Einleitung
Gemäß § 5 II 1 SGB II schließen Leistungen nach dem SGB II (ALG II und Sozialgeld) Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (HzL) aus. Nach §§ 5 II 2, 19 I 2 SGB II sind Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung) gegenüber dem Sozialgeld nach SGB II vorrangig.
Altersspezifischen Voraussetzungen
XY ist XX Jahre alt und erfüllt damit die altersspezifischen Voraussetzungen nach § 7 I Nr. 1 SGB II, denn XY hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Mindestaltersgrenze von 65 Jahren nach § 7a 1 SGB II noch nicht erreicht.
Für XY gilt das gleiche, denn XY ist XX Jahre alt.
XY ist XX Jahre alt und hat somit das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit erfüllt XY die altersspezifischen Voraussetzungen nach § 7 I Nr. 1 SGB II nicht und scheidet für einen Anspruch auf ALG II aus.
Erwerbsfähigkeit
XY geht an 19 Tagen im Monat einer Erwerbstätigkeit nach/ geht einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nach, sodass eine Erwerbsunfähigkeit nach § 8 I SGB II nicht gegeben ist.
XY erhält eine auf XX Jahre befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 II 1 SGB VI. Diese Rente erhalten Personen, die nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 II 2 SGB VI). Die DRV hat diese Feststellung nach § 109a III SGB VI gutachterlich getroffen. Diese Feststellung ist für das Jobcenter nach § 44a Ia SGB II bindend. Somit gilt XY nach §§ 7 I Nr.2, 8 I SGB II als nicht erwerbsfähig und scheidet für einen Anspruch auf ALG II aus.
Gewöhnlicher Aufenthalt
XY lebt im Kreis D in NRW. Er geht dort einer Erwerbstätigkeit nach, sodass davon auszugehen ist, dass sein Lebensmittelpunkt im Kreis D liegt und der gewöhnliche Aufenthalt damit nach § 30 III 2 SGB I in der BRD liegt.
Keine Ausschlussgründe
Ausschlussgründe nach § 7 I 2, IV SGB II sind in der Person des/ der XY nicht ersichtlich.
XY bezieht eine vorgezogene Altersrente, sodass sie nach § 7 IV SGB II von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist.
Bedarfsgemeinschaft
Bei XY handelt es sich um einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der nach § 7 III Nr. 1 SGB II Kopf einer BG sein kann. XY … -> Personen die Anspruch auf ALG II haben zur BG zuordnen.
Sozialgeld
a) Fehlende Erwerbsfähigkeit
XY gilt als nicht erwerbsfähig (s.o.).
b) Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII
Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung:
Für einen Anspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII nach §§ 19 I 2 SGB II, 41 III SGB XII wird neben der Vollendung des 18. Lebensjahrs und de vollen Erwerbsminderung vorausgesetzt, dass die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Die Erwerbsminderungsrente von XY ist auf XX Jahre befristet. Nach § 102 II 5 SGB VI ist eine solche Befristung nur zulässig, wenn die Überwindung der Erwerbsminderung wahrscheinlich ist. Aufgrund der Bindungswirkung des § 44a Ia SGB II steht damit auch fest, dass die Erwerbsminderung nicht dauerhaft i.S.d. § 41 III SGB XII ist.
XY hat damit keinen Anspruch auf Grusi nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Bei Kindern:
XY hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist damit nach § 19 II SGB XII im vierten Kapitel SGB XII nicht leistungsberechtigt.
c) Bedarfsgemeinschaft
Zur BG zuordnen mit jeweiligen Merkmalen. Bei Kindern untern 25: Zusätzlich Bedürftigkeit prüfen
d) Ausschlussgründe
Ausschlussgründe sind in der Person des/ der XY nicht ersichtlich.
