internationales Privatrecht
Fragestellungen
Die Behörden welchen staates sind dafür zuständig, über einen Sachverhalt zur urteilen?
Nach dem Recht welchen Staates wird ein Sachverhalt beurteilt?
Kann ein im Ausland ergangener Entscheid im Inland anerkannt und vollstreckt werden?
vgl. IPRG 25 ff
—> Sachverhalt muss Auslandsbezug aufweisen, welcher ein internationaler Sachverhalt darstellt
Auslandsbezug muss IPR-wesentlich sein
BGer Rechtsprechung: ist immer von einem internationalen Sachverhalt auszugehen, wenn die beteiligten Parteien Wohnsitz (resp. Sitze bei Geselslcahften) in verschiedenen Staaten haben (BGE 131 III 76)
Arten Staatsverträge
bi- und multilaterale Staatsverträge
offene (jeder Staat kann beitreten), halboffene (Beitritt ist an best. Bedingungen geknüpft), geschlossene Staatsverträge (kann eine bestimmte Eigenschaft vorausgesetzt werden)
Staatsverträge mit Wirkung inter partes (Wirkung nur gegenüber Mitgliedstaaten) oder erga omnes (Wirkung gegenüber jedermann)
convention simple (erfasst ein Anwendungsbereich des IPR i.w.S.), double (erfasst zwei Anwendungsbereiche des IPR i.w.S.), triple (erfasst drei Anwendungsbereiche des IPR i.w.S.)
direkte internaionale Zuständigkeit
bedeutet die Zuweisung der Entscheidungskompetenz über eine Streitsache mit Auslandsbezug an Gerichte oder Behörden eines bestimmten Staates
indirekte internationale Zuständigkeit
fragt danach, ob ein ausländisches Gerihct oder eine Behörde zuständig war, einen Entscheid, der in der Schweiz ankerannt und vollstreckt werden soll. zu erlassen.
= Anerkennugszuständigkeit —-> nur wenn dies bejaht wird, kan nder im Ausland ergangene Entscheid in der Schwiez anerkanntund allenfalls vollstreckt werden (IPRG 25 I lit. a)
im LugÜ: keine Anerkennungs- und Vollstreckugnsvoraussetzung
Wohnsitzgerichtsstand
nach LugÜ
LugÜ 2 I: sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den gerichten dieses Staates zu verklagen
Wohnsitzbegriff: bestimmt sich nach der lex fori —> IPRG 20 ist massgebend
allgemeine internationale Zuständigkeit
besonderen Gerichtsständen gem. LugÜ 5 bis 7 sind alternativ zu LugÜ 2 I anwendbar
nicht anwendbar, wenn ausschliesslicher Gerichtsstand gem. LugÜ 22 vorliegt oder wenn Gerichtsstandsvereinbarung gem. LugÜ 23
Nach IPRG
IPRG 2: keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig
subsidiäre Zuständigkeit
für Wohnsitz: vgl IPRG 20 —> wonach diese ihren Wohnsitz in dem Staat hat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
für Sitz: vgl. IPRG 21
Notzuständigkeit
IPRG 3: sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor udn ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerische Gerichte oder Behörden am Ort zustänig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist
Auffaungszuständigkeit —> nur dann zur Anwendung gelangt, wenn eine Partei mangels anderer schweizerischer Zuständigkeit im konkreten Fall rechtsschutzlos bleiben würde
Voraussetzungen:
keine ordentliche Zuständigkeit in der Schweiz
Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Klageeinriechung im Ausland
Genügender Bezug des Sachverhalts zur Schweiz
LugÜ kennt keine Notzuständigkeit
Arrestprosequeirung
Voraussetzungen i.S.v. IPRG 4
gültiger und bereits nach SchKG 275 vollzogener Arrest i nder Schweiz
Einhaltung der Prosequierungsfristen (SchKG 279)
Fehlen einer anderen Zuständigkeit in der Schwiez für die Prosequierungsklage (Subsidiarität)
Gerichtsstandsvereinbarung
ist eine durch die Parteien getroffene Vereinbarung über die internationale und/oder örtliche Zuständigkeit von gerichten udn Behörde nzur Beurteilung bestimmter Streitigkeit.
