Allgemeines zur ImmoWertV
Einordnung in die Gesetzeslandschaft
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GG
BGB
WEG
ImmoWertV
BauNVO
GEG
GleichbehandlungsG
ErbauRG
Gesetzliche Strukturen Ausschnitt mit Relevanz für Immobilienbewertung
Wie geht Wertermittlung?
Vergleichswertverfahren
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§24ff ImmoWertV
Idee des unmittelbaren Vergleichs – in Anlehnung an das Käuferverhalten zum Beispiel beim Kauf eines Wohnungseigentums
Vergleich mit Kaufpreisen je Objekt (Vergleichspreise) oder mit Werten pro Bezugseinheit (Vergleichsfaktoren)
Vergleichsportale (ImmoScout)
Ertragswertverfahren
§ 27ff. ImmoWertV
Idee des Vermietens – in Anlehnung an das Käuferverhalten beim Kauf eines Renditeobjekts, zum Beispiel eines Mehrfamilienhauses
Sachwertverfahren
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§ 35ff. ImmoWertV
Idee des „Häusle-Bauens“ – in Anlehnung an das Käuferverhalten zum Beispiel beim Kauf eines Einfamilienhauses
Vergleich mit Kauf eines unbebauten Grundstücks und Kalkulation der Bebauung – unter Berücksichtigung der Alterswertminderung
Ermittlung des Verkehrswerts nach § 6 (2-4) ImmoWertV
§ 6 ImmoWertV Wertermittlungsverfahren
Ermittlung des Verkehrswerts
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Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.
In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:
die allgemeinen Wertverhältnisse;
die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale.
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertermittlungsverfahren gliedern sich grundsätzlich in folgende Verfahrensschritte:
Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts;
Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts;
Ermittlung des Verfahrenswerts.
Bei der Ermittlung des vorläufigen Verkehrswerts und des marktangepassten vorläufigen Verkehrswertverfahren sind § 7 und § 8 Absatz 2 zu beachten, bei der Ermittlung des Verfahrenswerts ist § 8 Absatz 3 zu beachen.
Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.
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