—> Definition
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, um eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen
körperlicher Gegenstand, der seiner Beschaffenheit nach dazu geeignet und bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
(technisch zu verstehen, Gegenstände, die nach ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Angriffs- oder Verteidigungmittel gegen Menschen eingesetzt werden können)
Wenn ihm das Mittel während des Tathergangs ohne nennenswerte zeitliche sowie örtliche Diskrepanz zur Verfügung steht und er auch dahingehendes Bewusstsein hat
(P) Wie ist das bei Berufswaffenträgern ?
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, zum Zeitpunkt der Tat
—> Beispiel
Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
jede Fehlvorstellung über Tatsachen
Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Tun: z.B. Zahlung von Geld, Hingabe einer Sache
Dulden: z.B. Dulden der Mitnahme einer Sache
Unterlassen: z.B. Verzicht auf Geltendmachung von Forderungen
—> verknüpft Irrtum und Schaden
—> Irrender und Verfügender müssen personenidentisch sein
—> unmittelbarkeit soll insb. die Gewahrsamslockerung ausschließen
—> h.M. fordert zusätzlich in subj. Hinsicht ein Verfügungsbewusstsein
Wissen um die Vermögensrelevanz der Verfügung
—> Ermittlung
nachteilige Vermögensdifferenz beim Vergleich des Vermögensstands vor und nach der Verfügung
—> Bestimmung erfolgt nach Verkehrs-/Marktwert
Schaden und Vorteil müssen auf derselben Vermögensverfügung beruhen
Rechtswidrig ist der Vermögensvorteil, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch hat
Geltendmachung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung gegenüber der Versicherung
—> Sache von bedeutendem Wert (750 €)
körperlicher Gegenstand vgl. § 90 BGB
Körperlichkeit unabhängig von wirtschaftl. Wert (auch obj. wertlose Sachen)
Körperlichkeit des Gegenstandes als wesentliches Begriffsmerkmal
Eine Sache ist beweglich, wenn die Sache tatsächlich weggeschafft werden kann
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten
—> § 248b
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist.
bei § 248c
fremd = wenn dem Täter keine Befugnis zur Entnahme zusteht
Die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
Gewahrsam ≠ Eigentum
Gewahrsam ≠ Besitz
Der natürliche Wille über eine bestimmte Sache die Sachherrschaft auszuüben
Aufhebung der Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers ohne dessen Einverständnis
Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache in der Weise, dass der Täter sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann.
Die zumindest vorübergehende Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht
—> nicht bei Zerstörung oder Wegwerfen
Der faktische und endgültige Ausschluss des Eigentümers aus seiner Verfügungsmacht hinsichtlich der Sache
(P) Rückführungswille
Der Raum muss nicht verschlossen, sondern nur umschlossen sein
muss nicht mit der Erdoberfläche verbunden sein z.B. Wohnwagen. Schiff, Auto
—> Definition (Tatmodalität des Diebstahls)
Wenn der Schlüssel zum Tatzeitpunkt nicht zum Öffnen bestimmt ist
z.B. nachgebaute Fernbedienung (Auto)
Originalwidmung wird durch Entwidmung des Berechtigten “falsch” a.A. gut vertretbar
Das Betreten des geschützten Bereichs gegen den Willen des Berechtigten
Bestimmungsgemäße Verwendung eines Fahrzeuges als Beförderungsmittel zum Zwecke der Fortbewegung
gewaltsame (nicht notwendig substanzverletzende) Zutrittsverschaffung
Erforderlich ist ein nicht unerheblicher Einsatz von körperlicher Kraft
Hineingelangen auf einem nicht dafür bestimmten Weg
nicht ausreichend: bloßes Hineinbeugen des Oberkörpers
BGH: nicht erforderlich, dass der ganze Körper des Täters hineingelangt; der Täter mmuss aber eine Stütze im Inneren finden
sich dem Gesehenwerden entziehen
kommt nicht darauf an, ob der Täter die Räumlichkeit legal oder illegal betreten hat
muss sich aber verbergen
Gesichert gegen den nicht ordnungsgemäßen Zugriff
Tresor, Schmuckschatulle
Jede Vorrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme der Sache zu erschweren
Schloss, Sicherungskette, elektr. Wegfahrsperre
jedoch ausgeschlossen, wenn die Sicherung nur der Abschreckung oder der Wiedererlangung dienen soll
Bsp. Supermarkt Sicherungsetikett, wobei die Alarmanlage erst beim Verlassen auslöst
diese verhindern nicht die Wegnahme an sich, sondern erleichtern die Entdeckung und Ergreifung
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.
besonderes persönliches Merkmal (§ 28 I)
wiederholte Tatbegehung muss nicht objektiv vorliegen, sondern nur subjektiv intendiert sein
Dabei ist wichtig, dass es nicht darauf ankommt, dass der Täter wiederholt die Tat begeht, sondern er lediglich plant, die Tat zu wiederholen.
