Anspruchsgrundlage AGL
Wer will was von wem woraus?
Obersatz der AGL
Bsp:
A könnte gem. § 631 Abs. 1 BGB gegen B einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung haben.
Vertrag Angebot / Annahme
Folie 47
Paragraph 150 BGB
Verspätete und abändernde Annahme
verspätet Annahme gilt als neuer Antrag
-> nach Bindungsfrist muss AN erneut zustimmen
Annahme unter Erweiterung, Einschränkungen oder Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag
-> ja, aber -> neuer Antrag, muss von AN angenommen werden
Inhalte Vertrag
VOB/B
BGB §631
Vertragstypen
Folie 101
zusätzlich gibt es noch Stundenlohnvertrag
Bausoll und Vergütung
Anspruch auf Mehrvergütung
Kooperationspflichten Auftragnehmer
Behinderungsanzeigen
Bedenkenanmeldungen
VOB / B § 6 (1)
Folie 165
Fristsetzung nach §5
VOB / B § 4 Abs 1 Nr4
Wirkung der Abnahme (BGB § 640)
Erfüllungsanspruch erlischt, Zeit der Gewährleistung beginnt
-> AG stehen Mängelrechte nach BGB 634ff zu
Verjährungsfrist beginnt
betreffend Vergütungsanspruch AN
für Mängelansprüche des AG
Vergütung wird fällig (§ 641 BGB)
Beweislastumkehr hinsichtlich Mängelfreiheit
Gefahrübergang auf Besteller (644, 645 BGB)
Kündigungsrechte erlöschen
fiktive Abnahme
neu: BGB § 640 Abs 2
-> AG muss Abnahme verweigern und Angabe von mind. einem konkreten Mangel, sonst tritt fiktive Abnahme ein
Vorraussetzungen:
Fertigstellung des Werkes
Angemessene Frist zur Abnahme nach Fertigstellung
keine Verweigerung der Abnahme innerhlab der Frist
Abnahme nach VOB/B §12 konkretisiert BGB § 640
Folie 207ff
-> Abnahmepflicht des AG erst, wenn AN dies verlangt
-> Abnahme ist dann binnen 12 Werktagen durchzuführen
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