conditio-sine-qua-non-Formel
Ursache ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in ihrer konktreten Form entfiele
alternative Kausalität
Modifikation der conditio-sine-qua-non-Formel
→ Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ (jede für sich), aber nicht kumulativ (zusammen) hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede ursächlich.
Gesundheitsschädigung
das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen / vom Normalzustand des Körpers abweichenden Zustands
körperliche Misshandlung
jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
Handlung
ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten mit Außenwirkung
objektive Zurechnung
objektiv zurechenbar ist der Erfolg, wenn durch das Verhalten des Täters ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen oder erhöht wurde und sich dieses Risiko im konkreten Erfolg verwirklicht hat
Schuld
liegt vor, wenn der Tatbestand erfüllt ist, Rechtswidrigkeit vorliegt und es keine Schuldausschließungsgründe gibt
Rechtswidrigkeit
liegt vor, wenn die Tatbestandsverwirklichung nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist
Vorsatz
Das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
Straftatbestände
Vorschriften des Besonderen Teil im Strafrecht, die ein bestimmtes Verhalten mit Strafe bedrohen
Straftat
tatbestandsmäßige, rechtswidrige, schuldhafte Handlung, die mit Strafe bedroht ist
subjektive Fahrlässigkeit
individuelle Fähigkeit, die objektiv gebotene Sorgfalt zu leisten
Leichtfertigkeit
besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
—>Verstoß gegen das, was jedem einleuchten musste
Sache
körperlicher Gegenstand
Fremd
Sache, die im Eigentum eines Anderen steht
Absicht
dolus directus 1. Grades
—> dem Täter kommt es gerade darauf an, das Tatbestandsmerkmal zu verwirklichen
direkter Vorsatz
dolus directus 2. Grades
—> der Täter weiß, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals führt
Eventualvorsatz
dolus eventualis
—> der Täter hält die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals für möglich
bewusste Fahrlässigkeit
luxuria
—> der Täter hält die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals für möglich, vertraut aber ernsthaft darauf, das alles gutgehen werde
unbewusste Fahrlässigkeit
neglegentia
—> Der Täter hat die Tatbestandsverwirklichung nicht vorausgesehen, hätte sie aber voraussehen müssen
dolus cumulativus
der Täter nimmt in Kauf, dass er nebeneinander mehrere Straftatbestände erfüllt
dolus alternativus
der Täter weiß, dass er durch seine Handlung entweder den einen oder den anderen Tatbestand erfüllt
Tatumstandskenntnis
sinnliche Wahrnehmung / Vorstellung der Realität genügt bei deskriptiven Tatbestandsmerkmalen
Bedeutungskenntnis
geistiges Verstehen, Erfassung des rechtlich-sozialen Bedeutungsgehaltes des Sachverhaltes durch Parallelwertung in der Laiensphäre, nötig bei Normativen Tatbestandsmerkmalen
error in persona
Der Täter trifft das anvisierte Ziel, irrt sich jedoch über dessen Identität
aberratio ictus
Fehlgehen der Tat. In diesem Fall trifft der Täter nicht das anvisierte Tatobjekt
ultima ratio
letztes Mittel
ex tunc
rückwirkend
ex nunc
ab jetzt
gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen herbeizuführen
(P) Wand ein gefährliches Werkzeug?
—> gefährlich ja, Werkzeug nein
Notwehrlage: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
Angriff=
gegenwärtig=
rechtswidrig=
Angriff= jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
gegenwärtig= Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert
rechstwidrig= Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist.
Gegen wen darf sich die Notwehrhandlung nur wenden?
Die Handlung darf sich nur gegen Rechtsgüter des Angreifers und nicht gegen Rechtsgüter Dritter richten.
Notwehrhandlung geeignet
Geeignet ist jede Verteidigungshandlung, die nach ihrer Art die Möglichkeit eröffnet, den Angriff abzuwehren
Notwehrhandlung erforderlich
Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, wenn sie von den zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln das mildeste, gleich geeignete Mittel darstellt
Verteidigungswille
Verteidigungswille erfordert Kenntnis von der Notwehrlage und ein Handeln zum Zwecke der Verteidigung, d.h. die Absicht (dolus directus 1. Grades) den Angriff abzuwehren oder zumindest abzuschwächen
Freiheitsberaubung
Im Sinne des § 239 StGB: Wer den anderen unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegung daran hindert, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Muss nicht zwingend das Einsperren sein.
Entschuldigungstatbestandsirrtum
Erlaubnistatbestandsirrtum
Gemäß §35 II 1 StGB ist ein Entschuldigungstatbestandsirrtum ein
Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der, wenn er wirklich vorläge, die Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes erfüllen würde
Der Täter glaubt hier einen (unzutreffenden) SV, der allerdings, wenn er tatsächlich vorliegen würde, sein Verhalten rechtfertigen würde.
