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Sachen aus Repi

LH
by Licia Huber H.

Gerichtsstandsvereinbarung

ist eine durch die Parteien getroffene Vereinbarung über die internationale und/oder örtliche Zuständigkeit von gerichten udn Behörde nzur Beurteilung bestimmter Streitigkeit.


  • Vertrag sui generis (vgl. BGE 119 II 391 E. 3a)


LugÜ 23 I:

  • kommt immer dann zur Anwendung, weenn mind. eine der parteien ihren Woohnsitz in einem LugÜ-Vertragsstaat hat und die Zuständigkeit der Gerichte eines LugÜ-Staates vereinbart wurde. Ansonsten bedarf es für deren Anwendbarkeit keinerlei weitere Berührungspunkte zu anderen Vertragsstaaten

  • LugÜ 23 III: bei denen keine der Parrteien Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat

  • LugÜ 23 IV und V: im Rahmen eines Trust-Verhälntisses abgeschlossen wurde

  • Voraussetzungen:

    • zivil- und handelsrechtiche Angelegenheit nach LugÜ 1 I

    • entsprechende Rechtsgebiet, für welches die Vereinbarung abgeschlossen wird, ist nicht vom LugÜ ausgeschlossen LugÜ 1 II

    • schriftlich oder mündich mit schriftlicher Bestätigung (LugÜ 23 I lit. a) oder in einer Form ergangen, die entweder den Gepflogenheiten zwischen den Parteien entspricht (LugÜ 23 I lit. b) oder die in Übereinstimmung mit einem internationalen Handelsbrauch steht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und der im betreffenden gEschäftszweig üblich ist (LugÜ 23 I lit. c)

      • gem. LugÜ 23 II: auch elektronsiche Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung gemröglichen, sind der Schriftform gleichgestellt

    • Vereinbarung muss dem Bestimmtheitsgebot genügen —> auf welche hängige oder zukünftige Rechtsstreitigkeit sie sich bezieht und muss Gericht genau bezeichnen

    • liegt keie ausschliessliche Zuständigkiet nach LugÜ 22 vor

  • Wirkungen:

    • Gericht wird ausschliesslich zuständig

IPRG 5

  • kommt nur dann zum Zug, wenn Parteien mit Wohnsitz in drittstaaten die Zuständigkeit eines gebundenen Staates vereinbaren oder aber unabhägnig vo mWohnsitz der Parteien die Gerichte eines Drittstaates für zuständig erklären

  • Voraussetzungen:

    • bei der beurteilenden Angelgenheit um eine bestehende oder zukünftige Rechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche. Vermögensrechtlich ist ein Anspruch dann, wennn er auf Geld lautet oder seiner Natur nach in eindem Geldwert schätzbar ist (vgl. negative Def. in BGE 108 II 77 E. 1a)

    • Schrifltichkeit —> blosse mündliche Vereinbarung genügt nicht

      • ebenfalls in Abweichung vom LugÜ ist nach IPRG die doppelte Schirftlichkeit vorausgesetzt (BGE 119 II 391 E. 3) -> reicht demnach nicht aus, dass die Vereinbarung lediglich von einer Partei unterschrieben wird

    • Bestimmtheitsgebot —> wie bei LugÜ

    • keine zwingende Gerichtsstandvereinbarung

    • kkein Rechtsmissbrauch vor (vgl. IPRG 5 II)

  • Wirkungen:

    • ist das gewählte Gericht ausschliesslich zur Beurteilung der Steitigkeit zuständig, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben (IPRG 5 I)

    • Gericht aber frei, seine Zuständigkeit trotz gültiger Gerichtsstandsvereinbarung abzulehnen —> wenn aber Bezug zu Schweiz, darf prorogierte schweizerische Gericht seine Zuständigkeit nicht verneinen

      • ist der Fall, wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten gerichts hat (IPRG 5 III lit. a) oder wenn anch dem IPRG auf den Streitgegenstand schweiezrisches Recht anzuwenden ist IPRG 5 III lit. b


