Wohnung
Jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt
(P) Büro- und Geschäftsräume
M.1:Nein
Geringe Schutzbedürftigkeit
Eng auszulegender Art. 13 Abs. 1 GG
M.2: nur für die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Büro- oder Geschäftsräume
Im Übrigen Art. 2 Abs. 1 GG
BVerfG:Ja
Allein der Umstand, dass die Räume der Öffentlichkeit zugänglich sind, bedeutet nicht, dass sie in jeder Hinsicht auch für Hoheitsträger frei und beliebig zugänglich wären, da der Inhaber Maß und Grenzen der Zugänglichkeit seiner Räume bestimme.
Ein möglicher Grundrechtsverzicht erfasse nicht die behördlichen Nachschaurechte.
Die Grundrechte sind zwecks intensiveren Schutzes im Zweifel weit auszulegen.
Grundrechtsschutz für juristische Personen
Auch Geschäftsräume, da auch dort bei Ausübung des Berufs oder Gewerbes die Persönlichkeit entfaltet wird (Teil des Wirkens einer Person)
Gewährleistung
❖ Räumlicher Schutz der Persönlichkeitsentfaltung
❖ Recht, in einem elementaren Lebensraum in Ruhe gelassen zu werden
❖ Recht, sich in dem räumlich geschützten Bereich ungestört und unbeobachtet so zu verhalten, wie es einem passt
➔ Jeder unmittelbare Besitzer
Tatsächlich, braucht nicht rechtmäßig zu sein
Auf Dauer
➔ Juristische Personen i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG
!!! MinderM nicht zu folgen: Nähe zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Berufsfreiheit
Räumlicher Schutz der Persönlichkeitsentfaltung
Recht, in einem elementaren Lebensraum in Ruhe gelassen zu werden
Recht, sich in dem räumlich geschützten Bereich ungestört und unbeobachtet so zu verhalten, wie es einem passt
Eingriff
➔ Abs. 2: Durchsuchung
Suche staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sach- verhaltes
➢ Ziel- und zweckgerichtete Suche
➢ Um etwas planmäßig aufzuspüren
➢ Körperliches Betreten
➢ Nicht: Kontrolle, Untersuchung, Nachschau
➔ Abs. 3-6: Akustische Überwachung durch Einsatz technischer Mittel
➔ Abs. 7: sonstige Eingriffe und Beschränkungen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
➔ Parlamentsvorbehalt (Wesentlichkeitslehre)
Abs. 2-5 betreffen Strafverfolgung
Abs. 2: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Richtervorbehalt, ggf. direkt aus Art. 13 Abs. 2 GG
Abs. 3-6: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Abs. 7: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
1. Halbsatz: verfassungsunmittelbare Schranke
2. Halbsatz: qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Art. 17a Abs. 2 GG: lex specialis für Soldaten und Zivildienstleistende
M.1: keine ungeschriebene Einschränkungsmöglichkeit, behördliche Nachschau verfassungswidrig
BVerfG: ungeschriebene Schranke
A) Zum Betreten der Räumlichkeiten muss eine besondere gesetzliche Vorschrift ermächtigen.
B) Das Gesetz muss den Zweck des Betretens sowie Umfang und Gegenstand der Prüfung deutlich erkennen lassen.
C) Das Betreten darf nur zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, während der allgemeine Publikumsverkehr eröffnet ist, stattfinden.
D) Betriebs- und Geschäftsräume sind während der normalen Öffnungszeiten nicht ebenso schutzwürdig wie private Wohnräume, also Wohnungen im eigentlichen Sinne.
➢ Ausgleich der weiten Auslegung des Schutzbereichs
➔ Keine Ermittlungsmaßnahmen im unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung (Menschenwürdegehalt)
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