= Irrtum über tatsächliche Begebenheiten
Irren über die Identität der Person (Eigenschaft des Täters) ist ebenso ein Entschuldigungstatbestandsirrtum.
Error in persona vel objecto, also ein Irren über die Identität der Opfer aus Tätersicht, lässt Vorsatz nicht entfallen.
Bsp.: Die Annahme, das Flugzeug sei von Terroristen entführt worden, stellt sich als falsch heraus.
Unrechtsbewusstsein
Verbotsirrtum §17 StGB, auch Erlaubnisirrtum
Der Täter sieht den vor ihm liegenden Sachverhalt richtig, beurteilt diese richtig Gesehene Sachlage jedoch rechtlich falsch.
Irrtum um rechtliche Begebenheiten
Indirekter Verbotsirrtum:
Bspw.: A denkt, er dürfte aus Notwehr handeln, indem er einen Fahrraddieb, Tage nachdem sein Fahrrad geklaut wurde, vom Fahrrad stößt. Jedoch liegt kein gegenwärtiger Angriff vor aus rechtlicher Sicht.
Die Frage, ob der Täter, der den objektiven Tatbestand vorsätzlich erfüllt hat, dadurch entlastet werden, dass er irrtümlich dachte, sein Verhalten ist gerechtfertigt.
Direkter Verbotsirrtum §17 StGB
Ein direkter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter die seine Tat unmittelbar betreffende Verbotsnorm nicht kennt oder sie für ungültig hält und daher glaubt, er handele ohne Unrecht.
= Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Man kann nicht wissen, dass eine Handlung verboten bzw. Strafbar ist.
Gilt in DE nicht
Indirekter Verbotsirrtum
Liegt vor, wenn der Täter sich über die Existenz oder die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt und deshalb nicht erkennt, dass seine Tat Unrecht ist.
Verkennen der Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes.
Die Sachlage richtig erkennen, aber die rechtliche Sachlage falsch bewerten.
Handeln aus Notwehr, weil man ein geklautes Fahrrad wiedererkennt, es liegt aber kein gegenwärtiger Angriff vor, den es für eine Notwehrlage braucht, um eine Notwehr zu rechtfertigen.
Rechtsfolgen:
Kriterium: Vermeidbarkeit
Der Täter glaubt irrtümlich an einen Sachverhalt, der - läge er tatsächlich vor - sein Verhalten in der konkreten Situation rechtfertigen würde.
Würde die Vorstellung stimmen, wäre das Verhalten gerechtfertigt.
BGH Fall: Hells Angels Mitglied tötet Polizisten, als dieser sein Haus stürmen wollte, weil er dachten es handele sich um den ihm angekündigten Angriff der Bandidos.
Notstand Gefahr
Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens der Eintritt eines Schadens (bspw. Verletzung der Gesundheit) wahrscheinlich ist.
Notstand
Gegenwärtigkeit
Die Gefahr ist dann gegenwärtig, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach dem objektiven Urteil eines sachkundigen Beobachters so verdichtet hat, dass der Eintritt eines Schadens sicher oder sehr wahrscheinlich ist.
Notstand Abwägung
Geschütztes Interesse muss durch Notstandshandlung verletztes Interesse wesentlich überwiegen
Actio libera in causa
“Eine in der Ursache freie Handlung” —> Vorsatz vor der schuldlosen Tat
Handlung, für die der Täter in einem willensfreien/schuldfähigen Zustand die Ursache setzt, aber erst in einem willenslosen/schuldunfähigen Zustand die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht.
Bspw: sich berauschen/betrinken, und dabei wissen oder wissen können, im betrunkenen Zustand eine Straftat zu begehen.
Trotz §20 StGB Bestrafung trotz Schuldlosigkeit
Vorsätzliche/ fahrlässige actio libera in causa
EA: Ausnahmemodell:
Actio libera in cause Grund für Bestrafung
AA: Tatbestandsmodell:
Erster Schluck Alkohol mit dem Wissen, jemanden umzubringen im schuldlosen Zustand = erste Tathandlung, Begehung der Straftat schon mit aktiver Beiführung eines Rauschzustands
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Eigentlich: Tiefgreifende Bewusstseinsstörung/Schuldunfähigkeit ab einem Blutalkoholwert von 3,0 Promille = Keine Strafbarkeit
§323a Abs.1 StGB
Voraussetzung: der Täter muss sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt, in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen haben und deswegen nicht bestraft werden dürfen, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war.
Aber mildere Strafe als bei Mord oder Totschlag, deshalb actio libera in causa
Bestimmen (Anstiftung)
bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses im Sinne einer Willensbeeinflussung durch
offenen geistigen Kontakt mit Aufforderungscharakter
Kein Fehlschlag
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, ein der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des tatbestandlichen Erfolg nicht oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.
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