Vertrag sui generis (vgl. BGE 119 II 391 E. 3a)
LugÜ 23 I:
kommt immer dann zur Anwendung, weenn mind. eine der parteien ihren Woohnsitz in einem LugÜ-Vertragsstaat hat und die Zuständigkeit der Gerichte eines LugÜ-Staates vereinbart wurde. Ansonsten bedarf es für deren Anwendbarkeit keinerlei weitere Berührungspunkte zu anderen Vertragsstaaten
LugÜ 23 III: bei denen keine der Parrteien Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat
LugÜ 23 IV und V: im Rahmen eines Trust-Verhälntisses abgeschlossen wurde
zivil- und handelsrechtiche Angelegenheit nach LugÜ 1 I
entsprechende Rechtsgebiet, für welches die Vereinbarung abgeschlossen wird, ist nicht vom LugÜ ausgeschlossen LugÜ 1 II
schriftlich oder mündich mit schriftlicher Bestätigung (LugÜ 23 I lit. a) oder in einer Form ergangen, die entweder den Gepflogenheiten zwischen den Parteien entspricht (LugÜ 23 I lit. b) oder die in Übereinstimmung mit einem internationalen Handelsbrauch steht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und der im betreffenden gEschäftszweig üblich ist (LugÜ 23 I lit. c)
gem. LugÜ 23 II: auch elektronsiche Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung gemröglichen, sind der Schriftform gleichgestellt
Vereinbarung muss dem Bestimmtheitsgebot genügen —> auf welche hängige oder zukünftige Rechtsstreitigkeit sie sich bezieht und muss Gericht genau bezeichnen
liegt keie ausschliessliche Zuständigkiet nach LugÜ 22 vor
Wirkungen:
Gericht wird ausschliesslich zuständig
IPRG 5
kommt nur dann zum Zug, wenn Parteien mit Wohnsitz in drittstaaten die Zuständigkeit eines gebundenen Staates vereinbaren oder aber unabhägnig vo mWohnsitz der Parteien die Gerichte eines Drittstaates für zuständig erklären
bei der beurteilenden Angelgenheit um eine bestehende oder zukünftige Rechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche. Vermögensrechtlich ist ein Anspruch dann, wennn er auf Geld lautet oder seiner Natur nach in eindem Geldwert schätzbar ist (vgl. negative Def. in BGE 108 II 77 E. 1a)
Schrifltichkeit —> blosse mündliche Vereinbarung genügt nicht
ebenfalls in Abweichung vom LugÜ ist nach IPRG die doppelte Schirftlichkeit vorausgesetzt (BGE 119 II 391 E. 3) -> reicht demnach nicht aus, dass die Vereinbarung lediglich von einer Partei unterschrieben wird
Bestimmtheitsgebot —> wie bei LugÜ
keine zwingende Gerichtsstandvereinbarung
kkein Rechtsmissbrauch vor (vgl. IPRG 5 II)
ist das gewählte Gericht ausschliesslich zur Beurteilung der Steitigkeit zuständig, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben (IPRG 5 I)
Gericht aber frei, seine Zuständigkeit trotz gültiger Gerichtsstandsvereinbarung abzulehnen —> wenn aber Bezug zu Schweiz, darf prorogierte schweizerische Gericht seine Zuständigkeit nicht verneinen
ist der Fall, wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten gerichts hat (IPRG 5 III lit. a) oder wenn anch dem IPRG auf den Streitgegenstand schweiezrisches Recht anzuwenden ist IPRG 5 III lit. b
Einlassung
OÜRder Verzicht auf den gesetzlichen oder ausshcliesslich prorogierten Gerichtsstand durch konkludentes Handeln in einem bereits hängigen Prozess. Sie erfolgt durch die unzweidutige Bekundung der Beklagtenseite, vor dem angerufenen Gericht zur Hauptsache zu verhandeln (BGE 123 III 35 E. 3b; 87 I 132 ff.)
