Buffl

Rmkt. Ratsbeschluss

AL
by Aenne L.

Kein Verstoß gegen Mitwirkungsverbote

§§ 50 VI, 43 II, 31 I GO

  • BM §50 VI GO

  • Ratsmitglied § 43 II GO

  • Befangenheit bei Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils

    Vorteil = jede Vergünstigung oder Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Lage der betroffenen Person

    Nachteil = entsprechende Schlechterstellung

    unmittelbar = § 31 I 2 GO legaldefiniert

  • Vorteil nach § 31 I für

    1. Person selbst

    2. Angehörige (§ 31 V GO)

    3. Vertretene oder jur. oder nat. Personen (nur wenn Vollmacht sich auf diejenigen Angelegenheiten bezieht)

  • Besonderheit § 31 II 1 GO

    • Arbeitnehmer eines Dritten -> konkreter Interessenskonflikt muss vorliegen

    • Mitglied eines Organs einer jur. Person -> hier muss KEIN konkreter Interessenskonflikt vorliegen

  • Befangene dürfen weder beratend noch entscheidend tätig werden

    -> muss den Sitzungssaal verlassen, oder bei öffentlicher Sitzungen den Zuschauerbereich aufsuchen (§ 43 II i.V.m. § 31 IV GO)

  • Gem. § 43 III GO Offenbarungspflicht ggü. Dem BM über wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse

  • § 31 VI GO: Bei Mitwirkung eines Befangenen führt der Verfahrensfehler nur zur Unwirksamkeit des Beschlusses wenn er für das Abstimmungsergebnis entscheidend war

    Außerdem: Ratsbeschluss kann nach § 54 IV GO nicht mehr beanstandet werden, wenn seit Beschlussfassung die gesetzliche Frist abgelaufen ist und eine Rüge gegenüber der Gemeinde nicht erfolgt ist.

Ausnahmen: § 31 III GO

  • Insbesondere bei einem reinen Gruppeninteresse (Hundhalter, Senioren, Grundstückseigentümer bei Grundsteuer)

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Aenne L.

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