcht.

  3. Der Beklagte ist daher schludig, dem Kläger XY EUR zu bezahlen (wenn die Gegenforderrung geringer als die Hauptforderung ist) oder: Das Klagebegehren wird daher abgewiesen (wenn Gegenfordreung gleich hoch oder höher ist)


Aufrechnungseinrede:


Die Aufrechnungseinrede ist der Antrag des Beklagten, auszusprechen, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung ganz oder teilweise erloschen ist und deshalb das Klagebegehren abzuweisen ist.


Unterschiede:

Die Prozessaufrechnung unterscheidet sich von der außergerichtlichen Aufrechnung durch ihren Eventualcharakter -> die Gegenforderung wird nur für den Fall eingewendet, dass das Gericht die geltend gemachte Hauptforderung für berechtigt ansieht.

  • Demggü wird die außergerichtliche Aufrechnung nach dr Rsp unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt.


Die Widerklage ist im Gegensatz zur Aufrechnungseinrede unabhängig vom Schicksal der Vorklage


Voraussetzungen:


Aufrechnungseinrede setzt voraus, dass die Aufrechnung nach materiellem REcht zulässig ist, also die Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit der Forderung erfüllt sind und kein Aufrechnungsverbot besteht.

Die Aufrechnungseinrede setzt voraus, dass für die geltend gemachte Gegenforderung der Rechtsweg zulässig ist und inländische Gerichtsbarkeit besteht, nicht aber, dass das Gericht auch für die Gegenforderung zuständig wäre.

  • Es handelt sich um ein reines Verteidigungsmittel des Beklagten, dessen Zulässigkeit sich nicht nach der EuGVVO, sondern nach nationalem REcht richtet.


Entscheidung über Aufrechnungseinrede:


  • Über Aufrechnungseinrede ist wegen ihres Eventualcharakters nur zu entscheiden, wenn die Hauptforderung zumindest teilweise zu Recht besteht.

  • Über die Gegenforderung kann nur bis zu der Höhe entschieden werden, in der die Hauptforderung zu REcht besteht (§411 Abs 1 ZPO).

    • Darüber hinaus gehendes müsste in einem seperaten Prozess eingefordert werden.

  • Besteht die Klagsforderung zur Gänze nicht, ist die KLage mit Urteil abzuweisen, ohne dass auf die Aufrechnungseinrede einzugehen wäre.



Welche Berufungsgründe gibt es?


(+Beispiele)


Die Berufung ist das RM gg Urteile der 1. Instanz.


Wegen der Bedeutung der Sache (es geht um die Anfechtung der Hauptsache-Entscheidung) bietet sie die weitgehenste Überprüfungsmöglichkeit.


Wegen die Bindung an Berufungsgründe und des Neuerungsverbots (§482 ZPO) handelt es sich aber auch bei der Berufung um ein “beschränktes” Rechtsmittel.


Be den Berufungsgründen ist zwischen Verstöße gg Prozessrecht, also Verfahrensfehler iwS und sog (inhaltlichen) Entscheidungsfehlern, also materielle Mängel, zu unterscheiden.


Es gibt:


Verfahrensmängel

  • Nichtigkeit

  • Wesentlicher Verfahrensmangel

Materielle Mängel / Entscheidungsfehler:

  • Unrichtige SV-Feststellung

  • Unrichtige rechtliche Beurteilung


Genau:


Verfahrensmängel iwS:

  1. Nichtigkeit

    1. Schwerwiegensten Verfahrensfehler die unsere ZPO kennt

    2. Führen aber nicht dazu, dass die Entscheidung als nicht existenz angesehen wird.

    3. Auch Nichtigkeitsgründe sind nur mittels eines RM geltend zu machen.

    4. Wird kein RM erhoben erwächst die Entscheidung trotz der ihr anhaftenden Mängel in Rechtskrfat (“Rechtskraft heilt Nichtigkeit”)

    5. Wegen des Gewichtes des Verfahrensverstoßes sind sie von Amts wegen zu beachten.

    6. Nichtigkeitsgründe wirken absolut

      1. RM-Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob der Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Entscheidung beeinflusst hat.

    7. §477 ZPO enthält eine Aufzählung von Nichtigkeitsgründen die nach hA aber nicht taxativ ist.

    8. Umstritten ist welche weiteren Mängel Nichtigkeitsgründe darstellen.

      1. Jedenfalls sollten sie gleiches Gewicht wie die in §477 ZPO angeführten Mängel haben.

      2. Es gehört jedenfalls der Mangel anderer Prozessvoraussetzungen, ebenso das Vorliegen eines Prozesshindernisses.

  2. Wesentliche Verfahrensmängel

    1. Diese sind in §496 ZPO geregelt.

    2. Es handelt sich ebenso wie bei den Nichtigkeitsgründen um Verstöße gegen Prozessrecht.

    3. Allerdings ist der Verstoß weniger schwer.

    4. Sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern müssen ausdrücklich gelten gemacht werden in der Berufung.

    5. Wirken nicht absolut, sind nur dann relevant, wenn sie sich auf die Richtigkeit der Sachentscheidung auswirken können.

    6. Verfahrensmangel wird nur durch ein “Zuwenig”, nicht durch ein “Zuviel” verwirklicht.

    7. Hauptanwendungsfall ist Nichtaufnahme beantragter Beweismittel.

      1. Dazu gehört auch ein Verstoß gg die richterliche Prozessleitungspflicht

    8. Wird eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens 1. Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht, kann dies in der Revision nicht mehr nachgeholt werden.

    9. In §496 Abs 1 ZPO finden sich zwei Sondertatbestände, nämlich die unvollständige Erledigigung der Sachanträge (§496 Abs 1 Z1 ZPO) und die unvollständige SV-Feststellung als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§496 Abs 1 Z3 ZPO)

      1. Im zweiten Fall ist der Verfahrensmangel nicht Folge eines Verstoßes gg Prozessrecht, sondern Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

        1. Man spricht dann von einem sekundären Verfahrensmangel.

    10. Liegen nach Auffassung des Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor, bestätigt das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Urteil.

    11. Liegt ein Verfahrensmangel vor, so soll das Berufungsgericht nach §496 Abs 3 ZPO das Verfahren ergänzen und in der Sache selbst mit Urteil entscheiden.

      1. In der Praxis heben die Berufungsgerichte in diesem Fall aber vielfach das angefochtene Urteil auf und verweisen das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (Aufhebungs- und Zurückvberweisungsbeschluss)



Materielle Mängel

  1. Unrichtige Tatsachenfeststellung

    Mit diesem Berufungsgrund werden Fehler bei der lösung der Tatfrage bekämpft.

    Es muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Bewismitteln hätte Glauben schenken sollen.

    1. Aktenwidrigkeit

      1. Sondertatbestand der unrichtigen SV-Feststellung.

      2. Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Gericht.

        1. Dass ein Widerpsruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel besteht, reicht nicht aus.

        2. Liegt nicht in dre Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen.

    2. Unrichtige Beweiswürdigung

      1. Hier behauptet der Berufungswerber, dass das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Beweisergebnisse falsch gewichtet hat.

    3. Unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen

      1. Hier behauptet der Berufungswerber dass das ERstgericht durch Anwendung falscher Erfahrungssätze unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen hat.

  2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

    1. Berufungspunkt wendet sich gegen die rechtliche Subsumption des Erstgerichts.

    2. Bekämpft wird immer die unrichtige Entscheidung der Hauptsache.

    3. Bezieht sich idR auf Fragen des materiellen Rechts.

    4. Bei der Ausführung der Rechtsrüge muss der Berufungswerber von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen.

    5. Möglich ist aber der Einwand, dass zur rechtlichen Beurteilung erforderliche Feststellung fehlen und eine abschließende rechtliche Beruteilung auf Basis der getroffenen FEststellungen nicht möglihc ist.

      1. Diesfalls spricht man von einem sekundären Verfahrensmangel.

    6. Ohne Rechtsrüge darf das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüfen.

      1. Rechtsrüge muss deutlich machen worin der Fehler bei der Lösung der Rechtsfrage liegen soll.


Was ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz?


Unmittelbarkeit bedeutet, dass Entscheidungsgrundlage nur ist, was sich vor dem erkennenden Gericht selbst abgespielt hat.

  • Zentrale Bedeutung liegt in der Förderung der Wahrheitsfindung durch den unmittelbaren prozessualen Kontakt zwischen Richter, Parteien und Beweismittel.

    • In dem Umstand, dass der Richter die Beweise selbst in eigener Wahrnehmung aufnimmt, liegt auch die innere Rechtfertigung für das System der freien Beweiswürdigung.

  • Der Unmittelbarkeitsgrundsatz zeigt sich in drei Erscheinungsformen:

    • Sachliche Unmittelbarkeit

      • Bedeutet, dass Beweise in der Vehrandlung unmittelbar vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen sind (§276 Abs. 1 ZPO)

      • Wird die sachliche Unmittelbarkeit verletzt, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (§496 Abs. 1 Z2 ZPO) vor.

      • Wird gleichzeitig das rechtliche Gehör beeinträchtigt, ist das Urteil nichtig (§477 Abs. 1 Z4 ZPO).

      • Geht das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung über den vom Erstgericht festgestellten SV hinaus, liegt eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrecht vor.

    • Persönliche Unmittelbarkeit

      • Der verhandelnde und der erkennende (=die Entscheidung fällende) Richter müssen ident sein.

      • Kommt es während des Verfahrens zu einem Richterwechsel, ist die Verhandlung – wenn auch unter Anwendung des §281a ZPO – von neuem durchzuführen (§412 ZPO).

      • Bei einem Verstoß gg die persönliche Unmittelbarkeit ist das Urteil nichtig (§477 Abs. 1 ZPO)

    • Zeitliche Unmittelbarkeit

      • Ziel ist Kontinuität der Stoffsammlung sowie die zeitnahe Verwertung des gesammelten Prozessstoffes.

      • So muss der Vorsitzende in einer späteren Tagsatzung die bisherigen Verhandlungsergebnisse vorführen und daran die Verhandlung anknüpfen (§138 ZPO) sowie Urteil sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkünden und binnen vier Wochen zur Ausfertigung geben oder binnen vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällen und zur Ausfertigung geben (§414 Abs. 3, §415 ZPO)


Nenne ein Beispiel für einen sonstigen / wesentlichen Verfahrensmangel?


Wesentliche Verfahrensmängel

  1. Diese sind in §496 ZPO geregelt.

  2. Es handelt sich ebenso wie bei den Nichtigkeitsgründen um Verstöße gegen Prozessrecht.

  3. Allerdings ist der Verstoß weniger schwer.

  4. Sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern müssen ausdrücklich gelten gemacht werden in der Berufung.

  5. Wirken nicht absolut, sind nur dann relevant, wenn sie sich auf die Richtigkeit der Sachentscheidung auswirken können.

  6. Verfahrensmangel wird nur durch ein “Zuwenig”, nicht durch ein “Zuviel” verwirklicht.

  7. Hauptanwendungsfall ist Nichtaufnahme beantragter Beweismittel.

    1. Dazu gehört auch ein Verstoß gg die richterliche Prozessleitungspflicht

  8. Wird eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens 1. Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht, kann dies in der Revision nicht mehr nachgeholt werden.

  9. In §496 Abs 1 ZPO finden sich zwei Sondertatbestände, nämlich die unvollständige Erledigigung der Sachanträge (§496 Abs 1 Z1 ZPO) und die unvollständige SV-Feststellung als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§496 Abs 1 Z3 ZPO)

    1. Im zweiten Fall ist der Verfahrensmangel nicht Folge eines Verstoßes gg Prozessrecht, sondern Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

      1. Man spricht dann von einem sekundären Verfahrensmangel.

  10. Liegen nach Auffassung des Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor, bestätigt das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Urteil.

  11. Liegt ein Verfahrensmangel vor, so soll das Berufungsgericht nach §496 Abs 3 ZPO das Verfahren ergänzen und in der Sache selbst mit Urteil entscheiden.

    1. In der Praxis heben die Berufungsgerichte in diesem Fall aber vielfach das angefochtene Urteil auf und verweisen das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (Aufhebungs- und Zurückvberweisungsbeschluss)



A, B und C sitzen im gleichen Auto und kollidieren mit D.


A, B, C werden verletzt und die Schuld wird dem D zugewiesen und sie wollen jeweils SE in Höhe von 3.000€.


A,B und C wenden sich an mich.


Was ist zu tun?


Kannst du als Student die Klage für sie einbringen und sie vertreten?



Hier liegt eine Streitgenossenschaft (subjektive Klagenhäufung) vor. Eine solche liegt vor wenn in einem Rechtsstreit mehrere Personen in derselben Parteirolle auftreten.


Man unterscheidet bei der Streitgenossenschaft zwischen der einfachen SG und der einheitlichen Streitpartei.


Hier liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor da gegenüber jedem ein eigenes Urteil ergehen kann.

  • Bei der einfachen Streitgenossenschaft bleiben die einzelnen Rechtsstreite völlig unabhängig -> Verfahren soll aber gemeinsam geführt werden

  • Prozessbetreibungshandlungen wirken daher auch für die anderen Streitgenossen (§15 Abs 1 ZPO)

  • Jeder Streitgenosse kann aber unabhängig über seine Sache disponieren (Anerkennen / Verzichten / Vergleichen)

    • Auch wirken RB nie für oder gegen die anderen Streitgenossen


Bei der einfachen Streitgenossenschaft wiederum unterscheidet man zwischen materieller SG (§11 Z1 ZPO) und formeller SG (§11 Z2 ZPO).


Eine materielle SG liegt vor, wenn die Streitgenossen

  • in Ansehnung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen

  • wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind

  • wenn sie solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind.


Hier sind A, B und C aus dem selben tatsächlichen Grund berechtigt - Autounfall - weshalb eine materielle Streitgenossenschaft vorliegt.


Die materielle SG schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand (§93 Abs 1 JN) beim allgemeinen GS eines der Streitgenossen oder des Hauptverpflichteten und führt zur Zusammenrechnung der Streitwerte (§55 JN)

  • In diesem Fall kann auch am GS der Schadenszufügung (§92a JN) also in dem Sprengel an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist geklagt werden.


Da die Streitwerte zusammenzurechnen sind liegt er bei 9.000 EUR und somit über 5.000 Euro.


In 1. Instanz vor dem BG besteht absolute anwaltspflicht sofern der SW 5000 EUR übersteigt.


Ich kann sie somit nicht vertreten weil ich kein RA bin. Ich bin postulationsunfähig.




Was ist der Unterschied zwischen Postulationsfähigkeit / Prozessfähigkeit?



Parteifähigkeit bedeutet die Fähigkeit, im Prozess selbstständiger Träger von (prozessualen) Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein.


  • Diese ergibt sich grds aus dem materiellen Recht und ist Ausfluss der Rechtsfähigkeit.

  • Alle physischen und juristischen Personen sind daher in Ö parteifähig.

  • Darüber hinaus sind auch andere Personenmehrheiten und Sondervermögen parteifähig, sofern die RO ihnen diese Fähigkeit ausdrücklich eingeräumt hat

    • Personengesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaft sowie Insolvenzmasse.

  • Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung!

    • Fehlen bildet einen Nichtigkeitsgrund!

    • Die von nicht parteifähigen Personen oder gg eine nicht parteifähige Personerhobene Klage ist daher - sofern Heilung nicht möglich ist - zurückzuweisen.


Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vornehmen bzw entgegennehmen zu können.


  • Prozessunfähige können nicht selbst wirksame Prozesshandlungen setzen, sondern benötigen dazu einen gesetzlichen Vertreter.

  • Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung

    • Ihr Fehlen bildet einen Nichtigkeitsgrund (§477 Abs 1 Z5 ZPO)

  • Mangelnde Prozessfähigkeit kann auch noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage nach §529 Abs 1 Z2 ZPO geltend gemacht werden.

Nach §1 ZPO ist prozessfähig, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist.

  • Prozessfähigkeit von Ausländern bestimmt sich nach dem Recht ihres Heimatstaates.

    • Ausländer in Heimatrecht prozessunfähig, in Ö aber prozessfähig, ist er als prozessfähig zu behandeln (§3 ZPO)

  • Prozessfähig sind daher alle voll geschäftsfähigen Personen, alle mündigen Minderjährigen im Rhamen ihrer zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit (§2 ZPO), aber auch psychisch Kranke und geistig Behinderte, für die ein EV oder Vorsorgebevollmächtigter bestellt wurde, in jenen Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungskreis des EV bzw Vorsorgebevollmächtigten fallen.