Regelbedarf
Nach § 20 Ia SGB II ist für jede leistungsberechtigten Person ein Regelbedarf im Umfang des § 20 I SGB II in Höhe der jeweils nach §§ 20 Ia SGB II, 28 SGB XII, 8 RBEG festgelegten Regelbedarfsstufe anzuerkennen.
a) Bei zwei Partnern:
Bei XY handelt es sich um volljährige Leistungsberechtigte, die als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Bei Ihnen ist nach § 20 IV SGB II ein Regelbedarf in Höhe der RBS 2 anzuerkennen. Aus der Anlage zu §28 SGB XII ergibt sich somit ein Bedarf von jeweils XXX,00 Euro.
b) Alleinstehende
XY lebt ohne Partner und ist damit alleinstehend. Sein Regelbedarf folgt somit aus § 20 II 1 SGB II in Form der Regelbedarfsstufe 1 und damit XXX,00 Euro.
c) Kind
XY hat das X. Lebensjahr vollendet. Nach § gilt für sie folglich die RBS X.
d) usw.
Mehrbedarf
Mehrbedarfe sind nicht ersichtlich.
ODER
Bei XY ergibt sich ein Mehrbedarf nach § 21 VI SGB II (atypischer Bedarf)…. Die hierfür anfallenden Kosten in Höhe von XX,XX Euro sind als Mehrbedarf anzuerkennen.
Außerdem: Schwangere, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung, Anschaffung von Schulbüchern oder Arbeitsheften, Dezentrale Wasserversorgung (wenn Wasser über Durchlauferhitzer oder Gastherme innerhalb der Wohnung), § 23 insb. Nr. 4 bei behinderten Personen mit einem Merkzeichen „G“
Unterkunft
Nach § 22 I 1 SGB II werden auch die Kosten der Unterkunft für den notwendigen Lebensunterhalt berücksichtigt, soweit sie angemessen sind.
aa) Abstrakte Angemessenheit: Nach dem „schlüssigen Konzept“ des Kreises D steht einem XX-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von XX qm zu. Für diese qm gelten XX als angemessen. Eine angemessene Bruttokaltmiete beträgt nach diesem Konzept als XXX,XX Euro.
bb) Konkrete Angemessenheit: Konkret bewohnen XX XX qm. Hierfür werden XXX,XX Euro gezahlt.
Wenn konkreten Kosten nicht angemessen: Gemäß § 22 I 3 SGB II werden die „unangemessenen Kosten“ für längstens 6 Monate übernommen, solange es nicht möglich oder zuzumuten (oder unwirtschaftlich) ist, die Miete durch Wohnungswechsel zu reduzieren. Dies ist hier vorliegend anzunehmen, sodass zumindest für die nächsten 6 Monate die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind.
Nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung sind die zu berücksichtigen Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig aufzuteilen (Kopfteilprinzip).
Somit werden bei XY Kosten der Unterkunft in Höhe von XXX,XX Euro berücksichtigt.
Wenn unangemessen: Da die Kosten der Unterkunft unangemessen sind und keine Hinweise für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung vorliegen, muss zunächst eine Kostensenkungsaufforderung erfolgen.
Heizung
Die Heizkosten sind laut Bearbeitungshinweis angemessen und werden demnach mit jeweils XX,XX Euro berücksichtigt.
Die Stromkosten (XXX,XX Euro) sind aus dem Regelbedarf nach § 20 I SGB II zu bestreiten und werden nicht gesondert berücksichtigt.
Einsatz der zu berücksichtigenden Mittel
Um Leistungen erhalten zu können, müssen XY und XY bedürftig sein. Nach § 9 II SGB II sind dementsprechend eigen Mittel in Gestalt von Einkommen und Vermögen zu ermitteln.
Einkommen
a) Person 1 - ELB
XY erhält monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von XXX,XX Euro.
Hierbei handelt es sich um laufende Einnahmen in Geld nach § 11 I 1 SGB II. Davon sind nach § 11b I Nr. 1 SGB II Steuern in Höhe von XXX,XX Euro und nach § 11b I Nr. 2 Sozialabgaben in Höhe von XXX,XX Euro abzusetzen.