IPRG 6 und LugÜ 24
keine Einlassung
Einwendung, die Streitsache sei bereits andernorts rechtshängig (BGE 123 II 35 E. 3b)
Stellungnahme zur Zuständigkeit des Gerichts
Anträge auf Aussetzung, Ruhen oder Vertagung des Verfahrens (BGE 133 III 295 E. 5.1)
Einlassung auf ein Editionsverfahren oder Stellung eines Eiditionsbegehrens (BGer 4C.52/2002 vom 3. September 2002 E.2.3 und 2.4)
Schiesvereinbarung
Achtung IPRG 7 —> Gericht muss in diesem Fall Sache selber beurteilen
—> keine entsprechende Regelung im LugÜ (LugÜ 1 II lit. d)
Widerklage
LugÜ 6 Ziff. 3; IPRG 8 wenn zwischen Haupt- und Widerklage sachlicher Zusammenhang
Voraussetzungen
Hauptklage muss vor einem schweizerischen Gericht hängig sein. Dabei kann es sich, muss aber nicht, um einen internationalen Sachverhalt handeln. Sofern dies der Fall ist, wird die Zustädigkeit zur Beurteilung der Hauptklage in Anwendung des LugÜ oder IPRG bestimmt, andernfalls anch der ZPO
Widerklage muss überhaupt zulässig sein
sachlicher Zusammenhang -> gegeben, wenn Widerklage auf dem gleichen sachlcihen oder rechtlichen Grund beruhen
Streitgenossenschaft
LugÜ
passiven Streitgenossenschaft LugÜ 6 Ziff. 1
enge Beziehung zwischen den Klagen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Etnscheidung geboten erscheint, um zu verneinen, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten
aktive Streitgenossenschaft —> wird gemäss lex fori beurteilt
IPRG:
passiven Streitgenossenschaft IPRG 8a I
vorausgesetzt ist, dass zwischen den Klagen bzw. Ansprüchen ein hinreichender Zusammenahng besteht (BGE 134 III 27 E. 5.1) und dass sämtliche streitgenossen in der Schweiz verklagt werden können
Achtung: IPRG 8a I wird nicht auf die aktive Streitgenossenschaft analog angewendet!!!
Klagehäufung
IPRG 8a II
LugÜ —> sieht kein solcher Gerichtsstand vor
Streitverkündungsklage
ermöglciht es, den Anspruch, den eine Prozesspartei im Fall ihres Unterliegens im Hauptprozess gegen einen dritten zu haben glaubt, mit einer suspensiv bedingten Klage im gliehcne Verfahren beurteilen zu lassen wie den gegen sie selbst gerichteten Hauptanspruch
LugÜ 6 Ziff. 2: Streitverkündungsklage knnen vor dem gericht des Hauptprozesses anhängig emacht werden
Vorausgesetzt ist einzig,d ass die Klage gegen die dirtte Person nicht missbräuchlich erhoben wird, um ihr das für sie zuständige Gericht zu entziehen
IPRG
IPRG 8b
Sachzusammenhang zwischen Anspruch des Haupt- und Streitverkündungsverfahrens besteht —> völlig voneinander unabhängige Streitigkeiten können nicht aufgrundvon IPRG 8b an einem Gerichtsstand vereint werden
IPIRG 8b schafft keine eigenständige direkte internationale Zuständigkeit, sondern eröffnet lediglich Möglihckeit, bestehnede schweizerische internationale Zuständigkeit am Ort des Hauptprzesses zu konzentrieren
Adhäsionsklage
IPRG 8c
Rechtshängigkeit
IPRG 9 I
LugÜ 27 ff.
Für die Beachtung der ausländischen Rechtshängigkeit durch die CH Gerichte und Behörden sind sowohl nach IPRG als auch LugÜ mehrere Voraussetzungen zu erfüllen
parallele Verfahren: ob es sich um die gleiche Streitsache handelt —> EuGH Kernpunkttheorie
danach ist entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht -> BGer hat diese Kriterien übernommen (BGE 128 III 284, 287 ff.)
