Irrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1
Erfordernis hinreichender Korrespondenz zwischen dem vom Täter vorgestellten und dem tatsächlich realisierten Kausalverlauf, damit der Taterfolg dem Täter (subjektiv) als vorsätzlich verwirklicht zugerechnet werden kann
Vorsatzausschließend wirken Kausalabweichungen erst dann, wenn sie außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegen und eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen
körperliche Gegenstände
die körperlich abgegrenzt werden können
der physische Aggregarzustand ist generell egal, solange es z. B. in Flasche abfüllbar ist
Taugliches Tatobjekt § 303 Abs. 1 StGB
eine fremde Sache i.S.d. § 303
Sache
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände i.S.d. § 90 BGB, wobei unter „Gegenstand“ alles das zu verstehen ist, was Objekt von Rechten sein kann.
(P) § 90a BGB
Tiere sind - entgegen § 90a S. 1 BGB - Sachen i.S.d. Strafrechts. Dabei bedarf es für die Anwendung des § 303 StGB nicht der Verweisung in § 90a S. 3 BGB
Arg.: Eigenständige Begriffsbildung des Strafrechts, Der strafrechtliche Begriff der Sache älter ist als das BGB
So auch der Gesetzgeber, s. § 324a Abs. 1 Nr. 1
I.Ü. würde die Anwendung des § 90a BGB auf
§ 303 StGB zum gleichen Ergebnis führen, wenn man davon ausgeht, dass es sich nur um eine Verweisung und nicht etwa eine Analogie handelt ( Letzteres wäre nämlich im Hinblick auf das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unzulässig)
Fremdheit
Fremd ist die Sache, wenn sie (zumindest auch) im Eigentum eines anderen steht und der weitere nicht eingewilligt hat in den Eigentumseingriff
Das hat zur Folge, dass als Objekt der Sachbeschädigung solche Sachen ausscheiden, an denen der Täter Alleineigentum inne hat oder die herrenlos sind
In wessen Eigentum die Sache steht, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, da es bei § 303 (und auch bei § 242!) keinen besonderen strafrechtlichen Eigentumsbegriff gibt
Bsp.:
Bei dem Igel könnte es sich um ein wildes Tier i.S.d. § 960 Abs. 1 S. 1 BGB handeln. Der Igel wäre somit herrenlos. (+)
wildes Tier i.S.d. § 960 Abs. 1 S. 1 BGB
Wilde Tiere sind Tiere, die ihrer Art nach menschlicher Herrschaft nicht unterliegen.
wildes Tier und herrenlos nach § 960Abs.1 S.1 BGB.
Gegenstand
alles was ein Objekt von Rechten sein kann
Last changed2 years ago