I. Persönlicher Schutzbereich
➔ Jeder unmittelbare Besitzer
Tatsächlich, braucht nicht rechtmäßig zu sein
Auf Dauer
➔ Juristische Personen i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG
II. Sachlicher Schutzbereich
Wohnung
Jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt
(P) Büro- und Geschäftsräume
M.1:Nein
Geringe Schutzbedürftigkeit
Eng auszulegender Art. 13 Abs. 1 GG
M.2: nur für die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Büro- oder Geschäftsräume
Im Übrigen Art. 2 Abs. 1 GG
!!! MinderM nicht zu folgen: Nähe zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Berufsfreiheit
BVerfG:Ja
Allein der Umstand, dass die Räume der Öffentlichkeit zugänglich sind, bedeutet nicht, dass sie in jeder Hinsicht auch für Hoheitsträger frei und beliebig zugänglich wären, da der Inhaber Maß und Grenzen der Zugänglichkeit seiner Räume bestimme.
Ein möglicher Grundrechtsverzicht erfasse nicht die behördlichen Nachschaurechte.
Die Grundrechte sind zwecks intensiveren Schutzes im Zweifel weit auszulegen.
Grundrechtsschutz für juristische Personen
Gewährleistung
Räumlicher Schutz der Persönlichkeitsentfaltung
Recht, in einem elementaren Lebensraum in Ruhe gelassen zu werden
Recht, sich in dem räumlich geschützten Bereich ungestört und unbeobachtet so zu verhalten, wie es einem passt
Jeder nicht allgemein zugängliche, feststehende Raum, der vom Menschen zur Stätte des Aufenthalts, seines Lebens und Wirkens gemacht wird. Weite Auslegung.
M.1: Nein (Arg.: Wortlaut)
BVerfG:Ja (Arg.: Systematik = Wohnen und Arbeiten lassen sich nicht immer trennen)
Auch Geschäftsräume, da auch dort bei Ausübung des Berufs oder Gewerbes die Persönlichkeit entfaltet wird (Teil des Wirkens einer Person)
❖ Räumlicher Schutz der Persönlichkeitsentfaltung
❖ Recht, in einem elementaren Lebensraum in Ruhe gelassen zu werden
❖ Recht, sich in dem räumlich geschützten Bereich ungestört und unbeobachtet so zu verhalten, wie es einem passt
= Recht in Ruhe gelassen zu werden
Eingriff
➔ Abs. 2: Durchsuchung
Suche staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sach- verhaltes
Ziel- und zweckgerichtete Suche
Um etwas planmäßig aufzuspüren
Körperliches Betreten
Nicht: Kontrolle, Untersuchung, Nachschau
➔ Abs. 3-6: Akustische Überwachung durch Einsatz technischer Mittel
➔ Abs. 7: sonstige Eingriffe und Beschränkungen
jedes körperliche Eindringen in die geschützte Räumlichkeit oder Maßnahme, die dem gleichkommen (Bsp.: Infrarotkamera)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Gesetzesvorbehalt (Schranken)
➔ Parlamentsvorbehalt (Wesentlichkeitslehre)
Abs. 2-5 betreffen Strafverfolgung
Abs. 2: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Richtervorbehalt, ggf. direkt aus Art. 13 Abs. 2 GG
Abs. 3-6: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Abs. 7: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
1. Halbsatz: verfassungsunmittelbare Schranke
2. Halbsatz: qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Art. 17a Abs. 2 GG: lex specialis für Soldaten und Zivildienstleistende
M.1: keine ungeschriebene Einschränkungsmöglichkeit, behördliche Nachschau verfassungswidrig
BVerfG: ungeschriebene Schranke
A) Zum Betreten der Räumlichkeiten muss eine besondere gesetzliche Vorschrift ermächtigen.
B) Das Gesetz muss den Zweck des Betretens sowie Umfang und Gegenstand der Prüfung deutlich erkennen lassen.
C) Das Betreten darf nur zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, während der allgemeine Publikumsverkehr eröffnet ist, stattfinden.
D) Betriebs- und Geschäftsräume sind während der normalen Öffnungszeiten nicht ebenso schutzwürdig wie private Wohnräume, also Wohnungen im eigentlichen Sinne.
➢ Ausgleich der weiten Auslegung des Schutzbereichs
➔ Keine Ermittlungsmaßnahmen im unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung (Menschenwürdegehalt)
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