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Prüfung ALG II

AL
by Aenne L.

Einkommen

a)     Person 1 - ELB

XY erhält monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von XXX,XX Euro.

Hierbei handelt es sich um laufende Einnahmen in Geld nach § 11 I 1 SGB II. Davon sind nach § 11b I Nr. 1 SGB II Steuern in Höhe von XXX,XX Euro und nach § 11b I Nr. 2 Sozialabgaben in Höhe von XXX,XX Euro abzusetzen.

Als ELB, der erwerbstätig ist, steht XY nach § 11b II 1 SGB II ein Grundfreibetrag von 100,00 Euro auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu. XYs Einkommen aus Erwerbstätigkeit beträgt XXXX,XX Euro (Mehr als 400 €) und deshalb ist gem. § 11b II 2 SGB II nun zu ermitteln, ob die individuellen Absetzungen nach § 11b I 1 Nr. 3-5 SGB II diesen Pauschalbetrag nicht übersteigen:

Nrn. 3-5 durchgehen!

Die individuellen Absetzungen nach § 11b I Nr. 3-5 SGB II sind damit höher/niedriger als der Pauschalbetrag nach § 11b II SGB II. Damit sind XXX,XX Euro vom Einkommen abzusetzen.

Nach §§ 11b I Nr. 6, III SGB II ist auf das Einkommen von 100,00 bis 1.000,00 Euro ein weiterer Freibetrag von 20%, hier also XXX,XX Euro zu gewähren. Zudem ist nach Nr. 2 auf das Einkommen von 1.000,00 Euro bis 1.200,00 Euro (oder 1.400 Euro wenn minderjährige Kinder) ein Freibetrag in Höhe von 10%, hier also XXX,XX Euro, zu gewähren.

Das zu berücksichtigende Einkommen von XY beträgt also.

b)     Person 2 – Nicht ELB

XY erhält monatlich XX. Diese Einnahmen sind grundsätzlich als Einkommen gem. § 11 I 1 SGB II zu berücksichtigen.

An dieser Stelle in § 1 ALG II -VO schauen!

XY ist nicht erwerbsfähig, weshalb ihr der Grundfreibetrag nach § 11b II 1 SGB II nicht zusteht.

Nrn. 3 – 5 durchgehen.

Wenn jemand trotz fehlender Erwerbsfähigkeit ein Erwerbseinkommen erzielt: XY erzielt trotz fehlender Erwerbsfähigkeit ein Erwerbseinkommen, auf das die Freibeträge des SGB II keine Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des BSG darf XY aber nicht schlechter stehen, als ein Leistungsberechtigter, der nicht in einer BG lebt. Deshalb sind die Vorschriften zu Absetzung vom Erwerbseinkommen bei erwerbsfähigen Leistungsbeziehern nach dem SGB XII hier analog anzuwenden. Gemäß §§ 82 II Nr. 4 SGB XII, 3 V VO zu § 82 SGB XII können als Werbungskosten monatlich 5,20 Euro berücksichtigt werden.

Auch die Freibeträge nach § 11b III SGB II setzen die Erwerbsfähigkeit voraus. Deshalb ist hier § 82 III SGB XII anzuwenden, wonach XY ein Freibetrag in Höhe von 30% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, also hier XX,XX Euro zusteht. Damit wird auch die Höchstgrenze von 50% der RBS 1 (XXX,XX Euro) eingehalten.

Das berücksichtigungsfähige Einkommen von XY beträgt also XXX,XX Euro.

c)      Person 3 – Kind

XY steht nur das Kindergeld (XXX,XX Euro) als fiktives Einkommen nach § 11 I 5 SGB II zu. Für XY steht damit ein Individualeinkommen in Höhe von XY Euro zur Verfügung.

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Aenne L.

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