  • Prozessunfähig sind vor allem alle juristischen Personen, weil diese nicht durch einen selbst gewählten Vertreter, sondern nur durch ihre Organe handeln können.

    • Gilt auch für Personengesellschaften, Insolvenzmasse und den ruhenden Nachlass.



Postulationsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, in eigener PErson wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können.


Postulationsunfähig sind Personen, die nicht zu einer verständlichen Äußerung idL sind und auch nicht durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter vertreten sind.


Ein wichtiger Fall der Postulationsunfähigkeit ist, dass Anwaltspflicht herrscht und die Parte ohne RA erscheint.


Fehlen PF bewirkt, dass vom Postulationsunfähigen vorgenommene Prozesshandlungen unbeachtlich sind.


Den Postulationsunfähigen treffen daher idR Säumnisfolgen.


Auch hier ist aber teilweise ein Heilungsversuch vorzunehmen. So ist eine Tagsatzung zu erstrecken, wenn eine Partei zur Äußerung unfähig ist (vgl §185 Abs 1 ZPO).


Wird eine Klage oder KB ohne Nachweis der Bestellung eines RA eingebracht, ist ein entpsrechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (§37 Abs 2 ZPO).


Hingegen greifen Säumnisfolgen wenn die Partei im Anwaltsprozess ohne RA erscheint.

Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für RM?


Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen für RM auch besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein.


Dazu gehören insb:

  • Statthaftigkeit

    • Bedeutet, dass die betreffende Entscheidung überhaupt anfechtbar ist und dass sie durch das gewählte RM anfechtbar ist.

    • Kommen mehrere RM bzw Rechtsbehelfe in Betracht, darf die Partei idR zwischen ihnen wählen oder diese auch kumulieren.

  • Rechtsmittellegitimation

    • Beantwortet die Frage, ob die Person zur Erhebung eines derartigen RM abstrakt befugt ist.

      Legitimiert sind bei Entscheidungen in der Hauptsache nur die Parteien und der Nebenintervenient

  • Rechtzeitigkeit

    • Bedeutet dass die Frist eingehalten wurde

    • Frist für Berufung (§464 Abs 1 ZPO) und die Revision (§505 Abs 2 ZPO) beträgt jeweils 4 Wochen

    • die Rekursfrist idR 14 Tage, ausnahmsweise vier Wochen (§521 ZPO)

    • RM muss bei Einbringung im Postweg am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werden.

    • Bei elektronischer Einbringung muss es vor 24:00 des letzten Tages der Frist einlangen.

    • Wenn während der RM-Frit ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrensanwalt gestellt wird, beginnt die RM-Frist für den Antragsteller erst mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des RA bzw mit Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.

    • Bei mehreren Entscheidungen mit verschieden langen RM-Fristen in einer Ausfertigung steht für die Bekämpfung aller die längste in Betracht kommende Frist zu.

  • Beschwer

    • Unter Beschwer versteht man eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Anrufung einer höheren Instanz.

    • Nur derjenige kann ein RM erheben, der durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird

    • Formelle Beschwer maßgeblich

      • Ob Entscheidung vom zugrunde liegenden Sachantrag des RM-Werbers zu seinem Nachteil abweicht -> Beschwert ist jede Partei, die mit ihrem Sachantrag nicht zur Gänze durchgedrungen ist.


    • Materielle Beschwer

      • Vergleich der Rechtsstellung der Person vor der Entscheidung und danach – wenn sie sich verschlechtert hat ist die Person materiell Beschwert

      • Materielle Bewschwer im streitigen Zivilverfahren dort relevant wo es keinen Sachantrag gibt

        • Besonders bei Säumigkeitsentscheidung

  • Nichtvorliegen von RM-Verzicht und RM-Zurücknahme

    • Betreffene Partei darf nicht auf ein RM verzichtet haben bzw dieses auch nicht zurückgenommen haben.

    • Ein RM-Verzicht ist nach §472 Abs 2 ZPO nach Erlass der Entscheidung zulässig.


Unternehmer hat Sitz in D (Passau) und fährt regelmäßig über die Grenze. In Linz schüttet der D dort was in die Donau!


Die Flüssigkeiten gelangen in Ungarn in ein Fischzuchtbecken.


Der Fischzüchter hat nun einen Schade und will den Schaden geltend machen.


Wo kann er dies tun?


Fischzüchter will 30.000€ einklagen und möchte dies in Ö machen! Bei welchem Gericht klagt er?



Hier ermittle ich die internationale Zuständigkeit.


Als Vorfrage schaue ich ob ein völkerrechtlicher Vertrag- oder Unionsrecht anwendbar ist?


Hier kommt die EuGVVO in Frage.


Für die Anwendung der EuGVVO muss der sachliche, zeitliche, örtliche und räumlich-persönliche AWB gegeben sein.

  • Der sachliche AWB ist gegeben wenn es sich um Zivil- & Handelssachen handelt

    • Dies ist zweifelsohne gegeben.

  • Ebenso gegeben ist der zeitliche und örtliche AWB gegeben.

    • Die EuGVVO gilt seit 2015 und der örtliche AWB ist immer dann gegeben, wenn das Gericht eines MS angerufen werden soll.

  • Auch der räumlich-zeitliche AWB wird gegeben sein.

    • Dafür benötigen wir einen grenzüberschreitenden SV (Auslandsbezug) und der Beklagte muss seinen Wohnsitz in der EU haben.

    • Dies ist jedenfalls der Fall.

Folglich ist die EuGVVO anwendbar.


Nun ist anhand der EuGVVO festzustellen wo geklagt werden kann.


Grundsätzlich gilt gem Art 4 EuGVVO als allgemeiner GS der Wohnsitzstaat des Beklagten.

  • Außerhalb seines wohnsitzes kann der Beklagte nur geklagt werden wenn besondere Zuständigkeitsregelungen dies ausdrücklich vorsehen.

Hier kommt der Gerichtsstand für Deliktsklagen (Art 7 Nr 2 EuGVVO) in Betracht denn gemäß SV handelt es sich um eine Thematik des deliktischen SAE.

  • Gem Art 7 Nr 2 EuGVVO kann am “Schädigungsort” geklagt werden.

  • Hier gilt die Ubiquitätstheorie was bedeutet sowohl am Handlungs- als auch Erfüllungsort.

Im Ergebnis kann also in Linz als auch in Ungarn geklagt werden.


Die sachliche Zuständigkeit orientiert sich am nationalen Recht.


Bei 15.000 folglich -> LG:


Was ist ein Streitgegenstand?

Der Streitgegenstand bezeichnet den Gegenstand des Zivilprozesses, also die Frage, worum es “geht”.


Der Streitgegenstand ist auf mehreren Ebenen von zentraler Bedeutung:

  • Zunächst richtet sich die Zulässigkeit des Rechtswegs nach dem Streitgegenstand.

    • Gleiches gilt für die sachliche Zuständigkeit, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands oder dessen Beschaffenheit richtet.

    • Teilweise ist der Streitgegenstand auch für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.

  • Die Streitanhängigkeit steht einer zweiten Klage nur bei Identität des Streitgegenstands entgegen (§233 Asb 1 ZPO)

  • Eine Klagsänderung iS des §235 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird.

  • Die materielle Rechtskraft des Urteils bezieht sich nur auf den Streitgegenstand (§411 ZPO)

    • Die richterliche Entscheidungsbefugnis ist durch den Streitgegenstand beschränkt.

    • Streitgegenstand begrenzt also den sachlichen Umfang des Rechtsstreits.

    • Gem §405 ZPO darf der Richter nämlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als begehrt wurde.

  • Eine objektive Klagenhäufung nach §227 ZPO setzt eine Mehrheit von Streitgegenständen voraus.

Vor allem Streitanhängigkeit und REchtskraft sind gewissermaßen die Prüfsteine oder Knackpunkte des Streigegenstandsbegriffs.


Nach hA ist für alle diese Fragen von einem identen Streitgegenstandsbegriff auszugehen.


Die hA geht von einem rein prozessualen Streitgegenstandbegriff aus.

  • Früher wurde gedacht, Streitgegenstand sei der materielle Anspruch - ist überholt


Der Streitgegenstand bezeichnet den Gegenstand des Zivilprozesses, also die Frage, worum es “geht”.


Nach hA liegt der ZPO ein zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff zugrunde.


Demnach umfasst der Streitgegenstand neben dem Klagebegehren auch den Klagegrund, also die Tatsachengrundlage des Begehrens.


Wann ein anderer Sachverhalt vorliegt, ist allerdings strittig.


Vielfach wird auf den “rechtserzeugenden Sachverhalt” abgestellt.


Dies sind jene Tatsachen, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen gesetzlichen TB erforderlich sind.


  • Die Nachteile dieser Auffassung vermeidet die Theorie vom Lebenssachverhalt.

    • Dabei werden auch Tatsachen als identischer SV gewertet, wenn sie nach der Verkehrsauffassung bzw bei “natürlicher Betrachtung” eine Einheit bilden.

      • OGH hat in neuerer Zeit in einigen Entscheidungen allerdings eine gewisse Symphatie für diese Theorie erkennen lassen.


Neben gibt es noch weitere Streitgegenstandtheorien:

  • Eingliedrige Streigegenstandtheorie

    • Demnach kommt es für den Streitgegenstand allein auf das Klagebegehren an.

    • Sehr weit und erleichtert Klagsänderung, erschwert aber die neuerliche Geltendmachung von Ansprüchen nach Abweisung der ersten Klage

  • Dreigliedrige Streitgegenstandtheorie

    • Hier wird neben dem Begehren und den zugrunde liegenden Tatsachen auch auf die rechtliche Qualifikation abgestellt.

    • Eine rechtliche Qualifikation muss der Kläger jedoch nicht vornehmen.

    • In mehreren Entscheidungen hat der OGH aber angenommen, dass dann, wenn der Kläger sein Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe beschränkt, es dem Gericht verwehrt ist, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben.






Erkläre die Klagszurücknahme?


Klagszurücknahme ist die im Prozess abgegebene Erklärung des Klägers, auf die Entscheidung des in der Klage gestellten Rechtsschutzgesuchs zu verzichten.


Man unterscheidet zwischen der Klagszurücknahme ohne Anspruchverzicht (diesfalls ist also eine neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs möglich) und Klagszurücknahme mit Anspruchsverzicht.

  • Mit Anspruchsverzicht stehen einer neuerlichen Einklagung ein Prozesshindernis entgegen.

Klagszurücknahme ist grds eine reine Prozesshandlung.

  • Auch wenn diese wirkungslos sein sollte, kann darin jedoch ein materiell-rechtlicher Verzicht liegen.

Es handelt sich um eine doppelfunktionelle Prozesshandlung.


Die Klagsrücknahme führt zur Beendigung des Prozesses; Gerichts- und Streitanhängigkeit entfallen.

  • Aus Gründen der Rechtssicherheit fasst die Rsp allerdings einen deklarativen Beschluss (üblicherweise mit der Formulierung: “Klagsrücknahme dient zur Kenntnis”)

Kläger hat dem Beklagten grds alle Kosten zu ersetzen, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftig verurteilt wurde (§237 Abs 3 ZPO).


Zulässigkeit:


Die Klage kann ohne Anspruchsverzicht im Gerichtshofverfahren

  • bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gg den Zahlungsbefehl,

im bezirksgerichtlichen Verahren

  • bis zum Beginn der vTs oder

  • bis zum Einlangen des Einspruchs gg den Zahlungsbefehl

ohne Zustimmung des beklagten zurückgenommen werden (§237 Abs 1 S1 ZPO).


Nach diesem ZP ist eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht nur mehr mit Zustimmung des Beklagten möglich.


Der Kläger soll dem Beklagten nicht ohne weiteres die Möglichkeit, eine klagsabweisende Entscheidung zu erreichen, entziehen können.


Eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht ist auch ohne Einwilligung des Bkelagten während des gesamten Verfahrens, also auch noch im RM-Verfahren, möglich.


Im RM-Verfahren kann die Klage aber nur so weit zurückgenommen werden, als sie noch Gegenstand des RM-V ist (§483 Abs 3 ZPO)

  • Diesfalls hat das RM-Gericht mit Beschluss das angefochtene Urteil - soweit dieses von der Klagsrücknahme betroffen ist - für wirkungslos zu erklären (§483 Abs 3 ZPO).

  • Diese Regelung wird für das Berufungsverfahren wird auch auf das Revisionsverfahren angewendet.

Die Rsp wendet §237 ZPO nur auf die gänzliche Klagsrücknahme, nicht auf bloße Klagseinschränkungen an.

  • Die Klagseinschränkung als partielle Klagszurücknahme sollte aber auch nur unter den Voraussetzungen des §237 ZPO zugelassen werden.




Berufung, Rekurs als Rechtsmittel.


Was wenn Gericht Klage zurückweist?


Die Zurückweisung der Klage erfolgt mit Beschluss

  • Es handelt sich um einen prozessbeendenden Beschluss.

  • Diese Beschlüsse werden formell und materiell REchtskräftig.

Gegen einen Beschluss gibt es den Rekurs als Rechtsmittel.


Rekurs ist das RM gegen Beschlüsse.

  • Regelungen des Rekursverfahrens in den §§514ff ZPO sind relativ knapp – teilweise sind Bestimmungen über das Berufungsverfahren analog anzuwenden.

 

Rekurs ist grds devolutiv – das übergeordnete Instanzengericht entscheidet also.

 

Erstgericht kann aber einem Rekurs gegen:

 

  • Ordnungs- oder Mutwillenstrafen

  • prozessleitende Beschlüsse

  • die Zurückweisung eines RM

  • eines Einspruchs gg einen Zahlungsbefehl oder

  • eines Widerspruchs gg ein VU

 

als verspätet oder unzulässig sowie gegen:

 

  • einen Beschluss, mit dem ein Antrag ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen wurde,

 

selbst stattgeben (§522 Abs. 1 ZPO)

 

Rekurs hemmt grds nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit (§524 Abs. 1 ZPO).

 

  • Gericht kann jedoch auf Antrag die einstweilige Hemmung des Beschlusses verfügen (§524 Abs. 2 ZPO)

 

  • Bei Entscheidung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung ist Interessensabwägung vorzunehmen.

 

Rekursfrist grds 14 Tage – eine vierwöchige Frist gilt für Rekurse gegen den Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren und für Rekurse gg Aufhebungsbeschlüsse nach §519 Abs. 1 Z2 ZPO (§521 Abs. 1 S2 ZPO)

 

  • Rekursfrist beginnt mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses

  • Rekurs kann jedoch schon vor dem ZP an erhoben werden, ab dem das Gericht an den Beschluss iSd §416 Abs. 2 ZPO gebunden ist

 

Gerichtsgebührenpflicht besteht nicht.

 

Rekursgründe:

 

Sind im Gesetz nicht abschließend geregelt.

 

  • Aus §514 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass jedenfalls Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden können.

 

  • Nach hA sind außerdem alle Revisionsgründe auch Rekursgründe, also neben der Nichtigkeit auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung.

 


Erkläre die Eventualbegehren?(genau!)


261 Abs 1 Z 6 ZPO?


230 a ZPO?


Eventualantrag nach §261 Abs 6 ZPO:


§261 Abs 6 ZPO dem Käger das Recht ein, für den Fall einer Unzuständigkeitsentscheidung durch das angerufene Gericht einen Eventualantrag zu stellen, dass es die Klage an ein namhaft zu machendes, nicht offenbar unzuständiges Gericht überweisen möge.

  • Stellt der Kläger einen solchen Überweisungsantrag, so verliert er das Recht, die dann allenfalls erfolgende Unzuständigkeitsentscheidung anzufechten.


Eventualantrag nach §230a ZPO:

Hat das Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen, ohne dass der Kläger einen Überweisungsantrag nach §261 Abs 6 ZPO stellen konnte (also inbs bei einer a limine-Zurückweisung der Klage), so sieht §230a ZPO vor, dass der Kläger noch 14 Tage nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses einen Überweisungsantrag an ein anderes Gericht stellen kann

  • Wurde dieser Antrag rechtzeitig gestellt und ist das andere Gericht nicht offenbar unzuständig, so hat das Gericht seinen Unzuständigkeitsbeschluss aufzuheben und die Klage an dieses Gericht zu überweisen.