Anknüpfung

wird deer Vorgang verstanden, bei welchem der erweisungsbegriff einem bestimmtem Ort (territoriale Anknüfung), einer bestimmten Person (persönliche Anknüpfung) oder aufgrund einer Rechtswhal (funktionelle Anknüpfung) einer Rechtsordnung zugeweisen wird


  • subjektive Anknüpfung: = Rechtswahl —> wird an das von den Parteien gewählte Recht angeknüpft (IPRG 116 I)

    • Achtung: immer IPRG 120 ff. beachten —> Verbot der Rechtswahl oder beschränkte Rechtswahl

    • Vorausssetzungen:

      • Innternationalität des Sachverhalts

      • kein gesetzlicher (Teil)-Ausschlluss der Rechtswahl (vgl. IPRG 120 ff.)

      • Wählbarkeit des anwendbaren Rechts

      • konkrete Ausgestaltung der Rechtswahlklausel ist im Einzelfall zulässig, wobei den ebsonderen Anforderunge an die Rechtswahl in den einzelnen Sachvebieten Rechnung zu tragen ist (vgl. bspw. IPRG 53 I)

  • objektive Anknüpfung: wenn an Kollisionsregel angeknüpft wird

  • alternative Anknfpfung bspw. IPRg 72

  • kumulative Anknüpfung Bspw. IPRg 77 II

  • disbtributive nnknpfung (verschiedene Rechtsfragen müssen von voneinander unabhängig anwendabren Rechtsordnungen erfüllt sein. Damit sollen hinkende Rechtsverhältnisse verhindert werden, bspw. IPRG 95 III)

  • kombinierte Anknüpfung bspw. IPRG 68 II

  • subsidiäre Anknüpfung IPRG 133

  • Kaskadenanknüpfung bspw. IPRG 54

  • akzessorsiche Anknpfung (Rechtsfrage wird derjenigen Rechtsordnung unterstellt,d ie bereits für ein übergeordnetes Rechtsverhältnis gilt) IPRG 128 I

  • relative Anknüpfung (für dasselbe Rechtsverhälntis gelten unteschiedlice Anknpfungen für das Innen- bzw. das Aussenverhältnis IPRG 35 i.V.m. IPRG 36 I


Verweisung

ist das Ergebnis der Anknpfung eines Verweisungsbegriffs. Sie bestimmt als Rechtsfolge einer Kollisionsnorm, welches materilele Recht im Einzefall zur Anwendung kommt


Korrektur der Verweisung

  • Ausnahmeklausel: IPRG 15 —> wenn Sachverhalt mit einem anderen als dem vorgesehenen Recht in viel engerem Zusammenhang steht —> Prüfung von Amtes wegen

  • Vorbhealt des Ordre Public: IPRG 17 —> ist verletzt, wenn die Anewndung des ausländischen materiellen Recht szu einem Ergebnis führt, das in unerträglicher WEise gegen Sinn und Geist sowie das Rechtsgefühl des schweizerrischen rechts vestösst (BGE 135 III 614 E. 4.2)

    • nur sehr zurückhaltede Anwendung, wen ndie Sache lediglich eine lose Beziehung zur Schweiz aufweist

  • Eingriffsnormen:

    • zwingende Anwendung von schweizerischem Recht IPRG 18: —> verdrängen die lex causae ohne Rücksciht auf das konkrete materielle Ergebnis (BGE 128 III 201 E. 1b)

      • Bestimmungen, die den fundamentalen Grundwerten der schweizerischen Rechtsordnung entsprechen (BGE 135 III 614 E. 4.2)

    • Berücksichtigung zwingender Bestimmungen des ausländischen Rechts IPRG 19:

      • Norm des Drittstaats international zwingend anzuweendnen ist

      • nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei die Berücksichtigung der zwingenden Bestimmung des Drittstaats gebietet

      • enger Zusammenhang des Sachverhalts mit der anderen Rechtsordnung besteht

      • Berücksichtigung der Eingriffsnorm nach deren Zweck und den sich daraus ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsaffassung angemessene Entscheidung erforderlich ist (BGE 130 II 620 E. 3.5.1)


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Licia Huber H.

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