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3 QG: Art. 5 I, II GG Meinungs-, Presse-, Informations-, Rundfunk- und Filmfreiheit

FK
by Felix K.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Gesetzesvorbehalt (Schranken)

  • Art. 5 Abs. 2 GG: qualifizierter Gesetzesvorbehalt

    • Allgemeine Gesetze

      • meint nicht abstrakt-generell, da dies von Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt ist

        • E.A.: Abwägungslehre: Gesetze, die dem Schutz eines höheren „Allgemeininteresses“ dienen, das gegenüber der Freiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG Vorrang hat

          • Allgemein sind Gesetze, die ein im konkreten Fall höherwertiges Grundrecht schützen

        • A.A.: Sonderrechtslehre: Gesetze, die sich nicht gegen einen bestimmten Inhalt oder die grundrechtlich geschützte Freiheit als solche richten

          • kein Einzelfallgesetz/Gesetz darf kein Sonderrecht gegen Meinungsfreiheit sein

        • BVerfG: Kombinationsmodell: Gesetze, die sich weder gegen einen bestimmten Inhalt oder die Freiheit als solche richten und zugleich dem Schutz eines Gemeinschaftswertes dienen, der gegenüber der grundrechtlich geschützten Freiheit Vorrang genießt

          • Ausnahmsweise trotz Sonderrecht zur Verhinderung einer propa- gandistischen Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zulässig

    • Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend:

      Alle Rechtsnormen, die die ungestörte Entwicklung der Jugend vor Gefahren schützen soll

      • müssen zusätzlich allgemeine Gesetze sein

    • Recht der persönlichen Ehre

      • Rechtsnorm muss zusätzlich ein allgemeines Gesetz sein

      • Art. 17a Abs. 1 GG für Einschränkungen der Meinungsfreiheit während des Wehr- und Ersatzdienstes


II. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (Schranken-Schranken)

  • Zensurverbot: Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG

    • Vor- bzw. Präventivzensur (absolut) ➢ Nachzensur ist erlaubt

  • Wechselwirkungslehre:

    Die allgemeinen Gesetze sind zwar Schranken von Art. 5 Abs. 1 GG, müssen aber jeweils von Art. 5 Abs. 1 GG selbst eingeschränkt werden.

    • Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Freiheit

    • Letztendlich Angemessenheit in der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • Schlechthin konstituierende Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung


[III. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung]

  • Wechselwirkungslehre: Die allgemeinen Gesetze sind zwar Schranken von Art. 5 Abs. 1 GG, müssen aber jeweils von Art. 5 Abs. 1 GG selbst eingeschränkt werden.

    • Anwendung des Gesetzes unter Abwägung der jeweiligen Freiheit und dem zu schützenden Rechtsgut

    • Interpretation der Kommunikation bei mehreren Deutungsmöglichkeiten möglichst konfliktfrei (wohlwollende Deutung)

    • Letztendlich Angemessenheit in der Verhältnismäßigkeitsprüfung




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Felix K.

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