    • Das Gericht an welches überwiesen wurde, aknn sich nicht für unzuständig erklären, eine Unzuständigkeitseinrede des Beklagten bleibt freilich möglich.

  • In Lehre und Rsp ist anerkannt, dass eine Häufung eines RM gg den Zurückweisungsbeschluss mit einem (Eventual-)Antrag auf Überweisung nach §230a ZPO möglich ist.

    • Kläger kann also für den Fall der Erfolgslosigkeit seines Rekurses einen Überweisungsantrag stellen.

§230a ZPO ist also für den Nachhinein geschaffen.



Gilt für Beide:

  • Grenzüberschreitende Überweisungen an ein ausländisches Gericht kann das österreichisches Recht nicht anordnen.

  • Auch das europäische Recht sieht - abgesehen vom Spezialfall des Art 15 EUEheKindVO - eine Pberweisung von Rechtssachen innerhalb der MS (noch) nicht vor.

  • Die Gefahr der Verjährung die durch diese fehlende Überweisungsmöglichkeit besteht, hat der OGH dadurch beschränkt, dass die Verjährungsunterbrechung dann aufrecht bleibt, wenn die zurückgewiesene Klage unverzüglich im international zuständigen Staat (neuerlich) eingebracht wird und das ursprünglich angerufene Gericht nicht offenbar unzuständig war.



Sie sind Skifahren und ein deutscher Staatsbürger verletzt Sie. Wo klagen Sie?


Hier ermittle ich die internationale Zuständigkeit.


Als Vorfrage schaue ich ob ein völkerrechtlicher Vertrag- oder Unionsrecht anwendbar ist?


Hier kommt die EuGVVO in Frage.


Für die Anwendung der EuGVVO muss der sachliche, zeitliche, örtliche und räumlich-persönliche AWB gegeben sein.

  • Der sachliche AWB ist gegeben wenn es sich um Zivil- & Handelssachen handelt

    • Dies ist zweifelsohne gegeben.

  • Ebenso gegeben ist der zeitliche und örtliche AWB gegeben.

    • Die EuGVVO gilt seit 2015 und der örtliche AWB ist immer dann gegeben, wenn das Gericht eines MS angerufen werden soll.

  • Auch der räumlich-zeitliche AWB wird gegeben sein.

    • Dafür benötigen wir einen grenzüberschreitenden SV (Auslandsbezug) und der Beklagte muss seinen Wohnsitz in der EU haben.

    • Dies ist jedenfalls der Fall.

Folglich ist die EuGVVO anwendbar.


Nun ist anhand der EuGVVO festzustellen wo geklagt werden kann.


Grundsätzlich gilt gem Art 4 EuGVVO als allgemeiner GS der Wohnsitzstaat des Beklagten.

  • Außerhalb seines wohnsitzes kann der Beklagte nur geklagt werden wenn besondere Zuständigkeitsregelungen dies ausdrücklich vorsehen.

Hier kommt der Gerichtsstand für Deliktsklagen (Art 7 Nr 2 EuGVVO) in Betracht denn gemäß SV handelt es sich um eine Thematik des deliktischen SAE.

  • Gem Art 7 Nr 2 EuGVVO kann am “Schädigungsort” geklagt werden.

  • Hier gilt die Ubiquitätstheorie was bedeutet sowohl am Handlungs- als auch Erfüllungsort.

Im Ergebnis kann also am Schädigungsort klagen!


Wie wird man Nebenintervenient und wer ist das?


Nebenintervenient ist jeder Dritte, der - ohne selbst Partei zu sein - sich an einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei (Hauptpartei) beteiligt, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat.


  • Dies ist ab Gerichtsanhängigkeit bis zur Rechtskraft des Urteils möglich (§17, 18 ZPO).

  • Man unterscheidet

    • Die einfache Nebenintervention. Da geht es darum, den Ausgang eines Verfahrens zu beeinflussen, dessen unmittelbare Urteilswirkung zwar nur die Hauptpartei betreffen, das aber auch die eigene rechtliche Situation beeinflussen kann.

    • Die streitgenössische Nebenintervention liegt vor, wenn das Urteil kraft Beschaffenheit des streitigen RV oder kraft gesetzlicher Vorschrift unmittelbar auch für das RV des Nebenintervenienten zum Gegner der Hauptpartei wirksam ist (§20 ZPO)

Ablauf:


Jede Partei kann einen Dritten durch Streitverkündigung zum Beitritt als Nebenintervenient auffordern.


Beitritt als Nebenintervenient erfolgt durch Schriftsatz (§18 Abs 1 ZPO).


Das Gericht führt zunächst nur eine formelle Prüfung durch und stellt dann den Beitrittsschriftsatz beiden Parteien zu.


Fehlen schon formelle Voraussetzungen für den Beitritt, wird die Nebenintervention mit Beschluss zurückgewiesen.


Wenn eine der Parteien einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellt, wird das rechtliche Interesse auch materiell geprüft.


Bei fehlendem rechtlichen Interesse wird die Nebenintervention zurückgewiesen.


Dieser beschluss ist gesondert anfechtbar.


Zeugen inkl Vernehmungsverbot und Aussageverweigerungsrecht?

ZPO regelt fünf klassische Beweismittel

  1. Urkunden

  2. Zeugen

  3. Sachverständige

  4. Augenschein

  5. Parteienvernehmung.

Zeugenbeweis:

Zeugen sind Personen, die üebr ihre Wahrnehmung aussagen sollen.

ZPO unterscheidet Zeugen von Parteien. Unterschiede betreffen Möglichkeit der Erzwingung der Aussage und Strafbarkeit von Falschaussagen.

  • Unbeeidete Aussage ist nur strafbar, wenn sie von einem Zeugen abgelegt wird (§288 Abs 1 StBG)

Zeuge muss mündlich aussagen - schriftliche Zeugenaussage ist im Erkenntnisverfahren nicht vorgesehen.

Beschränkung des Zeugenbeweises:

§320 ZPO schließt in bestimmten Fällen die Vernehmung bestimmter Zeugen kategorisch aus (Zeugnisunfähigkeit).

Dabei handelt es sich um von Amts wegen zu beachtende Beweisaufnahmeverbote:

  • Personen, die zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen oder zur Mitteilung darüber nicht in der Lage sind dürfen (können) nicht vernommen werden

  • Geistliche was ihnen unterm Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde zeugnisunfähig

  • Staatsbeamte beim Amtsgeheimnis

  • eingetragene Mediatoren im Rahmen der Mediation

In bestimmten Fällen kommt dem Zeugen außerdem ein Aussageverweigerungsrecht zu (§321 ZPO).

Zeuge kann aus folgenden Gründen die Beantwortung einzelner Fragen (nicht Aussage überhaupt) verweigern:

  • Schande oder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ür Zeugen oder ihm nahestehende Personen

  • unmittelbarer vermögensrechtlicher Nachteil für ihn / nahe Pers.

  • staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten

  • Gefährdung Kunst- Geschäftsgeheimnisse

  • gesetzlich für geheim erklärte Ausübung eines Wahl- oder Stimmrechts

Weinn ein Zeuge die Aussage verweigert, entscheidet das Gericht über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung durch Beschluss (§324 abs 1 ZPO).

Zeugenvernehmung:

Zeuge ist zum Erscheinen vor Gericht, zur Aussage und ggf zur Ablegung des Eides verpflichtet.

Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge untentschuldigt aus, hat das Gericht über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen, ihn zum Ersatz aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten und ihn neuerlich zu laden.

Bei neuerlichem Ausbleiben kann die Ordnungsstrafe verdoppelt werden und die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden (§333 ZPO)

Verweigert ein zeuge zu Unrecht die Aussage, kann Aussage durch Geldstrafen und Haftstrafen erzwungen werden.

Zuege soll grds immer unmittelbar vor dem erkennenden Gericht vernommen werden.

Während der Vernehmung eines Zeugen dürfen die anderen Zeugen nicht anwesend sein (§339 ZPO)

  • Zeugen deren Aussagen einander widersprechen, können einander ggügestellt werden (§339 ZPO)

Zeuge hat Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie des verdienstentgangs.

Erkläre das Besitzstörungsverfahren:


§§454 bis 459 ZPO enthalten Sondervorschriften für Verfahren zum Schutz des Besitzes


Verfahren ist durch besondere Beschläunigung gekennzeichnet.


Alle Erörterungen sind aus dem Verfahren ausgeklammert.



Als Ausgleich kann in einem späteren Verfahren das Recht zum besitz geltend gemacht werden. – Besitzstörungsverfahren daher nur provisorisch.



Das Begehren der Besitzstörungsklage ist nach §454 Abs. 1 ZPO auf Schutz und Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet.


Praxis verlangt ein dreigleidriges Klagebegehren:

  • Feststellung der erfolgten Störung

  • Wiederherstellung des früheren Zustands (zB Herausgabe des entzogenen Gegenstandes)

  • Unterlassung weiterer Störungen.

Besitzstörungsklage ist innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung und der Person des Störers zu erheben (§454 Abs. 1 ZPO.

  • Materiell-rechtliche Frist – Klage muss am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sein


Für Besitzstörungsklagen besteht Eigenzuständigkeit des BG

  • Örtlich zuständig ist, wenn die Klage ein unbew. Gut betrifft, Gericht der gelegenen Sache (§81 JN) – wenn sie bew. Sache betrifft, wahlweise jenes des allg. GS oder des Störungsorts (§92 JN).


Verfahrensbesonderheiten:

  • Besitzstörungsklagen sind von außen als Besitzstörungsklagen zu bezeichnen (§454 Abs. 2 ZPO)

  • Bei Anberaumung von TS ist auf Dringlichkeit der Erledigung besonders Bedacht zu nehmen (§455 ZPO)

  • Verhandlung ist auf Erörterung und Beweis des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung beschränkt (§457 ZPO)

    • Erörterungen über das Recht zu mBesitz, Titel, Redlichkeit des Besitzes und über SAE-Ansprüche sind ausgeschlossen (§457 ZP)

  • Entscheidung erfolgt mit Endbeschluss (§459 ZPO)

    • Hat sofort nach Schluss der Verhandlung zu erfolgen – wird meist mündlich verkündet

    • Trotz Sachentscheidung – Beschlussform!

  • Endbeschluss hat sich auf die Feststellung des letzten Besitzstandes und der Störung, allenfalls auf Untersagung künftiger Störungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu beschränken – Leistungsfrist ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen (§459 ZPO)


Rekurs ist binnen 14 Tage nach zustellung der Protokollsabschrift anzumelden


Hat keine Partei rekurs angemeldent ist §417a ZPO über die gekürzte UZrteilsausfertigung sinngemäß anzuwenden (§459 letzter Satz)


Rekursfrist beträgt vier Wochen – Revisionsrekurs ist ausgeschlossen (§528 Abs. 2 Z6 ZPO)



Bauverbotsklage (§456 ZPO) zielt auf Untersagung der Bauführung bzw Demolierung (§§340 bis 342 ABGB)



Während des Verfahrens kann der Richter auch von Amts wegen eV erlassen

  • Zur Anwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung

  • Zur Verhütung von Gewalttätigkeiten oder

  • Zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens


Nennen Sie die Gerichtsstände der EuGVVO!


Wie ist das genau mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes?


Wie im österreichischem Recht?

Art 4 EuGVVO - Allgemeiner GS

  • Wohnsitzstaat des Beklagten

Art 7 - 9 EuGVVO - WahlGS

  • ErfüllungsGS für Vertragsstreitigektien (Art 7 Nr 1 EuGVVO)

    • Regelt die “örtliche” Zuständigkeit gleich mit

    • Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens, so kann die Klage auch vor dem Gericht des Erfüllungsortes erhoben werden.

    • Für Bestimmung des Erfüllungsort ist maßgeblich Parteivereinbarung maßgeblich

    • Besteht keine Vereinbarung ist zu unterscheiden

      • bei Verkauf beweglicher Sachen ist Erfüllungsort der Ort in einem MS, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.

      • Erbringung von Dienstleistungen jener Ort erfüllungsort, an dem sie nach Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden sollen

    • Bei allen anderen Arten von Verträgen oder, wenn der Erfüllungsort bei einem KV über eine bewegliche Sache oder bei einem Dienstleistungsvertrag nicht in einem MS liegt, wird der Erfüllungsort nach der lex causae bestimmt, dh nach dem materiellen REcht, das nach dem Internationalen Privatrecht des mit dem Rechtsstreit befassten Gericht für die streitige Verpflichtung maßgebend ist

  • GS für Deliktsklagen (Art 7 Nr 2 EuGVVO)

    • deliktischer SAE

    • Klagbar am Schädigungsort

    • Ubiquitätstheorie

      • Sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort

      • Kläger hat Wahlrecht

  • GS der Streitgenossenschaft (Art 8 Nr1)

  • GS der Widerklagen (Art 8 Nr 3)

  • Besonderes zuständigkeitsregime der Schutzgerihtsstände (Art 10 bis 23 EuGVVO)

    • Versicherungssachen (Art 10ff)

    • Verbrauchersachen (Art 17ff)

    • individuelle Arbeitsverträge (Art 20ff)

  • Ausschließliche Zuständigkeit - Art 24 EuGVVO

  • Gerichtsstandvereinbarungen - Art 25 EuGVVO


Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach nationalem Recht:


Haben die Parteein für die Erfüllung eines Vertrages einen Erfüllungsort vereinbart, so kann die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags, auf seine Erfüllung oder Aufhebung sowie auf SAE wegen Nicht- oder nicht gehöriger Erfüllung beim Gericht dieses Ortes erhoben werden (§88 Abs 1 JN)

Das Vorliegen dieser Vereinbarung muss in der Klage behauptet und urkundlich nachgewiesen werden.


GGÜ Verbraucher kann dieser GS nur mit den Einschränkungen des §14 Abs 1 KSchG begründet werden


Erkläre den Vergleich und seine Wirkungen?


Der Prozessvergleich ist ein vor Gericht geschlossener Vertrag, durch den die Parteien einen (idR bereits anhängigen) Rechtsstreit gütlich beenden oder einzelne Streitpunkte bereinigen (vgl auch § 1380 ABGB).


  • Die durch den Vergleich bereinigten Streitfragen dürfen nicht mehr aufgeworfen werden (Bereinigungswirkung).

  • In der Praxis wird in den Vergleich vielfach eine „Generalklausel" aufgenommen, wonach sämtliche zwischen den Parteien strittigen Ansprüche bereinigt und verglichen sind.

Im Gegensatz zum Vergleich iSd § 1380 ABGB ist ein beiderseitiges Nachgeben nicht erforderlich; es genügt, wenn eine Partei von ihrem bisherigen Prozessstandpunkt abrückt.

  • Es kann daher etwa auch ein Anerkenntnis oder Verzicht in die Form eines Prozessvergleichs gekleidet werden (sog Submissionsvergleich).

Durch den Vergleich wird - wenn er den gesamten Streitgegenstand erledigt- das Verfahren beendet (vgl § 204 Abs 1 Satz 1 ZPO).

  • Der Vergleich bildet, wenn er auf eine Leistung, Duldung oder Unterlassung lautet, einen Exekutionstitel (§ 1 Z 5 EO).


Ein gerichtlicher Vergleich kann während des gesamten Verfahrens, im Fall des sog prätorischen Vergleichs beim Bezirksgericht (§ 433 ZPO) auch vor dessen Beginn, abgeschlossen werden, also auch noch während eines Rechtsmittelverfahrens, allerdings stets nur in der mündlichen Verhandlung (§ 204 Abs 1 ZPO).


n der vorbereitenden Tagsatzung ist ausdrücklich ein Vergleichsversuch vorgesehen (§ 258 Abs 1 Z 4 ZPO).


  • Zur Förderung von Vergleichsabschlüssen ermäßigt sich die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) nach Tarifpost 1 GGG um die Hälfte, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird.


Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen ist weitere Voraussetzung für den Vergleichsabschluss, dass:

  • der Gegenstand des Vergleiches überhaupt vergleichsfähig ist

  • dessen Inhalt nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt und

  • der Vergleich ausreichend bestimmt formuliert ist, sodass er den Erfordernissen der Bestimmtheit eines Exekutionstitels entspricht.


