Schutzbereich
I. Persönlicher Schutzbereich
Jedermann-Grundrecht
Religionsgemeinschaften
M. 1: unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG
M. 2: Art. 19 Abs. 3 GG sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 S. 2 WRV
II. Sachlicher Schutzbereich (3)
1. Einheitlicher Schutzbereich
M. 1.: Nein, Wortlaut
BVerfG: ja
Gleichwertiger Schutz der Religions-, Weltanschauungs- und Gewissens- freiheit
Art. 33 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2, 7 WRV
2. Reichweite des Schutzbereiches
Glaube
Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten
Überweltliche Macht als transzendentes Element
Weltanschauung
Auffassung des Menschen von der Welt in ihrer Vielfalt als Sinnganzes und ihr Rückbezug auf das eigene Lebensverhältnis
Gewissen
Jede ernstlich sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne
(Innere Freiheit) Forum internum: Freiheit, die Überzeugung zu bilden und zu haben
(Äußere Freiheit) Forum externum: Recht, entsprechend seiner inneren Überzeugung nach außen hin zu handeln (Religionsausübungsfreiheit) und diese zu äußern (Bekenntnisfreiheit)
Ausdruck der Überzeugung:
H.M.: subjektivierende Sichtweise
Selbstverständnis des Grundrechtsträgers
Staatliches Neutralitätsgebot
Hohes Maß an Individualität
hinreichend substantiierende Darlegung, dass das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise eine tatsächlich als religiös/weltanschaulich anzusehende Motivation hat
M.2: objektivierende Sichtweise
objektiv religiös/ weltanschaulich motiviert und notwendig oder allgemein anerkannt
Negativ: entsprechend seiner Überzeugung etwas nicht zu tun
Kriegsdienstverweigerung, Art. 4 Abs. 3 GG
Lex specialis zu Art. 4 Abs. 1, 2 GG
M. 1: situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung
H.M.: prinzipielle Kriegsdienstverweigerung
Das Gewissen lässt das „Töten im Kriege schlechthin“ nicht zu.
hohe Anforderungen
Umfasst auch den Wehrdienst im Frieden (vgl. Art. 12a GG)
Eingriff
Alle staatlichen Maßnahmen, die den Schutzbereich verkürzen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Gesetzesvorbehalt (Schranken)
Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV
Einfacher Gesetzesvorbehalt
Dafür spricht:
Inkorporiertes Verfassungsrecht
Bewusste Aufnahme
Dagegen spricht:
Historie: Ursprünglich einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 135 S. 3 WRV, der bewusst nicht ins GG aufgenommen wurde
Wortlaut: Kein Gesetzesvorbehalt in Art. 4 Abs. 1, 2 GG
Systematik: Gesetzesvorbehalt normalerweise im Artikel
Systematik: Art. 136 Abs. 1 WRV wegen Art. 140 GG im XI. Abschnitt und nicht im I. Abschnitt – die Grundrechte
Telos: Keine Beschränkung der Gewissensfreiheit
2. Schrankenleihe
Aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 2 GG o Aber: Systematik
3. Verfassungsimmanente Schranken
Kollidierendes Verfassungsrecht
Herstellung praktischer Konkordanz:
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