Welche Arten von Grundrechten werden unterschieden?
Freiheitsgrundrechte: Die Freiheitsgrundrechte stellen Berecihe des Grundrechtsträgers dar, in die der Staat nicht willkürlich eingreifen kann, wie er will. Sie stellen den Hauptteil der Grundrechte dar.
Bsp.: Art. 2 I, 8 I, 12 I, 14 I 1 GG
Gleichheitsgrundrechte: Sinn und Zweck der Gleichheitsgrundrechte ist die Verhinderung der willkürlichen Ungleichbehandlung von Personen/Personengruppen oder Sachverhalten
Bsp.: Art 3 I, II, III, 6 V GG
Grundrechtsgleiche Rechte
Verfahrensgrundrechte/Justizgrundrechte (Art.19 IV, 1, 101 I 2, 103 I GG)
Die einzelnen Funktionen der Grundrechte
I. Abwehrfunktion: status negativus = Schutz privater Freiheitsbereiche vor staatlichen Eingriffen
II. Vornahmefunktion: status positivus = Grundrechtsgebrauch setzt staatliches Handeln voraus, d.h. Ohne staatliches Handeln kann der Bürger von seinen Grundrechten kein Gebrauch machen.
Schutzgewähr: Pflicht des Staates zum Schutz der Bürger vor irreparablen GR-Verletzungen, z.B. Maßnahmen zur Befreiung von Opfern einer Entführung
Teilhabe: Chancengleiche gerechte Verteilung staatlicher Leistungen, z.B. Vergabe von Studienplätzen
Leistung: Direkter Leistungsanspruch aus den Grundrechten.
III. Mitwirkungsfunktion: Status activus = Teilhabe an staatlicher Willensbildung, z.B. Wahlen und Versammlungen
IV. Einrichtungsgarantien
= Garantie der Existenz bestimmter privater (Institusgarantien) und öffentlicher (institutionelle Garantien) Einrichtungen, z.B. Art. 6 I, 7 I, 14 I 1 GG
Ausstrahlungswirkung der Grundrechte = Anwendung und Auslegung des gesamten einfachen Rechts im Lichte der GR
Prüfung des Bestehens eines Schutzpflicht des Staates ? Gefährdung eines Grundrechts durch Dritte (Private)
Konstruktion einer Schutzpflicht
Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat
auch positive Leistungsverpflichtung möglich (Art. 1 I 2 Alt. 2 GG)
Bestehen einer Schutzpflicht
Gefährdung eines Grundrechts (Schutzbereich eröffnet) / Eröffnung des Schutzbereichs eines entsprechenden Grundrechts (zB Art. 2 II 1)
Beeinträchtigung durch Dritte bzw. Eingriff
mittelbarer Grundrechtseingriff durch Privatperson
Einverstädnis? Wirksamer Grundrechtsverzicht möglich?
Öffentliche Ordnung
Unter öffentlicher Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebener Regeln für das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit anzusehen, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.
I. Prüfungsumfang des BVerfG (Bei Verfassungsbeschwerde gegen einen Einzelakt - Urteilsverfassungebeschwerde)
I. Prüfungsumfang des BVerfG
Da das letztinstanzliche Urteil den Rechtskreis des A verkürzt, läge in einem fehlerhaften Urteil ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Grundrechte. Dies würde bedeuten, dass das BVerfG die Urteile der Fachgerichte auf ihre Fehlerfreiheit hin überprüfen müsste. Das BVerfG kann und will nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung jedoch keine „Superrevisionsinstanz“ sein.
Das BVerfG hat daher den Prüfungsumfang des außerorderntlichen Rechtsbehelfs auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Es prüft lediglich,
ob bereits die normative Grundlage der Fachgerichtsentscheidung verfassungswidrig ist,
oder ob das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts eine Verfassungsnorm (insb. Grundrechte) völlig übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt hat.
Außerhalb dieser Grenzen bleibt die Verfassungsbeschwerde unbegründet, selbst wenn die fachgerichtliche Entscheidung gesetzeswidrig sein sollte.
Besondere Schrankenanforderungen: Zitiergebot Art.19 II GG
Der Beschwerdeführer rügt, dass eine Verletzung eines Grundrechts nicht ersichtlich ist —>
Wenn eine Schranke (allgemeines Gesetz) ein Grundrecht (Versammlungsfreiheit) einschränkt (durch Gesetz) muss dieses das Grundrecht zitieren/nennen!