Als ELB, der erwerbstätig ist, steht XY nach § 11b II 1 SGB II ein Grundfreibetrag von 100,00 Euro auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu. XYs Einkommen aus Erwerbstätigkeit beträgt XXXX,XX Euro (Mehr als 400 €) und deshalb ist gem. § 11b II 2 SGB II nun zu ermitteln, ob die individuellen Absetzungen nach § 11b I 1 Nr. 3-5 SGB II diesen Pauschalbetrag nicht übersteigen:
Nrn. 3-5 durchgehen!
Die individuellen Absetzungen nach § 11b I Nr. 3-5 SGB II sind damit höher/niedriger als der Pauschalbetrag nach § 11b II SGB II. Damit sind XXX,XX Euro vom Einkommen abzusetzen.
Nach §§ 11b I Nr. 6, III SGB II ist auf das Einkommen von 100,00 bis 1.000,00 Euro ein weiterer Freibetrag von 20%, hier also XXX,XX Euro zu gewähren. Zudem ist nach Nr. 2 auf das Einkommen von 1.000,00 Euro bis 1.200,00 Euro (oder 1.400 Euro wenn minderjährige Kinder) ein Freibetrag in Höhe von 10%, hier also XXX,XX Euro, zu gewähren.
Das zu berücksichtigende Einkommen von XY beträgt also.
b) Person 2 – Nicht ELB
XY erhält monatlich XX. Diese Einnahmen sind grundsätzlich als Einkommen gem. § 11 I 1 SGB II zu berücksichtigen.
An dieser Stelle in § 1 ALG II -VO schauen!
XY ist nicht erwerbsfähig, weshalb ihr der Grundfreibetrag nach § 11b II 1 SGB II nicht zusteht.
Nrn. 3 – 5 durchgehen.
Wenn jemand trotz fehlender Erwerbsfähigkeit ein Erwerbseinkommen erzielt: XY erzielt trotz fehlender Erwerbsfähigkeit ein Erwerbseinkommen, auf das die Freibeträge des SGB II keine Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des BSG darf XY aber nicht schlechter stehen, als ein Leistungsberechtigter, der nicht in einer BG lebt. Deshalb sind die Vorschriften zu Absetzung vom Erwerbseinkommen bei erwerbsfähigen Leistungsbeziehern nach dem SGB XII hier analog anzuwenden. Gemäß §§ 82 II Nr. 4 SGB XII, 3 V VO zu § 82 SGB XII können als Werbungskosten monatlich 5,20 Euro berücksichtigt werden.
Auch die Freibeträge nach § 11b III SGB II setzen die Erwerbsfähigkeit voraus. Deshalb ist hier § 82 III SGB XII anzuwenden, wonach XY ein Freibetrag in Höhe von 30% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, also hier XX,XX Euro zusteht. Damit wird auch die Höchstgrenze von 50% der RBS 1 (XXX,XX Euro) eingehalten.
Das berücksichtigungsfähige Einkommen von XY beträgt also XXX,XX Euro.
c) Person 3 – Kind
XY steht nur das Kindergeld (XXX,XX Euro) als fiktives Einkommen nach § 11 I 5 SGB II zu. Für XY steht damit ein Individualeinkommen in Höhe von XY Euro zur Verfügung.
Vermögen
Auch ggf. vorhandenes Vermögen ist zu berücksichtigen.
Nach § 12 I SGB II sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 IV 1 SGB II ist dies mit seinem Verkehrswert anzusetzen.
XY verfügt über XX. Zusammen besitzen Sie also Vermögen im Wer von XXXX,XX Euro.
XY hat als ELB nach § 12 III Nr. 2 SGB II einen Anspruch auf ein angemessenes Kraftfahrzeug. Geschützt sind nach Rechtsprechung des BSG bis zu 7.500 Euro.
Weitere Vorwegabzüge nach § 12 III…
Gemäß § 12 II Nr.1 SGB II steht jedoch ein Grundfreibetrag von 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 zur Verfügung. Zusammen steht XY und XY also ein Grundfreibetrag in Höhe von XXX,XX Euro zu, wobei die individuelle Obergrenze nach § 12 II 2 SGB II nicht erreich ist.