Ausgeschlossen ist ein Vergleich etwa im:

  • Eheverfahren (§ 460 Z 9 ZPO)

  • über die Rechtskraft und - damit zusammenhängend - das Bestehen eines Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagegrundes

  • über Ersatzansprüche für falsche Angaben hinsichtlich der Stammeinlage einer GmbH, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 10 Abs 6 GmbHG).

In der Praxis werden Vergleiche vielfach unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Widerruf erhoben wird (bedingter Vergleich).

  • Mangels gegenteiliger Vereinbarung muss in diesem Fall der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist bei Gericht einlangen (materiell-rechtliche Frist!).


Bekämpfung des Vergleichs:

Der Vergleich ist eine doppelfunktionelle Prozesshandlung.

Nach der hA vom Doppeltatbestand ist zwischen prozessualer und materiell-rechtlicher Wirksamkeit zu unterscheiden.

  • Die prozessuale Unwirksamkeit eines Prozessvergleiches (zB wegen fehlender Partei- oder Prozessfähigkeit) muss durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden

    • diesfalls hat der - prozessual nicht wirksame - Vergleich den Prozess ja nicht beendet.

  • Die materiell-rechtliche Wirkung des Vergleichs kann demgegenüber nur nach den Regeln des bürgerlichen Rechts beseitigt werden.

    • Der Vergleich kannaus zivilrechtlichen Gründen mittels Klage angefochten werden, wobei die erfolgreiche Anfrechtung aber nicht die prozessualen Wirkungen des Vergleichs, also die Prozessbeendigung und die Exekutionsfähigkeit, beseitigt.



Die Behandlung der neuerlichen Einklagung des aus d schuldeten ist strittig:

  • Vielfach wird eine derartige Klage als zulässig angesehen; allerdings sind idR die Prozesskosten nicht zu ersetzen weil diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl §60 Abs 2; § 156a Abs 3 IO).

  • Nach der Gegenansicht ist die Klage mit Urteil abzuweisen.


Wird hingegen der ursprünglich eingeklagte, später verglid neuerlich geltend gemacht, steht nach überwiegender Auffassung nur die matriell-rechtliche Einwendung der verglichenen Rechtssache (crogres actae) entgegen.

  • Demnach ist die neuerliche Klage mit Urteil abzuweisen



Was sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?


Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf gegen die Folgen der Versäumung einer Tagsatzung oder einer befristeten Prozesshandlung.


Bei Bewilligung der Wiedereinsetzung wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, wie er sich vor der Versäumung befunden hat.


Dabei kann sogar ein infolge der Versäumung bereits erlassenes Urteil - selbst nach Rechtskraft - aufgehoben werden (§150 Abs 1 ZPO).


Voraussetzung für die Wiedereinsetzung ist, dass die Säumnis auf ein (subjektiv) unvorhergesehenes oder (objektiv) unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist (§146 ZPO).

  • Gründe für die WE sind etwa ein Unfall auf dem Weg zur Tagsatzung, plötzliche schwere Erkrankung, schwerwiegende Verkehrsstörungen aber nicht Parkplatzschwierigkeiten oder Stau.

  • Auch bildet die spätere Änderung der Rsp, die nunmehr ein RM aussichtsreich erschienen leiße, einen Wiedereinsetzungsgrund.

Dass den WE-Werber ein Verschulden trifft, steht der Bewilligung der WE nicht entgegen, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt.


Verfahren:

  • Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war (§ 148 Abs 1 und 2 ZPO).

  • Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände (Wiedereinsetzungsgründe), die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung (Bescheinigungsmittel) sowie die Behauptung und die Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags anzuführen (§ 149 Abs 1 ZPO).

  • Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsgründe gilt die Eventualmaxime; der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht später noch Gründe „nachschieben"

  • Zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist die versäumte Prozesshand.ung (zB die Klagebeantwortung oder das Rechtsmittel) nachzuholen.

Beachte:


Die Wiedereinsetzung steht nur bei der Versäumung prozessualer Fristen offen, nicht aber bei Versäumung materiell-rechtlicher Fristen wie der Verjährungsfrist, aber auch nicht bei Versäumung der absoluten Frist für die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage.


Außerdem ist die Wiedereinsetzung im Exekutions-, Insolvenz- und Grundbuchsverfahren generell ausgeschlossen (§ 58 Abs 2 EO, § 259 Abs 4 IO, § 82 GBG).


Der Wiedereinsetzungsantrag ist der Gegenpartei zur Äußerung zuzustel-len.


  • Dies ist jedenfalls dann unerlässlich, wenn sich der Wiedereinsetzungsan-trag gegen eine Sachentscheidung (insb Versäumungsurteil oder Zahlungsbe-fehl) richtet.

  • Erforderlichenfalls kann das Gericht auch eine eigene Tagsatzung anberaumen (§§ 149 Abs 2, 150 Abs 2 ZPO).

Bewilligt das Gericht die Wiedereinsetzung, ist dies unanfechtbar (§ 153 ZPO).


Die Ab- oder Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist demgegenüber auch bei Streitwerten unter € 2.700 anfechtbar (§ 517 Z 4 ZPO).


Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt unabhängig vom Ausgang in der Hauptsache immer der Wiedereinsetzungswerber (§ 154 ZPO).

  • Dazu gehören nach neuerer Auffassung auch die Kosten eines bereits eingeleiteten Exekutionsverfahrens, das aufgrund der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Exekutionstitel eingestellt wurde.



Präjudizialität - was bedeutet das?

(Strafrechtliche Urteile präjudiziell? Freispruch auch oder nur Verurteilung?)


Unter Vorfrage versteht man eine Frage, deren Beurteilung für die Lösung einer anderen Frage (Hauptfrage) logische Voraussetzung ist.


Je nach Rechtsgebiet kann man zwischen privatrechtlichen, öffentlichrechtlichen und strafrechtlichen Vorfragen unterscheiden.

  • Entscheidung über Vorfragen erfolgt regelmäßig nur im Rahmen der Entscheidungsgründe und erwächst nicht in Rechtskraft - entfaltet also keine bindende Wirkung

  • Bidnungswirkung entfaltet nur die Entscheidung über die Hauptfrage!

  • Anderes gilt nur dann wenn eine privatrechtliche Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung gemacht wird.

  • Hat aber ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bereits die Vorfrage als Hauptfrage entschieden, so ist das Gericht im späteren Verfahren an die Entscheidung gebunden (Bindungswirkung).

Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorfragen:


Privatrechtliche und öff. R Vorfragen hat Zivilrichter grds selbst zu beurteilen, wenn diese noch nicht Gegenstand eines anhängigen Verfahrens sind.

Ist hingegen bereits ein anderes Verfahren anhängig, so kann das Zivilgericht den Zivilprozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage unterbrechen (§190 Abs 1 ZPO)


Liegt über Vorfrage bereits ein zwischen denselben Parteien ergangenenes rechtskräftiges Urteil eines anderen Zivilgerichts vor, in dem diese Frage als Hauptfrage beurteilt wurde, ist der Richter aufgrund der materiellen Rechtskraft (Bindungswirkung) an dieses Urteil gebunden.

  • Setzt der Richter sich darüber hinweg -> Nichtigkeitsgrund

Umgekehrt bedeutet die Annahme eine Bidnung obwohl es keine gibt auch Nichtigkeit.


Auch an rechtskräftige Bescheide einer Verwaltungsbehörde und an Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, gegen die kein RM mit aufschiebender Wirkung zulässig ist, sind Gerichte grds gebunden.

  • Ausnahme absolut nichtiger Verwaltungsakt

  • Wird präjudizielle Bescheid an den sich Richter für gebunden erachtet, nachträglich rückwirkend aufgehoben, bildet dies einen Wiederaufnahmeklagegrund (§530 Abs 1 Z5 und Z7 ZPO)

Strafrechtliche Vorfragen:

Ergibt sich im Lauf eines rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreits von maßgeblichen Einfluss ist, so kann das Gericht das Verfahren auch dann unterbrechen, wenn noch kein Strafverfahren anhängig ist (§191 Abs 1 ZPO).


Der OGH hat entscheiden, dass ein strafgerichtlihcer Verurteilter das Urteil gegen sich gelten lassen muss und sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit nicht darauf berufen kann, dass er die Tat, derentwegen er strafrechtlich verurteilt wurde, in Wahrheit nicht begangen hat.

  • Bindung erstreckt sich auf alle den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen.

Keine Bindung besteht an freisprechende strafgerichtliche Entscheidungen und diversionelle Entscheidungen.


Bindung des Zivilrichters besteht immer nur bezüglich des Veurteilten, nicht bezüglich anderer, am Strafverfahren nciht beteiligter Parteien.


Verstoß gg die Bidnung bewirkt ein Nichtigkeitsgrund.

  • Die irrige Annahme einer Bindung bildet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§496 Abs 1 Z2 ZPO)


Welches Rechtsmittel bringt man gegen ein Urteil 2. instanz ein?


Was ist der unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher revision?



Hier ist die Revision zu ergreifen.


Diese kann entweder als ordentliche Revision oder außerordentliche Revision ergehen.


Wichtiger Unterschied ist, dass die ordentliche Revision den Eintritt der RK und VB bis zur Erledigung des RM hemmt. (§505 Abs 3 ZPO)


Abhängig welche vorliegt ist zunächst vom Streitwert und auch vom Zulassungsausspruch des Berufungsgericht.


  • Übersteigt der SW des Berufungsgericht nicht 5000 ist keine Revision mehr zulässig.

  • Zwischen 5000 und 30.000 kann sich Partei gegen den Ausspruch durch Moniturantrag wehren.

  • Bei SW über 30.000 steht trotz Nichtzulassung der ordentlcihen Revision durch das Berufungsgericht noch die ordentliche Revision offen.


Unterschied zwischen ordentlicher und außerordnetlicher Revision ist zum einen mal die Ergreifbarkeit wie oben dargestellt.


Diese sind in §503 ZPO taxativ aufgezählt. Es handelt sich um die

  • Nichtigkeit des Berufungsurteils

  • Sonstige wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens

  • Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils

  • Unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht.

 

Revision zielt auf Überprüfung des Berufungsurteils. Daher können mit ihr grds nur Fehler des Berufungsgerichts (nicht des Erstgerichts) geltend gemacht werden.

 

  • Daher kann eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht richtig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.

 

Tatfragen können an den OGH nicht herangetragen werden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann vom OGh daher nie überprüft werden.

 

  • Das als Aktenverfahren ausgestaltete Revisionsverfahren ist dafür auch nicht geeignet.



Welche Beschlüsse erlässt das Berufungsgericht und was kann man gegen diese machen?



Gilt das Neuerungsverbot auch im außerstreitigen Verfahren?


Das Berufungsgericht entscheidet mit Beschluss, wenn es

  • Berufung als unzulässig oder verspätet zurückweist

  • Urteil und das Verfahren als nichtig aufhebt und die Rechtssache an das zuständige Erstgericht zurückverweist oder die Klage zurückweist (§494 ZPO)

  • Berufung wegen Nichtigkeit verwirft

  • Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufhebt und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverweist.

Gegen Beschlüsse des Berufungsgericht kann in bestimmten Fällen Rekurs an den OGH erhoben werden (§519 ZPO)

  • In allen anderen Fällen entscheidet das Berufungsgericht durch Urteil in der Sache selbst (§497 Abs 1 ZPO)


 

Teilweise entscheidet das Berufungsgericht über eine Berufung gegen ein Urteil des Erstgerichts nicht seinerseits mit Urteil sondern mit Beschluss.

 

Die Anfechtbarkeit derartiger im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse regelt §519 ZPO.

 

Vollrekurs:

 

§519 Abs 1 Z1 ZPO erlaubt in zwei Fällen einen Vollrekurs an den OGH, für dessen Zulässigkeit es weder auf eine bestimmte Streitwerthöhe noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ankommt:

 

  • bei Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen

    • Als solche formellen Gründe kommen vor allem Nichtigkeitsgründe in Frage, die schon die Verfahrenseinleitung betroffen haben.

    • Der Zurückweisung der Klage gelichzuhalten sind Fälle, in denen Rechtsschutz definitiv verweigert wird.

    • Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses soll deshalb ermöglicht werden, weil es sich dabei um einen prozessbeendenden Beschluss handelt

 

  • bei Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen


    • Rekurs wird hier deshalb zugelassen, weil der berufungsgerichtliche Beschluss die Einleitung des Berufungsverfahrens und damit die Üebrprüfung der Sachentscheidung der ersten Instanz verweigert.

 

Rekursfrist beträgt hier grds 14 Tage.

 

Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse

 

Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache an das Erstgericht zurückverweist (oder an ein anderes Berufungsgericht überweist), sind nur unter den Voraussetzungen des §502 ZPO anfechtbar:

 

  • OGH kann nur angerufen werden, wenn das Berufungsgericht den Rekurs ausdrücklich zulässt, was nur dann möglich ist, wenn:

    • der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts an Geld oder Geldwert 5000 EUR übersteigt und

    • die Entscheidung von einer RF erheblicher Bedeutung iSd §502 Abs. 1 ZPO abhängt

 

Rekursfrist vier Wochen (§521 Abs. 1 ZPO)

 

Hier besteht keine Möglichkeit eines aoR oder eines Moniturantrags des Zulässigkeitsausspruches.

 

Der OGH kann in diesem Fall aufgrund des Rekurses durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist (§519 Abs. 2 ZPO).

 

  • Da im Rekursverfahren gegen solche Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, ist auch aufgrund des Rekurses des Klägers ein abweisendes Urteil und aufgrund des Rekurses des Beklagten ein stattgebendes Urteil möglich.

 

Aus §519 ZPO e contrario ergibt sich, dass andere im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse nicht angefochten werden können.

 

 

 

Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts

 

Hebt 2. Instanz über Rekurs den Beschluss der 1. Instanz auf und verweist sie die RS zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, so kann dieser Beschluss nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht in seinem Beschluss den Rekurs an den OGH ausdrücklich zugelassen hat (§527 Abs. 2 ZPO)


Wie ist das mit der freien Beweiswürdigung?


Wie funktioniert sie, was macht der Richter dabei, wozu dient sie


Gibt es Ausnahmen von der freien Beweiswürdigung?


Haben wir irgendwo Beweisregeln?


Nach §272 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht.


Die freie Beweiswürdigung ist ein zentraler Grundsatz des österreichischen Zivilverfahrens.


In die Überzeugungsbildung des Richters fließen nicht nur die Beweisergebnisse im engeren Sinn, sondern die Ergebnisse der gesamten Verhandlung mit ein.

  • So auch zB Vorbringen der Prozessbeteiligten etwa im Hinblick auf Widersprüche, das Verhalten der Prozessbeteiligten während der Verhandlung sowie der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten.

Die freie Beweiswürdigung greift immer erst nach Abschöpfung aller Beweismittel ein.

  • Die Ablehnung von Beweisanträgen deshalb, weil der Zeuge ohnedies lügen wird, sich wshl nicht erinnern kann, etc - also eine vorgreifende Beweiswürdigung - ist unzulässig.

Der Richter muss die Beweiswürdigung sorgfältig begründen.

  • Dies ermöglicht der Berufungsinstanz die Überprüfung seiner Entscheidung.

  • Mangelhafte Begründung stellt einen Verfahrensmangel nach §496 ZPO dar.

Ausnahmsweise kennt das geltende Recht noch gesetzliche Beweisregeln - so die §§292 bis 294 ZPO über die Beweiskraft der Urkunden.

  • Gegensatz zur freien Beweiswürdigung stellt die gebundene Beweiswürdigung dar.

    • Dabei wird durch gesetzliche Beweisregeln dem Richter vorgegeben, wann er eine Tatsache für erwiesen anzusehen hat.


Was ist ein Zwischenantrag auf Feststellung?


Wie wird er gefällt?


Welche Arten von Zwischenurteil gibt es?


Was ist der Unterschied?


Ein Zwischenantrag auf FEststellung ist ein vom Kläger (§236 ZPO) oder vom Beklagten (§259 Abs 2 ZPO) im Lauf des Verfahrens gestellter Antrag mit dem Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen.


So kann eine Vorfrage verselbstständigt und mit bindender Wirkung im Spruch des Urteils entschieden werden.

  • Bloße Beurteilung der Vorfrage in den Entscheidungsgründen eines Urteils würde demggü nicht über den Anlassfall hinauswirken!