Identität der Parteien —> gleiche Parteien
zeitlich spätere Verfahrsleitung inder Schweiz —> massgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung des verfahrensletienden Schriftstücks (IPRG 9 II und LugÜ 30 Ziff. 1)
zusätzlich nach IPRG 9 I
postivie Anerkennungsprognose -> liegt vor, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen der Anerkennung auslädnischer Etnscheidungen (IPRG 25 ff.) erfüllt bzw. wenn die Anerkennung nicht von vonerherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 118 II 188, 190 f. E. 3b)
keine unangemessen lange Dauer des ausländischen Verfahrens —> muss im Einzelfall entschieden werden
VSM
LugÜ 31 —> muss zwischen dem Gegenstand der beantragten Massnahme und der gebietsbezognenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerfuenen gerichts eine reale Verknüpfung bestehen
bei Leistungsmassnahmen: zudem Rückzahlung gewährleistet sein
und wenn beantragte Massnahme nur einzelne bestimmte Vermögensgegenstände betrifft - müssen diese iim örtlichen Zuständigkeitsbereich des gerichts liegen
nach IPRG
keine besondere Zuständigkeit
subsidiäre Zuständigkeits norm IPRG 10
Anordnung VSM CH Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind (Lit. a)
derjenigen am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (lit. b)
Kollisionsrecht
regelt die Frage, welche von verschiedenen möglicihen Rechtsordnungen auf eine Streitgkeit mit internationalem Bezug zur Anwendugn gelangen soll
Kollisionsnorm
ist eine Norm des Kollisionsrechts, welche darüber Auskunft gibt, welches materielle recht auf eine bestimmten Sachverhatl mit Auslandbezug Anwendung findet
Verweisugnsbegriff
ist ein materiell-rechtlich formulierter Systembegriff des Kollisionsnorm, der abstrakt das Rechtsproblem umschriebt, für welches ein anwendbares Recht gesucht wird. Mit ihm wird der Anwendugnsbereich der Kollisionsnorm sachlcih begrenzt
Anknüpfungsbegriff
verbindet einen Lebenssachverhalt mit einer entsprechenden, auf den konrketen Fall anwendbaren IPR-Norm
wichtige Anknüpfungsbegriffe
Wohnsitz
wird explizit in IPrG 20 I lit. a geregelt —> natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
nicht nur subjektives Element, sondern auch objektive Ktiterien
Konkretisierungen des Wohnsitzbegriffs vgl. IPRG 20 II
gewöhnlicher Aufenthalt
IPrG 20 I lit. b —> bedeutet, dass die betreffende Person während längerer Zeit in einem Staat lebt
längerer Zeitraum, während dessen eine Person in einem Staat lebt
Niederlassung
IPRG 20 I lit. c
geschäftliche Tätigkeit
Mittelpnkt dieser Tätgiketi
Sitz und Niederrlassung von Gesellschaften und Trusts
IPRG 21 II
Staatsangehörigkeit
IPRG 22 ff.
Doppelbürgeschaft vgl. IPRG 23
für staatenlose und Flüchtlinge: vgl. IPRG 24
Anknüpfung
wird deer Vorgang verstanden, bei welchem der erweisungsbegriff einem bestimmtem Ort (territoriale Anknüfung), einer bestimmten Person (persönliche Anknüpfung) oder aufgrund einer Rechtswhal (funktionelle Anknüpfung) einer Rechtsordnung zugeweisen wird
subjektive Anknüpfung: = Rechtswahl —> wird an das von den Parteien gewählte Recht angeknüpft (IPRG 116 I)
Achtung: immer IPRG 120 ff. beachten —> Verbot der Rechtswahl oder beschränkte Rechtswahl
Vorausssetzungen:
Innternationalität des Sachverhalts
kein gesetzlicher (Teil)-Ausschlluss der Rechtswahl (vgl. IPRG 120 ff.)
Wählbarkeit des anwendbaren Rechts
konkrete Ausgestaltung der Rechtswahlklausel ist im Einzelfall zulässig, wobei den ebsonderen Anforderunge an die Rechtswahl in den einzelnen Sachvebieten Rechnung zu tragen ist (vgl. bspw. IPRG 53 I)
objektive Anknüpfung: wenn an Kollisionsregel angeknüpft wird
alternative Anknfpfung bspw. IPRg 72
kumulative Anknüpfung Bspw. IPRg 77 II
disbtributive nnknpfung (verschiedene Rechtsfragen müssen von voneinander unabhängig anwendabren Rechtsordnungen erfüllt sein. Damit sollen hinkende Rechtsverhältnisse verhindert werden, bspw. IPRG 95 III)
kombinierte Anknüpfung bspw. IPRG 68 II
subsidiäre Anknüpfung IPRG 133
Kaskadenanknüpfung bspw. IPRG 54
akzessorsiche Anknpfung (Rechtsfrage wird derjenigen Rechtsordnung unterstellt,d ie bereits für ein übergeordnetes Rechtsverhältnis gilt) IPRG 128 I
relative Anknüpfung (für dasselbe Rechtsverhälntis gelten unteschiedlice Anknpfungen für das Innen- bzw. das Aussenverhältnis IPRG 35 i.V.m. IPRG 36 I
Anknüpfung der Vorfragen
keine einheitliche Lösung im IPRG. Möglich sind zwei Varianten
selbständige Anknüpfung: die Rechtsfrage (i.d.R. eine Vorfage) ist nach dem Kollisionsrecht des Forums anzuknüfen, d.h. nach dem IPR der lex fori
unsebständige Anknpfung: die Rechtsfrage (i.d.R. eine Vorfrage) ist nach dem Kollisionsrecht derjenigen Rechtsordnung anzuknüpfen, die in dder Hauptfrae anwendbar ist, d.h. nach dem IPR der lex causae
—> liegt im Ermessen des Gerichts, welches Prinzip zur Anwendung gelangt
—> wenn unterschiedliche Anknpfungen: Recht des engsten Zusammenahngs ist anzuknüpfen
Anknüpfung Teilfragen
handelt es sich um eine Frage, die von de Hauptfrage getrennt und damit separat zu beurteilen ist.
