Schutzbereich
I. Persönlicher Schutzbereich
➔ Deutschengrundrecht (Art. 116 Abs. 1 GG)
➔ Juristische Personen i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG
II. Sachlicher Schutzbereich
1. Beruf
Einheitlicher, umfassender Schutzbereich der Berufsfreiheit
= Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
Gewisse Dauer = nicht nur einmaliger Erwerbsakt
weites Verständnis
(P) Verbotene/ sozial- oder gemeinschädliche Berufe
M. 1.: Ja
Dürfen nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehen (Frage der Verhältnismäßigkeit)
H.M.: nein
Beruf an sich und nicht die einzelnen Handlungen müssen generell verboten/sozial- oder gemeinschädlich sein
Schützt den Erwerb
Art. 14 GG schützt das Erworbene
Negative Berufsfreiheit
Art. 12 Abs. 2 GG: Schutz vor Zwangsarbeit
Nicht: Schutz vor Konkurrenz und Wettbewerb
Art. 33 GG: Lex Specialis für den öffentlichen Dienst
Verdrängt Art. 12 Abs. 1 GG nicht insgesamt
Abs. 2 reduziert den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich der Berufswahl auf das Recht des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern
2. Ausbildung
Inhaltlich auf eine bestimmte berufsbezogene Qualifikation gerichtet
➢ Kein Anspruch auf kostenlose Ausbildung
3. Arbeitsplatz
Stätte, an der die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird
4. Berufsausübung
Berufswahl und Berufsausbilung sind Formen der Berufsausübung
Eingriff
➔ Klassischer Eingriffsbegriff (+)
➔ Moderner Eingriffsbegriff
(+), sofern der Eingriff unmittelbar durch Rechtsakt ergeht
(P) bei mittelbar-faktischen Eingriffen
Subjektiv berufsregelnde Tendenz: Regelung beeinträchtigt oder unterbindet zielgerichtet eine berufliche Tätigkeit (Finalität)
Objektiv berufsregelnde Tendenz: Regelung wirkt sich – bei berufsneutraler Zielsetzung – unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit aus und ist in ihren Auswirkungen von einigem Gewicht (Intensität)
Der Eingriff verändert die Rahmenbedingungen der beruflichen Tätigkeit und ein Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs besteht.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Gesetzesvorbehalt (Schranken)
Einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG
„durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“
Einheitlich für die Berufsfreiheit
II. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage (Schranken-Schranken) (Die Grundlage, die das Gericht nutzt, um sein Urteil zu begründen, bspw. Ein Gesetz)
„Dreistufentheorie“ = modifizierte Verhältnismäßigkeitsprüfung
Berufsausübungsregeln (Verkaufszeiten)
Subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen: ob; Alter, Qualifikation
Objektive Berufszulassungsbeschränkungen: ob; Kontigentisierung (Notar), Berufsverbote
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes prüfen (Eingriffsgrundlage)
Dreistufentheorie
Die verfassungsmäßigkeit des Urteils prüfen
Beruf
Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
(P) Gewisse Dauer = nicht nur einmaliger Erwerbsakt
H.M.:nein
Beruf an sich und nicht die einzelnen Handlungen müssen generell verboten/ sozial- oder gemeinschädlich sein
Ausbildung
Arbeitsplatz
Eingriff in Art. 12 GG
Eingriff ist jedes staatl. Handeln, das ein Verhalten, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erschwert oder unmöglich macht. Allerdings ist bei Art. 12 GG ein besonderer Maßstab anzulegen.
Nicht jede Regelung, die irgendwie geartete entfernte Folgen für die berufliche Tätigkeit hat, stellt bereits einen EIngriff dar. Vielmehr muss eine Berufsregelung entweder nach dem klassischen EIngriffsbegriff final intendiert sein, oder die zu untersuchende Regelung wirkt sich unmittelbar oder mittelbar mit einigem Gewicht auf die berufliche Tätigkeit aus (sog. objektiv berufsregelnde Tendenz)
Drei-Stufen-Theorie
Stufe
Berufsausübungsregeln
Zulässig nur, wenn “….vernünftige Erwägung des Gemeinwohls diesen Eingriff zweckmäßig erscheinen lassen…”
Das “WIE”
Schwächster Eingriff
Bspw. Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen
Berufswahlregeln mit subjektiven Zulassungsvoraussetzungen
Zulässig nur, wenn “… die Ausübung des Berufs andernfalls unmöglich oder unsachgemäß wäre oder durch den Eingriff wichtige, der Freiheit des Einzelnen vorgehende Gemeinschaftsgüter geschützt werden sollen…”
Das “OB ÜBERHAUPT”
Knüpfen an die Person des Betroffenen
Bspw. Qualifikationen wie die Meisterprüfung, Alter, Hebammen Fall
Berufswahlreglung mit objektiven Zulassungsvoraussetzung
Zulässig nur, wenn sie “… zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts vor schweren Nachteilen zwingend erforderlich ist…”
der Betroffene hat keinen Einfluss
Bspw. Berufsverbot, Kontigentisierung
Abgrenzung Berufsausübungsregelung oder Berufswahlbeschränkung
Berufswahlbeschränkung betrifft das Ob = wenn eine bestimmte Tätigkeit als eigenständiger Beruf begriffen wird
Berufsausübungsregelungen betrifft das Wie = wenn die Tätigkeit nru als Modalität eines umfassenden Berufsbildes verstanden wird
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