Zwischenfeststellungsantrag kann auch auf die Anerkennung ausländischer Urteile oder sonstiger Akte zielen (§236 Abs 3 ZPO)


Wird der Zwischenfeststellungsantrag vom Kläger erhoben, so liegt darin eine nachträgliche Klagserweiterung durch ein Feststellungsbegehren.


Der Zwischenantrag des Beklagten ist demggü ein aktives Abwehrmittel.


Zulässigkeit des Zwischenantrags hängt von mehreren Voraussetzungen ab (§236 ZPO):

  • Klage muss bereits streitanhängig sein

  • festzustellende Recht / RV muss noch streitig sein

  • festzustellende Recht / RV muss für die Entscheidung präjudiziell sein, also von seinem Bestehen oder Nichtbestehen muss die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder teilweise abhängen

  • Wirkung der Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen

  • Gericht muss sachlich zuständig sein und es darf keine besondere Verfahrensart vorgeschreiben sein.

Bei Fehlen einer allg. Prozessvoraussetzung oder einer besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des §236 ZPO ist Zwischenfeststellungsantrag mit Beschluss zurückzuweisen.


Ist Zwischenfeststellungsantrag früher spruchreif als die Klage, kann Gericht gem §393 Abs 2 ZPO über ihn mit Zwischenurteil entscheiden. -> Grundlagenurteil!

  • Zwischenurteil teilt den Prozesstoff in qualitativer Hinsicht während Teilurteil in quantitativer Hinsicht teilt

  • Mit Zwischenurteil wird über einen Streitpunkt entscheiden, dessen Klärung vor der entscheidung über Hauptsache sinnvoll erscheint.


Die ZPO kennt zwei Arten eines Zwischenurteils, nämlich das Grundurteil und das Grundlagenurteil:


  • Ein sog Grundurteil (§393 Abs 1 ZPO) wird gefällt, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig und die Verhandlung zunächst nur hinsichtlich des Anspruchsgrundes zur Entscheidung reif ist.

  • Ein Grundlagenurteil wird gefällt, wenn die Verhandlung über einen Zwischenantrag auf Feststellung zur Entscheidung reif ist (§393 Abs 2)



Welche Rechtsmittel stehen gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verfügung?


(+ genaue Erklärung der Möglichkeiten und Voraussetzungen)


Zunächst die ordentliche bzw außerordentliche Revision.


Dann noch:


Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts

 

 

Teilweise entscheidet das Berufungsgericht über eine Berufung gegen ein Urteil des Erstgerichts nicht seinerseits mit Urteil sondern mit Beschluss.

 

Die Anfechtbarkeit derartiger im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse regelt §519 ZPO.

 

Vollrekurs:

 

§519 Abs 1 Z1 ZPO erlaubt in zwei Fällen einen Vollrekurs an den OGH, für dessen Zulässigkeit es weder auf eine bestimmte Streitwerthöhe noch auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ankommt:

  • bei Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen

    • Als solche formellen Gründe kommen vor allem Nichtigkeitsgründe in Frage, die schon die Verfahrenseinleitung betroffen haben.

 

  • Der Zurückweisung der Klage gelichzuhalten sind Fälle, in denen Rechtsschutz definitiv verweigert wird.

 

  • Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses soll deshalb ermöglicht werden, weil es sich dabei um einen prozessbeendenden Beschluss handelt

    • bei Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen

 

  • Rekurs wird hier deshalb zugelassen, weil der berufungsgerichtliche Beschluss die Einleitung des Berufungsverfahrens und damit die Üebrprüfung der Sachentscheidung der ersten Instanz verweigert.

 

Rekursfrist beträgt hier grds 14 Tage.

 

Rekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse

 

Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache an das Erstgericht zurückverweist (oder an ein anderes Berufungsgericht überweist), sind nur unter den Voraussetzungen des §502 ZPO anfechtbar:

 

  • OGH kann nur angerufen werden, wenn das Berufungsgericht den Rekurs ausdrücklich zulässt, was nur dann möglich ist, wenn:

    • der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts an Geld oder Geldwert 5000 EUR übersteigt und

    • die Entscheidung von einer RF erheblicher Bedeutung iSd §502 Abs. 1 ZPO abhängt

 

Rekursfrist vier Wochen (§521 Abs. 1 ZPO)

 

Hier besteht keine Möglichkeit eines aoR oder eines Moniturantrags des Zulässigkeitsausspruches.

 

Der OGH kann in diesem Fall aufgrund des Rekurses durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist (§519 Abs. 2 ZPO).

 

  • Da im Rekursverfahren gegen solche Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, ist auch aufgrund des Rekurses des Klägers ein abweisendes Urteil und aufgrund des Rekurses des Beklagten ein stattgebendes Urteil möglich.

 

Aus §519 ZPO e contrario ergibt sich, dass andere im Berufungsverfahren gefasste Beschlüsse nicht angefochten werden können.

Was ist eine Streitgenossenschaft?


Wann gibt es sowas?


Was ist der Unterschied zwischen formeller und materieller?


Liegen unterschiedliche Gerichtsstände vor?


Was sind gleichartige Ansprüche?


Was heißt derselbe Anspruch?


Wann ist ein Begehren gleichartig?


Sind 2 Leistungsklagen gleichartig?


Wie nennt man das Vorbringen des Klägers?


Woher weiß ich, dass es der gleiche Klagsgrund ist?


Wann haben wir den gleichen Klagsgegenstand?


Wann ist das Vorbringen gleich? l) Wann ist der Sachverhalt gleich?


Eine Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) liegt vor, wenn in einem Rechtsstreit mehrere Personen in derselben Parteirolle auftreten.


Je nachdem, ob dies auf der Klägerseite oder der Beklagtenseite der Fall ist, spricht man von aktiver oder passiver Streitgenossenschaft.


Bei der Streitgenossenschaft sind zwei Erscheinungsformen zu unterscheiden:



Einfache Streitgenossenschaft


  • liegt vor wenn über jeden einzelnen der subjektiv gehäuften Ansprüche ein eigenes Urteil ergehen könnte.

  • Die einfache Streitgenossenscahft ist wieder in materielle Streitgenossenschaft (§11 Z1 ZPO) und formelle Streitgenossenschaft (§11 Z2 ZPO)

Materielle Streitgenossenschaft:

  • Liegt vor, wenn die Streitgenossen:

    • in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen

    • wenn die Streitgenossen aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verplfichtet sind

    • Wenn die Streitgenossen solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind

Formelle Streitgenossenschaft:

  • Liegt vor, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreit bilden und das Gericht für alle Ansprüche aller Streitgenossen zuständig ist.


Die Unterschiede zwischen materieller und formeller Streitgenossenschaft lassen sich wie folgt zusammenfassen:


Formelle SG

Materielle SG

setzt einen gemeinsamen GS voraus (§11 Z2 ZPO)

schafft einen gemeinsamen GS (§93 Abs 1 JN)

Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (§55 JN)

Streitwerte sind zusammenzurechnen, sofern kein Fall solidarischer Berechtigung oder Verpflichtung vorliegt (§54 JN)

SG sind bezüglich der ansprüche ihrer Mitgenossen als Zeugen zu vernehmen

Streitgenossen sind bezüglich der Ansprüche ihrer Mitgenossen als Parteien zu vernehmen


Einheitliche Streitpartei


  • Liegt vor wenn das Urteil für alle Streitgenossen notwendig gleich lauten muss (§14 ZPO)

  • Hier ist zwischen anspruchsgebundener und wirkungsgebundener Streitgenossenschaft zu unterscheiden.

Anspruchsgebundene SG:

  • Dadurch gekennzeichnet, dass der geltend gemachte Anspruch nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam durchgesetzt werden kann!

  • In diesem Fall müssen alle Betrfoffene am Verfahren als Kläger / Beklagte teilnehmen

Wirkungsgebundene SG:

  • Liegt vor ,wenn das Gesetz eine ausdrückliche Rechtskrafterstreckung vorsieht oder bei rechtsgestaltenden Urteilen, wenn das Urteil unmittelbar auf eine Personenmehrheit wikrt (zB Ehenichtigkeitsklage) oder das Gestaltungsrecht nur einer Personenmehrheit zusteht (zB mehrere Gesellschafter)

  • Im Fall der Rechtskrafterstreckung müssen nicht alle von dem URteil betroffenen am Verfahren teilnehmen

    • gesetzliche Rechtskrafterstreckung sorgt dafür, dass das Urteil unabhängig davon auch ihnen ggü wirkt

  • Wenn sie aber teilnehmen, muss das Urteil für und gegen alle gelich lauten

  • Wirkung:

    • Es handelt sich um einen einheitlichen Prozess - Urteil muss gleich lauten

    • Bleiben die anderen SG untätig, so kann schon ein Streitgenosse Säumnisfolgen abwenden (§14 S2 ZPO).

    • Ein SG kann aber nicht allein zulasten der anderen SG einen Vergleich abschließen oder ein Anerkenntnis oder ein Verzicht abgeben.

    • Liegen einander widersprechende Sachdispositionen der SG vor, ist die dem urpsprünglichen Prozessstandpunkt günstigste Prozesshandlung maßgeblich (Günstigkeitsprinzip).

    • RM und andere Rechtsbehelfe können von einem Sg mit Wirkung für die ganze einheitliche Streitpartei erhoben werden.


Ein Amerikaner und ein Spanier schließen einen Vertrag auf Lieferung von Maschinen nach Frankreich.


Wo liegt die internationale Zuständigkeit?


a) Was ist anwendbar?


b) Worauf stützt sich das?


c) Wann ist die EuGVVO anwendbar?


d) A klagt auf Zahlung ist die EuGVVO anwendbar?


c) Darf der grenzüberschreitende Bezug bis nach Amerika reichen?


d) Wo ist die Klage einzubringen?


e) Was ist wenn A in Österreich klagt?


f) Ist die EuGVVO anwendbar?


g) Warum ist das so wichtig, ob die EuGVVO anwendbar ist?


h) Wie richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der JN?


i) Warum macht es hier einen Unterschied ob die EuGVVO oder die JN anzuwenden sind?


j) Was passiert, wenn S keine Klagebeantwortung macht?


Hier geht es darum ob die EuGVVO anwendbar ist.


Für die Anwendung der EuGVVO muss der sachliche, zeitliche, örtliche und räumlich-persönliche AWB gegeben sein.

  • Der sachliche AWB ist gegeben wenn es sich um Zivil- & Handelssachen handelt

    • Dies ist zweifelsohne gegeben.

  • Ebenso gegeben ist der zeitliche und örtliche AWB gegeben.

    • Die EuGVVO gilt seit 2015 und der örtliche AWB ist immer dann gegeben, wenn das Gericht eines MS angerufen werden soll.

  • Fraglich ist ob der räumlich-zeitliche AWB wird gegeben ist.

    • Dafür benötigen wir einen grenzüberschreitenden SV (Auslandsbezug) und der Beklagte muss seinen Wohnsitz in der EU haben.

    • Alternativ dazu kann nach Art 24 EuGVVO eine ausschließliche Zuständigkeit vorliegen oder nach Art 25 EuGVVO eine GS-Vereinbarung.

    • Wenn hier eine entsprechende GS-Vereinbarung vorliegt die besagt, dass ein Gericht in der EU zuständig ist ist auch dieser Punkt gegeben.

Folglich ist die EuGVVO unter Umständen anwenbbar.


Wenn die EuGVVO nicht anwendbar ist kommen die nationaeln Regeln zur Anwendung.


Hier gilt die Doppelfunktionalität der GS.


Die österreichischen Gerichte sind gem §27a JN dann international zuständig, wenn ein örtlich zuständiges Gericht in Ö gegeben ist.


Wenn die EuGVVO anwendbar wäre, würde Art 25 EuGVVO zur anwendung kommen oder, wenn explizit vereinbart, dass WahlGS nicht ausschließlich zuständig ist uU auch der WahlGS nach Art 7 Nr 1 EuGVVO.


Wenn es nach nationalem Recht funktionieren würde hier uU GS des Erfüllungsort in Frage kommen (§ 88JN).

Ein Rechtsanwalt hat 2 Honoraransprüche aus unterschiedlichen Causen gegen einen Klienten. Er will diese einklagen.


Wie geht das?

Ist dieselbe Art des Verfahrens zuständig?

Kann ich die Ansprüche kumulieren?


Wie hoch ist der Streitwert?


—————————————-

Was ist eine Formalvollmacht?

Wo gibt es die?


Was umfasst die Prozessvollmacht?

Wie weit geht das? Kann er Anerkenntnisse abgeben?


Bin ich säumig, wenn mein Rechtsanwalt anwesend ist, ich aber nicht?


Woher weiß der Richter, dass der Rechtsanwalt in meinem Sinne handelt?



Hier hat der Anwalt Geldleistungsansprüche gegenüber seinen Klienten.


Hier ist das Mahnverfahren einschlägig, wenn die ansprüche 75.000 EUR nicht überschreiten.


  • Das Mahnverfahren ist obligatorisch - bei Vorliegen der Voraussetzungen des §244 ZPO ist - unabhängig von entsprechenden Antragstellung - ein Zahlungsbefehl zu erlassen.

  • Kläger kommt kein Wahlrecht zu.


Für die Zuständigkeit gibt es keine Sondervorschriften.


Ein bedingter ZB darf nach §244 ZPO nicht erlassen werden, wenn

  • Geldbetrag 75.000 EUR übersteigt

  • Leistung nicht ausschließlich auf Geldzahlung lautet

  • WEchselzahlungsauftrag zu erlassen ist

  • Klage zurückzuweisen ist

  • Forderungen offenkundig nicht klabar, nicht fällig oder von Gegenleistung abhängig sind

  • Beklagte unbekannten Aufenthalts ist

  • Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat

  • Klage unschlüssig ist.

Wichtig ist, dass mehrere in der Klage geltend gemachte Ansprüche unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des §55 JN zusammenzurechnen sind.


Wenn der bedingte Zahlungsbefehl nicht erlassen werden kann, kann er entsprechend Leistungsklage einbringen

  • Fraglich ist ob die Honoraransprüche zusammenzurechnen sind oder nicht.


Wenn mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, so sind sie gemäß §55 Abs 1 JN zusammenzurechnen, wenn

  • sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen

    • zB mehrere Ansprüche aus demselben Unfall, mehrere Mietzinsansprüche aus einem Mietvertrag

    • bloße Gleichartigkeit reicht aber nicht!

  • sie von einer oder gegen einer materielle Streitgenossenschaft erhoben werden. Im Falle einer Solidarberechtigung oder -verpflichtugn gilt freilich nur der einfache betrag.

Da die Honoraransprüche aus verschiedenen Causen stammen und auch nichts über etwaige Dauervertretungsverträge erwähnt wrude sind die Ansprüche nicht zusammenzurechnen da bloße Gleichartigkeit nicht ausreicht.


———————


Formalvollmacht:

Unter Formalvollmachten versteht man Vollmachten, deren Umfang gesetzlich zwingend nominiert und gegenüber Dritten nicht beschränkbar sind


Prozessvollmacht:


Parteien können Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch Bevollmächtigte vornehmen (§26 Abs 1 ZPO).


Der Bevollmächtigungsvertrag bestimmt das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Bevollmächtigten.

  • Richtet sich ausschließlich nach allgemeinem Zivilrecht.

Prozessrecht regelt nur die Prozessvollmacht im Außenverhältnis.


Bei der Prozessvollmacht handelt es sich um eine Formalvollmacht, die zu folgenden Prozesshandlungen ermächtigt (§31 Abs 1 ZPO):

  • Anbringung / Empfangnahme der Klage sowie alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen

  • Anerkenntnis- und Verzichtserklärungen, Vergleich und Klagsrücknahme

  • Exekutionsführung zugunsten bG

  • Empfangnahme der vom Prozessgegner zu erstattenden Prozesskosten

Bei einem Widerspruch zwischen Erklärungen des Prozessvertreters und der Partei selbst (Naturalpartei) geht, wenn keine Anwaltspflicht besteht, die Erklärung der Partei vor, bei Anwaltspflicht hingegen die Erklärung des Anwalts.


Die Vollmacht ist urkundlich nachzuweisen.

  • Bei RA und Notaren genügt allerdings die Berufung auf die erteilte Vollmacht (§30 Abs 2 ZPO)

  • Gericht kann jedoch die Vorlage der Urkunde verlangen, wenn es diesbezüglich Bedenken hat.