Hauptfrage ist nciht vo Ergebnis der Teilfrage abhängig
Grundsätzlich untersteht die Teilfrage dem jeweils weit gefassten Verweisungsbegriff des IPRG
Verweisung
ist das Ergebnis der Anknpfung eines Verweisungsbegriffs. Sie bestimmt als Rechtsfolge einer Kollisionsnorm, welches materilele Recht im Einzefall zur Anwendung kommt
Korrektur der Verweisung
Ausnahmeklausel: IPRG 15 —> wenn Sachverhalt mit einem anderen als dem vorgesehenen Recht in viel engerem Zusammenhang steht —> Prüfung von Amtes wegen
Vorbhealt des Ordre Public: IPRG 17 —> ist verletzt, wenn die Anewndung des ausländischen materiellen Recht szu einem Ergebnis führt, das in unerträglicher WEise gegen Sinn und Geist sowie das Rechtsgefühl des schweizerrischen rechts vestösst (BGE 135 III 614 E. 4.2)
nur sehr zurückhaltede Anwendung, wen ndie Sache lediglich eine lose Beziehung zur Schweiz aufweist
Eingriffsnormen:
zwingende Anwendung von schweizerischem Recht IPRG 18: —> verdrängen die lex causae ohne Rücksciht auf das konkrete materielle Ergebnis (BGE 128 III 201 E. 1b)
Bestimmungen, die den fundamentalen Grundwerten der schweizerischen Rechtsordnung entsprechen (BGE 135 III 614 E. 4.2)
Berücksichtigung zwingender Bestimmungen des ausländischen Rechts IPRG 19:
Norm des Drittstaats international zwingend anzuweendnen ist
nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei die Berücksichtigung der zwingenden Bestimmung des Drittstaats gebietet
enger Zusammenhang des Sachverhalts mit der anderen Rechtsordnung besteht
Berücksichtigung der Eingriffsnorm nach deren Zweck und den sich daraus ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsaffassung angemessene Entscheidung erforderlich ist (BGE 130 II 620 E. 3.5.1)
Verfahren der Anerkennung
aufgrund einer bloss vorfrageweisen (izidenten) Anerkennung im Rahme eines Hauptverfahrens (LugÜ 33 II und III; IPRG 29 I und III)
Anerkennung wird nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen —> keine Rechtskraftwirkung (vgl. LugÜ 33 IIII und IPRG 29 IIII)
selbständige Anerkennung (LugÜ 33 II und IPRG 29 II)
Gericht prüft die Anerkennungsvoraussetzungen und entscheidet darüber mit materieller Rechtskraftwirkung —> Urteil kommt spätere res-iudicata Wirkung zu
mittels eines sparaten Verfahrens auf Anerkennung des ausländischen Entscheids (LugÜ 33 I und III, IPRG 29 I)
natürliche Personen
Grundsatz: IPRG 33 —> Wohnsitzprinzip
Auffangsregelung
Zuständigkeit
Namensänderung: IPRG 38
Verschollen- und Todeserkärung: IPRG 41
für IPRG 41 II schützenswertes Interesse: gegeben, wenn veschollene Person in der Schweiz Vermögensrechte besitzt oder wenn in ihrem ausländischen Wohnsitz- oder Heimatstaaat eine anerkennungsfähige Verschollen- oder Todeserkärung nicht erwirkt werden kann. Auch gegeben, wenn eine im Ausland ausgestellte Todes- oder Verschollenerklärung in der Schweiz nicht anerkennungsfähig ist
Anwendbares Recht
Rechtsfähigkeit: IPRG 34 Verweis auf ZGB 11
Handlungsfähigkeit: IPRG 35 f.
