Wohnungseigentum / Teileigentum
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§ 1 WEG [...]
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
• Literaturtip: WEG
Wohnungs- und Teileigentums-Grundbuch
Bestandsverzeichnis –
Inhalt
Aufteilungsplan
Teilungserklärung
Miteigentumsanteil am Grundstück
laufende Nr., Flurstück, Wirtschaftsart/Lage und Größe, Miteigentumsanteile
Sondereigentum
Nr. des Sondereigentums im Aufteilungsplan
Beschränkungen
Verweis auf Teilungserklärung ggf. mit Nachträgen (Bewilligungen)
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