Nach § 12 II 1 Nr. 4 SGB II steht der Familie außerdem ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750,00 Euro für jedes Mitglied der BG zu. Damit sind weitere XXXX,XX Euro vom Vermögen abzusetzen.
Hilfebedürftigkeit
Der BG steht ein Kollektiveinkommen von XXX,XX Euro zur Verfügung. (Zudem ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von XXX,XX Euro.) Die Bedarf von XY und XY belaufen sich auf XXX,XX Euro. (Nach § 9 IV SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. In diesem Fall sind die Leistungen gem. § 24 V SGB II als Darlehen zu gewähren -> subsumieren)
Wenn nicht der gesamte Bedarf durch Vermögen oder Einkommen gedeckt ist, ist die individuelle Bedürftigkeit anhand der Bedarfsanteilsmethode nach § 9 II 3 SGB II zu berücksichtigen. Nach § 9 II 1 SGB II haben Partner füreinander und nach Satz 2 für die Kinder in der BG einzustehen.
XY trägt mit jeweils X% zum Bedarf bei und XY mit X%... usw. Dementsprechend ist das Kollektiveinkommen in Höhe von XXX,XX Euro bei XY mit XXX,XX Euro anzurechnen und bei XY mit XXX,XX Euro… usw.
Der Leistungsanspruch für XY beträgt somit XXX,XX Euro... usw.
Wenn einmaliger Bedarf im August oder Februar: Im Monat F/A hat XY einen einmaligen Bedarf nach § 28 III SGB II in Höhe von 50/100 Euro für ihren persönlichen Schulbedarf.
Bedarfsdeckungsvermutung
XY ist nicht Teil der BG, lebt allerdings trotzdem mit XY in einem gemeinsamen Haushalt.
XY bezieht monatliches Einkommen in Höhe von XXX, XX Euro. Hiervon sind gemäß § 1 II ALG II – VO die Kosten der Unterkunft in Höhe von XXX,XX Euro und der Heizung in Höhe von XXX,XX Euro abzusetzen. Weiter sind die Absetzungen nach § 11b SGB II vorzunehmen., wobei solche, die eine Leistungsberechtigung nach de SGB II voraussetzen, nicht in Abzug zu bringen sind. XY kann hier keine weiteren Absetzungen geltend machen.
Schließlich steht XY nach § 1 II ALG II – VO ein Grundfreibetrag in Höhe des Doppelten der Regelbedarfsstufe eins, hier also XXX, XX Euro zu. Damit ergibt sich ein Einkommensüberhang von XXX,XX Euro. Von diese, sind nach der ALG II -VO noch einmal 50 % in Abzug zu bringen, sodass ein zu berücksichtigendes Einkommen von XXX, XX Euro verbleibt (oder keins).
Diese XXX,XX Euro sind bei Verwandten oder Verschwägerten nach § 9 V SGB II zu berücksichtigen. Der Leistungsanspruch von XXX,XX reduziert sich damit auf XXX,XX Euro.
Weitere Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
I. Weitere Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
1. Einsatz der Arbeitskraft
XY ist nach §§ 2 II 2, 10 SGB II als ELB verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Bedürftigkeit seiner Familie zu reduzieren. Insbesondere ist er verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Pflicht kommt er nach. XY ist voll erwerbsgemindert. XY ist nach dem JArbSchG noch nicht erwerbspflichtig.
2. Form der Leistung
Die Leistung ist nach § 4 I Nr. 2 SGB II in Geld zu erbringen. Gründe für eine abweichende Erbringung der Leistung sind nicht ersichtlich.
3. Zeitpunkt
Den nach § 37 I SGB II erforderlichen Antrag hat XY am TT.MM.JJJJ gestellt. Nach § 37 II SGB II wirkt er auf den 01.MM.JJJJ zurück.
Gemäß § 38 SGB II wirkt der Antrag auch für XY.
Nach § 41 III SGB II ist die Leistung grundsätzlich für ein Jahr zu erbringen.
(Bewilligungszeitraum kann aber nach Satz 2 auch auf sechs Monate verkürzt werden -> z.B. wenn KdU und KdH unangemessen sind -> subsumieren)
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