Namensrecht: sind der Familenname Vorname und allfällige Mittelnamen einer natürlichen Person zu vestheen (BGE 116 II 504)
IPRG 37 wenn aufgrund Statusakt; auf Gesuch hin -> CH-Recht
Verschollen- und Todeserklärung: IPRG 41 III
Anerkennung und Vollstreckung
vgl. IPRG 39 und 42
Ehrecht
Eheschliessung
IPRG 43 ff.
anwendbares Recht: IPRG 44
Anerkennung und Vollstreckung vgl. IPRG 45 —> im Ausland geschlossene Ehen werden grudnsätzlich anerkannt, müssen nach dem Ort der Eheschliessung gültig geschlossen worden sen
Ausnahme: IPRG 45 II: wenn ein Ehegatte CH Bürger —> wenn sie mit der offenbaren Absicht dahin verelgt wurde, die schwieezrischen Vorschriften über die Eheungültigkeit zu umgehen
Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
LugÜ: eheliche Unterhaltsklagen —> all anderen Aspekte der Ehe werden vom LugÜ nicht erfasst
LugÜ 2 I und LugÜ 5 Ziff. 2
im Zusammenhang mit Personenstand/elterlicher Verantwortung Hauptverfahrens-Gericht, ausser nur Staatsangehörigkeit als Grundlage
für Anerkennung —> vgl. LugÜ 32 ff.
IPRG: IPRG 46 ff.
für Anerkennung gem. IPRG: vgl. IPRG 50
Ehegüterrecht
wird gem. LugÜ 1 II lit. a ausdrücklich von dessem Anwendungsbereich ausgeschlossen
IPRG 51 ff.
Scheidung und Trennung
IPRG 59; ach Ungültig- NIchitgerklärung oder Anfechtung der Ehe
VSM: IPRG 62
Nebenfolgen IPRG 63
eingetragene Partnerschaft
IPRG 65 ff.
Kindesrecht
wenn keine Staatsverträge —> IPRG 66 ff.
Adoption: IPRG 75 ff.
Wirkungen des Kindesverhältnisses
LugÜ: Unterhaltsansürüche fallen in sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ (LugÜ 2 I und LugÜ 5 Ziff. 2 lit. a
IPRG: Rest vgl. IPRG 79 ff.
Vormundschaft und andere Schutzmassnahmen
IPRG 85
Erbrecht
Erbrechtliche Streitigkeiten sind Klagen, bei welchen gestützt auf einen erbrechtlichen Titel erbrechtliche Forderungen geltend gemacht werden. darunter sind u.a. Forderungen auf den Erschaftsanteil oder die Feststellung der Existenz allfälliger Rechte einer Partei zu verstehen (BGE 135 III 185 E. 3.4)
keine Anwendung des LugÜ
Zustänndigkeit: letzter Wohnsitz vgl. IPRG 86
weitere Gelungen vgl. IPRG 86 ff.
Sachenrecht
Verweisungsbegriff nach schweizerischem Recht (lex fori) und damit nach dem ZGB auszulegen (BGE 129 III 738)
Sachstatut umfasst alle Rechtsfragen in Bezug auf Erwerb und Verlust dinglicher Rechte, den Inhalt und Ausübung des Eigentusmrechts und der bescchränkte ndinglichen Rechte (BGE 129 III 738 E. 3.5)
IPRG 97 ff.: analoge Anwendung auf Besitz
Zuständigkeit:
Grundstücke:
LugÜ —> ausschliessliche Zustänndigkeit des LugÜ 22 Ziff. 1
IPRG vgl. IPRG 97
bewegliche Sachen
LugÜ: allgemeine Zuständigkeitsregel von LugÜ 2 I
IPRG: IPRG 98
anwendbares Recht
IPrG 98 ff.
Annerkennung und Vollstreckung
LugÜ 22 —> ausschliessliche Zuständigkeit für unbewegliche Sachen = Grundstücke
bewegliche Sachen: gem. LugÜ 35 I
IPRG vgl. IPRG 108 ff.
