Sachlicher Schutzbereich
Recht einer Person auf
Selbstbestimmung,
-bewahrung und
-darstellung,
u.a. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Recht am eigenen Bild
Selbstbestimmung
Das Recht, das persönliche Schicksal eigenverantwortlich zu gestalten und die eigene Identität zu bestimmen.
= Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Recht auf Datenschutz)
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart, also erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden
Recht auf Vergessen werden
= Sexuelle Selbstbestimmung
= Recht auf Neubeginn, selbstbestimmtes Sterben
Selbstbewahrung
u.a. Das Recht, sich zurückzuziehen, die eigene Privats- und Intimsphäre abzuschirmen (nicht bei Selbstöffnung)
Schutz der Privatheit der Sexualsphäre
Recht auf Gewährleistung der Vetraulichkeit und Integrität
Besonders informationstechnischer Systeme
Selbstdarstellung
Recht auf angemessene Selbstdarstellung des Einzelnen (in die Öffentlichkeit)
Schutzpflicht des Staates
Schutz der persönlichen Ehre,
Recht am eigenen Bild und Wort,
Recht am eigenen Namen
Recht auf Bestimmung, wie man sich in der Öffentlichkeit selber darstellt.
Persönlicher Schutzbereich
In erster Linie: alle Menschen
U.U. Auch juristische Personen (Art. 19 III), z.B. hins. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (dann nur Art. 2 I GG, ohne i.V.m. Art. 1 I GG)
Eingriff
Häufig in Form der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (Zivilrechtsstreit)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Schranke: Verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG (Einfacher Gesetzesvorbehalt
Schranken-Schranke, insbesondere Verhältnismäßigkeit
Sphärentheorie im Rahmen der Angemessenheit (materielle Verfassungsmäßigkeit: LGEA)
Sozialsphäre: Bereich der sozialen Interaktion: Leichte Einschränkbarkeit
Handelt es sich um die Persönlichkeit in der Sozialsphäre, genügt die schlichte Angemessenheit
Privatsphäre: Zusammenleben im familiären Kreis: Einschränkungen aus wichtigen Allgemeinwohlgründen
Bei betroffener Privatsphäre muss das Gemeinwohlinteresse überwiegen
Intimsphäre: Bereich der totalen Zurückgezogenheit: vollständig geschützt
Kernbereich der Intimsphäre ist grundsätzlich unantastbar
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