Unterschied zwischen Eigentum & Besitz
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Eigentum
rechtliche Sachherrschaft über eine Sache
in der Regel durch den Kauf und die
Übergabe einer Sache zu erlangen
Eigentümer darf mit seinem Eigentum (fast) alles machen, sofern es anderen nicht schadet, zum Beispiel verkaufen, verschenken, vermieten oder kaputtmachen
nur in Ausnahmefällen darf das Eigentum weggenommen werden (Enteignung)
§§ 903 ff BGB
Besitz
tatsächliche Sachherrschaft (Gewalt) über eine Sache
kann beispielsweise durch Leihe, Miete oder Pacht erlangt werden
aber auch: unrechtmäßiger Besitz (Diebstahl)
§§ 854-872 BGB
Eigentum verpflichtet
Enteignung
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Art. 14 GG
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Miete – Pacht – Leihe
Miete ist die vertragliche Verpflichtung des Vermieters, den Gebrauch der Sache gegen Entgelt zu gewähren.
Pacht gewährt als vertragliche Verpflichtung das Recht, gegen Entgelt den verpachteten Gegenstand zu nutzen, Früchte aus ihm zu ziehen und damit Erträge zu erwirtschaften. (fructus – lat. Nutzung, Nutznießung, Genuss)
Leihe berechtigt den Entleiher zum unentgeltlichen, vertragsgemäßen Gebrauch einer Sache.
Literaturtip: §§ 535 ff BGB
In welcher Form kann man Eigentümer einer Sache sein?
Alleineigentum
Miteigentum (ideeler Anteil an einer Sache)
Gesamthandseigentum = Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft, z.B. Erbengemeinschaft - keine rechtsfähige Personengesellschaft, kann nur einstimmig über das Eigentum verfügen
Eigentumsübertragung
Definition
Beweglich 1 vs unbeweglich 4
Für die Übertragung (z.B. Kauf oder Schenkung) von Eigentum sind Einigung und Übereignung erforderlich.
bei beweglichen Sachen
in der Regel Übereignung = Übergabe
bei unbeweglichen Sachen / Immobilien
Übereignung = Eintrag ins Grundbuch
Auflassung = Einigung über den Übergang des Eigentums
Eigentumsübergang = Eintrag ins Grundbuch
Literaturtip: §§ 925 ff BGB - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
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