Wer außerstande ist sich aus eigener Kraft vor konkret drohenden Gefahren zu schützen
Alter des Opfers ist dabei nicht ausreichend (BGH)
nicht ohne weiteres beim Schlaf
(+) wenn der Schlaf mit einer krankhaften Störung zusammenhängt
plötzlich eintretendes unerwartetes Ereignis
Gefährdung einer unüberschaubaren Zahl von Menschen oder bedeutender Sachwerte
Handeln in Kenntnis der die Tat erleichternden Umstände
liegt vor, sofern eine physisch-reale Einwirkung auf die Sache möglich ist und dieser keine wesentlichen Hindernisse im Weg stehen
Alle Gegenstände, die nach ihrer Art und Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Die Waffe muss gebrauchs- und einsatzbereit sein; ausreichend aber auch, dass der Täter sie einsatzbereit machen kann
strafrechtliche Definition grundsätzlich unabhängig vom verwaltungsrechtlicchen Waffenrecht
Jeder Gegenstand, der nach der objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (§ 244 StGB)
zusätzlich wird bei § 224 StGB die konkrete gefährliche Verwendung voraussetzt
Alle körperlichen Gegenstände, die in der konkreten Situation geeignet sind, Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
—> Auffangtatbestand insb. für ungefährliche Gegenstände
ungeladene Schusswaffe
Klebeband als Fesselungswerkzeug
—> Auffangstatbestand auf für ungefährliche sog. Scheinwaffen
Pistolenattrappe / Spielzeugpistole
anders aber Gegenstände, die aus Sicht eines obj. Betrachters nach dem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind
Labellostift
(besondere) subj. Verwendungsabsicht erforderlich
zielgerichteter Wille zur Verwendung als Mittel zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands (bei 1b)
Der Zusammenschluss von mind. 3 Personen unter der Absprache künftig zusammen eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen
Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
—> mind. zwei am Tatort anwensende Bandenmitglieder wirken bei der Tatausführung räumlich-zeitlich zusammen
Räumlichkeit, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen
Abgrenzung zu Geschäftsräumen:
Räumlichkeiten mit der Nutzung zu gewerlichen Zwecken
Kneipe, Cafe, Laden
BGH
vom Wohnbereich völlig getrennt untergebrachte, rein geschäftlich genutzte Räumlichkeiten können selbst bei weitester Auslegung des Wohnungsbegriffs diesem jedoch nicht mehr zugeordnet werden
—> Definition § 244 Abs. 4
(Diebstahl aus einer dauerhaft genutzten Privatwohnung)
wenn die Wohnung von ihrem Nutzer regelmäßig über einen längeren Zeitraum aufgesucht und als Wohnung auch genutzt wird
-
Hotelzimmer
Wohnmobil
unbewohnte Wohnung
subjektiv = Wille zur Enteignung und Aneignung
eventualvorsatz ausreichend
Anvertraut sind solche Sachen, die der Täter von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden
Bsp. gemietet, in Verwahrung, geliehen
auch wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft unwirksam ist (z.B. sittenwidrigkeit strittig)
besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 II
(Kraft-)Fahrzeug ist ein durch Maschinenkraft angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug.
auch Fahhrad
Entziehung:
einseitig bewirkte Minderung des Energievorrates
Leiter:
Stromleiter z.B. Kabel
nicht ordnungsgemäß
entscheidend ist der Wille des Verfügungsberechtigten
Überbrücken/Umgehen des Stromzählers
eigenmächtiges Anschließen von Elektrogeräten an fremde Leitungen
Anzapfen einer Hochspannungsleitung etc.
nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Sachsubstanz (Beschädigung) oder Gebrauchstauglichkeit (Zerstörung)
nicht bloß unerhebliche Beeinträchtigung, wenn deren Beseitigung ohne größeren fallenden Aufwand möglich ist (h.M.)
