Welche Arten von Grundrechten werden unterschieden?
Freiheitsgrundrechte: Die Freiheitsgrundrechte stellen Berecihe des Grundrechtsträgers dar, in die der Staat nicht willkürlich eingreifen kann, wie er will. Sie stellen den Hauptteil der Grundrechte dar.
Bsp.: Art. 2 I, 8 I, 12 I, 14 I 1 GG
Gleichheitsgrundrechte: Sinn und Zweck der Gleichheitsgrundrechte ist die Verhinderung der willkürlichen Ungleichbehandlung von Personen/Personengruppen oder Sachverhalten
Bsp.: Art 3 I, II, III, 6 V GG
Grundrechtsgleiche Rechte
Verfahrensgrundrechte/Justizgrundrechte (Art.19 IV, 1, 101 I 2, 103 I GG)
Die einzelnen Funktionen der Grundrechte
I. Abwehrfunktion: status negativus = Schutz privater Freiheitsbereiche vor staatlichen Eingriffen
II. Vornahmefunktion: status positivus = Grundrechtsgebrauch setzt staatliches Handeln voraus, d.h. Ohne staatliches Handeln kann der Bürger von seinen Grundrechten kein Gebrauch machen.
Schutzgewähr: Pflicht des Staates zum Schutz der Bürger vor irreparablen GR-Verletzungen, z.B. Maßnahmen zur Befreiung von Opfern einer Entführung
Teilhabe: Chancengleiche gerechte Verteilung staatlicher Leistungen, z.B. Vergabe von Studienplätzen
Leistung: Direkter Leistungsanspruch aus den Grundrechten.
III. Mitwirkungsfunktion: Status activus = Teilhabe an staatlicher Willensbildung, z.B. Wahlen und Versammlungen
IV. Einrichtungsgarantien
= Garantie der Existenz bestimmter privater (Institusgarantien) und öffentlicher (institutionelle Garantien) Einrichtungen, z.B. Art. 6 I, 7 I, 14 I 1 GG
Ausstrahlungswirkung der Grundrechte = Anwendung und Auslegung des gesamten einfachen Rechts im Lichte der GR
Praktische Konkordanz der Grundrechte
Die konkrete Anwendung der Schranke/des Gesetzes im Urteil muss die infrage stehenden Verfassungsgüter, also die Kunstfreiheit und die ihr entgegen stehenden Grundrechte in ein Verhältnis praktische Konkordanz bringen.
Die Verfassungsgüter müssen namentlich so gegeneinander abgewogen werden, dass, soweit möglich, jedes Rechtsgut in seinem Wesenskern erhalten bleiben und weiterhin zur Geltung kommen kann.
Öffentliche Ordnung
Unter öffentlicher Ordnung ist die Gesamtheit jener ungeschriebener Regeln für das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit anzusehen, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.
I. Prüfungsumfang des BVerfG
keine Superrevisionsinstanz
Da das letztinstanzliche Urteil den Rechtskreis des A verkürzt, läge in einem fehlerhaften Urteil ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Grundrechte. Dies würde bedeuten, dass das BVerfG die Urteile der Fachgerichte auf ihre Fehlerfreiheit hin überprüfen müsste. Das BVerfG kann und will nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung jedoch keine „Superrevisionsinstanz“ sein.
Das BVerfG hat daher seinen Prüfungsumfang auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Es prüft lediglich,
ob bereits die normative Grundlage der Fachgerichtsentscheidung verfas- sungswidrig ist,
oder ob das Fachgericht bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts eine Verfassungsnorm (insb. Grundrechte) völlig übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt hat.
Außerhalb dieser Grenzen bleibt die Verfassungsbeschwerde unbegründet, selbst wenn die fachgerichtliche Entscheidung gesetzeswidrig sein sollte.
Zitiergebot Art.19 II GG
Der Beschwerdeführer rügt, dass eine Verletzung eines Grundrechts nicht ersichtlich ist
Bestimmtheitsgrundsatz
Beleidigung: Ist der Begriff bestimmt genug? —> durch gefestigte Rechtssprechung bestimmbar
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