Schutzbereich
I. Persönlicher Schutzbereich
➔ Jedermann
➔ Juristische Personen i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG
Schutz des Eigentums Privater, nicht aber des Privateigentums an sich
Eigentum
Normgeprägter Schutzbereich
Alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf
Schutz des Erworbenen
Recht auf Nutzung, Verwaltung und Verfügung
Im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet
Alle vermögenswerten privaten Rechte
(P) öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen
(+), soweit sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Rechts- trägers beruhen und seiner Existenzsicherung dienen
(-), soweit sie vorwiegend auf einer staatlichen Gewährung beruhen
Nicht:
Das Vermögen als Ganzes/als solches
Chancen, Erwartungen, Hoffnungen
Rechtswidrig erlangte Positionen
Auferlegung von Geldzahlungspflichten
Erbrecht
Recht, über sein Eigentum auch über den Tod hinaus zu verfügen
Schutz des Vermögensübergangs
Institutsgarantie
Verpflichtung des Staates, Eigentum und Erbrecht zu gewährleisten
Schaffung und Erhaltung bestimmter Normbereiche
Wesentliche Grundstrukturen sicherstellen
Aber: Gestaltungsspielraum hinsichtlich unwesentlicher Änderungen
Eingriff in Art. 14
Ein Eingriff in Art. 14 ist insbesondere gegeben, wenn die Möglichkeit des Eigentümers, seine Eigentumsrechte auszuüben, beeinträchtigt wird
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Bei Eigentum: einfacher Gesetzesvorbehalt (durch oder aufgrund Gesetzes)
Bei Enteignung zwischen Enteignung (klassische Enteignung und Aufopferungsenteignung) und Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu unterscheiden
Sonderopfertheorie: Enteignung, wenn einer Gruppe im Verhältnis zu einer anderen Gruppe ein besonderes Opfer abverlangt wird
Schweretheorie: Schwere Betroffenheit des Regelungsadressaten
hM formelle Theorie: Enteignung danach zu differenzieren, ob Gesetzgeber eine Inhalts- und Schrankenbestimmmung oder eine Enteignung wollte (Auslegung)
gewollte Enteignung, wenn Entschädigungsregelung vorhanden ist oder ein konkret-individueller Zugriff auf das Eigentum in Gestalt eines Eigentumsentzug vorliegt
Inhalts- und Schrankenbestimmung, wenn abstrakt-generelle Neuregelung eines Rechtsgebiets oder Teilrechtsgebiets
Regelung begründet in abstrakt-genereller Weise eine Naturalleistungspflicht in der Form einer Abgabe
einfacher Gesetzesvorbehalt
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