Immaterialgüterrecht
IPRG 109 bis 111 und LugÜ 22
LugÜ: LugÜ 32 ff.
IPRG: gem. IPRG 111
Obligationenrecht
fällt in den sachlichen Anewndungsbereich des LugÜ —> IPRG gelangt deshalb nur vereinzelt zur Anwendung
LugÜ:
ausschliesslicher Gerichtsstand LugÜ 22 Ziff.1
Gerichtsstandsvereinbarung LugÜ 23
besondere Zuständkgietsvorschriften
LugÜ 2 I: Wohnsitzgerichtstand
LugÜ 8 ff.: Versicherungsverträge
LugÜ 15 ff.: Verbraucherverträge
LugÜ 18 ff.: Arbeitsverträge
LugÜ 5 Ziff.1 sonstige Verträge
Gerichtsstandsvereibarung: IPRG 5
besondere Zuständigkeitsvorschriften
IPrG 114: Verbraucherverträge
IPRG 115: Arbeitsverträge
IPRG 112 f.: sonstive Verträge
ungerechtfertigte Bereicherung: LugÜ 2 I und IPRG 127 f.
unerlaubte Handlung: LugÜ 5 Ziff. 3, IPRG 129
Mehrheit von schildnern: IPRG 143
Übergang einer Forderung IPRG 145 ff.
Trust
HTÜ 2 I: als Trust gilt die von einer Person, dem Begründet - durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall - geschaffene Rechtsbeziehung, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist (HTÜ 2 I)
LugÜ 5 Ziff. 6
IPRG 149b
Gesellschaftsrecht
LugÜ 22 Ziff. 2
IPrG 150 I, IPRG 1601 ff.
Anerkennung: LugÜ 32 ff. und IPRG 25 und IPRG 1645
Anerkennkung nach LugÜ
Entscheidung in Zivil-/Handelssache
-> jede Behörde, staatliche Gerichtshoheit
-> nicht Entscheide Schiedsgericht, Vergleich, Doppelexequatur, ev. Prozessentscheide
Kein Anerkennungsverweigerungsgrund
-> ordre public
-> nicht rechtzeitige Zustellung (ausser Einlassung)
-> inländischer Entscheid
-> früherer Entscheid LugÜ/Drittstaat
-> indirekte Zuständigkeit bei Verbraucher/Versicherung/LugÜ 22
Anerkennung nach LugÜ
jede Behörde, staatliche Gerichtshoheit
nicht Entscheide Schiedsgericht, Vergleich, Doppelexequatur, ev. Prozessurteil
ordre public
rechtzeitige Zustellung (ausser Einlassung)
inländischer Entscheid
früherer Entscheid LugÜ/Drittstaat
indirekte Zuständigkeit bei Verbraucher/Versicherung/LugÜ 22
Anerkennung nach IPRG
Entscheid in Handels-/Zivilsache
Gericht/Behörde; Anordnung die unmittelbar/mittelbar in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt erlassen
Urteile ausländischer Gerichte
Vergleich, freiwillige Gerichtsbarkeit
Inhalt des Entscheides nach CH-Recht (IPRG, Adhäsionsurteile)
indirekte Zuständigkeit
ob ausländisches Gericht örtlich zuständig war
Beklagten-Wohnsitz, Gerichtsstandsvereinbarung, Einlassung, Widerklagezuständigkeit
nicht geprüft: sachlich, funktionell
kein ord. RM / endgültig
formelle Rechtskraft
Rechtskraftbescheinigung
kein Verweigerungsgrund IPRG 27
materiellrechtlicher ordre public
favor recognitionis
nicht Nachprüfung Entscheid, sondern ergebnisbezogene Wertung
verfahrensrechtlicher ordre public
keine gehörige Ladung
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (rechtliches Gehörig, unabhängiges Gericht)
ausländische Rechtshängigkeit / res iudicata
Anwendbares Recht bei Gesellschaften? (zwei Theorien)
Inkorporationstheorie: Recht, nach welchem die Gesellschaft gebildet und ggfs. in Register eingetragen wurde
Sitztheorie: Recht des Staates, in welchem wesentliche wirtschaftliche Geschäftstätigkeit bzw. tatsächliche Verwaltung erfolgt
CH: primär Inkorporationstheorie, subsidiär Sitztheorie
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