Schutzbereich
➔ Jedermann
➔ Juristische Personen i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG
Schutz des Eigentums Privater, nicht aber des Privateigentums an sich
Eigentum
Normgeprägter Schutzbereich
Alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf
Schutz des Erworbenen
Recht auf Nutzung, Verwaltung und Verfügung
Im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet
Alle vermögenswerten privaten Rechte
(P) öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen
(+), soweit sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Rechts- trägers beruhen und seiner Existenzsicherung dienen
(-), soweit sie vorwiegend auf einer staatlichen Gewährung beruhen
Nicht:
Das Vermögen als Ganzes/als solches
Chancen, Erwartungen, Hoffnungen
Rechtswidrig erlangte Positionen
Auferlegung von Geldzahlungspflichten
Erbrecht
Recht, über sein Eigentum auch über den Tod hinaus zu verfügen
Schutz des Vermögensübergangs
Institutsgarantie
Verpflichtung des Staates, Eigentum und Erbrecht zu gewährleisten
Schaffung und Erhaltung bestimmter Normbereiche
Wesentliche Grundstrukturen sicherstellen
Aber: Gestaltungsspielraum hinsichtlich unwesentlicher Änderungen
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