Heimtückische Tötung
Heimtücke ist nach üblicher Definition ist Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung).
Widmung
Brandstiftung und die Widmung eines Hauses, dass da drinnen gewohnt wird -> es ein Wohnhaus ist
öffentl. recht.: was ist eine Straße? die Fläche, die öffentl. rechtl. dem Verkehr gewidmet ist
Niedrige Beweggründe
Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend und daher als verwerflich anzusehen sind.
Wegen der Offenheit dieser Formel und der absoluten Strafandrohung des § 211 besteht Einigkeit, dass das Merkmal restriktiv anzuwenden ist
BGH: Erfordernis einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter
Im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung
ist bspw. anerkannt, dass ein Motiv dann nicht als höchstrafwürdig i.S.d. § 211 anzuerkennen ist,
wenn es auf einem normalpsychologischen Antrieb beruht (der seinerseits nicht durch einen
niedrigen Beweggrund fußt). Niedrige Beweggründe zeichnen sich durch einen nichtigen Anlass für die Bildung des Tötungsmotivs aus. Der angespannten Situation des T lässt sich demgegenüber Verständnis entgegenbringen, sodass sein Tötungsmotiv nicht als verwerflich qualifiziert werden kann
Eine rational nachvollziehbare Motivation ist nicht erkennbar, vielmehr ist der Handlungsanlass nichtig. Das Motiv, ein individuelles Menschenleben auf Grundlage einer irrationalen Zuschreibung negativer Eigenschaften durch einer bloßen Gruppenzugehörigkeit zu töten, ist als besonders verachtenswert zu qualifizieren
Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät
Grundsätzlich gilt für die Teilnahmestrafbarkeit der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät
Durchbrechung erfolgt durch § 28 Abs. 2
Also: Sofern G selbst ein strafmodifizierendes besonderes persönliches Merkmal aufweisen sollte, genügt es, wenn es in seiner Person vorliegt
Grundsatz der Akzessorietät wird durchbrochen, weil nur G in eigener Person ein besonderes persönliches und strafmodifizierendes Merkmal i.d.F. niedriger Beweggründe verwirklichte
-> Rechtsfolge:Tatbestandsverschiebung (h.M., nach a.A. nur Strafrahmenänderung)
Hilfeleisten
(P) ob Beitrag kausal sein muss
Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat (+) und bzgl. Hilfeleisten (+)
Subjektives Unrechtsmerkmal i.S.d. § 28 Abs. 2
Niedriger Beweggrund
Subjektive Mordmerkmale als besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28
Besondere persönliche Merkmale sind ausweislich der Legaldefinition in § 14 Abs. 1 „besondere persönliche Eigenschaften,Verhältnisse oder Umstände“
Unter § 28 Abs. 2 fallen nach h.M. sog. täterbezogene Merkmale, nicht aber die sog. tatbezogenen Merkmale
Die subjektiven Mordmerkmale (also auch die niedrigen Beweggründe) stellen nach h.M. täterbezogene Merkmale dar
(P) Details
Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2
Ob § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 anwendbar ist, hängt davon ab ob die subjektiven Mordmerkmale strafbegründend i.S.d. § 28 Abs. 1 oder strafmodifizierend i.S.d. § 28 Abs. 2 sind
Hängt davon ab, in welchem Verhältnis die §§ 211 f. zueinanderstehen.
Rspr.:Totschlag (§ 212) und Mord (§ 211) sind jeweils eigenständige Straftatbestände.
-> Konsequenz: Es ist § 28 Abs. 1 anzuwenden mit der Konsequenz, dass hinsichtlich der Haupttat der Grundsatz der Akzessorietät gilt (d.h. Beihilfe zu § 212 Abs. 1).
Lit.: Der Totschlag (§ 212) ist das Grunddelikt, der Mord (§ 211) die Qualifikation.
-> Konsequenz: Es ist § 28 Abs. 2 anzuwenden.
Unglücksfall
Jedes (plötzlich eintretende) Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht.
Bsp.:
P erlitt eine Stichverletzung und schwebte akut in Lebensgefahr. (+)
Nicht-Hilfeleisten
O hat P keine Hilfe geleistet. (+)
Möglichkeit der Hilfeleistung
Laut Sachverhalt hätte P noch gerettet werden können. Deswegen hätte O auch (im Mindestmaß) Hilfe rufen können (+)
Erforderlichkeit der Hilfeleistung
h.M.: Für die Beurteilung, ob die Hifleleistung erforderlich war, ist nach eine ex ante Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Dritten maßgeblich.
a.A.: ex post Beurteilung maßgeblich
Aus Sicht eines verständigen Dritten ist eine Person, die eine blutende Wunde im Oberkörper aufweist und am Boden liegt, hilfsbedürftig. Laut SV war Hilfe auch ex post erforderlich (+)
Zumutbarkeit der Hilfeleistung
Gründe die gegen die Zumutbarkeit der Hilfeleistung sprechen, sind nicht ersichtlich. Der von O befürchtete nicht näher spezifizierte „Ärger“ ist nicht geeignet, ihre Hilfspflicht entfallen zu lassen.
Vorsatz § 323c Abs. 1 Nr. 1
Der Vorsatz muss sich auf alle Umstände des objektiven Tatbestandes beziehen, also insbesondere auch auf die Erforderlichkeit der Hilfeleistung.
O ging davon aus, dass P Hilfe benötigt und hat insofern die tatsächlichen Umstände seiner allgemeinen Hilfspflicht erkannt. (+)
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