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Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild

AZ
by Anna Z.

Wann ist keine Einwilligung für die Verbreitung und zur Schaustellung erforderlich?

1) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

  • Einschränkung besonders für die Produktion von Nachrichtenmedien relevant

  • Inwiefern besteht allg. Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Nachricht / Bildnis

  • Ereignis der Zeitgeschichte: Vorgang von politischer, kultureller, wirtschaftlicher Bedeutung o. Beitrag zur reinen Unterhaltung

    —> genügt, wenn Abbildung einen Beitrag zu einer gesellschaftlichen Debatte liefern kann

  • Bezug der Zeitgeschichte ist nicht personengebunden —> kommt immer auf Kontext / Situation an

    —> es muss öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehen

    —> auch Personen des öffentlichen Lebens dürfen nicht einfach so abgebildet werden

    Beispiel Politiker haben auch Recht auf Privatsphäre im Urlaub —> wenn jedoch etwas passiert, das Öffentlichkeit etwas angeht, dann darf diesbezüglich Bildnis verbreitet werden


    Informationsinteresse hat verschiedene Bezugspunkte:

    a) persönliche Dimension

    • Nachricht ist für bestimmten Personenkreis relevant

    • Ereignis muss nicht für gesamte Nation relevant sein —> reicht auch für Mitglieder eines Vereins o. Bewohner eines Dorfes

    • Verbreitung der Abbildung darf dann nicht über diesen Personenkreis hinausreichen!

    b) Angehörige, Kinder

    • Zulässigkeit der Abbildung für jede Person individuell —> es ist ein Persönlichkeitsrecht!

    • Keine Rechtfertigung jemanden abzubilden, nur weil Angehörige Prominent —> muss immer geschaut werden, inwiefern sich Ereignis auf mehrere Personen auswirkt / bezieht

    • besonders Kinder müssen hier mit Hinblick auf ihre Entwicklung stark geschützt werden

    c) zeitliche Dimension

    • Interesse der Öffentlichkeit ist nicht auf Abbildung eines konkreten Geschehens beschränkt

      —> Ereignis, welches Abbildung einer Person rechtfertigt, kann vor o. nach der abgebildeten Situation liegen

    d) Privatsphärenöffnung

    • Reichweite der Ausnahme wird ausgedehnt, wenn sich Abgebildeter bewusst in die Öffentlichkeit begeben hat

    • Verhalten vor o. nach der Verbreitung des Bildes kann dazu führen, dass Abgebildeter sich nicht auf Persönlichkeitsrecht berufen kann

    • Ebenfalls nicht auf Prominente beschränkt!


2) Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft o. sonstigen Örtlichkeiten erscheinen

  • Personen sind nebensächlich für Bildkompositionen —> dürfen neben Hauptinhalt keine Rolle spielen

  • muss weggelassen werden können, ohne dass sich ein anderer Gesamteindruck des Bilder ergäbe


3) Bilder von Versammlungen, Aufzügen o. ä. Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

  • Gilt bei Veranstaltungen mit unüberschaubarer Zahl vom Teilnehmern

  • soll denjenigen, die darüber berichten wollen unmögliche Arbeit abnehmen, von jedem die Erlaubnis einzuholen

  • Wichtig: das Bild muss das Ereignis wiedergeben, nicht die Person

  • Achtung: Mögliche Beschränkungen durch Hausrecht:

    • nur bestimmte Personen dürfen fotografieren (Akkreditierung)

    • zeitl. Beschränkung für mögliche Aufnahmen (Bsp: nur während der ersten drei Songs eines Konzerts)


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Anna Z.

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