Schreitet eine Person ein ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachzuweisen zu können, kann sie für die Vornahme einzelner dringlicher Prozesshandlungen vom Gericht gegen nachträgliche Beibringung der Vollmacht vorläufig zugelassen werden (§38 ZPO)


Mangel der Bevollmächtigung bildet einen Nichtigkeitsgrund (§477 Abs 1 Z5 ZPO) und kann auch noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage nach §529 Abs 1 Z2 ZPO geltend gemacht werden.


Prozessvollmacht erlischt durch Widerruf - Widerruf wird dem Gegner allerdings erst dann wirksam, wenn er ihm mittels Schriftsatz angezeigt wird.


Außerdem erlsicht die vollmacht durch Kündigung seitens des Bevollmächtigten, Tod, Verlust der Geschäftsfähigkeit des Bevollmächtigten oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bevollmächtigten.

  • Bei Anwaltspflicht führt dies zur Unterbrechung des Verfahrens (§160 Abs 1 und 2 ZPO)




Nennen Sie Berufungsgründe?


Ist jeder Verfahrensmangel ein Berufungsgrund?


Wie muss er sein?


Wann ist ein Verfahrensmangel wesentlich?


Worauf muss sich der Einfluss beziehen?


Nennen Sie die Definition für Wesentlichkeit bei Verfahrensmängel!


Was ist der Unterschied zwischen unrichtige Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtige Sachverhaltsfeststellung?


Wie wird die unrichtige Beweiswürdigung richtig ausgeführt?


Wie kommt der Richter zur Tatsache?

Was heißt Begehren?


Bei den Berufungsgründen ist zwischen Verstöße gg Prozessrecht, also Verfahrensfehler iwS und sog (inhaltlichen) Entscheidungsfehlern, also materielle Mängel, zu unterscheiden.


Es gibt: 


Verfahrensmängel iwS:


Nichtigkeit

  • Schwerwiegensten Verfahrensfehler die unsere ZPO kennt

  • Führen aber nicht dazu, dass die Entscheidung als nicht existenz angesehen wird.

  • Auch Nichtigkeitsgründe sind nur mittels eines RM geltend zu machen.

  • Wird kein RM erhoben erwächst die Entscheidung trotz der ihr anhaftenden Mängel in Rechtskrfat (“Rechtskraft heilt Nichtigkeit”)

  • Wegen des Gewichtes des Verfahrensverstoßes sind sie von Amts wegen zu beachten.

  • Nichtigkeitsgründe wirken absolut

  • RM-Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob der Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Entscheidung beeinflusst hat.

  • §477 ZPO enthält eine Aufzählung von Nichtigkeitsgründen die nach hA aber nicht taxativ ist.

  • Umstritten ist welche weiteren Mängel Nichtigkeitsgründe darstellen.

  • Jedenfalls sollten sie gleiches Gewicht wie die in §477 ZPO angeführten Mängel haben.

  • Es gehört jedenfalls der Mangel anderer Prozessvoraussetzungen, ebenso das Vorliegen eines Prozesshindernisses.


Wesentliche Verfahrensmängel

  • Diese sind in §496 ZPO geregelt.

  • Es handelt sich ebenso wie bei den Nichtigkeitsgründen um Verstöße gegen Prozessrecht.

  • Allerdings ist der Verstoß weniger schwer.

  • Sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern müssen ausdrücklich gelten gemacht werden in der Berufung.

  • Wirken nicht absolut, sind nur dann relevant, wenn sie sich auf die Richtigkeit der Sachentscheidung auswirken können.

  • Verfahrensmangel wird nur durch ein “Zuwenig”, nicht durch ein “Zuviel” verwirklicht.

  • Hauptanwendungsfall ist Nichtaufnahme beantragter Beweismittel.

  • Dazu gehört auch ein Verstoß gg die richterliche Prozessleitungspflicht

  • Wird eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens 1. Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht, kann dies in der Revision nicht mehr nachgeholt werden.

  • In §496 Abs 1 ZPO finden sich zwei Sondertatbestände, nämlich die unvollständige Erledigigung der Sachanträge (§496 Abs 1 Z1 ZPO) und die unvollständige SV-Feststellung als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§496 Abs 1 Z3 ZPO)

  • Im zweiten Fall ist der Verfahrensmangel nicht Folge eines Verstoßes gg Prozessrecht, sondern Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

  • Man spricht dann von einem sekundären Verfahrensmangel.

  • Liegen nach Auffassung des Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor, bestätigt das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Urteil.

  • Liegt ein Verfahrensmangel vor, so soll das Berufungsgericht nach §496 Abs 3 ZPO das Verfahren ergänzen und in der Sache selbst mit Urteil entscheiden.

  • In der Praxis heben die Berufungsgerichte in diesem Fall aber vielfach das angefochtene Urteil auf und verweisen das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss)

Materielle Mängel



Unrichtige Tatsachenfeststellung


Mit diesem Berufungsgrund werden Fehler bei der Lösung der Tatfrage bekämpft.


Zur gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge muss der RM-Werber nach der Rsp angeben welche konkrete Festellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche konkrete andere Feststellung (Ersatzfeststellung) begehrt wird und aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre.


Es muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen.


Von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts kann das Berufungsgericht grds nur nach einer Beweiswiederholung abgehen (Folge Unmittelbarkeitsgrundsatz) – anderes gilt wenn sich Parteien nach vorheriger Verständigung mit Verlesung des Protokolls aus erstinstanzlichen Verfahren einverstanden erklären (§488 Abs. 3 ZPO).


Tatsachenrüge wird immer durch Urteil erledigt.


Nicht zulässig wäre es, dass das Berufungsgericht wegen Bedenken gegen die Beweiswürdigung das angefochtene Urteil aufhebt und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufträgt.


1.     Aktenwidrigkeit

  • ondertatbestand der unrichtigen SV-Feststellung.

  • Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Gericht.

  • Dass ein Widerpsruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel besteht, reicht nicht aus.

  • Liegt nicht in dre Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen.

2.   Unrichtige Beweiswürdigung

  • Hier behauptet der Berufungswerber, dass das Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Beweisergebnisse falsch gewichtet hat.

3.   Unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen

  • Hier behauptet der Berufungswerber dass das Erstgericht durch Anwendung falscher Erfahrungssätze unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen hat.

 

4.  Unrichtige rechtliche Beurteilung

  • Berufungspunkt wendet sich gegen die rechtliche Subsumption des Erstgerichts.

  • Bekämpft wird immer die unrichtige Entscheidung der Hauptsache.

  • Bezieht sich idR auf Fragen des materiellen Rechts.

  • Bei der Ausführung der Rechtsrüge muss der Berufungswerber von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen.

  • Möglich ist aber der Einwand, dass zur rechtlichen Beurteilung erforderliche Feststellung fehlen und eine abschließende rechtliche Beruteilung auf Basis der getroffenen FEststellungen nicht möglihc ist.

  • Diesfalls spricht man von einem sekundären Verfahrensmangel.

  • Ohne Rechtsrüge darf das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüfen.

  • Rechtsrüge muss deutlich machen worin der Fehler bei der Lösung der Rechtsfrage liegen soll.

5.     Bekämpfung im Kostenpunkt


Nach der Rsp hat, wenn das Urteil mit Berufung bekämpft wird, auch die Bekämpfung der Kostenentscheidung als Teil der Berufung zu erfolgen (§55 ZPO).

A klagt B auf 30.000€, B hat eine Forderung von 50.000€.


Welche Möglichkeiten stehen nun für A offen?



Aufrechnungseinrede


Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier einander ggüstehnder Forderungen durch Verrechnung.

  • Im Prozess kann eine dem Beklagten zustehende Gegenforderung durch Aufrechnungseinrede oder durch selbstständige Widerklage geltend gemacht werden.

Die Aufrechnungseinrede ist der Antrag des Beklagten, auszusprechen, dass die Klagsforderung durch Aufrechnung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung ganz oder teilweise erloschen ist und deshalb das Klagebegehren abzuweisen ist.


Unterschiede:

Die Prozessaufrechnung unterscheidet sich von der außergerichtlichen Aufrechnung durch ihren Eventualcharakter -> die Gegenforderung wird nur für den Fall eingewendet, dass das Gericht die geltend gemachte Hauptforderung für berechtigt ansieht.

  • Demggü wird die außergerichtliche Aufrechnung nach dr Rsp unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt.


Die Widerklage ist im Gegensatz zur Aufrechnungseinrede unabhängig vom Schicksal der Vorklage


Voraussetzungen:


Aufrechnungseinrede setzt voraus, dass die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist

  • also die Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit der Forderung erfüllt sind und kein Aufrechnungsverbot besteht

Die Aufrechnungseinrede setzt voraus, dass für die geltend gemachte Gegenforderung der Rechtsweg zulässig ist und inländische Gerichtsbarkeit besteht, nicht aber, dass das Gericht auch für die Gegenforderung zuständig wäre.

  • Es handelt sich um ein reines Verteidigungsmittel des Beklagten, dessen Zulässigkeit sich nicht nach der EuGVVO, sondern nach nationalem REcht richtet.


Entscheidung über Aufrechnungseinrede:


  • Über Aufrechnungseinrede ist wegen ihres Eventualcharakters nur zu entscheiden, wenn die Hauptforderung zumindest teilweise zu Recht besteht.

  • Über die Gegenforderung kann nur bis zu der Höhe entschieden werden, in der die Hauptforderung zu REcht besteht (§411 Abs 1 ZPO).

    • Darüber hinaus gehendes müsste in einem seperaten Prozess eingefordert werden.

  • Besteht die Klagsforderung zur Gänze nicht, ist die Klage mit Urteil abzuweisen, ohne dass auf die Aufrechnungseinrede einzugehen wäre.

  • In allen anderen Fällen ist ein dreigliedriger Urteilsspruch zu fällen.

Demnach kann er in unserem Fall also die Gegenforderung einwenden - über die Gegenforderung kann aber nur bis in der Höhe von 30.000 EUR entschieden werden (oder in der Höhe, in der die HF zu Recht besteht - §411 Abs 1 ZPO)

  • Die restlichen 20.000 EUR müsste er in einem seperaten Prozess einklagen.



Widerklage


Die Widerklage (§96 JN, §233 Abs 2 ZPO) ist die selbstständige Klage des Beklagten gegen den Kläger eines bereits anhängigen Rechtsstreits zur Durchsetzung eines mit der Hauptsache eng zusammenhängenden Anspruchs.


Die Widerklage ist ein selbstständiges Angriffmittel des Beklagten.

  • Sie ist auf Verurteilung des Widerbeklagten (also Klägers) und nicht nur auf Abweisung der ursprünglichen Klage gerichtet.

  • Sie ist im Gegensatz zum Zwischenfeststellungsantrag und zur Aufrechnungseinrede unabhängig vom Shcicksal der vorklage.

    • So kann der Beklagte mit der Widerklage jedenfalls eine urteilsmäßige Entscheidung über seinen Anspruch erreichen.

Eine Widerklage benötigt folgende Voraussetzungen:

  1. Prozessparteien müssen - mit vertauschten Parteirollen - mit denen des Vorprozesses identisch sein

  2. Hauptklage muss bereits streitanhängig sein

  3. die mündliche Verhandlung darf aber noch nicht in erster Instanz geschlossen sein

  4. der mit Widerklage geltend gemachte Anspruch muss zum Klagsanspruch entweder im Verhältnis der Konnexität, Komplexität, Kompensabilität oder Präjudizialität stehen ()§96 Abs 1 JN)

    1. Konnexität bedeutet, dass der mit Widerklage geltend gemachte Anspruch zumindest teilweise aus dem gleichen Tatsachenkomplex oder aus der gleichen Rechtsnorm abgeleitet werden kann.

      1. Tatsächlicher Zusammenhang genügt

    2. Kompensabilität bedeutet, dass Klagsanspruch und Widerklagsanspruch zur Aufrechnung geeignet sind

    3. Präjudizialität liegt vor, wenn die Widerklage auf Feststellung eines streitigen Rechtsstreits gerichtet ist, von dem die Entscheidung über die Klage notwendig abhängt.

  5. Im AWB der EuGVVO muss die Widerklage auf denselben Vertrag oder SV wie die Klage gestützt werden (Art 8 Nr 3 EuGVVO)


Widerklage ist nicht möglich, wenn das Gericht der Hautpkalge unprorogabel sachlich oder örtlich unzuständig ist (§96 Abs 2 JN).


Im AWB der EuGVVO ist die Widerklage unzulässig, wenn ein ausschließlicher GS nach Art 24 EuGVVO vorliegt.


Das Verfahren über die Klage und Widerklage kann zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (§187 ZPO).


Hauptanwendungsfall der Widerklage ist das streitige Eheverfahren.


Abgrenzung zur Aufrechnungseinrede:


Zwischen der Aufrechnungseinrede (§391 Abs 3 ZPO) und der Widerklage bestehen wichtige Unterschiede:

  • Aufrechnungseinrede ist durch ihren eventualen Charakter gekennzeichnet.

  • Über die Gegenforderung wird nur bis zur Höhe der Hauptforderung entschieden.

  • Der die Hauptforderung übersteigende Teil der Gegenforderung muss jedenfalls selbstständig geltend gemacht werden.

  • Bei Klagsabweisung wird über die Gegenforderung überhaupt nicht abgesprochen.

  • Bei der Widerklage ist demggü auf jeden Fall über die Widerklage zu entscheiden, also auch dann, wenn die Hauptforderung nicht zu Recht besteht.

  • Die Aufrechnungseinrede setzt nicht voraus, dass das Gericht auch zur Entscheidung über die Gegenforderung zuständig ist.

  • Die Aufrechnungseinrede bewirkt auch keine Streitanhängigkeit - der compensando eingewendete Betrag kann auch gleichzeitig in einem weiteren selbstständigen Verfahren geltend gemacht werden

  • Bei der Aufrechnungseinrede kann ein Teilurteil über die Hauptforderung ergehen, wenn sie spruchreif ist und in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Gegenforderung steht (§391 Abs 3 ZPO).

  • Bei der Widerklage kann demggü über jede der beiden Klagen bei spruchreife des betreffenden Anspruchs ein TEilurteil ergehen (§391 Abs 2 ZPO).


Die Widerklage ist eine selbstständige Klage und führt daher zu zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten und dmait auch zu eienm zusätzlichen Prozessrisiko, bietet aber wegen des selbstständigen Charakters im Vergleich zur Aufrechnung weitergehenden Rechtsschutz.


Gibt es die Widerklage auch in der EUGVVO?


Unter welche Kategorie fällt sie?


Welche weiteren Gerichtsstände gibt es?


Wie läuft die Prüfung des Gerichts ab?



Ja gem Art 8 Nr 3 EuGVVO. Sie fällt unter die Kategorie der Wahlgerichtsstände.


Das bedeutet der Kläger kann alternativ zum allgemeinen GS klagen.

  • Der allgemeine GS ist nach Art 4 EuGVVO beim Wohnsitzstaat des Beklagten.

  • Außerhalb seines Wohnsitzes kann Beklagte nur geklagt werden wenn besondere Zuständigkeitsregelung dies ausdrücklich vorsieht (Art 5 Abs 1 EuGVVO)


Bei der Prüfung ob die EuGVVO anwendbar ist muss

  • sachliche AWB

  • zeitliche AWB

  • örtliche AWB

  • räumlich-persönliche AWB gegeben sein.


Wenn eine internationale Unzuständigkeit vorliegt ist die Klage nicht in-limine-litis zurückzuweisen.

  • Europäischer Gesetzgeber will Bekalgte die Möglihckeit geben sich für das unzuständige Gericht entscheiden zu können.

  • Ausnahme:

    • Es liegt eine Zuständigkeit eines anderen MS/Gerichts nach Art 24 EuGVVO vor

    • Wenn gegen ZwangsGs verstoßen wird hat das Gericht zurückzuweisen

Mit anderen Worten: Es besteht eine amtswegige Prüfungspflicht in limine litis nur hinsichtlich der Art 24 EuGVVO vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeiten (Art 27 EuGVVO).

  • In allen anderen Fällen darf das möglicherweise unzuständige Gericht die Klage nicht a limine zurückweisen, sondern muss sie dem Beklagten zustellen und ihm damit die Möglichkeit geben, sich auf das Verfahren einzulassen.

