Persönlicher Schutzbereich
P.S.: Jedermann-Grundrecht
Juristische Personen i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG
Auch: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
(keine staatlichen Institutionen)
(P) Schutzbereich Meinungsfreiheit (S.1 Alt.1)
Meinung = alle Werturteile, unabhängig von der Äußerungsart (in Wort, Schrift und Bild) und Inhalt
P: Abgrenzung zu reinen Tatsachenbehauptungen
BVerfG:
(+), wenn die Meinung mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbunden ist
(-), wenn die Tatsachenmitteilung weder mit einem Werturteil verbunden noch für die Bildung einer Meinung relevant ist
(-) bei erwiesenen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen, es sei denn, diese sind mit einem Werturteil verknüpft
(+) bei unbewusst unwahren Tatsachenbehauptungen (Freiheit zum Irrtum)
P: Werbung
Lit. früher: (-), Konsument soll lediglich i.S.d. Kaufentscheidung beeinflusst werden
Lit. heute: (+)
BVerfG: (+), wenn die Werbung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen
Nicht: Schmähkritik
Wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht
Losgelöst vom Kontext als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand
Enge Auslegung: Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Meinungsfreiheit
Alle Werturteile, unabhängig von der Äußerungsart (Wort, Schrift, Bild)
Jede Form der Meinungskundgabe
Sämtliche Modalitäten des Kommunikationsprozesses (Form, Art und Weise, Ort, Zeitpunkt, Umstände, Empfang aus sich des Äußernden)
Schützt den Äußernden
Negativ: Nichtäußerung und -verbreitung einer Meinung
Nicht: Aufzwingen einer Meinung
Bedeutung der Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche und demokratische Staatsordnung konstituiert ist.
Informationsfreiheit (S. 1 Alt. 2)
Informationsquelle: Jeder Träger von Informationen sowie der Gegenstand der Information selbst
Allgemein zugänglich: geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen
➔ Jede Form der Kenntnisnahme
➔ Schützt den Empfänger
➔ Negativ: Schutz vor unentrinnbar aufgedrängter Information
➔ Kein Leistungsrecht gegen den Staat auf Bereitstellung oder Zugänglichmachenvon Informationen
Pressefreiheit (S. 2 Var. 1)
Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse auf einem dauer- haften körperlichen Träger. Auch: einmalige
➔ Gründung und Gestaltung: von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen, einschließlich der Hilfstätigkeiten
➔ Leitungsrecht auf Information gegenüber dem Staat, allerdings im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren
➔ Institutsgarantie: freie Presse
➔ Negativ: Schutz vor Pflichten zur Veröffentlichung von staatlichen Aufrufen, Warnungen und Bulletins in privaten Presseerzeugnissen
Rundfunkberichterstattungsfreiheit (S. 2 Var. 2)
Jede an die Allgemeinheit gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen (ohne feste Verkörperung)
➔ Von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung von Nachricht und Meinung
Filmberichterstattungsfreiheit (S. 2 Var. 3)
Übermittlung von Gedankeninhalten durch bewegte Bilderreihen, die zur Projektion bestimmt sind
vorgeführt am Ort des Abspielens des Bildträgers
Eingriff
Alle staatlichen Maßnahmen, die den Schutzbereich verkürzen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Gesetzesvorbehalt (Schranken)
Art. 5 Abs. 2 GG: qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Allgemeine Gesetze
meint nicht abstrakt-generell, da dies von Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt ist
E.A.: Abwägungslehre: Gesetze, die dem Schutz eines höheren „Allgemeininteresses“ dienen, das gegenüber der Freiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Vorrang hat
Allgemein sind Gesetze, die ein im konkreten Fall höherwertiges Grundrecht schützen
A.A.: Sonderrechtslehre: Gesetze, die sich nicht gegen einen bestimmten Inhalt oder die grundrechtlich geschützte Freiheit als solche richten
kein Einzelfallgesetz/Gesetz darf kein Sonderrecht gegen Meinungsfreiheit sein
BVerfG: Kombinationsmodell: Gesetze, die sich weder gegen einen bestimmten Inhalt oder die Freiheit als solche richten und zugleich dem Schutz eines Gemeinschaftswertes dienen, der gegenüber der grundrechtlich geschützten Freiheit Vorrang genießt
Ausnahmsweise trotz Sonderrecht zur Verhinderung einer propa- gandistischen Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zulässig
Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend:
Alle Rechtsnormen, die die ungestörte Entwicklung der Jugend vor Gefahren schützen soll
müssen zusätzlich allgemeine Gesetze sein
Recht der persönlichen Ehre
Rechtsnorm muss zusätzlich ein allgemeines Gesetz sein
Art. 17a Abs. 1 GG für Einschränkungen der Meinungsfreiheit während des Wehr- und Ersatzdienstes
Zensurverbot: Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG
Vor- bzw. Präventivzensur (absolut) ➢ Nachzensur ist erlaubt
Wechselwirkungslehre:
Die allgemeinen Gesetze sind zwar Schranken von Art. 5 Abs. 1 GG, müssen aber jeweils von Art. 5 Abs. 1 GG selbst eingeschränkt werden.
Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Freiheit
Letztendlich Angemessenheit in der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Schlechthin konstituierende Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung
Wechselwirkungslehre: Die allgemeinen Gesetze sind zwar Schranken von Art. 5 Abs. 1 GG, müssen aber jeweils von Art. 5 Abs. 1 GG selbst eingeschränkt werden.
Anwendung des Gesetzes unter Abwägung der jeweiligen Freiheit und dem zu schützenden Rechtsgut
Interpretation der Kommunikation bei mehreren Deutungsmöglichkeiten möglichst konfliktfrei (wohlwollende Deutung)
Allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG
Fraglich ist, was unter „allgemeinem Gesetz“ zu verstehen ist.
mögliches Verständnis: kein Einzelfallgesetz (contra: Art. 19 I 1 GG).
Möglichkeit: Nach der formellen Theorie (Sonderrechtslehre) ist ein Gesetz allgemein i.S.d. Art 5 II GG, wenn es kein Sonderrecht für die Meinungsfreiheit darstellt, wenn es also die Meinung nicht als solche verbietet oder beschränkt.
Möglichkeit: Demgegenüber stellt die materielle Theorie (Abwägungslehre) darauf ab, dass solche Gesetze allgemein sind, die ein Rechtsgut schützen, das bei einer Güterabwägung mit der Meinungsfreiheit den Vorrang genießt.
Die h.M. fügt die Ansätze formellen und der materiellen Theorie zur sog. Vereinigungs- lehre zusammen.
Folgt man der Vereinigungslehre – welche gewissermaßen die Vorzüge der beiden vorgenannten Ansätze vereint – ergeben sich damit zwei Anforderungen an das allge- meine Gesetz: (aa) Es darf kein Sonderrecht gegen die Pressefreiheit sein. (bb) Es muss dem Schutz eines im konkreten Fall höherwertigen Rechtsguts dienen.
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