nicht nur unerheblich oder vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache
Gesamtheit der rechtlich geschützten Befugnisse, über Haus und Hof frei zu verfügen
jedes Grundstück, das in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende (nicht notwendig lückenlose) Schutzwehren gegen beliebiges Betreten gesichert ist
Gärten, eingefriedete Äcker und Wiesen
Friedhöfe
leer stehende Gebäude bei Hausbesetzung
Fortsetzung des Aufenthalts (nach Aufforderung zum Verlassen)
einmalige (ggfs. auch konkludente) Aufforderung genügt
alle automatisierten Vorgänge, bei denen nach Aufnahme von Daten und durch deren Verknüpfung mit Programmen, Arbeitsergebnisse erzielt werden
—> nicht erfasst sind rein mechanische Abläufe
(z.B. Münzprüfer beim Zigarettenautomaten)
Das Ergebnis muss von dem abweichen, welches ohne die Tathandlung erzielt worden wäre
Wenn der Täter die Schwelle zum “jetzt gehts los” überschritten hat und der Tatbestandsverwirklichung objektiv keine weiteren Zwischenschritte mehr entgegenstehen
—> Rechtsgutsgefährdung ist durch die Androhung von Schlägen und die anschließende Gewaltanwendung bereits eingetreten
Das zielgerichtete Streben nach einem Vermögensvorteil d.h. der Mehrung des wirtschaftlichen Wertes
Die Vernichtung oder Beeinträchtigung einer Sache, die deren Brauchbarkeit völlig ausschließt
Wenn aus Sicht des Täters der angestrebte Erfolg nicht mehr mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, ohne zeitliche Zäsur erreicht werden kann
Das Hervorrufen des Tatentschlusses
Gewalt
Jede Handlung mit körperlicher Zwangswirkung zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstandes
—> nach Rspr. auch die psychisch vermittelte Schockwirkung (z.B. Bedrohen mit einer Schusswaffe)
—> nach neueren Rspr. kommt es auf eine körperliche Zwangswirkung an
—> diese muss nicht erheblich sein insb.keine Gefahr für Leib und Leben, solange sie die Wegnahme ermöglicht und das Opfer die Zwangswirkung als solche empfindet
gegen eine Person
gegenüber dritten Personen (+)
wenn dadurch zugleich eine Zwangswirkung gegenüber dem Gewahrsamsinhaber
gegen Sachen grds.(-)
außer wenn dadurch zugleich Zwangswirkung gegenüber dem Opfer
Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
—> Gewalt oder Drohung
—> ausdrücklich oder konkludent
—> muss weder ernst gemeint noch objektiv realisierbar sein —> ausreichend, wenn der Bedrohte die Drohung ernst nehmen soll
—> Übel muss in einer Gefahr für Leib und Leben bestehen
—> Täter muss das Übel als von seinem Willen abhängig darstellen
Der Täter muss das Nötigungsmittel gerade für die Ermöglichung der Wegnahme einsetzen
(Subjektive Komponente)
—> ursächlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich
—> Täter muss die Gewaltanwendung für geeignet halten, die Wegnahme zu ermöglichen
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NICHT AUSREICHEN
Gewaltausübung nach der Wegnahme
überraschender Zugriff auf die Sache
Wegreißen der Handtasche
anders, wenn das Opfer die Tasche festhält und der Täter diese mit erheblicher Kraftanwendung entreißt
Ausnutzen einer zuvor (ggfs. durch einen Dritten) durch Gewalt geschaffene Zwangslage
“Fall Portier”
anders bei fortgesetzter Gewaltanwendung
anders bei fortwirken abgeschlossener Gewalt als Drohung
Wenn der Täter bei der Ausführung oder alsbald nach der Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einem anderen wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird
—> Gewahrsamsinhaber oder Dritter muss den Täter sinnlich wahrgenommen haben
—> Rspr. auch, wenn der Täter durch schnelles Zuschlagen dem Bemerktwerden zuvorkommt
—> enger zeitlicher / räumlicher Zusammenhang zur Vortat erforderlich
zeitlich:
zwischen Vollendung und Beendigung der Wegnahme
örtlich:
Am Tatort oder in unmittelbarer Umgebung
Wenn es dem Täter gerade darum geht eine gegen ihn gerichtete Gewahrsamsentziehung der Beute zu verhindern
—> nur zu eigenen Gunsten
(-)
dem Täter geht es darum nicht ergriffen zu werden
ab 50.000 €
Schadensgleiche Vermögensgefährdung nach h.M. nicht ausreichend (muss tatsächlich eingetreten sein)
—> Wortlaut “Verlust”