Ansonsten hat Bekalgte folgende Möglichkeiten:

  • Einlassung mit Rüge

    • Zuständigkeitsprüfung

  • Rügelose Einlassung

    • Zuständigkeit gegeben (Art 26 EuGVVO)

  • Keine Einlassung

    • Amtswegige Zuständigkeitsprüfung (Art 28 EuGVVO)

    • Bejaht es Zuständigkeit, so hat es einem allenfalls gestellten Antrag auf Fällung eines VU stattzugeben und ein VU zu fällen.

    • Verneint es hat es seine Unztuständigkeit auszusprechen und die Klage zurückzuweisen.


Was passiert nun wenn sich der Kläger nicht einlässt?


Was ist ein Versäumungsurteil?


Wie kommt es zustande?


Muss der Richter den Sachverhalt der nicht säumigen Partei hinnehmen?



Lässt sich eine Partei nicht schriftlich oder mündlich in den Streit ein, sieht das Gesetz als Säumnisfolge vor, dass auf Antrag der allein erschienen bzw nicht säumigen Partei ein VU zu fällen ist (§§396, 442 ZPO).


Ein VU ist auf Antrag der nicht säumigen Partei in folgenden Situationen zu fällen:

  • Wenn beklagte Partei im Gerichtshofverfahren die KB nicht rechtzeitig erstattet, kann der Kläger sogleich mittels Schriftsatz die Erlassung beantragen!

    • Widerspruch zulässig!

  • Bleibt im Gerichtshofverf. eine der Parteien nach der rechtzeitigen Erstattung einer KB, eines Einspruchs oder von Einwendungen von eienr TS aus, bevor sie sich auch durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so sit auf Antrag der erschienen Partei ein VU zu fällen!

    • kein Widerspruch zulässig.

  • Bleibt im BG-V eine der Parteien vor Streiteinlassung durch mündlichem Vorbringen zur Hauptsache von einer TS aus-> VU

  • Spätere Säumnis einer Partei führt nicht mehr zu einem VU (§399 ZPO)

Die Voraussetzungen für ein VU sind (§402 ZPO):

  • Vorliegen sämtlicher Prozessesvoraussetzungen

  • Zustellung der Ladung bzw Auftrag zur KB ist ausgewiesen bzw Gericht hat keine Zweifel an Ordnungsmäßigkeit oder Rechtzeitigkeit der Zustellung

  • Gericht sind keine Umstände bekannt wodurch Partei durch Naturkatastrophe oder andere unabwendbare Zufälle an Vornahme der Prozesshandlung gehindert ist

  • Die erschienene Partei den Nachweis für einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand sogleich erbringen kann.


Folgen der Versäumung:

  • Nichtsäumige Partei hat verschieden Möglichkeiten. Sie kann

  • Antrag auf Fällung eines VU stellen, neues Vorbringen erstatten oder gar nichts tun.

  • Bleibt sie untätig tritt Ruhen des Verfahrens ein (§398 Abs 2 ZPO)

  • Bringt sie neue Tatsachen vor, so ist das neue Vorbringen der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen und das Verfahren tritt in das Stadium zurück, in dem es sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat (§398 Abs 1 ZPO)

    • Wird Gegner in Folge erneut nicht tätig, so besteht wiederum die Möglichkeit, die Fällung eines VU zu beantragen.

  • Stellt sie einen Antrag auf Fällung eines VU, so hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein VU über das Begehren der nicht-säumigen Partei zu entscheiden!

Gegen jedes ergangenes VU kann Berufung oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben werden. Der RB des Widerspruchs steht nur in bestimmtne Fällen offen!


Wie funktioniert die Streiteinlassung?

  1. Im BG-Verfahren (genau)

  2. Im LG-Verfahren (genau)

  3. Im Mahnverfahren (genau)


Die Streiteinlassung besteht darin, dass die betreffende Partei schriftlich oder mündlich zur Sache vorbringt.


Der Kläger lässt sich schon dadurch in den Streit ein, dass er die Klage bzw den sonstigen verfahrensleitenden Schriftsatz (zB die Aufkündigung) einbringt und überdies in der vTs zur Sache mündlich vorträgt.


Die Streiteinlassung des Beklagten erfolgt im BG-Verfahren im Regelfall mündlich durch Bestreitung des Klagebegehren in der vTs, im Gerichtshofverfahren dagegen schriftlich (Klagebeantwortung bzw Einspruch gg den Zahlungsbefehl) und mündlich (Bestreitung in der vTS).


Eine Pflicht zur Streiteinlassung (Einlassungszwang) besteht niht.


Die Nichteinlassung zieht allerdings Säumnisfolgen nach sich (§§396, 442 ZPO).


Wirkung der Streiteinlassung:

  • Nach Streiteinlassung kann kein Versäumnisurteil mehr ergehen.

  • Ist der Beklagte durch einen RA oder Notar vertreten, so wird dadurch, dass er zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, die unprorogable sachliche oder örtliche Unzuständigkeit sowie die prorogable internationale Unzuständigkeit geheilt (§104 Abs 3 JN)

  • Richter kann nicht mehr abgelehnt werden, wenn sich die. Parteien in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt haben (§21 Abs 2 JN)

  • Auch die nicht gehörige Gerichtsbesetzung oder ein Verstoß gg die feste Geschäftsverteilung können nach Einlassung der Parteien in die Streitverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden (§260 Abs 2 ZPO).


Was hat der Kläger für Möglichkeiten, wenn der Beklagte sich nicht ins Verfahren einlässt?


Was kann der Beklagte gegen das Versäumungsurteil tun?


Voraussetzungen für ein Veräumungsurteil?


Was ist ein Widerspruch?

  1. i. Voraussetzungen ii. Frist


Wie läuft das mit neuen Vorbringen ab?

Lässt sich eine Partei nicht schriftlich oder mündlich in den Streit ein, sieht das Gesetz als Säumnisfolge vor, dass auf Antrag der allein erschienen bzw nicht säumigen Partei ein VU zu fällen ist (§§396, 442 ZPO).


Ein VU ist auf Antrag der nicht säumigen Partei in folgenden Situationen zu fällen:

  • Wenn beklagte Partei im Gerichtshofverfahren die KB nicht rechtzeitig erstattet, kann der Kläger sogleich mittels Schriftsatz die Erlassung beantragen!

    • Widerspruch zulässig!

  • Bleibt im Gerichtshofverf. eine der Parteien nach der rechtzeitigen Erstattung einer KB, eines Einspruchs oder von Einwendungen von eienr TS aus, bevor sie sich auch durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so sit auf Antrag der erschienen Partei ein VU zu fällen!

    • kein Widerspruch zulässig.

  • Bleibt im BG-V eine der Parteien vor Streiteinlassung durch mündlichem Vorbringen zur Hauptsache von einer TS aus-> VU

  • Spätere Säumnis einer Partei führt nicht mehr zu einem VU (§399 ZPO)

Die Voraussetzungen für ein VU sind (§402 ZPO):

  • Vorliegen sämtlicher Prozessesvoraussetzungen

  • Zustellung der Ladung bzw Auftrag zur KB ist ausgewiesen bzw Gericht hat keine Zweifel an Ordnungsmäßigkeit oder Rechtzeitigkeit der Zustellung

  • Gericht sind keine Umstände bekannt wodurch Partei durch Naturkatastrophe oder andere unabwendbare Zufälle an Vornahme der Prozesshandlung gehindert ist

  • Die erschienene Partei den Nachweis für einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand sogleich erbringen kann.


Folgen der Versäumung:

  • Nichtsäumige Partei hat verschieden Möglichkeiten. Sie kann

  • Antrag auf Fällung eines VU stellen, neues Vorbringen erstatten oder gar nichts tun.

  • Bleibt sie untätig tritt Ruhen des Verfahrens ein (§398 Abs 2 ZPO)

  • Bringt sie neue Tatsachen vor, so ist das neue Vorbringen der säumigen Partei zur Kenntnis zu bringen und das Verfahren tritt in das Stadium zurück, in dem es sich vor dem Eintritt der Säumnis befunden hat (§398 Abs 1 ZPO)

    • Wird Gegner in Folge erneut nicht tätig, so besteht wiederum die Möglichkeit, die Fällung eines VU zu beantragen.

  • Stellt sie einen Antrag auf Fällung eines VU, so hat das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein VU über das Begehren der nicht-säumigen Partei zu entscheiden!

Gegen jedes ergangenes VU kann Berufung oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben werden. Der RB des Widerspruchs steht nur in bestimmtne Fällen offen!



Widerspruch:


Der Widerspruch ist ein Rechtsbehelf gegen Versäumungsurteile nach §396 Abs 1 oder § 442 ZPO.


Er steht nur dem Beklagten offen.


Der Vorteil des Widerspruchs besteht darin, dass er die Bekämpfung von Versäumungsentscheidungen ohne Angabe von Gründen ermöglicht.


Der große Nachteil besteht aber darin, dass sich der Beklagte dadurch der Gefahr einer Exekution zur Sicherstellung aussetzt!

  • Aufgrund eines mit Widerspruch bekämpften Versäu-mungsurteils, das auf eine Geldleistung lautet, kann nämlich bereits Exekution zur Sicherstellung geführt werden (§ 371 Z 1, § 373 EO).


Dadurch will der Gesetzgeber bewussten Verfahrensverzögerungen Einhalt gebieten.


Um Verfahren zu beschleunigen wurde die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen Versäumungsurteile auf zwei Fallkonstellationen beschränkt:


  • Im Gerichtshofverfahren steht dem Beklagten die Erhebung des Widerspruchs (nur) dann offen, wenn er die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig erstattet hat und deswegen gegen ihn ein Versäumungsurteil gefällt worden ist (§ 397a Abs 1 ZPO).


    Ergeht das Versäumungsurteil im Gerichtshofverfahren hingegen infolge einer TS (also nach KB, Einspruch gg einen Zahlungsbefehl oder Einbringung von Einwendungen), so kann die säumige Partei dagegen keinen Widerspruch erheben (e contrario §397a Abs 1 ZPO).

  • Gegen im BG-Verfahren gefällte Versäumungsurteile (oder im Besitzstörungsverfahren ergangene Versäumungsbeschlüsse) kann der säumige Beklagte grds Widerspruch einbringen, es sei denn, er hat im selben Verfahren bereits zu einem früheren ZP Widerspruch, Einspruch doer Einwendungen erhoben (§442a Abs 1 ZPO).


Dem Kläger steht der Widerspruch entgegen dem (nicht differenzierenden) Gesetzestext (dort ist nur von der Partei die Rede) nicht offen.


Daraus ergibt sich, dass das Gesetz den Widerspruch nur dann vorsieht, wenn der Beklagte die erste Verteidigungshandlung versäumt.

  • Ab diesem ZP unterliegt der Beklagte einer gesteigerten prozessualen Diligenzpflicht.


Der Widerspruch hat den Inhalt einer KB zu enthalten (§397a Abs 1 sowie §442a Abs 1 ZPO)

  • Begründung der Säumnis ist aber - anders als beim Wiedereinsetzungsantrag - nicht erforderlich.

Der Widerpsruch ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Versäumungsurteils beim Erstgericht einzubringen.


Dieses Gericht entscheidet auch über den Widerspruch (remonstrativer Rechtsbehelf).


Der Widerpsruch kann solange nicht darüber entschieden wurde, wieder zurückgenommen werden (§397a Abs 5 ZPO).


Ist der Widerspruch verspätet oder unzulässig, ist er zurückzuweisen; andernfalls ist die vTS anzuberaumen.


Zu deren Beginn ist das Versäumungsurteil in jedem Fall mit Beschluss aufzuheben.

  • Dieser Aufhebungsbeschluss wird nicht ausgefertigt und ist unanfechtbar (§397a Abs 3 ZPO).

  • Versäumt eine der Partei diese TS, so kann auf Antrag der erscheinenden Partei erneut ein - nun nicht mehr mit Widerspruch bekämpfbares - Versäumunsurteil gefällt werden.

    • Wird kein solcher Antrag gestellt ruht das Verfahren (§398 Abs 2 ZPO)

    • Erscheint keine Partei, kommt es ebenfalls zum Ruhen des Verfahrens (§170 ZPO).

Die durch Säumnis und Widerspruch entstandenen Kosten hat der Widerspruchswerber zu tragen (§397a Abs 4 ZPO).




Bauprozess:


A lässt von einem Generalunternehmer sein Haus bauen. Bei den Installationen kommt ein Mangel auf.


A klagt den Generalunternehmer. Dieser sagt er habe die Installationen nicht selbst vorgenommen, sondern einen Subunternehmer beauftragt.


Wer ist Partei?


Ist Regress möglich?


Kann der Subunternehmer dem Verfahren beitreten?


Im Urteil wird entschieden, dass der Generalunternehmer haftet. Der Subunternehmer hat schuldhaft mangelhaft gearbeitet.


Was kann der Generalunternehmer nun tun?


Wie kann sich der Subunternehmer dagegen wehren?


Partei im Zivilprozess ist, wer im eigenen Namen Klage erhebt bzw derjenige, gegen den Klage erhoben wird.

  • Es gilt somit der formelle Parteibegriff - ob der Anspruch zusteht ist dafür ohne Bedeutung - die Sachlegitimation bestimmt lediglich den Ausgang des Zivilprozesses, nicht aber, wer daran teilnehmen darf.

  • Vor allem im Außerstreitverfahren, aber auch in einigen anderen Verfahrensarten wie dem Exekutions- und Insolvenzverfahren ist Partei auch derjenige, der von einer entscheidung in seinen Rechten oder RV unmittelbar betrfoffen sein kann -> diesfall materieller Parteibegriff

Der Generalunternehmer kann den SubUN durch Streitverkündigung zum Beitritt als Nebenintervenient auffordern.

  • Beitritt als Nebenintervenient erfolgt durch Schriftsatz (§18 Abs 1 ZPO)

  • Nebenintervenient ist jeder Dritte, der - ohne slebst Partei zu sein - sich an einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei (“Hauptpartei”) beteiligt, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat.

  • Bei der Nebenintervention unterscheidet man einfache Nebenintervention und streitgenössische Nebenintervention.

    • Bei der einfachen NI geht es darum, den Ausgang eines Verfahrens zu beeinflussen, dessen unmittelbare Urteilswirkungen zwar nur die Hauptpartei betreffen, das aber auch die eigene rechtliche Situation des NI beeinflussen kann.

      • Hersteller tritt Gewährleistungsprozess bei um Regressansprüche zu vermeiden

    • Eine streitgenössische NI liegt vor, wenn Urteil kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift unmittelbar auch für das Rechtsverhältnis des NI zum Gegner der Hauptpartei wirksam ist (§20 ZPO)

Also SubUN kann als einfacher NI beitreten da er jedenfalls ein rechtliches Interesse am Obsiegen des GU hat.


Wie erwähnt kann jede Partei einen Dritten durch Streitverkündigung zum Beitritt als NI auffordern.


Streitverkündigung ist die formelle Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit durch eine der Parteien dieses Verfahrens (§21 Abs 1 ZPO).


Dadurch soll der Dritte zur Hilfeleistung im Prozess bzw zum Beitritt als NI aufgefordert werden.


Die Streitverkündigung erfolgt durch Schriftsatz.


Die Streitverkündigung hat zur Folge, dass das im Prozess zwischen den Hauptparteien ergehende Urteil auch ggü dem Dritten Bindungswirkung entfaltet.

  • Nach der Rsp erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen Urteils auf den einfachen NI und denjenigen, der sich trotz Streitverkündigung nicht am Verfahren beteiligt hat, insoweit, als diese Person in einem Folgeprozess keine Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen.

Der GU kann also infolge dem SU den Streit verkünden.


Der SU kann sich nicht mehr auf Einwendungen stützen die oben genanntes Umfassen da er als NI aufgefordert wurde.



Was passiert, wenn eine Partei säumig ist?


Ergeht immer ein Versäumnisurteil?


Was ist die Besonderheit beim Versäumnisurteil?


Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird (Präklusionswirkung, §144 ZPO).


In bestimmten Fällen sieht das Gesetz besondere Säumnisfolgen vor.


Wichtigster Fall ist, dass die andere Partei die Fällung eines Versäumungsurteils beantragen kann.


Weitere Säumnisfolgen sind wenn beide Parteien eine mündliche Verhandlung versäumen tritt Ruhen infolge Säumnis ein (§170 ZPO).


Säumnisfolgen treten grds von selbst ein - sind also von einer Antragstellung des Gegners unabhängig (§145 Abs 1 ZPO).


