Was ist eine Immobilie?
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Eine Immobilie ist eine unbewegliche Sache (lat.: immobilis: unbeweglich)
Garage
Gebäude
Halle
Liegenschaft
Anwesen
Haus
Wohnung
beubautes Grundstück
unbebautes Grundstück
Wohnungseigentum
Teileigentum
Was ist ein Flurstück?
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Das Flurstück ist ein amtlich vermessener und geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.
Es wird im Liegenschaftskataster geführt und hat eine Flurstücksnummer.
Ein Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
Was ist ein Grundstück?
Begriff im Sinne von § 3 GBO Grundbuchordnung:
“Ein Grundstück ist ein
räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche,
der aus einem oder mehreren Flurstücken besteht und
der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer Nummer eingetragen ist.”
Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
§ 94 BGB
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören
die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen (insbesondere Gebäude),
sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
(Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks)
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören
die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Was zählt nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks und Gebäude?
§ 95 BGB
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht,
die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind.
Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
§ 96 BGB
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
Zubehör
§ 97 BGB
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. [...]
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