—> genaue Zahl unklar (zwischen 10 und 50)
—> nur menschliche Personen (keine jur. Personen)
—> Absicht erforderlich (dol. dir. 1. Grades) hinsichtlich Gefahr des Vermögensverlusts
—> Gefährdung der Daseinsgrundlage des Opfers
—> auch Erfassen von Schäden die nicht stoffgleich sind
Unrichtig ist das Programm, wenn es objektiv im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht
Unvollständig sind die Daten, wenn sie einen Sachverhalt nur unzureichend wiedergeben
Unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung
(P) Notwendigkeit der Umgehung einer konkreten Schutzvorrichtung
Der Eintritt eines Schadens muss bei Weiterentwicklung der Dinge sicher oder höchstwahrscheinlich unmittelbar bevorstehen
—> Dauergefahr ausreichend
—> Rspr. weite Auslegung
jeder zweckgerichtete Einsatz
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit erheblichen Folgen
liegt vor, wenn die sich aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht gelassen wird
OLG
—> leichte Fahrlässigkeit reicht nicht aus
—> erfordert vielmehr einen hohen, zumindest aber einen gesteigerten Grad von Fahrlässigkeit
Jede gegen Leib, Leben oder Entschlussfreiheit gerichtete feindselige Handlung des Täter
—> Problematisch bei Täuschung oder List
z.B. Vortäuschen eines Unfalls, um den Fahrer zum Halten zu bringen
Jeder, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist
—> Bsp. Steuern des Fahrzeugs oder Anlassen des Motors
—> Auto ist geparkt oder abgestellt
Ausnutzen typischerweise mit dem Kraftfahrzeugverkehr verbundener Gefahrenlager
Bsp. verkehrsbedingte Beanspruchung des Fahrers beim Führen eines Kfz
Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person
Kann in jedem Handeln, Dulden oder Unterlassen gesehen werden
Handeln: positives Tun
Dulden: Untätigkeit ggü. einer Handlung des Täters
Unterlassen: Nichtvornahme einer beliebigen vom Opfer gewollten Handlung
—> Opfer übergibt die Geldscheine
Der Versuch ist unbeendet, solange der Täter glaubt noch nicht alles getan zu haben, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist
Rücktritt aus selbst gesetzten, autonomen Motiven
Ein gemeinsamer Tatplan ist das auf gegenseitigem, gemeinsamen Wollen beruhende Einverständnis, eine bestimmte Tat durch gemeinsames arbeitsteiliges Zusammenwirken begehen zu wollen.
wenn dem Opfer am Tatort zumindest zwei Personen gegenüberstehen, die einverständlich zusammenwirken.
gegen Bezahlung
Besonders gesichert ist das Behältnis, wenn es die Wegnahme nicht nur unerheblich erschwert.
Ein Überfall ist ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen, mithin auf jemanden, der den Angriff nicht erwartet und unvorbereitet ist.
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig, in einer auf Verdeckung seiner wahren (Verletzungs-) Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren
—> insb. bei vorgetäuschter Friedfertigkeit.
—> bloßes Ausnutzen des Überraschungsmoments (-)
—> Abgrenzung Täterschaft / Teilnahme
Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste “In den Händen halten” des tatbestandlichn Geschehensablaufs
Täter: wer die Tat als “Zentralgestalt des Geschehens”planvoll lenkt und beherrscht
Teilnehmer: wer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur des realen Geschehens die Begehung der Tat veranlasst (§ 26) oder sonst fördert (§ 27)
Täter ist, wer mit Täterwillen handelt, also die Tat als eigene will.
Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen handelt, also die Tat als fremde will
Anhaltspunkte:
Grad des eigenen Interesses am Erfolg
Umfang der Tatbeteiligung
Tatherrschaft / Wille zur Tatherrschaft
Das Übel ist empfindlich, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstebten Verhalten zu bestimmen
—> § 250 I Nr. 1c
Konkrete Gefahr einer langwierigen Krankheit oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft.
Ernstliche, einschneidende und langwierige Beeinträchtigung der Gesundheit
! Erfolg i.S.d. § 226 ist nicht erforderlich
—> § 250 II Nr. 3b
aufgrund der vom Täter vorgenommenen Handlungen hängt es letztlich nur vom Zufall ab, ob das Opfer verstirbt oder nicht.
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