Versäumungsurteil:


  • Lässt sich eine Partei nicht schriftlich oder mündlich in den Streit ein, sieht das Gesetz als Säumnisfolge vor, dass auf Antrag der allein erschienen bzw nicht säumigen Partei ein VU zu fällen ist (§§396, 442 ZPO).

  • Mit dem VU wird das Ziel verfolgt, die Mitwirkung der Parteien am Verfahren zu sichern und Prozessverschleppung durch Nichterscheinen zu verhindern.

  • VU sind grds nur dort möglich, wo nicht dem Gericht die alleinige Verantwortung für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlage zukommt.

    • Keine VU gibt es daher in jenen Verfahren wo der Untersuchungsgrundsatz herrscht also bspw in Ehesachen, schiedsgerichtlichen V, RM-V oder Außerstreitv.

  • Bei einem Antrag der nichtsäumigen Partei auf Fällung eines VU hat das Gericht wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen über das Begehren der nicht-säumigen Partei zu entscheiden!

  • Entscheidungsgrundlage bei der Fällung eines VU ist grds das tatsächliche Vorbringen der nicht-säumigen Partei.

    • Dieses ist für wahr zu halten, sofern dessen Unrichtigkeit nicht offenkundig oder gerichtsbekannt ist oder aufgrund vorleigender Beweise feststeht (§396 ZPO)



Was ist von der freien Beweiswürdigung im streitigen Verfahren ausgenommen?


Wie ist das im Außerstreitverfahren, welcher Grundsatz gilt dort?


Nach §272 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht.


Die freie Beweiswürdigung ist ein zentraler Grundsatz des österreichischen Zivilverfahrens.


In die Überzeugungsbildung des Richters fließen nicht nur die Beweisergebnisse im engeren Sinn, sondern die Ergebnisse der gesamten Verhandlung mit ein.

  • So auch zB Vorbringen der Prozessbeteiligten etwa im Hinblick auf Widersprüche, das Verhalten der Prozessbeteiligten während der Verhandlung sowie der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten.

Die freie Beweiswürdigung greift immer erst nach Abschöpfung aller Beweismittel ein.

  • Die Ablehnung von Beweisanträgen deshalb, weil der Zeuge ohnedies lügen wird, sich wshl nicht erinnern kann, etc - also eine vorgreifende Beweiswürdigung - ist unzulässig.

Der Richter muss die Beweiswürdigung sorgfältig begründen.

  • Dies ermöglicht der Berufungsinstanz die Überprüfung seiner Entscheidung.

  • Mangelhafte Begründung stellt einen Verfahrensmangel nach §496 ZPO dar.

Ausnahmsweise kennt das geltende Recht noch gesetzliche Beweisregeln - so die §§292 bis 294 ZPO über die Beweiskraft der Urkunden.

  • Gegensatz zur freien Beweiswürdigung stellt die gebundene Beweiswürdigung dar.

    • Dabei wird durch gesetzliche Beweisregeln dem Richter vorgegeben, wann er eine Tatsache für erwiesen anzusehen hat.

  • Auch ausgenommen sind zB Verhandlungsprotokolle, Geständnisse


Im Außerstreitverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§16 Abs 1 AußStrG), der durch eine Wahrheits- und Vollständigkeitspficht der Parteien (§13 Abs 1 S2 AußStrG) abgesichert wird.


Im Beweisverfahren ist, soweit nicht im AußStrG Sonderregeln enthalten sind, sinngemäß das Beweisrecht der ZPO anzuwenden (§35 AußStrG).


Auch im AußStV gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§32 AußStrG; §272 Abs 1 ZPO).


Die Beweisbefreiung nach §273 Abs 1 ZPO bei unverhältnismäßig schwerer Ermittelbarkeit der Höhe eines Anspruchs ist geringfügig modifziert in §34 AußStrG übernommen.

Ist eine Disposition über den Streitgegenstand im Außerstreitverfahren möglich?


Ist im Außerstreitverfahren eine Klagszurücknahme möglich?

Grundsätzlich zum Streitgegenstand:

  • Anders als in der ZPO wo die Klage nach §226 Abs 1 ZPO “ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat” verlangt §9 Abs 1 AußStrG nur, dass sich aus dem Antrag hinreichend erkennen lässt, welche. entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem SV er dies ableitet.

    • Führt zu einem sehr weiten Streitgegenstandbegriff!

    • Wenn ausschließlich eine Geldleistung begehrt wird, deren Höhe im Antrag noch nicht bestimmt angegeben ist, muss irgendwann eine Bezifferung erfolgen, “sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen” (§9 Abs 2 AußStrG)

Disposition über den Streitgegenstand:


Im Zivilprozess haben die Parteien die Möglichkeit den Prozess zu beenden und über den Streitgegenstand frei zu verfügen via Anerkenntnis, Verzicht, Klagszurücknahme und Vergleich.


Auch im Außerstreitverfahren sind Dispositionen über den Streitgegenstand möglich.


Auch im Außerstreitverfahren ist ein Vergleich ein durchaus anzustrebendes Verfahrensergebnis.


Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken (§13 Abs 3 AußStrG).

  • Gem §29 Abs 1 AußStrG kann Gericht im Interesse einer einvernehmlichen Konfliktbereinigung auch mit Verfahren innehalten und außergerichtliche Mediation heranziehen.

  • Gegenstand des Vergleichs können aber nur solche Rechte sein, über die die Parteien verfügungsberechtigt sind!

Verfahren die nur auf Antrag eingeleitet werden könne, können auch durch Zurücknahme des Antrags beendet werden (§11 Abs 1 S1 AußStrG)

  • Zurücknahme ist bis zur Entscheidung erster Instanz möglich, ohne dass es einer Zustimmung des Verfahrensgegners oder eines Anspruchsverzichts bedürfte.

  • Liegt dagegen schon eine Entscheidung erster Instanz vor, kann der Antrag (soweit er überhaupt Gegenstand des RM-Verfahrens ist) nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung der übrigen Verfahrensparteien zurückgenommen werden.

    • Eine einaml getroffene Entscheidung soll nämlich im Allgemeinen nicht allein durch den Willen des Antragstellers aus der Welt geschaffen werden können.

In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, ist eine Zurücknahme des Antrags ebenfalls möglich, allerdings nur bis zum Vorliegen einer Entscheidung der ersten Instanz.

  • Antragszurücknahme führt nicht automatisch zu einer Verfahrensbeendigung wie bei reinen Antragsverfahren!

  • Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob nicht aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse Anlass zu einer amtswegigen Fortsetzung des Verfahrens besteht (§11 Abs 2 AußStrG).


Was sind die Eigenschaften von RM im Außerstreitverfahren?

  1. Aufsteigende Wirkung (Devolutiveffekt)

    1. Abgesehen von einzelnen Ausnahmen beim Rekurs (§50 AußStrG) sind RM an die übergeordnete Instanz gerichtet und bewirken Aufsteigen des Prozeses zu dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht.

    2. Trotzdem beim Gericht erster Instanz einzubringen

  2. Aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt)

    1. Durch rechtzeitige Erhebung wird Eintritt der formellen RK gehindert!

    2. Anders als im Zivilprozess hemmt Rekurs auch Eintritt der materiellen RK und der Vollstreckbarkeit (§43 Abs 1 AußerStrG)

  3. Mehrseitigkeit

    1. Rekurs gg Entscheidungen über die Sache und gg Kostenentscheidungen ist im AußerStrV als mehrseitiges RM konzipiert:

      1. Gegner kommt volles rechtliches Gehör zu indem sie eine Beantwortung der RM-Schrift einbringen können

    2. Rekurs in Streitiges Verfahren stets Zweiseitig, sofern es sich nicht bloß um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt oder er vor Streitanhängikeit gefällt wurde (§521a ZPO)

  4. Neuerungserlaubnis

    1. In ZPO Neuerungsverbot!

    2. Im Rekursverfahren sind gem §49 Abs 1 AußerStrG neue Tatsachen nur zu berücksichtigen wenn sie den angefochtenen Teil des Beschlusses betreffen

    3. Unterscheidung nova reperta und nova producta

      1. Nova Reperta

        1. Sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt (§49 Abs 2 AußerStrG)

      2. Nova Producta

        1. Nur soweit, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können (§49 Abs 3 AußerStrG)

    4. Für Revisionsrekurs herrscht Neuerungsverbot

  5. Reformatio in peius

    1. Kein Verschlechterungsverbot wenn Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet hätte werden können

    2. So wie Erstgericht muss auch RM-Gericht in jeder Richtung von Amts wegen tätig werden können (§55 Abs 2 AußerStrG)


Abänderungsantrag im Außerstreitverfahren?

Abänderungsantrag entspricht der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (§§529ff ZPO) im Zivilprozes.


Wenn die Wirkung eines rechtskräftigen Beschlusses nicht durch ein anderes gerichtliches Verfahren (zB Löschungsklage, Erbschaftsklage) beseitigt werden können, besteht bei Vorliegen bestimmter Gründe, die in §73 Abs 1 AußerStrG taxativ aufgezählt sind, die Möglichkeit einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu stellen.


Die den Gründen für eine nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsklage nach der ZPO entsprechenden Gründe sind folgende (§73 Abs 1 Z1-6 AußerStrG):

  • dass die Partei in dem vorangegangenen Verfahren nicht vertreten war,

  • dass die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf und nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde,

  • dass ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat

  • etc.

Zu beachten ist, dass wie nach der ZPO die Möglichkeit der Geltendmachung von Abänderungsgründen bei einem fahrlässigen Verhalten der betroffenen Partei ausgeschlossen ist (§72 Abs 2 und 3 AußerStrG)


Abänderungsantrag ist binnen Notfrist von vier Wochen einzubringen (§74 Abs 1 AußerStrG)

  • Beginn des Laufs der Frist in Abs 2-4 geregelt.

Nach Ablauf von 10 Jahren nach Entscheidung kann ein Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des §73 Abs 1 Z1 und 2 AußStrG geltend gemacht werden.


In zahlreichen Verfahren ist Anwendbarkeit des Abänderungsantrags ausgeschlossen

  • zB Adoptionsverfahren


Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidung über den Abänderungsantrag:


  • Zuständigkeit beim Gericht erster Instanz konzentriert

  • Unzulässige Abänderungsanträge (etwa wenn trotz Verbesserungsauftrag keine Abänderungsgründe vorgebracht werden oder wenn Beschlusswirkung durch ein anderes gerichtliches Verfahren beseitigt werden können oder wenn ein Abänderungsantrag vom AußStrG in einem Adoptionsverfahren gestellt wird) sind zurückzuweisen (§77 Abs 1 AußStrG)

  • Ist Abänderungsantrag zulässig hat Gericht zu prüfen:

    • das Vorliegen eines Abänderungsgrundes

    • ob die Entscheidung von diesem Grund betroffen ist und es unter Berücksichtigung des Abänderungsgrundes zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller kommt.

    Fehlt es an einer diesen Voraussetzungen, ist der Antrag abzuweisen.

    Liegen beide vor, hat das Gericht den rechtskräftigen Beschluss abzuändern (§77 Abs 2 AußerStrG)


Schiedsverfahren



Was ist eine Schiedsvereinbarung?


Was kann nicht vor das Schiedsgericht?



Wie läuft das mit einem ad-hoc Schiedsgericht ab?


Was kann man tun, wenn man mit dem Schiedsrichter nicht zufrieden ist?


Was wenn eine Partei mit einem Schiedsrichter zufrieden ist und die andere nicht?








Nach §581 Abs 1 ZPO ist die Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen werden, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.


Schiedsvereinbarungen können nicht nur in selbstständiger form (als eigener Schiedsvertrag) oder als (Schieds-)Klausel in einem (anderen) Vertrag, sondern auch in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügungen oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.


  • Bei der Schiesvereinbarung handelt es sich nach hM um einen reinen Prozessvertrag, der daher auch nach Prozessrecht ausgelegt wird und für dessen Abschluss die Prozessfähigkeit der Parteien vorausgesetzt wird.

Darüber hinaus müssen für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen - neben der ausreichenden Bestimmtheit - noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Formerfordernisse

    • Grds schriftlichkeit

    • Gem §583 Abs 1 ZPO auch Schreiben, Mails, Fax, etc wobei Nachweis der Vereinbarung aber sichergestellt sein muss

    • Ausreichend ist acuh, wenn ein den Formerfordernissen genügender Vertrag afu ein anderres Schriftstück mit einer Schiedsvereinbarung Bezug nimmt und sie zu eienm Vertragsbestandteil macht - so klargestellt, dass auch Schiedsvereinbarungen, die in AGBs etc. enthalten sind gültig sein können.

    • Etwaiger Formmangel heilt wenn er von den Parteien nicht spätestens gleichzeitig mit Einlassung in die Sache gerügt wird (§583 Abs 3 ZPO)

  • (Objektive) Schiedsfähigkeit

    • Gegenstand einer Schiedsvereinbarung kann gem §582 Abs 1 ZPO jeder vermögensrechtliche Anspruch sein, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist (objektive Schiedsfähigkeit).

    • Auch nicht vermögensrechtliche Ansprüche sofern die Parteien üebr den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen im Stande sind

    • Fam.rechtl. ansprüche sowie wohnrechtliche Angelegenheiten sind nicht Gegenstand eienr Schiedsvereinbarung!


Ablehnung der Schiesrichter:


Jene Personen, die ein Schiedsrichteramt übernehmen wollen bzw übernommen haben, haben von sich aus, alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken kännten.


Durch die Parteien können Schiesrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel am Vorliegen dieser voraussetzungen wecken und der betreffenden Partei erst nach der Schiedsrichterbestellung oder der Mtiwirkung daran bekannt geworden sind (§588 ZPO)


Das Ablehnungsverfahren können Parteien wieder grds frei vereinbaren.

  • Ist dies nicht erfolgt, müssen die Ablehnungsgründe binnen vier Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder diese Gründe bekannt geworden sind, schriftlich dem Schiedsgericht dargelegt werden.

  • Dieses entscheidet über den Ablehnungsantrag einschließlich des von der Partei abgelehnten Schiedsrichters.

  • Da hier die Gefahr einer unrichtigen Entscheidung groß ist, ikann die ablehnde Partei bei einem staatlichen Gericht eine Überprüfung der abweisenden Entscheidung des Schiedsgerichts beantragen.

  • Diese Gerichtsentscheidung ist dann nicht weiter anfechtbar (§589 ZPO)


Das Schiedsverfahren:

  • Gestaltung frei vereinbar

    • gilt auch für Sitz / Verfahrenssprache

  • Besteht keine Parteienvereinbarung hat Schiedsgericht nach gesetzlichen Verfahrensvorschriften bzw freiem Ermessen vorzugehen

  • Art 6 EMRK (fair trial) gilt

  • Grundsatz freier Beweiswürdigung gilt (§599 ZPO)

  • Vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen Partei sofern nichts anders vereinbart möglich!

Beendigung:

  • Schiedsspruch

    • Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§607 ZPO)

      • Rechtskraft & Vollstreckbarkeit

    • Schriftlich und durch Schiedsrichter zu unterschreiben

    • Entscheidung nach Billigkeit dann wenn ausdrückliche Parteienermächtigung vorliegt (§603 Abs 1 und 2 ZPO)

  • Vergleich

    • Schiedsvergleich

    • Schiedsspruch mit vereinbarten Wortlaut

  • Beschluss

    • Wenn Kläger bei Klagseinbringung säumig ist, wenn er Klage zurücknimmt, wenn Parteien die Beendigung vereinbaren (§608 Abs 2 ZPO)

Rechtsbehelfe gegen Schiedsspruch:

  • Bei Vorliegen von besonders gravierenden MÄngel Aufhebungsmöglichkeit nach §611 ZPO durch Gerichte

  • Nur auf Antrag (Aufhebungsklage) - ausnahmsweise von Amts wegen (§613 ZPO)

  • Aufhebungsgründe:

    • Fehlen eines gültigen Schiedsvertrags

    • Verletzung rechtliches Gehör

    • Fehler im Zusammenhang mit Bildung oder Zusammensetzung Schiedsgericht

    • Fehlen Schiedsfähigkeit

    • Verstoß ordre public

  • Frist drei Monate!

  • OGH zuständig (§615 ZPO)

Vollstreckung:

  • Inländische Schiedssprüche sind vollstreckbare Exekutionstitel!


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Pascal P.

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