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Definitionen

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by Felix K.

Besteht der Anspruch fort, wenn die geschuldete Leistung aus einem wirksamen Vertragsverhältnis gegenüber dem minderjährigen Vertragspartner erfüllt wird?

Vorbemerkung: GANZ WICHTIG

Die Übereignung an den Minderjährigen ist grds. nach beiden Theorien lediglich rechtlich vorteilhaft (außer, die rechtliche Nachteilhaftigkeit ergibt sich zB. aus Altlasten eines übereigneten Grundstücks) und daher wirksam und nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Minderjährige mit der Erfüllung (§ 362 BGB) seinen Anspruch verliert (Stichwort: Abstraktionsprinzip).

Lehre von der realen Leistungsbewirkung (ganz h.M.)

Die wirksame Erfüllung setzt unter anderem voraus, dass derjenige, an den erfüllt werden soll, empfangszuständig sein muss. Diese Empfangszuständigkeit fehlt einem beschränkt Geschäftsfähigen. An ihn kann daher nicht erfolgreich erfüllt werden (sondern nur an seine gesetzlichen Vertreter). Danach bestünde der Anspruch fort.

Lehre vom Erfüllungsvertrag

Ist die Leistung durch ein Rechtsgeschäft zu bewirken (zB. durch Übereignung), so müsse für die Erfüllung ein gesonderter Vertrag geschlossen werden, ein sog. Erfüllungsvertrag. Dessen Wirksamkeit richte sich nach den §§ 104 ff. BGB. Da der Minderjährige mit Abschluss dieses Vertrages seinen Anspruch auf die Leistung verlöre, wäre er nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Auch danach bestünde der Anspruch fort.

(Anmerkung: Der Schuldner kann das, was er dem Minderjährigen zum Zwecke der Erfüllung gegeben hat, ggf. über das Bereicherungsrecht, konkret § 812 I 2 Var.2 BGB, zurückverlangen, da der verfolgte Zweck verfehlt wurde.)

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Felix K.

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