Besondere Schrankenanforderungen: Bestimmtheitsgrundsatz
Beleidigung: Ist der Begriff bestimmt genug? —> durch gefestigte Rechtssprechung bestimmbar
Praktische Konkordanz der Grundrechte
Die konkrete Anwendung der Schranke/des Gesetzes im Urteil muss die infrage stehenden Verfassungsgüter, also die Kunstfreiheit und die ihr entgegen stehenden Grundrechte in ein Verhältnis praktische Konkordanz bringen.
Die Verfassungsgüter müssen namentlich so gegeneinander abgewogen werden, dass, soweit möglich, jedes Rechtsgut in seinem Wesenskern erhalten bleiben und weiterhin zur Geltung kommen kann.
Wesentlichkeitstheorie (Ermächtigungsgrundlage: Vorbehalt des Gesetzes)
Nach der Wesentlichkeitstheorie hat der Gesetzgeber in grundlegenden Bereichen, insbesondere bei Grundrechtsbezug, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Rechtsverordnungender Exekutive sind nur zulässig, wenn per Gesetz deren Inhalt, Zweck und Ausmaß festgelegt worden sind.
= Verwaltungsrechtliches Handeln steht, wenn es grundrechtsrelevant ist, unter einem parlamentarischen Gesetzesvorbehalt!
Wechselwirkungslehre (MF) im Rahmen der Angemessenheitsprüfung
Das einschränkende Gesetz muss selbst im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der (Meinungsäußerungs)freiheit (MF für Demokratie schlechthin konstituierendes Grundrecht) ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung eingeschränkt werden.
Auslegung der Schranke “im Lichte” der Meinungsfreiheit —> kann dem Grundrecht bei der Gesetzesanwendung die notwendige Wirkkraft zugemessen werden?
= Verhältnismäßigkeitsprüfung
= fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beeinträchtigten Kommunikationsgrundrecht und dem Interesse, das das allgemeine Gesetz verfolgt
Modifizierte Sonderrechtslehre (Meinungsfreiheit)
verbindet Sonderrechtslehre (
Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine bestimmte Meinung verbieten bzw. sich nicht gegen die Äußerung der bestimmten Meinung richten, sondern die vielmehr dem Schutz eines schlechthin - ohne Rücksicht auf eine Meinung - zu schützenden höherrangigen Rechtsguts dienen, also dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat.
“Allgemeine Gesetze”:
hM: Kombinationsformel (aus Sonderrechtslehre und Abwägungslehre)
Wenn das Gesetz sich nicht gegen die Presse/Meinung als solche richtet (Sonderrechtslehre) und einem gegenüber der Pressefreiheit höherrangigen Rechtsgut zur Durchsetzung verhelfen will (Abwägungslehre).
(Bspw.: Dem Recht der persönlichen Ehre anderer aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG)
Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 GG
Das Zitiergebot soll sicherstellen, dass nur ausdrücklich gewollte Grundrechtseingriffe erfolgen; es erfüllt damit für den Gesetzgeber eine Warn- und Besinnungsfunktion.
Klarstellungsfunktion für den Bürger, wann und ob er mit einem Grundrechtseingriff zu rechnen hat
findet nur auf Grundrechte Anwendung, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (Art. 2 II S. 3, Art. 6 III, Art. 8 II, Art. 10 II, Art. 11 II, Art. 13, Art. 16 I 2)
Art. 3 GG: Willkürformel
Verbot, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln.
Verfassungsmäßige Ordnung
Alle formell und materiell verfassungsmäßige Normen.
= einfacher Gesetzesvorbehalt
Bestimmtheitsgrundsatz = Entspringt dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG und dem Grundsatz hinreichender Normenbestimmtheit und Normenklarheit
+ Zusatz bei dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil)
Zusatz: Bereichsspezifische Regelung = nicht aus einem Querschnittsgesetz, sondern einem klar umgrenzten Regelungszweck untergeordnet
Bezogen auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung ist erforderlich, dass die Voraussetzungen und der Umfang der Datenerhebung und Datenübermittlung so deutlich wie möglich in der Norm selbst enthalten sind
unbestimmte Rechtsbegriffe dürfen verwendet werden
diese müssen jedoch auslegbar sein
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